Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. XI ZR 338/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4511

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 338/03 Verkündet am: 15. März 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB §§ 676 f, 676 g

Ein Überweisungsbetrag ist bei der [X.] [X.], wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen [X.] durch Belastung des Kontos des [X.], erlangt hat. Dafür ist im elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand über-tragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die Bank erforderlich.

[X.], Urteil vom 15. März 2005 - [X.] OLG Koblenz

LG Koblenz

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. März 2005 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2003 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung, [X.] auf Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen, dann aber stornierten Überweisungsbetrages in Anspruch.

Ein Girokunde der [X.]n übermittelte dieser am 29. April 2002 im [X.] die Daten einer Überweisung zugunsten der Klägerin. Der Überweisungsbetrag in Höhe von 15.752,80 • wurde dem Konto der Klägerin am Morgen des 30. April 2002 zunächst gutgeschrieben, aber um 10.59 Uhr storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin die Gutschrift weder am Bildschirm noch am [X.] abrufen. Der durch die Gutschrift erhöhte Kontostand war aber ersichtlich. Der - 3 - Kontoauszug vom 30. April 2002 weist beide Buchungen aus, die Stor-nierung als "Auftrag".

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei zur Stornierung der Gutschrift nicht berechtigt gewesen, weil sie ihr zuvor den Zugriff auf ihren Datenbestand ermöglicht und dadurch ihren Rechtsbindungswillen erklärt habe. Die [X.] hat vorgetragen, sie habe am 29. April 2002 die dem [X.] gewährten Kredite ge-kündigt und ihm weitere Verfügungen untersagt. Dieser habe daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die von ihm gleichwohl elektronisch veranlaßten Buchungen auf seinem Konto und dem der Klä-gerin hätten unter dem Vorbehalt ihrer Nachdisposition gestanden und deshalb storniert werden können.

Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 15.752,80 • nebst Zinsen im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 353) hat sie, einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten [X.] auf Gutschrift von 15.752,80 • nebst Zinsen, abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
A.

Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt und nicht, wie die Revisionserwiderung meint, nur hinsichtlich des Hilfsantrages [X.]. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Ent-scheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; [X.], Urteile vom 12. November 2003 - [X.]I ZR 109/01, [X.], 1324 und vom 28. Oktober 2004 - [X.], Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier aber nicht der Fall.

Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, es lasse "die Revision gegen diese Entscheidung zu, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer innerbetrieblichen Überweisung im Wege des [X.]s der Begünstigte gemäß §§ 676 f und g BGB n.F. einen Anspruch auf Gutschrift erlangt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist". Diese Formulierung spricht dafür, daß die Revision zwar we-gen einer bestimmten Rechtsfrage, aber unbeschränkt gegen die gesam-te Entscheidung zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, daß die Zulas-sung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden kann, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-sion beschränken könnte (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1371, vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, vom 20. April 2004 - [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, [X.], 127, 128, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Danach wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Hilfsantrag unwirksam, weil das [X.] die Abweisung des [X.] mit dem Fehlen einer - 5 - wirksamen Gutschrift des Überweisungsbetrages begründet hat und die Frage der Wirksamkeit der Gutschrift auch für die Entscheidung über den Hilfsantrag erheblich ist (vgl. [X.] 2 a).

B.

Die Revision ist unbegründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe aus der zunächst erteilten Gutschrift keinen [X.] auf Zahlung oder Wiedergutschrift. Die Gutschrift stelle ein ab-straktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis dar, dessen [X.] von einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der [X.]n abhänge. Als elektronische Gutschrift stehe sie grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachdisposition der [X.]n. Deshalb bedürfe es eines Organisationsaktes, durch den die [X.] mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsemp-fänger zugänglich mache. Ein solcher Akt sei bis zur Stornierung der Gutschrift nicht erfolgt. Die dazu erforderliche Datenfreigabe liege nicht allein darin, daß für die Klägerin der durch die Gutschrift erhöhte [X.] ersichtlich gewesen sei. Diese Erhöhung habe auch auf anderen Geschäftsvorgängen beruhen können. Zudem sei die Klägerin nicht zur - 6 - Verfügung über den [X.] berechtigt gewesen. Die willentli-che Datenfreigabe durch die Ermöglichung des elektronischen Zugriffs auf die Kontoentwicklung und durch die Bereitstellung der Kontoauszüge sei erst erfolgt, als neben der Gutschrift auch die Stornierung ausgewie-sen worden sei. Daß diese als "Auftrag" bezeichnet worden sei, sei un-erheblich, weil die [X.] die Klägerin bereits zuvor von der Stornie-rung unterrichtet gehabt habe und der "Auftrag" auch aufgrund der be-tragsmäßigen Übereinstimmung als Gegenbuchung zu der Gutschrift er-kennbar gewesen sei.

