Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. X ZR 79/17

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9196

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518UXZR79.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X [X.]

Verkündet am:
15. Mai 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 254 Da
a)
Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Ne-benpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den [X.] nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
b)
Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das sei-nen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden [X.] des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkon-trolle durchgeführt hat.
[X.], Urteil vom 15. Mai 2018 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Mai
2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher und Dr.
Grabinski sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Marx
für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2017 aufgehoben.
Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines von den [X.] Behörden verhängten [X.] in Anspruch.
Der Beklagte buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Klägerin ei-nen Flug von [X.] nach [X.]. Da er bei seiner Ankunft in [X.] nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verweigerten ihm die [X.] Behörden die Einreise und
legten der Klägerin wegen Verstoßes gegen den Immigration ([X.]) Act 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100.000
Rupien
(zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet 1.415,35

auf. Hierfür [X.] die Klägerin vom Beklagten Ersatz.
Das Amtsgericht hat den Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt und die Klage wegen eines zusätzlich begehrten abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom 1
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3
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Landgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser das Ziel einer vollständigen [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein [X.] auf Erstattung des [X.] zu, weil der Beklagte gegen seine vertragliche Nebenpflicht verstoßen habe, den Flug nur mit den erforderlichen persönlichen Ein-reisedokumenten anzutreten. Die Klägerin habe auch kein Mitverschulden getroffen; sie sei dem Beklagten nicht zur Kontrolle seiner [X.] verpflichtet ge-wesen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum Ersatz eines Schadens verpflichtet
ist, der
dieser dadurch entstanden ist,
dass der
Beklagte den gebuchten Flug angetreten hat, ohne über das für die Einreise nach [X.] erforderli-che Visum zu verfügen. Den Beklagten traf gegenüber der Klägerin die allgemeine vertragliche Nebenpflicht, den Flug nicht ohne die erforderlichen [X.], insbesondere nicht ohne Visum, anzutreten (§ 241 Abs.
2
BGB). Ob sich diese Pflicht auch
aus den Beförderungsbedingungen
der Klägerin für Fluggäste und Gepäck (ABB
Flugpassage) ergab, kann dahinstehen.
a)
Ein entgeltlicher Vertrag über die (Luft)Beförderung von Personen
ist grundsätzlich als Werkvertrag
zu qualifizieren ([X.], Urteil vom 20.
März 2018

X
ZR
25/17, juris Rn.
18; Urteil vom 16.
Februar 2016

X
ZR
98/14, RRa
2016, 186, 188 Rn.
15
mwN). Ob eine
Mitwirkungshandlung eines Bestellers eine bloße Oblie-4
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genheit oder eine rechtsverbindlich geschuldete Vertragspflicht ist, ist durch Ausle-gung zu ermitteln
(vgl. z.B. [X.][X.], 7.
Aufl.
2018, § 642 Rn. 22).
b)
Bei interessengerechter Auslegung des zwischen den Parteien [X.] am Maßstab von [X.] (§§
133, 157, 242
BGB) ist das Mitsichführen des für eine Einreise nach [X.] notwendigen Visums nicht nur eine Obliegenheit
des Fluggastes, sondern
eine vertragliche
Ne-benpflicht.
Zwar
sind Beschaffung und Mitsichführen eines für die Einreise in ein fremdes Land notwendigen Visums
in erster Linie eine Obliegenheit des Fluggastes, der damit sein eigenes Interesse verfolgt, dem Luftverkehrsunternehmen seine Be-förderung zum Flugziel und typischerweise von diesem Flugziel wieder zurück zu den vereinbarten Zeitpunkten und mit den gebuchten Flügen möglich zu machen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht eine vertragliche Nebenpflicht des Fluggastes bejaht, den Flug nicht ohne das notwendige
Visum anzutreten. [X.] haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, keine Passagiere ohne die für die Einreise in den Ziel-
bzw. [X.] gültigen Papiere zu befördern.
Ihnen ist es häufig

