Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 1 StR 549/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 636

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[X.] vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2009 be-schlossen: 1. Die Revision der Angeklagten S. S. gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet [X.]. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vor-bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: [X.] hat festgestellt: 1 Die Angeklagte S. S. ist Geschäftsführerin der Firma S.

GmbH, ihr Ehemann, der Angeklagte [X.], ist dort [X.] Betriebsleiter. Die Angeklagte erlitt bei Sägearbeiten einen Unfall, ein Teil 2 - 3 - des linken Daumens musste amputiert werden. Diesen Unfall meldeten die [X.] der zuständigen Berufsgenossenschaft als betrieblichen Arbeitsunfall, die im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben Zahlungen in insgesamt sechsstelliger Höhe leistete. Tatsächlich hatte sich jedoch der Unfall ereignet, als die Angeklagte Holz für den [X.] sägte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen Betruges verurteilt, [X.]zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, [X.]zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. 3 Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten blei-ben zum Schuldspruch erfolglos, die Revision der Angeklagten [X.]auch zum Strafausspruch (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht Stand (§ 349 Abs. 4 StPO). 4 1. Die auf Grund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das - hinsichtlich beider Angeklagten identische - Vorbringen zum Schuldspruch ist teilweise urteilsfremd (etwa soweit es sich auf aus den [X.] nicht ersichtliche Angaben von Zeugen bezieht), sonst schon im Ansatz unbehelflich (z.B. habe die [X.] versäumt, Möglichkeiten anderen [X.] —erforderlichenfalls weiter aufzuklärenfi) und im Übrigen handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die ([X.]) tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. All dies hat auch der [X.] zutreffend dargelegt. Sein Vorbringen wird durch die Erwiderung der Revision (Schriftsatz vom 6. November 2009 für den [X.]) nicht entkräftet. Soweit dort die Feststellungen der [X.] - 4 - kammer deshalb für rechtsfehlerhaft gehalten werden, weil andere [X.] als die von der [X.] gezogenen —nicht [X.] seien, geht die Revision von einem unzutreffenden Maßstab aus. Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere denktheoretische Möglich-keit ausschließende, letztlich mathematische und daher von niemandem anzwei-felbare Gewissheit (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 4. Dezember 2008 - 1 [X.]; zahlr. weitere Nachw. b. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 4). 2. Hinsichtlich der Angeklagten S. S. hat die auf Grund der insoweit nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Strafausspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, sodass deren Revision insgesamt zu verwerfen war. 6 3. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.] kann dagegen keinen Bestand haben. Dieser Angeklagte war durch ein am gleichen Tag rechtskräftiges Urteil vom 19. Juli 1999 zu einer zur Bewährung ausgesetz-ten und später erlassenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Weitere Verurteilungen gibt es nicht. [X.] teilt den der genannten Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt detailliert mit und hebt deren strafschärfende Wirkung unter mehreren Aspekten hervor. Sie hat jedoch über-sehen, dass hinsichtlich dieser Verurteilung bereits [X.] wegen Ablaufs der Tilgungsfrist eingetreten war. Diese beträgt hier gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. [X.] [X.] und hatte gemäß § 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG am 19. Juli 1999, dem Tag des (ersten) Urteils in der damaligen Sache, zu laufen begonnen. Wegen der eingetretenen [X.] durfte die frühere Verurteilung jedoch gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Angesichts des erheblichen strafschärfenden Gewichts, das die [X.] der früheren Verurteilung zugemessen hat, führt dies ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspruchs. 7 - 5 - [X.]Wahl Graf RiBGH Prof. Dr. [X.] befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

1 StR 549/09

11.11.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 1 StR 549/09 (REWIS RS 2009, 636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 636

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