Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2019, Az. AnwZ (Brfg) 3/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 8482

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Voraussetzungen eines Ausnahmefalls von der gesetzlichen Wertung der grundsätzlichen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. November 2017 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 21. März 2017 widerrief die [X.]eklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die Klage gegen den [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

4

Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 15. Dezember 2017 - [X.] ([X.]) 11/17, juris Rn. 5 mwN).

5

a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]es vom 21. März 2017 in Vermögensverfall befunden. Die entsprechenden Feststellungen des [X.]s werden von ihm nicht in Frage gestellt.

6

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 46/14, juris Rn. 12 mwN).

7

aa) Ein solcher Ausnahmefall, in dem trotz [X.] des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist, liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt seine eigene Praxis aufgibt und eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt aufnimmt. Denn der angestellte Rechtsanwalt kann weiterhin [X.] in Empfang nehmen; zudem hat er bei Fortbestand seiner Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig in eigener Praxis tätig zu werden, ohne dass dies von der Rechtsanwaltskammer ohne weiteres kontrolliert werden kann (Senat, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Mindestvoraussetzung ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt - im Wege der Selbstbeschränkung - seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - [X.] ([X.]) 43/12, juris Rn. 9; vom 22. Mai 2013 - [X.] ([X.]) 73/12, juris Rn. 5 und vom 21. Dezember 2015 - [X.] ([X.]) 52/15, juris Rn. 7; jeweils mwN). Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der [X.]eschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur [X.]eschluss vom 22. Mai 2013 aaO). Wesentlich ist, dass - auch in [X.] (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht, beziehungsweise nicht unkontrolliert, mit [X.]n in [X.]erührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer [X.] sichergestellt (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO [X.]; vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; vom 31. März 2008 - [X.] ([X.]) 33/07, juris Rn. 10; vom 26. November 2009 - [X.] ([X.]) 27/09, juris Rn. 17; vom 24. Oktober 2012 aaO mwN; vom 22. Mai 2013 aaO mwN und vom 21. Dezember 2015 aaO mwN).

8

bb) Der [X.] hat ausgeführt, der Kläger habe die vorgenannten Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s vom 21. März 2017 nicht dargelegt. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden könne durch die in dem Arbeitsvertrag vom 18. November 2015 vereinbarten [X.]eschränkungen der [X.]efugnisse des [X.] nicht ausgeschlossen werden, weil die Einhaltung der [X.]eschränkungen in der [X.] des [X.] des [X.], in der dieser angestellt sei, nicht zuverlässig sichergestellt werden könne. Dies sei insbesondere während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung des [X.] der Fall. Der Kollege des [X.], auf den dieser nach dem Vortrag des [X.] als Vertreter zurückgreifen könne, habe keinerlei rechtlich abgesicherte Kontrollbefugnisse gegenüber dem Kläger. Es seien auch keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden, um zu verhindern, dass der Kläger [X.]arzahlungen von Mandanten vereinnahme. Zudem könne der Kläger nach dem Vertragsinhalt seine Angestelltentätigkeit jederzeit beenden und als selbständiger Anwalt tätig werden, ohne dass die [X.]eklagte hiervon erfahren müsse.

9

cc) Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der [X.] hat die vorgenannte Rechtsprechung des Senats zutreffend angewandt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachte Kritik ist unbegründet. Sie verkennt den rechtlichen Hintergrund der Senatsrechtsprechung und übersieht zum Teil die konkreten, vom [X.] gewürdigten Umstände des vorliegenden Falls.