wie auch im Streitfall

durch
gegebenenfalls bußgeld-
oder strafbewehrte Rechtsvorschriften ausländischer [X.] untersagt, Passagiere in das [X.] zu befördern, die nicht über die zur Einreise erforderlichen Dokumente ver-fügen.
Im Fall einer Zuwiderhandlung
sind die Luftverkehrsunternehmen regelmäßig
verpflichtet, den Fluggast zurückzubefördern. Daneben kann sie im Einzelfall eine gesamtschuldnerische Mithaftung
neben dem Fluggast treffen, sofern der ausländi-sche Staat diesem
(ebenfalls)
ein
Bußgeld oder eine Strafe auferlegt.
Für
daraus re-sultierende Aufwendungen hat der Fluggast
keine Vorleistung erbracht. Verstöße von Fluggästen gegen ausländische Einreisebestimmungen können für ein [X.] daher nicht nur
mit einem
Mehraufwand, sondern insbesondere auch mit einem finanziellen Risiko
verbunden sein.
c)
Das Interesse des
Luftverkehrsunternehmens
an der Vermeidung
ent-sprechender Konsequenzen ist für den Fluggast auch erkennbar. Er muss hierzu

anders als die Revision meint

nicht wissen, dass
dem Luftverkehrsunternehmen nach dem Recht des ausländischen Staates eine Sanktion
droht, sofern ein Passa-9
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gier
den Flug ohne notwendiges
Visum antritt. Es
genügt
vielmehr, dass der
Fluggast damit rechnen muss, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften über von ausländi-schen
Staatsbürgern verlangte [X.]
auch für das [X.]
nachteilige Folgen haben kann.
d)
Die Annahme einer vertraglichen
Nebenpflicht setzt auch
nicht voraus, dass das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast zuvor über eine bestehende Vi-sumspflicht informiert
hat.
Ein Fluggast ist schon im eigenen Interesse gehalten, sich vor dem Abflug die für die Einreise in einen Transit-
oder [X.] von diesem [X.]en Papiere einschließlich eines etwa notwendigen Visums
zu
verschaffen
und
diese Dokumente während des Fluges mitzuführen. Es bedarf daher in diesem Zu-sammenhang keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang das [X.] zu einer Information seiner Fluggäste über Einreisevoraussetzungen verpflichtet ist.

2.
Zu
Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, ein Mitver-schulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens
komme nicht in Betracht.
a)
Die
Klägerin dürfe, so hat das Berufungsgericht gemeint, grundsätzlich davon ausgehen, dass die Fluggäste die erforderlichen [X.] mit sich führen. Eine sich aus dem [X.] mit dem Fluggast ergebene Ne-benpflicht zur eingehenden Kontrolle der [X.] bestehe nicht. [X.] davon, dass die Klägerin in Art. 13.1.1 [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen habe, keine Verantwortung zu übernehmen und insbesondere nicht verpflichtet zu sein, die Gültigkeit der Reisedokumente zu überprüfen, ergebe sich eine derartige Pflicht auch nicht aus dem Gesetz.
b)
Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Klägerin nicht ver-neint werden.
aa)
Hat
bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädig-ten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz
sowie der Umfang des zu leis-tenden Ersatzes nach §
254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon 11
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ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil [X.] worden ist. §
254 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von [X.] (§
242 BGB). Die Anwendung der Vorschrift erfordert keine [X.] einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit beste-henden Rechtspflicht. Vielmehr genügt ein Verstoß gegen das Gebot der eigenen Interessenwahrnehmung, die Verletzung einer eigenen Obliegenheit ([X.],
Urteil vom 14. Oktober 1971

VII
ZR
313/69, [X.]Z 57, 137, 145; Urteil vom 18.
April 1997

V
ZR
28/96, [X.]Z
135, 235, 240; Urteil vom 2.
Juli
2004

V
ZR
33/04, [X.]Z 160, 18, 24). §
254
BGB beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer [X.] lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hin-nehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, für einen erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz zu beanspruchen ([X.]Z 135, 235, 240;
160, 18, 24).

