Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. B 13 R 91/11 R

13. Senat | REWIS RS 2013, 479

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Pflegezeit als Berücksichtigungszeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - versäumte Antragsfrist - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund unterbliebener Beratung besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb angemessener Frist nicht nachgefragt hat, wo die Antwort auf sein Auskunftsbegehren bleibe.

2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass im Zeitraum von Januar 1992 bis März 1995 zurückgelegte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden, wenn dies fristgerecht beantragt wurde.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist vorrangig ein Anspruch der Klägerin auf Altersrente für langjährig Versicherte und dabei insbesondere, ob sie die Wartezeit von 35 Jahren aufgrund zusätzlich anzuerkennender [X.] wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege erfüllt hat.

2

Die 1939 geborene Klägerin bezog für ihren 1972 geborenen, im Januar 2002 verstorbenen schwerbehinderten [X.] seit November 1979 Hilfe zur Pflege (Pflegegeld); die Sozialhilfeleistung wurde Ende der 1980er Jahre wegen Überschreitens der Einkommensgrenze eingestellt. Anlässlich der Übersendung eines Versicherungsverlaufs bat die Klägerin nach einem von ihr vorgelegten Schreiben vom 15.3.1989 die [X.] (deren Rechtsnachfolge im Jahr 2005 die [X.] antrat - im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) um Auskunft, ob für ihren pflegebedürftigen [X.] weitere Beitragszeiten anerkannt werden könnten; eine Antwort hat sie nach ihren Angaben nicht erhalten. Nach Inkrafttreten des [X.] übersandte ihr die beigeladene Pflegekasse am 6.3.1995 ein Antragsformular zur [X.] Sicherung der Pflegepersonen samt Beratungsblatt. Die Klägerin reichte den Antrag vom 25.3.1995 an die Beigeladene zurück und gab dabei an, ihren [X.] seit 1979 im Umfang von derzeit 17,5 Stunden pro Woche zu pflegen. Ihren am 5.7.1996 gestellten Antrag auf rückwirkende Anerkennung ihrer Pflegetätigkeit ab 1.11.1979 als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.2.1997 ab, weil die Klägerin weder den erforderlichen Antrag für eine - ohnehin erst ab [X.] in Frage kommende - Vormerkung von [X.] wegen Pflege gestellt noch in dieser [X.] freiwillige Beiträge, die in Pflichtbeiträge umgewandelt werden könnten, entrichtet habe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

3

Im März 2002 beantragte die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da lediglich 31 Jahre und 11 Monate an rentenrechtlichen [X.]en auf die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren anzurechnen seien (Bescheid vom 28.3.2002, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002). Ab 1.7.2004 bewilligte sie Regelaltersrente auf der Grundlage von 14,8049 persönlichen Entgeltpunkten iHv monatlich - einschließlich Zuschuss zur privaten Krankenversicherung - 414,51 Euro ([X.] vom 23.6.2004).

4

Die ursprünglich gegen die ablehnenden Bescheide vom 28.3. bzw 17.12.2002 gerichtete Klage nahm die Klägerin - nach Sachverhaltsaufklärung auch zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen Beratungsmangels - in der mündlichen Verhandlung am 22.4.2004 zurück, widerrief diese Erklärung aber mit Schreiben vom selben Tag. Das [X.] wies mit Urteil vom [X.] die Klage als in der Sache unbegründet ab, wobei es offenließ, ob eine Anfechtung der Klagerücknahme überhaupt möglich sei. Ihre Berufung gegen diese Entscheidung nahm die Klägerin im März 2006 zurück.

5

Mit Schreiben vom [X.] beantragte die Klägerin eine Überprüfung der ablehnenden [X.]e vom 28.3. bzw 17.12.2002 sowie des [X.] über Regelaltersrente vom 23.6.2004, da das Erfordernis eines Antrags für die Anerkennung von [X.] wegen Pflege zu einer Ungleichbehandlung führe und daher verfassungswidrig sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 31.7.2006, Widerspruchsbescheid vom 6.10.2006).

6

Das [X.] hat die auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte sowie einer höheren Regelaltersrente gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 16.12.2008). Es hat sich in seiner Entscheidung ausschließlich mit dem Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte auseinandergesetzt und ausgeführt, ein gewichtiges Indiz für die Verfassungsmäßigkeit der bis zum 31.3.1995 geltenden Regelung in § 57 Abs 2 [X.]B VI sei ihre quasi wortgleiche Wiederholung in § 249b [X.]B VI. In Bezug auf Art 14 GG sei fraglich, ob der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts überhaupt eröffnet sei; jedenfalls aber sei das Grundrecht aufgrund zulässiger Gemeinwohlerwägungen nicht verletzt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sei eine Fristsetzung zweckmäßig, da sowohl für den Versicherten als auch für den Versicherungsträger Gewissheit bestehen müsse, dass nach Ablauf eines bestimmten Datums keine Anträge und ggf Neuberechnungen hinsichtlich Rentenanträgen oder bestehender Renten mehr erfolgen könnten. Zudem lasse sich im Nachhinein in der Regel nur mit größten Schwierigkeiten oder gar nicht mehr aufklären, ob und in welchem Umfang Pflege geleistet worden sei. Ebenso wenig sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da der Versicherte es selbst in der Hand habe, durch sein Verhalten die [X.] zu erlangen. Aus denselben Gründen stehe auch der Gleichheitsgrundsatz der Regelung nicht entgegen.

