Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2015, Az. 5 StR 65/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14387

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 65/15

vom
9. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. März 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verwor-fen, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] zwischen Verwandten in den Fällen 1 bis 6, 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt (vgl. Antrag des [X.] vom 10. Februar 2015).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Tatgericht in den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen er-kannt haben könnte, wenn es die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straf-barkeit nach § 173 StGB beachtet hätte, ist

ungeachtet der ohnehin beste-henden Möglichkeit, verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Ge-wicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen

hier allerdings auch deshalb auszuschließen, weil die tateinheitliche Verwirklichung des § 173 StGB nicht als strafschärfender Gesichtspunkt erwähnt worden ist.
Soweit die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015 vorbringt, das [X.] habe in der Strafzumessung darauf abgestellt, dass es sich bei dem Opfer um die ei-gene Tochter des Angeklagten gehandelt habe, hat sich dieser Aspekt allein auf
die (tateinheitliche) Verwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB bezogen (vgl. zu -
3
-

Sander

[X.] Dölp

Berger Bellay

Meta

5 StR 65/15

09.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2015, Az. 5 StR 65/15 (REWIS RS 2015, 14387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14387

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