Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. 2 AZR 224/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 7864

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Gegenstand

Zugang eines Kündigungsschreibens - Wahrung der Klagefrist - nachträgliche Klagezulassung - Anwaltsverschulden - Zwischenstreit


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2011 - 11 [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser [X.]ündigungen. In diesem Zusammenhang streiten sie vorab darüber, ob die [X.]lage gegen eine der [X.]ündigungen verspätet und ggf. nachträglich zuzulassen ist.

2

Die Beklagte betreibt das [X.]rankenhaus M. Der [X.]läger war dort seit dem 7. Februar 1983 als „[X.]“ beschäftigt. In der [X.] vom 12. bis 27. Juni 2009 hatte er Erholungsurlaub und hielt sich im Ausland auf.

3

Bei seiner Rückkehr am 27. Juni 2009 fand er in seinem Briefkasten ein [X.]ündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 und ein weiteres vom 26. Juni 2009 vor. Im Schreiben vom 25. Juni 2009 erklärte die Beklagte eine außerordentliche [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses wegen „Arbeitszeitbetrugs“ am 2. Juni 2009. Im Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte sie eine außerordentliche [X.]ündigung, weil der [X.]läger am 12. Juni 2009 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, um seinen Urlaub „mit einem Flug nach [X.] vorzeitig anzutreten“.

4

Am 9. Juli 2009 erhob der [X.]läger zur Niederschrift bei der [X.] des Arbeitsgerichts [X.]lage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die [X.]ündigung vom 26. Juni 2009 nicht aufgelöst worden sei. Er legte der [X.] zwar das [X.]ündigungsschreiben vom 26. Juni 2009, nicht aber das vom 25. Juni 2009 vor. Am 13. Juli 2009 suchte der [X.]läger einen Rechtsanwalt auf und zeigte ihm die [X.]lageschrift vom 9. Juli 2009 sowie beide [X.]ündigungsschreiben; am 16. Juli 2009 entzog er ihm die Vollmacht wieder.

5

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte des [X.]lägers [X.]lage auch gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009. In der [X.]lagebegründung heißt es, das Schreiben vom 25. Juni 2009 sei dem [X.]läger zusammen mit dem zweiten [X.]ündigungsschreiben am 27. Juni 2009 zugegangen.

6

Mit Schriftsatz vom 18. August 2009, dem Prozessbevollmächtigten des [X.]lägers zugegangen am 20. August 2009, behauptete die Beklagte, das [X.]ündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 sei noch am selben Tag in den Briefkasten des [X.]lägers eingeworfen worden.

7

Mit Schriftsatz vom 3. September 2009, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, beantragte der [X.]läger, die gegen die außerordentliche [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 gerichtete [X.]lage nachträglich zuzulassen.

8

Der [X.]läger hat mit Nichtwissen bestritten, dass die [X.]ündigungserklärung vom 25. Juni 2009 noch am selben Tag in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei. Er hat die Auffassung vertreten, die gegen diese [X.]ündigung gerichtete [X.]lage sei für den Fall, dass dem doch so gewesen sei, nachträglich zuzulassen. Er habe annehmen dürfen, dass er mit seiner [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 26. Juni 2009 zugleich die [X.]ündigung vom Tag zuvor angegriffen habe. Auch habe er annehmen dürfen, dass die [X.]lagefrist erst begonnen habe, nachdem er von den [X.]ündigungserklärungen am 27. Juni 2009 tatsächlich [X.]enntnis erhalten habe. Er habe ferner davon ausgehen können, dass der ursprünglich von ihm beauftragte Rechtsanwalt noch vor der Mandatsbeendigung die [X.]lage entsprechend erweitert habe. Der [X.]läger hat behauptet, erst mit Zugang des Schriftsatzes vom 18. August 2009 davon erfahren zu haben, dass die Beklagte das [X.]ündigungsschreiben vom 25. Juni 2009 noch am Ausstellungstag in seinen Briefkasten eingelegt haben will.