(1) Rechtlicher Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Senats ist die im Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, nach der mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist. Ein Rechtsanwalt, dessen Vermögensverhältnisse nicht geordnet sind, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, Gelder seiner Mandanten zweckwidrig zu verwenden, oder außer Stande, erhaltene Vorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls besteht die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für seine Mandanten bestimmt sind (Senat, [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO S. 511; vom 31. März 2008 aaO Rn. 8; vom 24. März 2011 - [X.] ([X.]) 4/11, juris Rn. 4 und vom 15. April 2011 - [X.] ([X.]) 8/11, juris Rn. 7). Dabei handelt es sich um objektive, allein aus dem Vermögensverfall als solchem folgende Umstände. Die Interessen der Rechtsuchenden sind mithin bei einem unverschuldeten Vermögensverfall in gleichem Maße gefährdet wie bei einem vom Rechtsanwalt verschuldeten Vermögensverfall (Senat, [X.]eschluss vom 4. Oktober 2016 - [X.] ([X.]) 31/16, juris Rn. 8).

Dieser - sich aus dem Gesetz ergebenden - Wertung steht nicht die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts entgegen, nach der das anwaltliche [X.]erufsrecht nicht auf der Annahme beruht, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall pflichtwidriges Handeln zur Folge hat ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. Juli 2003 - 1 [X.]vR 238/01, juris Rn. 46). Zwar betont das [X.]undesverfassungsgericht, dass die Rechtsanwaltskammern eine Vermutung oder einen Anschein pflichtwidrigen Verhaltens ihren Maßnahmen nicht zugrunde legen dürfen (aaO Rn. 49). Diese Rechtsprechung betrifft indes nicht Ausnahmefälle, in denen die [X.]undesrechtsanwaltsordnung gerade an solche abstrakten Gefährdungen anknüpft. Das [X.]undesverfassungsgericht (aaO) nennt in diesem Zusammenhang - der vom Kläger zitierten Textstelle unmittelbar nachfolgend - ausdrücklich die den Zulassungsversagungsgrund des [X.] betreffende [X.]estimmung des § 7 Nr. 9 [X.]. Ihr liegt die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege bei einem Vermögensverfall desjenigen zugrunde, der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Nichts anderes gilt für § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] im Hinblick auf den zugelassenen, in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt.

Angesichts des nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesses der Rechtsuchenden kann dessen Gefährdung nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, für die - wie ausgeführt - der Rechtsanwalt die [X.] trägt. [X.] er weiterhin als Rechtsanwalt tätig werden, ist es daher von besonderer [X.]edeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit - unkontrolliert - beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich. Schließt der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt daher mit einem Dritten einen Anstellungsvertrag, mittels dessen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden soll, ist eine Vereinbarung der Vertragsparteien dahingehend erforderlich, dass eine (wesentliche) Änderung der Vereinbarung, insbesondere ihre [X.]eendigung, der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt wird (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 10. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 37/09, juris Rn. 10 und vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, juris Rn. 9; vgl. auch [X.], [X.]RAK-Mitt. 2011, 287, 290).

(2) Die vom Kläger getroffenen Maßnahmen in Gestalt der Regelungen des mit seinem Vater geschlossenen Arbeitsvertrages zur Mitarbeit in dessen [X.] sind nicht hinreichend kontrollfähig in vorgenanntem Sinne.

(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die jederzeit gegebene Möglichkeit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses. Der [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Tätigkeit in der Kanzlei seines [X.] beenden und als selbständiger Anwalt tätig werden kann, ohne dass die [X.]eklagte hiervon erfahren müsste. In § 10 des Arbeitsvertrages vom 18. November 2015 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Eine Pflicht zur Mitteilung der Kündigung an die [X.]eklagte ist dort nicht vorgesehen. Soweit der Kläger auf § 2 des Vertrages verweist, ist dieser für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht einschlägig. Gegenstand von § 2 ist der Aufgabenbereich des [X.] im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Satz 11 ist zu jeder Änderung der vorstehenden [X.]estimmungen die Zustimmung der Rechtsanwaltskammer einzuholen, um rechtswirksam zu werden. Das Erfordernis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer kann indes - worauf der [X.] zu Recht hinweist - geändert oder aufgehoben werden, ohne dass dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen oder gar ihre Zustimmung hierzu einzuholen ist. Es bezieht sich zudem nur auf Änderungen des in § 2 geregelten Aufgabenbereichs des [X.], nicht dagegen auf den [X.]estand des Arbeitsverhältnisses. Wird dieses nicht nur inhaltlich geändert, sondern durch Kündigung beendet, ist hierzu weder die Zustimmung der Rechtsanwaltskammer einzuholen noch ist ihr die Kündigung mitzuteilen. Damit aber können die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten [X.]eschränkungen jederzeit aufgehoben und der Kläger wieder als selbständiger Anwalt tätig werden. [X.]ereits in Anbetracht dieses Umstandes kann vorliegend eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen werden.