7

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Im Berufungsurteil, das sich lediglich mit dem Anspruch auf höhere Regelaltersrente befasst, ist im Wesentlichen ausgeführt, die zur Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, da die Klägerin mit ihrem Antrag vom "[X.]" (gemäß Tatbestand zutreffend: 5.7.1996) die Antragsfrist nach § 249b S 1 [X.]B VI - bis 30.6.1995 - versäumt habe. Eine Wiedereinsetzung nach § 27 Abs 1 [X.]B X scheitere daran, dass die Jahresfrist gemäß Abs 3 der Vorschrift abgelaufen sei. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Pflicht zur Spontanberatung [X.] habe; seit Inkrafttreten der Vorschrift zu den Pflege-[X.] am [X.] habe diese weder Kontakt mit der Klägerin noch Kenntnis davon gehabt, dass sie Pflegetätigkeiten ausführe. Eine klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit zugunsten der Klägerin habe sich der Beklagten auch angesichts der schon Jahre zurückliegenden Anfrage vom 15.3.1989 nicht aufdrängen müssen. Zudem fehle es daran, dass eine Pflichtverletzung zumindest gleichwertig einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht habe; insoweit hat das L[X.] auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin in erster Linie, das fristgebundene Antragserfordernis für die Anerkennung von [X.] wegen Pflege im [X.]raum [X.] bis 31.3.1995 gemäß § 57 Abs 2 [X.]B VI aF bzw § 249b [X.] [X.]B VI sei mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar. Denn das Gesetz behandele die Gruppe der Pflegepersonen hinsichtlich der Anerkennung von Pflegezeiten als [X.] anders als die Gruppe der Kinder erziehenden Versicherten, die für die Anerkennung von [X.] wegen Kindererziehung gemäß § 57 Abs 1 [X.]B VI aF keine Ausschlussfristen beachten müssten, diese vielmehr auch noch im Rahmen späterer Kontenklärungsverfahren erstmals geltend machen könnten. Es bestünden keine hinreichend gewichtigen Sachgründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Das Interesse der Rentenversicherungsträger an einer möglichst zeitnahen Feststellung der maßgeblichen Umstände genüge hierfür nicht, weil nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast es ohnehin zu Lasten der Pflegeperson gehe, wenn später diese Umstände nicht mehr nachweisbar seien. Die Ausschlussfrist erschwere daher die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege in unnötiger Weise. Auch der laut Gesetzesbegründung angestrebte Gleichklang mit den Voraussetzungen für eine freiwillige Beitragszahlung von Pflegepersonen (§ 177 [X.]B VI aF bzw § 279e [X.]B VI - letztgenannte Norm zum 31.12.2011 aufgehoben) könne die Antragsfrist nicht rechtfertigen: Was im Beitragsrecht zur Vermeidung der nachträglichen Veränderung einer bereits durchgeführten Versicherung sachgerecht sei, lasse sich auf die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit nicht übertragen, da diese keine Beitragszahlung voraussetze.

9

Eine Ungleichbehandlung ergebe sich aber auch im Vergleich zu anderen beitragsfreien [X.]en (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten), bei denen allesamt kein fristgebundenes Antragserfordernis normiert sei. Auch hierfür seien sachlich rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. Vielmehr indiziere die singuläre Behandlung der Pflege-[X.] einen [X.] und damit eine Verletzung des [X.]. Da wegen des klaren Wortlauts keine verfassungskonforme Auslegung möglich sei, bedürfe es einer Entscheidung des [X.] zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

Ungeachtet dessen habe das L[X.] zu Unrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie - die Klägerin - anlässlich ihres [X.] vom 15.3.1989 und weiterer Kontakte in den Jahren 1992, 1993 und 1994 über die Ausschlussfrist zu beraten. Wegen des "Meistbegünstigungsprinzips" hätte ihre Anfrage nach weiteren "Beitragszeiten" für den pflegebedürftigen [X.] umfassend - auch mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung beitragsloser [X.] - beantwortet werden müssen, zumal die zum [X.] erfolgte Einführung der [X.] wegen Pflege damals bereits in [X.] getreten gewesen sei. Es sei der [X.] zumutbar, eine aktuell bearbeitete Akte auf noch unerledigte Anträge und Auskunftsersuchen zu überprüfen. Dass die Akte zwischenzeitlich "verlegt" gewesen sei, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund des unterbliebenen Hinweises auf einen möglichen Antrag nach § 57 Abs 2 [X.]B VI aF sei ihr ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden. Denn bei Kenntnis dieses Erfordernisses hätte sie einen solchen Antrag in jedem Fall gestellt. Da nur dessen Fehlen zur Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte geführt habe, sei sie im Wege des Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie rechtzeitig die Anerkennung der [X.] vom [X.] bis 31.3.1995 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege beantragt habe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010, das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 28. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2002 zurückzunehmen und ab 1. Juli 2002 Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren,

hilfsweise, die genannten Urteile und Bescheide aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den [X.] vom 23. Juni 2004 zurückzunehmen und höhere Regelaltersrente unter Anrechnung des [X.]raums vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, ein möglicher Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Antragserfordernisses von [X.]en der Pflege und [X.]en der Kindererziehung könne darin liegen, dass die Erziehung eines Kindes durch einen Elternteil im Regelfall unterstellt werden könne, während der Nachweis der Pflege eines Angehörigen für lange zurückliegende [X.]räume schwierig sei. Im Übrigen sei vorrangig das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu prüfen. Sie - die Beklagte - habe jedoch keine Beratungspflichten verletzt. Sie könne auch nach Auswertung bereits mikroverfilmter [X.] nicht feststellen, dass das von der Klägerin angeführte Schreiben vom 15.3.1989 überhaupt bei ihr eingegangen sei. Der Rechtsmeinung, dass der Rentenversicherungsträger bei jedem neuen "Geschäftsvorfall" den bisherigen Vorgang ohne konkreten Anlass vollständig darauf zu überprüfen habe, ob durch zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen alte [X.] eine neue Relevanz erhalten hätten, sei aus zeitlichen und arbeitstechnischen Gründen nicht zu folgen.

