Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 65/15
vom
9. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verwor-fen, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Bei-schlafs zwischen Verwandten in den Fällen 1 bis 6, 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2015).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Tatgericht in den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen er-kannt haben könnte, wenn es die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straf-barkeit nach § 173 StGB beachtet hätte, ist
ungeachtet der ohnehin beste-henden Möglichkeit, verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Ge-wicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
hier allerdings auch deshalb auszuschließen, weil die tateinheitliche Verwirklichung des § 173 StGB nicht als strafschärfender Gesichtspunkt erwähnt worden ist.
Soweit die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2015 vorbringt, das Landgericht habe in der Strafzumessung darauf abgestellt, dass es sich bei dem Opfer um die ei-gene Tochter des Angeklagten gehandelt habe, hat sich dieser Aspekt allein auf
die (tateinheitliche) Verwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB bezogen (vgl. zu -
3
-
Sander
Schneider Dölp
Berger Bellay
Meta
09.03.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2015, Az. 5 StR 65/15 (REWIS RS 2015, 14387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14387
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 619/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 193/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 1/21 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei Verurteilung wegen sexuellen Kindesmissbrauchs und Herstellens kinderpornographischer Schriften: Berücksichtigung des Wertes eines als …
4 StR 245/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 481/19 (Bundesgerichtshof)
Sexuelle Nötigung: Erforderliche Feststellungen zur Widerstandslosigkeit des Opfers nach altem Recht
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.