(b) Der [X.] hat des Weiteren zu Recht beanstandet, dass in der [X.] des [X.] des [X.] keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden, um zu verhindern, dass der Kläger [X.]arzahlungen von Mandanten vereinnahmt. Der Ausschluss der Gefahr, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm in bar anvertraute [X.]eträge - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet, erfordert solche Vorkehrungen (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 aaO [Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei [X.]arzahlungen einen Sozius und die [X.]ürovorsteherin hinzuzuziehen, als ausreichende organisatorische Maßnahme]; vgl. ferner Senat, [X.]eschlüsse vom 24. März 2011 aaO Rn. 7; vom 15. April 2011 aaO Rn. 7; vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 14 und vom 15. Dezember 2017 aaO Rn. 16).

Im Falle des [X.] fehlen jegliche Maßnahmen, mittels derer die Entgegennahme von [X.]arzahlungen von Mandanten verhindert oder zumindest erschwert wird. Der von ihm angeführte Umstand, dass [X.] "in der Regel" nicht bar geleistet werden und sein Vater in seiner 50-jährigen Praxis einen solchen Fall noch nicht erlebt habe, schließt nicht aus, dass [X.] oder Zahlungen von Mandanten im Einzelfall bar geleistet werden könnten, wenn die Zahlenden hierzu aufgefordert werden oder aus eigener Motivation [X.]arzahlungen anbieten. Der - verschuldet oder unverschuldet - in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt unterliegt im Vergleich zu einem in geordneten Vermögensverhältnissen lebenden Rechtsanwalt eher der Versuchung, solche [X.]arzahlungen entgegen zu nehmen und - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden. Die Situation des [X.] ist daher nicht mit der bisherigen Praxis der von seinem Vater geführten Anwaltskanzlei und des von diesem bis zum Erreichen der Altersgrenze im Jahr 2007 geführten Notariats vergleichbar.

(c) Schließlich wendet sich der Kläger auch zu Unrecht gegen die Auffassung des [X.]s, bei einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer [X.] könne eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche [X.]eschränkungen der [X.]efugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung - insbesondere während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung des [X.] - nicht zuverlässig sichergestellt werden könne. Diese - der Rechtsprechung des Senats (z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2004 aaO [X.]; vom 5. Dezember 2005 aaO und vom 22. Mai 2013 aaO Rn. 8 [[X.]estellung eines sozietätsfremden Rechtsanwalts als Vertreter nicht ausreichend]) entsprechende - Wertung hat der [X.] nicht im Wege einer generalisierenden Typisierung, sondern im Rahmen einer konkreten und objektiven [X.]etrachtung des vorliegenden Einzelfalls getroffen. Er hat zutreffend ausgeführt, dass die Absichtserklärung des Rechtsanwalts und Notars a.D. Dr. S.  , bei Urlaub und Erkrankung des [X.] des [X.] diesen zu vertreten, keine Gewähr dafür biete, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Nach den - vom Kläger in der [X.]egründung seines Antrages auf Zulassung der [X.]erufung nicht bestrittenen - Feststellungen des [X.]s hat Dr. S.   gegenüber dem Kläger keine rechtlich abgesicherten Kontrollbefugnisse. Dann aber ist eine Einhaltung der arbeitsvertraglichen [X.]eschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] in Urlaubs- und Krankheitszeiten des - zum Zeitpunkt des [X.]es vom 21. März 2017 fast 80jährigen - [X.] des [X.] nicht hinreichend sichergestellt und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen. Das ist bei einer Tätigkeit für eine Sozietät anders. Dort bindet sich der angestellte Rechtsanwalt mehreren Rechtsanwälten gegenüber vertraglich und kann seine Tätigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch überwacht werden, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorübergehend nicht ausüben kann (Senat, [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 aaO).