Die Beigeladene verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Entscheidungen, sieht aber von einer eigenen Antragstellung ab.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin hat keinen Erfolg. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen, denn der ablehnende Bescheid der [X.] vom 31.7.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2006 ist rechtmäßig (§ 170 Abs 1 [X.] iVm § 54 Abs 2 [X.] [X.]G). Die [X.]lägerin kann von der [X.] weder die Rücknahme des eine Altersrente für langjährig Versicherte versagenden Bescheids vom [X.] und Gewährung entsprechender Leistungen ab [X.] beanspruchen noch (im Sinne des [X.]) die Zahlung höherer Regelaltersrente ab 1.7.2004 unter Änderung des Bescheids über die Regelaltersrente vom 23.6.2004. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es abgelehnt hat, den [X.]raum vom [X.] bis 31.3.1995, in dem die [X.]lägerin ihren behinderten [X.] pflegte, oder Teile davon als Berücksichtigungszeit wegen Pflege iS des § 249b [X.]B VI anzuerkennen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der eine Rücknahme vorangegangener Entscheidungen ablehnende Bescheid der [X.] vom 31.7.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2006), und zwar sowohl hinsichtlich einer [X.]orrektur des Altersrente für langjährig Versicherte versagenden Bescheids vom [X.] als auch in Bezug auf eine Änderung des Regelaltersrente bewilligenden Bescheids vom 31.7.2006. Die [X.]lägerin hat von Anfang an stets eine Überprüfung beider Bescheide verlangt. Bei sachgemäßer Auslegung (vgl § 123 [X.]G) war ihr Begehren von vornherein als - ihr Ziel weitestgehend verwirklichender - Hauptantrag auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte unter Einbeziehung des [X.]raums [X.] bis 31.3.1995 (39 Monate) als Berücksichtigungszeit wegen Pflege zu behandeln. Nur für den Fall von dessen Ablehnung sollte höhere Regelaltersrente unter Einbeziehung möglichst vieler Monate einer Berücksichtigungszeit wegen Pflege eingefordert werden. Die Beklagte hat zumindest im Widerspruchsbescheid vom 6.10.2006 auch über dieses umfassende Begehren entschieden (vgl § 95 [X.]G). Wenn sich - wie hier - das [X.] nur mit dem Hauptantrag befasst und den Hilfsantrag übergangen hat, war das Berufungsgericht ohne vorheriges Urteilsergänzungsverfahren (vgl § 140 [X.]G) verpflichtet, auch über den Hilfsantrag zu entscheiden (§ 157 [X.] [X.]G - s hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 157 Rd[X.] 2a). Auch wenn sich das [X.] in seinem Urteil ausschließlich mit dem (Hilfs-)Antrag auf höhere Regelaltersrente auseinandergesetzt hat, muss bei sachgerechter Zusammenschau davon ausgegangen werden, dass es den im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Hauptantrag nicht übergangen, sondern - zumindest konkludent - ebenfalls als nicht begründet beurteilt hat. Denn mit der Ablehnung jeglicher [X.] wegen Pflege mussten notwendigerweise sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag der [X.]lägerin scheitern. Damit ist aber auch der Hauptantrag Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren (zur vereinzelt bejahten Möglichkeit des "[X.]" vom [X.] versehentlich übergangener Verfahrensgegenstände in die Revisionsinstanz vgl B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 27).

2. Als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung des Altersrente für langjährig Versicherte versagenden Bescheids vom [X.] oder für eine Änderung des Bescheids über die Regelaltersrente vom 23.6.2004 kommt nur § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Ihrer Anwendung steht auch in Bezug auf den Bescheid vom [X.] nicht entgegen, dass dessen Rechtmäßigkeit bereits Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens war, das rechtskräftig mit einer Abweisung der [X.]lage als unbegründet endete (Urteil des [X.] Lüneburg vom 25.8.2005 zum [X.] RJ 86/04 WA - zuvor [X.] RJ 8/03). Zwar ist dadurch der genannte Bescheid für die Beteiligten in der Sache bindend geworden (§ 77 [X.]G). Eine Bindung besteht jedoch nur, "soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist". In diesem Sinne ist § 44 [X.]B X eine gesetzliche Bestimmung, die eine Durchbrechung der Bindungswirkung zulässt (vgl B[X.] [X.] 2200 § 1268 [X.], 94). Sie vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (B[X.]E 96, 227 = [X.]-2600 § 315a [X.], Rd[X.]4; B[X.]E 97, 54 = [X.]-2700 § 8 [X.]8, Rd[X.]2 - jeweils mwN). Aus dem Urteil des 9. Senats vom 3.2.1988 (B[X.]E 63, 33, 35 = [X.] 1300 § 44 [X.]3 S 89) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

3. Die Beklagte hat mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte im Bescheid vom [X.] iS des § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X das Recht nicht unrichtig - was hier allein in Betracht kommt -, sondern zutreffend angewandt.

a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch der [X.]lägerin auf Altersrente für langjährig Versicherte ist § 236 Abs 1 [X.]B VI (gemäß § 300 Abs 2 [X.]B VI hier noch anzuwenden in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung des [X.] 1999 vom 16.12.1997, [X.] 2998; ab 1.1.2002 s auch Neubekanntmachung vom [X.], [X.] 754). Vor dem 1.1.1948 geborene Versicherte haben nach [X.] der Vorschrift frühestens Anspruch auf eine solche Rente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Nach [X.] bis 4 (aaO) wird diese Altersgrenze für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte nach Maßgabe der Anlage 21 zum [X.]B VI angehoben, wobei eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist (mit entsprechenden Abschlägen gemäß § 77 Abs 2 [X.] [X.] a [X.]B VI). Anlage 21 zum [X.]B VI enthält für Versicherte, die zwischen Januar 1939 und Dezember 1947 geboren sind, nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung - ebenso wie für im Dezember 1938 und im Januar 1948 Geborene - eine Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre sowie die Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 63. Lebensjahr.

Die 1939 geborene [X.]lägerin hatte am [X.] ihr 63. Lebensjahr vollendet und erfüllte somit die altersmäßige Voraussetzung für eine (vorzeitige) Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte. Sie hatte jedoch, wie das [X.] festgestellt und worauf das [X.] Bezug genommen hat, zu diesem [X.]punkt ohne Berücksichtigung der streitbefangenen [X.] wegen Pflege ihres [X.]es im [X.]raum [X.] bis 31.3.1995 lediglich 31 Jahre und 11 Monate an rentenrechtlichen [X.]en (§ 51 Abs 3 [X.]B VI) aufzuweisen, die auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden können. Ein Anspruch der [X.]lägerin auf eine Altersrente für langjährig Versicherte ab [X.] besteht somit nur, wenn bis dahin wenigstens weitere 37 Monate an rentenrechtlichen [X.]en, zu denen gemäß § 54 Abs 1 [X.] [X.]B VI auch [X.] gehören, anzurechnen wären. Das ist jedoch nicht der Fall.

b) Eine Anerkennung von [X.] wegen Pflege im [X.]raum [X.] bis 31.3.1995 (= 39 Monate) kommt nicht in Betracht.