bb)
Die Klägerin
traf zumindest eine Obliegenheit zur [X.].
(1)
Ihr ist das
Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen ihre eigene rechtli-che Verpflichtung auferlegt worden, keine Fluggäste nach [X.] zu befördern, die nicht über die zur Einreise erforderlichen Dokumente verfügen. Vor diesem Hinter-grund war die Klägerin in ihrem eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in ge-eigneter Weise zu überprüfen, ob sich die Passagiere des Fluges nach [X.] im Besitz des nach dem Immigration ([X.]) Act 2000 und den dazu ergan-genen weiteren Vorschriften erforderlichen Visums befanden.
(2)
Insoweit kann sich die Klägerin nicht damit entlasten, ihr Personal kön-ne nicht sämtliche ausländischen Einreisevorschriften kennen und
sie könne keine lückenlose Kontrolle durchführen, da die Einhaltung ausländischer Einreisebestim-mungen zum Teil von der Mitwirkung der Fluggäste bzw. deren persönlichen [X.] abhänge. Maßstab für die im eigenen Interesse der Klägerin gebotene Prüfung und ihren Umfang ist das konkret verletzte ausländische Recht. Eine allge-meine Kontrolle der Einhaltung von Pass-
und Visavorgaben, wie sie der [X.] 16
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-

Immigration ([X.]) Act 2000 zur Vermeidung einer Zuwiderhandlung [X.], ist nicht derart komplex, dass sie einem Luftverkehrsunternehmen wie der Klägerin, das regelmäßig Flüge nach [X.] durchführt, nicht zugemutet werden könnte. Von den nach diesem Gesetz bestehenden Vorgaben musste die Klägerin schon deshalb Kenntnis besitzen, weil ihr im Fall eines Verstoßes Sanktionen droh-ten.
[X.])
Da die Klägerin selbst dem [X.] Verbot einer Beförderung von Personen ohne erforderliches Visum zuwider gehandelt hat, unterscheidet sich der Streitfall in einem entscheidenden Punkt von Fallgestaltungen, in denen der
[X.]steller
nicht einmal eine Obliegenheit
verletzt hat (vgl. z.B.
[X.], [X.] vom 22. September 2016

VII
ZR
14/16, [X.]Z
211, 375, 384 Rn.
31
zum feh-lenden Mitverschulden eines Sportvereins
gegenüber einem
Zuschauer, der durch das Zünden und Werfen eines Sprengkörpers eine Verbandsstrafe auslöst). Im Übri-gen steht

anders als in diesem von der [X.] herangezogenen Fall

auch keine Verantwortlichkeit des Beklagten für eine (vorsätzliche) Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungspflicht
in Rede.
[X.])
Art.
13.1.1
ABB und Art.
13.4
ABB stehen der Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin nicht entgegen. Sollten diese [X.] im Sinne eines Ausschlusses des Mitverschuldenseinwands durch die Klägerin zu verstehen sein, stellte eine solche Regelung eine gegen [X.] und Glau-ben verstoßende, unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar, aufgrund deren die betreffende Klausel gemäß § 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr.
1 [X.] wäre. Jedenfalls soweit Schäden der in Rede stehenden Art auch auf der [X.] einer eigenen Rechtspflicht der Klägerin beruhen, kann diese den Einwand ihres Mitverschuldens nicht wirksam in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Ein Risikohinweis in den
[X.] ändert daran nichts.
3.
Feststellungen
zu Art und Schwere der wechselseitigen [X.] hat das Berufungsgericht bislang
nicht getroffen. Das Amtsgericht hat [X.] ausgeführt, es möge zutreffen, dass die Klägerin die [X.] der Flug-19
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8
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gäste vor Reiseantritt regelmäßig überprüfe und ihr im Streitfall ein Fehler unterlau-fen sei, der mindestens so schwer wiege wie das Versäumnis des Beklagten. Ein Mitverschulden kann hiernach weder ausgeschlossen werden, noch kann der Senat es mangels hinreichender Feststellungen zu Art und Schwere des Fehlers gegenüber dem [X.] des Beklagten gewichten.
-
9
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III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO),
und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion,
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2016 -
542 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2017 -
8 [X.]/16 -

22

Meta

X ZR 79/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. X ZR 79/17 (REWIS RS 2018, 9196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9196

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 79/17

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