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PDF anzeigen[X.] vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält auch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenver-kehrsgefährdung, weil er beim Anfahren vom rechten Fahr-bahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob ver-kehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar liegt hier keine Vorfahrts-verletzung im Sinne des § 8 StVO vor, sondern ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO, der dem fließenden Verkehr den Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehö-ren alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vor-schrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: [X.]. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; [X.], 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]
Meta
20.01.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. 4 StR 396/08 (REWIS RS 2009, 5594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5594
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