Nach § 249b [X.] [X.]B VI (in der ab 1.4.1995 und bis heute unverändert geltenden Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes <[X.]> vom [X.], [X.] 1014; zuvor weitgehend inhaltsgleich mWv [X.] § 57 Abs 2 [X.]B VI idF des [X.] 1992 vom 18.12.1989, [X.] 2261) sind [X.] "auf Antrag" auch [X.]en der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der [X.] vom [X.] bis zum 31.3.1995, solange die Pflegeperson (1.) wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und (2.) nicht zu den in § 56 Abs 4 [X.]B VI genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer [X.] ausgeschlossen sind. Gemäß [X.] der Vorschrift wird die [X.] der Pflegetätigkeit von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei [X.]alendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.

aa) Hiernach ist - ungeachtet weiterer Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit - die Anerkennung von [X.] wegen Pflege von einem Antrag der Pflegeperson (nicht: der zu pflegenden Person) abhängig (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung Rd[X.] 41 ff), zu deren Gunsten die [X.] rentenrechtlich wirksam werden soll ([X.] in [X.] [X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 249b Rd[X.] 44). Die zeitliche Wirkung des Antrags ergibt sich aus § 249b [X.] [X.]B VI. Um bei einem Beginn der Pflegetätigkeit vor 1992 - wie im vorliegenden Fall - den vollen denkbaren [X.]raum ([X.] bis 31.3.1995) als Berücksichtigungszeit gutgeschrieben zu erhalten, hätte die [X.]lägerin einen entsprechenden Antrag spätestens am [X.] stellen müssen, da bei einer bereits länger als drei Monate - hier: seit November 1979 - aufgenommenen Pflegetätigkeit die Berücksichtigungszeit erst ab dem Tag des [X.] angerechnet werden kann (Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 249b Rd[X.], 18, Stand Juni 2012). Eine Antragstellung nach diesem [X.]punkt hätte nur zu einer entsprechend kürzeren Berücksichtigungszeit führen können; letztmöglicher Antragszeitpunkt (zur Anerkennung einer Berücksichtigungszeit für den Monat März 1995) war demnach der 31.3.1995 (vgl [X.] in ders, [X.]B VI, Stand August 2013, § 249b Rd[X.]7; [X.] ua, [X.]omGRV, § 249b [X.]B VI Anm 3, Stand Oktober 2003; [X.] in Ruland/[X.], Gemeinschaftskomm zum [X.]B VI, § 249b Rd[X.]3, Stand Mai 2005). Das von den Vorinstanzen für maßgeblich gehaltene Datum 30.6.1995 ist hier nicht einschlägig. Vielmehr markiert es lediglich den letzten denkbaren Antragszeitpunkt für den Fall, dass eine Pflegetätigkeit erst im März 1995 begann.

Sämtliche möglichen Antragszeitpunkte hat die [X.]lägerin jedoch versäumt. Denn sie hat einen Antrag auf Anrechnung von [X.] wegen Pflege erst am 5.7.1996 bei der [X.] gestellt.

bb) Auch die Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 [X.]B X) kommen der [X.]lägerin nicht zugute. Dies gilt schon deshalb, weil bei Einreichung des Antrags auf Anerkennung von [X.] wegen Pflege im Juli 1996 die Jahresfrist gemäß § 27 Abs 3 [X.]B X längst abgelaufen war.

cc) Ebenso wenig kann sie auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen, so behandelt zu werden, als ob sie den Antrag auf Anerkennung von [X.] wegen Pflege bereits am [X.] - dem spätesten [X.]punkt, um die erforderlichen 37 Monate solcher [X.]en angerechnet zu erhalten - gestellt hätte.

In der Rechtsprechung des B[X.] ist geklärt, dass das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch neben der gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung in § 27 [X.]B X (soweit einschlägig) anwendbar ist. Der Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies nur durch eine an sich zulässige Amtshandlung geschehen darf (B[X.] [X.]-1200 § 14 [X.]3 Rd[X.] 26 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 [X.] 2/12 R - Juris Rd[X.]9, zur [X.] in [X.]-4300 § 28a [X.] vorgesehen).

Die genannten Voraussetzungen liegen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.], die von der [X.]lägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden und daher für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G), nicht vor. Als Pflichtverletzung, die gegebenenfalls einen Herstellungsanspruch auslösen kann, kommt vorliegend nur eine unzureichende Beratung der [X.]lägerin durch die Beklagte über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erlangung von [X.] wegen Pflege in Betracht (vgl § 14 [X.]B I).

(1) Die [X.]lägerin macht insoweit geltend, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom [X.] ua um Auskunft gebeten, ob für ihren [X.] "weitere Beitragszeiten anerkannt werden könnten, da er seit 1979 schwerbehindert und pflegebedürftig ist", hierauf aber keine Antwort erhalten. Bei ordnungsgemäßer Behandlung ihres [X.] wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auch zu sonstigen anerkennungsfähigen [X.]en im Zusammenhang mit dem geschilderten Sachverhalt umfassend Auskunft zu geben und dabei auf die Möglichkeiten der Beantragung beitragsloser [X.] wegen Pflege hinzuweisen. Das [X.]-Urteil enthält jedoch keine Feststellungen dazu, dass diese Anfrage die Beklagte überhaupt erreicht hat. Im Tatbestand ([X.] aaO) ist lediglich der oben erwähnte Vortrag der [X.]lägerin wiedergegeben; die Entscheidungsgründe ([X.] aaO) enthalten keine weitergehenden Feststellungen zum Inhalt der Anfrage oder dazu, ob sie bei der [X.] - was diese ausdrücklich in Frage stellt - eingegangen ist. Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung.

