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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besorgnis der Befangenheit; Missbrauch des Ablehnungsrechts; Gegenvorstellung
[X.] ist unzulässig (1). Ihre Gegenvorstellung hat keinen Erfolg (2.).
1. Das Ablehnungsgesuch ist unter Mitwirkung abgelehnter [X.] als unzulässig zu verwerfen.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter [X.] als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 30. Dezember 1993 - [X.]VerwG 1 [X.] 154.93 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 101.07 - juris Rn. 4 m.w.[X.]; vgl. ferner etwa [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. Mai 2010 - 1 [X.]vR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete [X.]efangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 30. Dezember 1993 a.a.[X.], vom 2. Februar 1998 - [X.]VerwG 2 [X.] 68.97 - juris Rn. 1 und vom 22. März 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 34.10 - juris Rn. 3 jeweils m.w.[X.]; vgl. auch [X.]SG, [X.]eschluss vom 19. Januar 2010 - [X.] 11 AL 13/09 C - juris; [X.]FH, [X.]eschluss vom 25. August 2009 - [X.]/07 - NJW 2009, 3806 f.). So liegt es hier.
Die Antragsteller lehnen die Mitglieder des [X.] als befangen ab. Sie begründen ihr Ablehnungsgesuch - soweit dieses verständlich ist - mit der Erwägung, der Senat habe in seinem [X.]eschluss vom 7. März 2013 ihr sachliches Anliegen ungeprüft gelassen. Damit haben sie tragfähige Gründe für die geltend gemachte [X.]esorgnis der [X.]efangenheit weder vorgebracht noch sind solche sonst erkennbar. Der behauptete Mangel rechtfertigt, selbst wenn er vorliegen sollte, die Annahme eines Ablehnungsgrundes nicht (vgl. [X.]eschluss vom 7. April 2011 - [X.]VerwG 3 [X.] 10.11 - juris Rn. 5 m.w.[X.]). Davon abgesehen betrifft der behauptete [X.]efangenheitsgrund nur diejenigen drei Mitglieder des Senats, die an dem [X.]eschluss vom 7. März 2013 mitgewirkt haben, nicht aber auch die zwei weiteren Senatsmitglieder.
2. [X.] ist als Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren [X.]eschluss des Senats vom 7. März 2013 anzusehen. Dieses [X.]egehren hat keinen Erfolg
Soweit sich die Antragsteller gegen die Verwerfung einer [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse des [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg wenden, erweist sich die Gegenvorstallung als nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. [X.]eschluss vom 5. Juli 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.[X.]). Demgegenüber vermögen sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf zu berufen, sie hätten keine [X.]eschwerde erhoben. Maßgeblich für ihr an das [X.]undesverwaltungsgericht gerichtetes [X.]egehren ist entsprechend § 88 VwGO das aus ihrem Gesamtvorbringen durch Auslegung zu ermittelnde Rechtsschutzziel. Die Schriftsätze der Antragsteller an das [X.]undesverwaltungsgericht waren dahin auszulegen, dass [X.]eschwerde gegen die in dem [X.] des angegriffenen [X.]eschlusses des Senats bezeichneten [X.]eschlüsse des [X.] eingelegt wurde. Diese Wertung war schon deshalb geboten, weil der Schriftsatz der Antragsteller vom 20. Februar 2013 mit "[X.]eschwerde" überschrieben war, auf Seite 2 die Wendung "[X.]eschwerdebegründung gegen unanfechtbare Ablehnungs-[X.]eschlüsse des 10. Senats des [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg" enthielt, im Folgenden die Aktenzeichen der in [X.]ezug genommenen [X.]eschlüsse benannte und die Formulierung aufwies "wird hiermit an das [X.]undesverwaltungsgericht [X.]eschwerde eingereicht" (Seite 2 unten und Seite 3 oben). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass insbesondere in den Schriftsätzen vom 22. Februar 2013 und vom 24. Februar 2013 das [X.]egehren aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 2013 als "[X.]eschwerde-Annahme-Antrag" bzw. als "Antrag auf Annahme der [X.]eschwerde durch das [X.]undesverwaltungsgericht" bezeichnet wird. Da der Schriftsatz vom 20. Februar 2013 nach seinem objektiven Erklärungswert zweifelsfrei auf die Erhebung einer [X.]eschwerde gerichtet war, bestätigen diese Wendungen dieses Auslegungsergebnis. Soweit die Antragsteller in ihrem hier am 28. Februar 2013 als Fax eingegangenen Schreiben - das nur teilweise lesbar ist - dargelegt haben, ein "[X.]eschwerde-Annahme-Antrag an das [X.]undesverwaltungsgericht wurde nicht vorgelegt" und es werde gebeten, "die Revisions (Zulassungs?) Sache, - vorerst - unberücksichtigt zu lassen", folgt daraus schon deshalb nichts anderes, weil sie - wie aufgezeigt - [X.]eschwerde eingelegt haben und über diese zu entscheiden war. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass - wie die Antragsteller zutreffend darlegen - für das Verfahren vor dem [X.]undesverwaltungsgericht Anwaltszwang besteht.
Soweit sich die Gegenvorstellung auch gegen die formell rechtskräftige Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwaltes richtet, kann dahinstehen, ob insoweit die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung mit [X.]lick darauf in [X.]etracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können. Die Gegenvorstellung gegen den hier in Rede stehenden Ausspruch in dem angegriffenen [X.]eschluss des Senats hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. [X.]eschluss vom 3. Mai 2011 - [X.]VerwG 6 KSt 1.11 - [X.]uchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3 m.w.[X.]). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich die sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebende Kostenentscheidung in dem angegriffenen [X.]eschluss auf die Verwerfung der [X.]eschwerde und des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht. Da der Senat von der Erhebung vor Gerichtskosten abgesehen hat, kommen auf die Antragsteller keine Kosten zu.
Dieser [X.]eschluss ist unanfechtbar.
Meta
12.03.2013
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 30. Januar 2013, Az: OVG 10 S 2.13, Beschluss
§ 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 152a VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2013, Az. 5 B 9/13 (REWIS RS 2013, 7514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7514
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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5 B 16/13, 5 B 16/13 (5 B 9/13) (Bundesverwaltungsgericht)
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Keine Zuständigkeitsbestimmung wegen mangelnder Sprachkompetenz des Niederdeutschen
13 A 23.1698, 13 AS 23.1697 (VGH München)
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