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 6. Februar 2012 - [X.] ([X.]) 42/11, juris Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage zu Art. 12 Abs. 1 GG ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats verstoßen die in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG ([X.]eschlüsse vom 9. November 2018 - [X.] ([X.]) 61/18, juris Rn. 12 und vom 4. Januar 2014 - [X.] ([X.]) 62/13, Anw[X.]l. Online 2014, 128 Rn. 9; jeweils mwN). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. [X.], ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen aus den vorgenannten Gründen nicht in [X.]etracht (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 4. Januar 2014 aaO Rn. 10).

3. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der [X.] hat nicht den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Er hat auch nicht gegen das [X.]kürverbot verstoßen.

Die Auffassung des [X.]s, dass die Anstellung des [X.] in der [X.] seines [X.] nicht die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausschließt, ist nicht willkürlich, sondern zutreffend. Sie beruht auf einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung der mit einer Anstellung in einer [X.] stets verbundenen Umstände (Notwendigkeit der [X.]estellung eines auswärtigen Vertreters) und - vor allem - der im vorliegenden Einzelfall in dem Arbeitsvertrag vom 18. November 2015 konkret vereinbarten Maßnahmen sowie der daraus folgenden Kontrolllücken betreffend den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden (keine Pflicht zur Anzeige der [X.]eendigung des Arbeitsvertrags gegenüber der Rechtsanwaltskammer, keine organisatorischen Vorkehrungen gegen die Entgegennahme von [X.]argeld, keine rechtlich abgesicherten Kontrollbefugnisse des Vertreters des [X.] des [X.] gegenüber letzterem).

Der [X.] hat auch nicht gehörswidrig [X.]eweisanträge des [X.] übergangen. In dem vom Kläger insofern in [X.]ezug genommenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2017 ist Zeugenbeweis dafür angeboten worden, dass in der Vergangenheit keine [X.] in bar gezahlt worden seien, auf die der Kläger Zugriff hätte haben können, dass der Kläger auf die Geschäftskonten seines [X.] keinen Zugriff habe, dass vom Pfändungsschutz nicht betroffene [X.]eträge seines eigenen Kontos an den Insolvenzverwalter auszukehren seien, dass [X.]ankinstitute ein weiteres Konto für den Kläger nicht eröffnen dürften und dass der Arbeitsvertrag vom 18. November 2015 hinsichtlich der [X.]estimmung der Arbeitszeit des [X.] dessen familiärer Situation Rechnung trage. Dieser Vortrag des [X.] ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn in der Vergangenheit in der Kanzlei des [X.] des [X.] keine [X.] in bar gezahlt worden sind, der Kläger keinen Zugriff auf die Geschäftskonten der [X.] hat und Überweisungen von Mandanten oder von [X.]n auf eigene Konten des [X.] nicht möglich sind, ist nicht auszuschließen, dass der Kläger angesichts seines [X.] [X.]arzahlungen von Mandanten oder von Dritten ([X.]) entgegen nehmen könnte und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Zudem wäre eine solche Gefährdung in Anbetracht der jederzeit möglichen und der [X.]eklagten nicht anzuzeigenden [X.]eendigung des Arbeitsvertrags vom 18. November 2015 auch dann nicht auszuschließen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger in der [X.] seines [X.] [X.]arzahlungen nicht entgegennimmt oder entgegennehmen kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]     

        

Lohmann     

        

Remmert

        

Wolf     

        

Merk     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 3/19

05.04.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 6. November 2017, Az: 2 AGH 7/17

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2019, Az. AnwZ (Brfg) 3/19 (REWIS RS 2019, 8482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8482

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