Denn selbst wenn die Tatsachenbehauptungen der [X.]lägerin zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden, ergibt sich aus ihnen kein Herstellungsanspruch. Zwar stünde dann ein Beratungsmangel iS von § 14 [X.]B I - in Gestalt der Nichterteilung einer erbetenen Beratung - fest. Dies hätte jedoch zum damaligen [X.]punkt im Frühjahr 1989 nicht kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil bei der [X.]lägerin führen können. Bei Durchführung der Beratung hätte die Beklagte der [X.]lägerin damals lediglich mitteilen können, dass nach geltender Rechtslage keine weiteren Beitragszeiten oder sonstige rentenrechtlichen [X.]en wegen der Pflegebedürftigkeit ihres [X.]es anzuerkennen seien. Hieraus hätte sich für die [X.]lägerin kein Erfordernis einer späteren Antragstellung zur Erlangung von [X.] wegen Pflege erschlossen, was zur Folge hat, dass ohne die (behauptete) Pflichtverletzung kein für die [X.]lägerin günstigerer Rechtszustand eingetreten wäre, der mit Hilfe des Herstellungsanspruchs nunmehr verwirklicht werden könnte.

Die Beklagte war im März 1989 auch nicht dazu verpflichtet, auf eine möglicherweise künftig günstigere, mit dem Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung verbundene Rechtslage hinzuweisen, falls der am 7.3.1989 erstmals in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Entwurf des [X.] 1992 (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] vom 7.3.1989, BT-Drucks 11/4124) in Gestalt der dort in § 57 Abs 2 [X.]B VI neu aufgenommenen Regelung geltendes Recht würde. Denn der Anspruch auf Beratung nach § 14 [X.]B I umfasst nur die Beratung über die bestehenden "Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch", nicht aber auch über den Inhalt von bloßen Gesetzentwürfen, die weder vom [X.] verabschiedet noch verkündet sind (s B[X.] [X.]-1200 § 14 [X.] Rd[X.] - zum Fall einer neu eingeführten antragsabhängigen Leistung nach dem [X.] - sowie B[X.] [X.] 3-3200 § 86a [X.] - zum Fall der 1987 neu eingeführten antragsabhängigen Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Abs 1 [X.] SVG iVm § 100 Abs 1 [X.] für Soldaten auf [X.]).

Nichts anderes ergibt sich, wenn der [X.]raum nach Verkündung des [X.] 1992 am [X.] (vgl [X.] 1989 [X.] 60 [X.]261) in den Blick genommen wird. Dann wäre zwar die (unterstellte) Anfrage der [X.]lägerin immer noch unbeantwortet gewesen. Außerdem hätte die Beklagte auf eine zu diesem [X.]punkt gestellte Anfrage der [X.]lägerin mitteilen müssen, dass nach der gesetzlichen Regelung ab 1992 [X.]en der nicht erwerbsmäßigen Pflege im Umfang von regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche auf einen entsprechenden - fristgebundenen - Antrag hin entweder als Pflichtbeitragszeiten oder als [X.] (§ 57 Abs 2 iVm § 177 [X.]B VI aF) angerechnet werden können (vgl B[X.] [X.]-3800 § 1 [X.] Rd[X.]5; s hierzu auch [X.] ua, [X.]omGRV, § 14 [X.]B I Rd[X.] S 8, Stand März 2007). Gleichwohl vermag - jedenfalls in einer [X.]onstellation wie der hier vorliegenden - eine fehlende Antwort der [X.] auf das Schreiben der [X.]lägerin vom [X.] einen Herstellungsanspruch nicht zu begründen.

Denn wenn ein Betroffener, der auf ein Auskunftsersuchen keine Antwort erhält, nach einer angemessenen Wartefrist die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Aufklärung, ob seine Anfrage bei dem zur Beratung verpflichteten Leistungsträger überhaupt angekommen ist oder welche Gründe für das Ausbleiben einer Antwort bestehen, nicht wahrnimmt, so kann er aus dem Unterbleiben der Beratung keinen Herstellungsanspruch mehr herleiten. Ein Betroffener in solcher Lage hat [X.]enntnis von seinem Informationsdefizit; ihm kann deshalb zugemutet werden, seine Anfrage in angemessener Frist zu wiederholen, zumal er sein Beratungsbegehren gegenüber der Behörde nötigenfalls prozessual durchsetzen kann (B[X.] [X.]-1300 § 84 [X.] Rd[X.] 24; s auch [X.], Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1992, [X.], der einen Herstellungsanspruch nur bejaht, wenn die versäumte Frist "zwischenzeitlich" - also innerhalb der angemessenen Wartefrist - abgelaufen ist). Eine Nachfrage wegen der bislang unterbliebenen Antwort liegt auch deshalb nahe, weil es hierfür die unterschiedlichsten Gründe geben kann: Neben dem (pflichtwidrigen) Unterlassen einer rechtzeitigen Auskunft kann auch das Auskunftsersuchen oder die Auskunft auf dem Postweg oder behördenintern verloren gegangen sein; denkbar ist ferner, dass die Anfrage von der [X.]lägerin versehentlich nicht abgeschickt oder die Antwort von ihr übersehen oder versehentlich vernichtet wurde.

Nicht vertieft zu werden braucht in diesem Zusammenhang, ob die Beschränkung des Herstellungsanspruchs aus dem generellen Vorrang des Primärrechtsschutzes im Verhältnis zwischen Bürger und Staat herzuleiten ist, der es dem Bürger versagt, eine rechtswidrige staatliche Beeinträchtigung freiwillig hinzunehmen und stattdessen hierfür Schadensersatz zu verlangen (vgl B[X.]E 105, 100 = [X.]-1100 Art 104a [X.], Rd[X.]7 mwN), ob die Begrenzung des Herstellungsanspruchs aus Nebenpflichten und Obliegenheiten folgt, die sich auch für den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben (so B[X.] Urteil vom 22.8.2013 - B 14 A[X.]5/12 R - Rd[X.] 24 ff, zur [X.] in B[X.]E und [X.]-4200 § 16 [X.]3 vorgesehen), oder ob es in diesen Fällen bereits an der [X.]ausalität der behördlichen Pflichtverletzung iS einer wesentlichen - zumindest gleichwertigen - Bedingung für die Beeinträchtigung eines [X.] Rechts fehlt (so B[X.]E 91, 1 = [X.]-2600 § 115 [X.] - Leitsatz 2 und Rd[X.] 62). Im Ergebnis besteht jedenfalls Übereinstimmung, dass unter den genannten Voraussetzungen kein Herstellungsanspruch wegen unterlassener Beratung besteht.