Der Klägerin stehe auch keinen Anspruch auf Gutschrift des [X.]sbetrages nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB an-wendbaren §§ 676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Bei einer [X.] Überweisung könne ein Eingang des Überweisungsbetrages erst mit einer Belastungsbuchung auf dem Konto des [X.] ange-nommen werden. Eine solche Belastungsbuchung sei aber nicht wirksam erfolgt. Sie stehe, wenn der Überweisungsauftrag auf elektronischem Weg erteilt werde, ebenso wie die Buchung der Gutschrift, unter dem Vorbehalt der Nachdisposition durch das Kreditinstitut. Diese falle mit dem Zustandekommen des [X.] zusammen. Das An-gebot des [X.] zum Abschluß eines solchen Vertrages habe die [X.] nicht angenommen. Die Abbuchung des Überweisungsbe-trages vom Konto des [X.] reiche hierfür nicht aus, weil sie allein vom [X.] auf elektronischem Wege ohne willentliche Mitwirkung der [X.]n erfolgt sei und unter dem Vorbehalt der Nach-disposition gestanden habe. Bei dieser Nachdisposition habe die [X.] das Angebot nicht angenommen, sondern die Belastungsbuchung storniert. Das Schweigen der [X.]n bis zur Stornierung könne nicht - 7 - gemäß § 362 Abs. 1 HGB als Annahme gewertet werden. Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit im Sinne des § 362 Abs. 1 HGB sei die [X.] gemäß § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V. mit Satz 3 BGB heranzuziehen. Da die [X.] die Ausführung der am 29. April 2002 elektronisch übermittelten Überweisung bereits am Vormittag des 30. April 2002 abgelehnt habe, sei kein Überweisungsver-trag zustande gekommen.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] stand.

1. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspruch ist [X.] davon, ob die [X.] mit einer Gutschrift des Überweisungsbe-trages ein wirksames Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben hat, unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kon-tokorrentgebunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht wer-den (vgl. [X.]Z 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; [X.], Urteile vom 19. Dezember 1969 - [X.], [X.], 184, 185 und vom 7. Dezember 1995 - [X.], [X.], 192, 193). Aus § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. Mai 2003 - [X.] ZR 283/02, [X.], 2021, 2022) kann der [X.] nicht hergeleitet werden, weil eine Gutschrift am 30. April 2002 nur den Sollsaldo des Kontos reduziert, aber nicht zu einem Guthaben geführt hätte. Ein etwa in der Folgezeit entstandenes Kontoguthaben - 8 - oder ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung eines Kredits werden mit der Klage nicht geltend gemacht.

2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf (Wieder-)Gut-schrift des Überweisungsbetrages ist ebenfalls unbegründet.

a) Die Klägerin könnte die Wiedergutschrift verlangen, wenn die [X.] die ursprüngliche Gutschrift unberechtigt storniert hätte und deshalb verpflichtet wäre, die zum Zweck der Stornierung [X.] Belastungsbuchung rückgängig zu machen (vgl. [X.]Z 121, 98, 106; Senat, Urteil vom 17. September 1991 - [X.] ZR 256/90, [X.], 1915, 1916; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 47 [X.]. 28). Dies ist aber nicht der Fall.

Die [X.] hat den Überweisungsbetrag dem Konto der Klägerin nicht wirksam gutgeschrieben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Überweisung allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit der Bank in de-ren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition. Sie wird nur wirksam, wenn die Bank mit äußerlich erkennbarem [X.] die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger durch einen Organisationsakt zugänglich macht. Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch gesche-hen, daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B. über einen [X.], vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (Senat, Beschluß vom 23. November 1999 - [X.] ZR 98/99, [X.], 25; [X.] WM 1997, 1524, 1526; [X.], in: [X.]/ - 9 - Bunte/[X.], [X.]. § 47 [X.]. 30; [X.]/Häuser [X.] [X.]. [X.] f.; [X.]/[X.], HGB 31. Aufl. (7) [X.]. [X.]; [X.] WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 17).

Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Die Daten der Gutschrift sind der Klä-gerin nicht bereits durch die Anzeige eines erhöhten Kontostandes am Bildschirm zugänglich gemacht worden. Daß der Erhöhungsbetrag mit der Zahlung übereinstimmte, die die Klägerin vom [X.] erwar-tete, ändert nichts daran, daß die [X.] der Klägerin die Daten der Gutschrift selbst noch nicht zugänglich gemacht hatte. Daran konnte die Klägerin erkennen, daß die Nachdisposition der [X.]n noch nicht abgeschlossen war.

Die [X.] hat der Klägerin die Daten der Gutschrift auf dem Bildschirm und dem [X.] zusammen mit der Stornierung zur Verfügung gestellt. Daraus ging hervor, daß die [X.] nicht den Rechtsbindungswillen hatte, ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis abzugeben. Daß die Stornierung als "Auftrag" bezeichnet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund des genau überein-stimmenden Betrages war sie als Gegenbuchung zu der Gutschrift er-kennbar. Außerdem hatte die [X.] die Klägerin nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zuvor von der Stornierung unterrichtet. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die [X.] habe der Klägerin die Daten der Gutschrift vor der Stornierung nicht zugänglich gemacht, - 10 - hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

b) Der Anspruch auf Gutschrift ist auch nicht nach den gemäß Art. 228 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden §§ 676 f Satz 1, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der streitige Überweisungsbetrag ist nicht bei der [X.]n eingegangen.

Als Eingang ist - ebenso wie nach früherem Recht (§§ 667, 675 Abs. 1 BGB; [X.]Z 26, 1, 5; Senat [X.]Z 135, 316, 318 f.; [X.], Urteile vom 29. September 1986 - [X.], [X.], 1409 und vom 24. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2250, 2252) - die Erlangung der buchmäßigen Deckung durch die [X.], bei einer innerbe-trieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisen-den, anzusehen ([X.] WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 13; [X.], in: [X.]/Boujong/[X.], HGB [X.] [X.]. II 83; [X.]/ Häuser [X.] [X.]. [X.]). Mit der Kontobelastung macht die Bank ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß gemäß §§ 669, 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den [X.] geltend ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 47 [X.]. 28 und § 49 [X.]. 14). Dafür reicht allerdings die Belastungsbu-chung allein nicht aus, wenn - wie hier - die Überweisung im elektroni-schen Datenverkehr durchgeführt wird und die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in de-ren Datenbestand übertragen werden. In diesem Fall ist, entsprechend der Rechtslage bei der Gutschrift, eine Nachdisposition erforderlich (vgl. [X.]Z 53, 199, 205 f.; [X.], [X.]. [X.]. 401), durch die die Bank gegenüber dem [X.] zum Ausdruck bringt, - 11 - daß sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß geltend machen und seinem Konto belasten will.

Die Nachdisposition fällt entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht generell mit dem Zustandekommen des [X.] zusammen. Ein bloßes Schweigen der Bank kann, anders als für die Annahme des Angebots auf Abschluß eines [X.] (vgl. dazu [X.]/Sprau, [X.]. § 676 a [X.]. 11; [X.]/[X.]/[X.], BGB § 676 a [X.]. 19), für die Nachdisposition der Kontobelastung nicht ausreichen. Die Geltendmachung eines [X.]es auf Aufwendungsersatz bzw. Vorschuß durch eine entspre-chende Kontobelastung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierzu ist vielmehr eine, zumindest konkludente, Äußerung der Bank erforderlich.

Eine solche Erklärung hat die [X.] nicht abgegeben. Sie hat die Ausführung der Überweisung vielmehr abgelehnt und die Buchung des Überweisungsbetrages storniert. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines Bankgeschäftstages und damit auf jeden Fall rechtzeitig geschehen. Ob die Nachdisposition überhaupt fristgebunden ist, bedarf somit keiner Entscheidung.

- 12 - II[X.]

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

[X.] [X.]

Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 338/03

15.03.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. XI ZR 338/03 (REWIS RS 2005, 4511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4511

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