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PDF anzeigen[X.]/01vom18. März 2002in dem [X.] hat am 18. März 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2000 wird [X.] mit der Maßgabe, daß die Widerklage nicht alsunzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 146.567,10 •RöhrichtHesselberger[X.][X.]Münke
Meta
18.03.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZR 36/01 (REWIS RS 2002, 4032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4032
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