Eine solche [X.]onstellation liegt hier vor, sofern das tatsächliche Vorbringen der [X.]lägerin als wahr unterstellt wird. Diese hat mit ihrer Revision selbst nicht vorgetragen, dass sie ihre (behauptete) Anfrage vom [X.], die von der [X.] unbeantwortet geblieben sei, zu irgendeinem späteren [X.]punkt erneuert oder Informationen zu den Gründen der unterbliebenen Antwort eingeholt habe; auch das [X.] hat solches nicht festgestellt. Damit scheidet ein Herstellungsanspruch als Folge einer unterlassenen Beantwortung des Schreibens der [X.]lägerin vom [X.] durch die Beklagte aus. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Antragsfrist gerade in dem [X.]raum abgelaufen wäre, während dessen die [X.]lägerin mit einer Antwort durch die Beklagte auch ohne Nachfrage hat rechnen dürfen, kann dahinstehen; zum hier maßgeblichen [X.]punkt Ende März 1992 war dies jedenfalls nicht mehr der Fall.

(2) Weiterhin leitet die [X.]lägerin eine Pflicht der [X.] zur Beratung über das Antragserfordernis hinsichtlich der Anrechnung von [X.] wegen Pflege ab [X.] daraus ab, dass nach Verkündung des [X.] 1992 erneut [X.]ontakte in rentenrechtlichen Angelegenheiten stattgefunden hätten, nämlich im Zusammenhang mit einem Antrag vom [X.] und weiteren Vorgängen in den Jahren 1993 und 1994; jedenfalls zu diesen [X.]punkten hätte die Beklagte sie über die bereits konkret eingetretene Änderung der Rechtslage beraten müssen.

Eine Würdigung dieses Sachverhalts durch das Revisionsgericht ist jedoch ausgeschlossen. Denn es handelt sich insoweit um völlig neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (vgl B[X.]E 9, 266, 271; [X.] in ders, [X.]G, 4. Aufl 2012, § 163 Rd[X.]). Im angefochtenen Urteil des [X.] finden sich keinerlei Feststellungen zu solchen [X.]ontakten. Dort ist - anders als hinsichtlich der Geltendmachung eines Herstellungsanspruchs aufgrund des Schreibens vom [X.] - nicht einmal ein entsprechendes Vorbringen der [X.]lägerin in erster oder zweiter Instanz zur Untermauerung ihres Anspruchs erwähnt (vgl § 136 Abs 2 [X.] [X.]G). [X.] in Bezug auf diese tatsächlichen Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Im Übrigen könnte ein Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers der [X.] anlässlich des ersten vorgetragenen [X.]ontakts im November 1992 allenfalls dazu führen, dass die [X.]lägerin so zu stellen wäre, als ob sie einen Antrag auf Anerkennung von [X.] wegen Pflege im November 1992 gestellt hätte. Das würde jedoch nicht genügen, um die bei ihr für eine Altersrente für langjährig Versicherte zusätzlich erforderlichen rentenrechtlichen [X.]en im Umfang von mindestens 37 Monaten zu erlangen (s oben 3. a).

4. Die Beklagte hat auch im Bescheid über die Regelaltersrente vom 23.6.2004 iS des § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X das Recht nicht unrichtig, sondern zutreffend angewandt, indem sie bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§§ 70 ff [X.]B VI) für den [X.]raum [X.] bis 31.3.1995 keine [X.] wegen Pflege (§ 249b [X.]B VI) einbezog. Auch insoweit fehlt für eine Anrechnung solcher [X.] der erforderliche rechtzeitige Antrag; auf die obigen Ausführungen (unter 3. b) wird Bezug genommen.

5. Das Antragserfordernis in § 57 Abs 2 [X.]B VI (in der ab [X.] bis 31.3.1995 geltenden Fassung des [X.] 1992) bzw nunmehr in § 249b [X.]B VI (in der ab 1.4.1995 geltenden Fassung des [X.]) verletzt kein Verfassungsrecht; es ist insbesondere mit Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Er verlangt vom Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu regeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl [X.] 132, 372 Rd[X.] 45 mwN).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen über einen stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstab bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können ([X.] 132, 179 Rd[X.]0; [X.] 132, 372 Rd[X.] 45 mwN). Differenzierungen bedürfen dabei stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Mithin muss eine Differenzierung nicht nur an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpfen, sondern es ist auch ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung erforderlich, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist ([X.] 132, 372 Rd[X.] 45 mwN).

Genauere Maßstäbe und [X.]riterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich dabei nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen ([X.] 131, 239, 256 mwN). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, um den es hier geht, kommt dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu ([X.] 130, 240, 254 mwN). Ihm sind jedoch umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann ([X.] 122, 39, 52; 130, 131, 142). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist auch anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft ([X.] 129, 49, 69); sie ist darüber hinaus umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art 3 Abs 3 [X.] genannten Merkmalen annähern und je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt ([X.] 131, 239, 256). Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung insbesondere auch davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird ([X.] 127, 263, 280 = [X.]-1300 § 116 [X.] 2 Rd[X.] 45 mwN). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können; die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot ([X.] 97, 271, 291 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] [X.]1).

b) Nach diesen Grundsätzen ist Prüfungsmaßstab hier allein das Willkürverbot. Das Unterscheidungsmerkmal "Antragserfordernis", das die [X.]lägerin beanstandet, ist nicht personenbezogen, sondern knüpft an den Lebenssachverhalt der Verrichtung nicht erwerbsmäßiger Pflege in einem bestimmten zeitlichen Umfang durch jede beliebige Person an; es weist auch keinerlei Nähe zu einem der in Art 3 Abs 3 [X.] genannten Merkmale - Alter, Geschlecht, Abstammung usw - auf. Die unterschiedliche Behandlung - Erlangung rentenrechtlicher [X.]en ohne eigenen Beitrag, aber einmal mit und sonst ohne vorherigen Antrag - wirkt sich auch nicht in irgendeiner Weise auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten aus. Es handelt sich vielmehr um eine Regelung, die lediglich verschiedene Lebenssachverhalte (Pflege in Abgrenzung zu [X.]indererziehung oder sonstigen Tatbeständen, die eine beitragslose rentenrechtliche [X.] begründen) in Bezug auf die verfahrensrechtliche Verwirklichung ihrer Berücksichtigung beim Erwerb von Rentenrechten in unterschiedlicher Weise ausgestaltet (zum Willkürverbot als Beurteilungsmaßstab für verfahrensrechtliche Ausgestaltungen s [X.] 42, 64, 73 f; zur Anlegung eines "zurückgenommenen [X.]" bei der Beurteilung des Selbsttitulierungsrechts einiger öffentlich-rechtlicher [X.]reditanstalten vgl [X.] 132, 372 Rd[X.] 46). Die davon Betroffenen konnten sich zudem durch eigenes Verhalten, nämlich durch eine formlose Antragstellung (§ 9 [X.]B X - vgl [X.] in ders, [X.]B VI, Stand August 2013, § 249b [X.]B VI Rd[X.]8; Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 249b Rd[X.]5, Stand Juni 2012) und damit ohne besonderen Aufwand auf die unterschiedliche Regelung einstellen.

c) Die Gewährung beitragsfreier [X.] wegen Pflege als zur Begründung oder Erhöhung von Rentenleistungen beitragendes Element für den [X.]raum [X.] bis 31.3.1995 nur nach vorheriger fristgebundener Antragstellung (und damit unter verfahrensrechtlich strengeren Voraussetzungen als bei zahlreichen anderen rentenrechtlich bedeutsamen [X.]en) ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Das [X.] 1992 hat erstmals geregelt, dass nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegetätigkeit als rentenrechtlich bedeutsame [X.] berücksichtigt werden kann. Die Begründung des Gesetzentwurfs führt dazu aus, die neue Leistung stehe im Zusammenhang mit dem Ziel, die Versicherungsbedingungen für ehrenamtliche Pflegepersonen zu verbessern; deshalb sollte die Vergünstigung an die gleichen Voraussetzungen gebunden werden, die auch für die in § 177 [X.]B VI (bis 31.3.1995; anschließend § 279e [X.]B VI, der bis 31.12.2011 galt) neu geschaffene Möglichkeit einer Umwandlung freiwilliger Beiträge von Pflegepersonen in Pflichtbeiträge vorgesehen waren (BT-Drucks 11/4124 [X.]42 unter 2. sowie [X.]67 - zu § 57 Abs 2). Diese beitragsrechtliche Regelung sollte jedoch nur "auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis" eröffnet werden (BT-Drucks 11/4124 [X.]43 unter 3.), denn den Rentenversicherungsträgern sei eine Überprüfung des Vorliegens der Pflegebedürftigkeit und der tatsächlichen Pflegeleistung - gemäß § 177 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VI aF regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden - selbst nicht möglich (BT-Drucks 11/4124 [X.]86 - zu § 172, der als § 177 [X.]B VI Gesetz wurde). Deshalb wurde in § 177 Abs 4 [X.] [X.]B VI aF ergänzend bestimmt, dass die Versicherten den Umfang der Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (§ 275 [X.]B V) und den Umfang der Pflegetätigkeit durch die Bescheinigung einer von den Landesregierungen zu bestimmenden Stelle selbst nachzuweisen hatten.

Das gesetzgeberische Ziel einer Verknüpfung der neuen beitragsfreien Vergünstigung der [X.] wegen Pflege (mit zumeist rentenrechtlich nur geringen Auswirkungen) mit der gleichzeitig neu geschaffenen Möglichkeit einer verbesserten Beitragszahlung durch die Pflegepersonen auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden und keinesfalls willkürlich. Die insoweit unterschiedliche Behandlung der [X.] wegen Pflege gegenüber den - ebenfalls durch das [X.] 1992 eingeführten - [X.] wegen [X.]indererziehung (§ 57 Abs 1 [X.]B VI aF, nunmehr § 57 [X.]B VI) erklärt sich dadurch, dass hinsichtlich des letztgenannten Sachverhalts eine gesonderte Beitrags([X.])regelung nicht besteht. In Bezug auf Pflegepersonen im Bereich nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege, die bereits vor Einführung der Pflegeversicherung unter bestimmten Umständen für ihren Einsatz aus der Geldleistung nach § 57 [X.]B V aF honoriert werden konnten (s die Übersicht in BT-Drucks 12/5262 [X.] ff, insbesondere die Hinweise auf § 55 und § 57 [X.]B V in der vom [X.] bis 31.3.1995 geltenden Fassung), lag es nahe, ihnen auch eine eigene Beitragsleistung zur rentenrechtlichen Absicherung zu eröffnen und diese Form der eigenverantwortlichen Vorsorge durch parallele verfahrensrechtliche Regelungen zu befördern. Die Antragsgebundenheit der beitragslosen Berücksichtigungszeit wegen Pflege ermöglichte es den Rentenversicherungsträgern, die Pflegepersonen zeitnah über deren (begrenzte) rentenrechtlichen Wirkungen sowie über die zusätzlich bestehenden beitragsrechtlichen Möglichkeiten für eine verbesserte [X.] Absicherung aufzuklären. Im Hinblick darauf trifft der Einwand der [X.]lägerin nicht zu, dass der vom Gesetzgeber hergestellte Sachzusammenhang zwischen den [X.] wegen Pflege (§ 57 Abs 2 [X.]B VI aF) und den Beitragsregelungen wegen Pflege (§ 177 [X.]B VI aF) einen Regelungsgleichklang in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht rechtfertigen könne, weil die ergänzende Beitragszahlung keine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Berücksichtigungszeit sei (in diesem Sinne auch Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 249b Rd[X.]6, Stand Juni 2012).

Die oben wiedergegebene Begründung zum [X.] 1992 zeigt zudem auf, dass der Gesetzgeber die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (Antrag, Vorlage bestimmter Nachweise) für die Gewährung von Vergünstigungen für nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege geschaffen hat, weil er eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen - insbesondere des Umfangs der tatsächlich erbrachten Pflegetätigkeit - durch den Rentenversicherungsträger selbst für nicht durchführbar hielt. Auch das ist frei von Willkür. Dass dabei die von Anfang an vollumfängliche (rückwirkende) Anrechnung einer Pflegezeit von der Beachtung einer - mit drei Monaten relativ kurz bemessenen - Antragsfrist abhängig gemacht wurde, beruht auf dem Sachgrund, dass die Feststellung des Umfangs einer nicht erwerbsmäßig im häuslichen Bereich ausgeübten Pflegetätigkeit in länger zurückliegenden [X.]räumen nicht zuletzt wegen jederzeit möglicher gesundheitlich bedingter Änderungen des Pflegebedarfs besonders schwierig ist (vgl [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - [X.], § 249b [X.]B VI Rd[X.]0, Stand Februar 1996). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine solche Regelung sei nicht erforderlich, weil die Folgen einer eventuellen Beweislosigkeit nach den Regeln der objektiven Beweislast ohnehin von der Pflegeperson zu tragen seien. Der Gesetzgeber handelt nicht sachwidrig, wenn er die Inanspruchnahme materieller Vergünstigungen an die Beachtung zumutbarer verfahrensrechtlicher Vorkehrungen knüpft und damit das Ziel verfolgt, den Umfang künftiger Streitigkeiten von vornherein zu begrenzen. Die Grundsätze der Beweislast kämen dagegen erst zur Anwendung, wenn alle bestehenden Möglichkeiten der Sachaufklärung von Amts wegen in gegebenenfalls für die Solidargemeinschaft der Rentenversicherten kostenaufwändigen, für die Pflegeperson aber kostenfreien Verfahren (vgl § 64 Abs 1 [X.]B X, §§ 183, 184, 193 Abs 4 [X.]G) ausgeschöpft wären.

Der weitere Einwand, es handele sich bei dem fristgebundenen Antragserfordernis für die Anrechnung von [X.] wegen Pflege um eine systemwidrige singuläre Ausnahmeregelung, da alle anderen beitragsfreien [X.]en in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne diese Einschränkung berücksichtigt werden könnten, trifft nicht zu. Auch die Inanspruchnahme von [X.]en ist in bestimmten [X.]onstellationen gleichfalls von einem fristgebundenen Antrag abhängig. Im Falle gemeinsamer Erziehung können sie einem Elternteil durch übereinstimmende Erklärung rückwirkend nur für bis zu zwei [X.]alendermonate vor deren Abgabe zugeordnet werden (§ 56 Abs 2 S 5 und 6 [X.]B VI), wobei die Abgabe der Erklärung nach den Regeln über die Antragstellung erfolgt (§ 56 Abs 2 [X.] [X.]B VI). Zudem sind auch bestimmte Pflichtbeitragszeiten an einen rechtzeitigen Antrag geknüpft (Antragspflichtversicherung nicht nur vorübergehend selbstständig Tätiger gemäß § 4 Abs 2 iVm Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI: frühestens ab Antragstellung; Antragspflichtversicherung nicht oder ohne [X.]rankengeldanspruch in der G[X.]V Versicherter gemäß § 4 Abs 3 [X.] [X.] 2 iVm Abs 4 [X.] [X.] 2 [X.]B VI: Rückwirkung auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten). Im Übrigen stellt eine Systemwidrigkeit für sich allein keinen Gleichheitsverstoß dar, da der Gesetzgeber bei Vorliegen plausibler Gründe ohne Verletzung des Art 3 Abs 1 [X.] von sonst verfolgten Regelungsprinzipien abweichen kann ([X.] 81, 156, 207 = [X.] 3-4100 § 128 [X.] [X.]9; s hierzu auch [X.] in Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl 2013, Art 3 Rd[X.]7; [X.], [X.]b 2013, 669, 675).

Die zwar bei den meisten rentenrechtlichen [X.]en nicht übliche, als solche aber auch nicht singuläre Verknüpfung der zum [X.] neu eingeführten [X.] wegen Pflege mit einem fristgebundenen Antragserfordernis entbehrt schließlich auch nicht deshalb einer sachlichen Rechtfertigung, weil - wie die [X.]lägerin vorträgt - die Versicherten mit einer solchen Regelung nicht rechnen konnten. Der damit angesprochene, im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]) verankerte Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes (s hierzu [X.] vom [X.] - 1 BvR 2457/08 - Juris Rd[X.]2, 41) ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber - wie hier - einen Lebensbereich erstmalig einer Regelung zuführt. Dann kann sich schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen noch nicht gebildet haben. Vielmehr ist es dem Bürger zuzumuten, sich über die konkreten Bedingungen, unter denen das Gesetz einen neuartigen Vorteil gewährt, kundig zu machen und dabei die Informationsangebote der zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre [X.] Rechte verpflichteten Leistungsträger (vgl § 13 [X.]B I) zu nutzen.

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G. Der Beigeladenen sind keine außergerichtlichen [X.]osten zu erstatten, zumal sie keinen Sachantrag gestellt hat (vgl Senatsurteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - Juris Rd[X.] 44 ; s auch B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 13 R 91/11 R

10.12.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lüneburg, 16. Dezember 2008, Az: S 34 R 486/06, Urteil

§ 54 Abs 1 Nr 3 SGB 6, § 57 Abs 2 SGB 6 vom 18.12.1989, § 236 SGB 6, § 249b S 1 SGB 6 vom 26.05.1994, § 14 SGB 1, § 27 SGB 10, § 44 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. B 13 R 91/11 R (REWIS RS 2013, 479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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