9

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose [X.]ündigung der Beklagten vom 25. Juni 2009 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 erhobene [X.]lage gegen die fristlose [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 nachträglich zuzulassen;

        

3.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose [X.]ündigung der Beklagten vom 26. Juni 2009 nicht aufgelöst worden ist;

        

4.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Tatbestände geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 26. Juni 2009 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.]läger habe gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 nicht rechtzeitig [X.]lage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung durch Zwischenurteil zurückgewiesen. Das [X.] hat die dagegen eingelegte Berufung des [X.]lägers zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.]läger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 war verspätet. Gründe für ihre nachträgliche Zulassung liegen nicht vor.

I. Gegenstand der Revision ist allein der Zwischenstreit über den Antrag des [X.] auf nachträgliche Zulassung seiner [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009.

1. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zunächst auf den Antrag auf nachträgliche Zulassung der [X.]lage beschränkt und darüber durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) entschieden. Dies ist auch nach Einführung des sog. [X.] zum 1. April 2008 gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 [X.] zulässig. Im Rahmen des [X.] ist zu prüfen, ob die [X.]lage verspätet war und ggf. nachträglich zuzulassen ist. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der [X.]ündigungsschutzklage ist ein Hilfsantrag für den Fall, dass die [X.]lage verspätet ist. Das Gericht darf daher über den Antrag nur entscheiden, wenn es zu der Ansicht gelangt ist, der [X.]läger habe gegen eine dem Arbeitgeber zuzurechnende [X.]ündigung verspätet [X.]lage erhoben ([X.] 28. Mai 2009 - 2 [X.] - Rn. 17, [X.]E 131, 105; Germelmann in Germelmann/[X.]/Prütting/[X.] 7. Aufl. § 46 Rn. 118).

2. Nach rechtskräftigem Abschluss des [X.] hat das Arbeitsgericht unter Beachtung von § 318 ZPO von Amts wegen abschließend über die [X.]ündigungsschutzklage zu entscheiden.

II. Die Revision ist unbegründet. Der Antrag auf nachträgliche [X.]lagezulassung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist gem. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] gestellt worden. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, der [X.]läger habe entsprechend seinem Vorbringen erst am 20. August 2009 erfahren, dass das [X.] vom 25. Juni 2009 noch an diesem Tag in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei. Mit seinem am 3. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der [X.]läger folglich innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] beantragt, die gegen diese [X.]ündigung gerichtete [X.]lage nachträglich zuzulassen.

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Die am 17. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 wahrte nicht die Frist des § 4 Satz 1 [X.]. Das [X.] war dem [X.]läger iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB noch am 25. Juni 2009 zugegangen. Die [X.]ündigungsschutzklage hätte daher spätestens am 16. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Die am 9. Juli 2009 zur Niederschrift bei der [X.] erhobene [X.]lage richtete sich allein gegen die [X.]ündigung vom 26. Juni 2009. Der Beklagten ist es auch mit Blick auf § 242 BGB nicht verwehrt, sich auf die Versäumung der Frist für eine [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 zu berufen.

aa) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht.

(1) Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben [X.]enntnis zu nehmen ([X.] 11. November 1992 - 2 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.] BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 - 7 [X.] 587/87 - zu I 1 der Gründe, [X.]E 58, 9; [X.] 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe, NJW 2002, 2391). Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie zB ein Briefkasten ([X.]/[X.] 70. Aufl. § 130 BGB Rn. 5). Ob die Möglichkeit der [X.]enntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen ([X.] 8. Dezember 1983 - 2 [X.] 337/82 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] BGB § 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13; [X.] 3. November 1976 - [X.]/75 - zu 2 b aa der Gründe, [X.]Z 67, 271; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] BGB § 130 Rn. 21). So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (vgl. [X.] 8. Dezember 1983 - 2 [X.] 337/82 - aaO; [X.]/[X.] aaO Rn. 6; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 130 Rn. 12). Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (vgl. [X.] 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3; [X.]/[X.] aaO). Bei [X.] ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können ([X.] aaO).

(2) Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der [X.]enntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur [X.]enntnis genommen hat und ob er daran durch [X.]rankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war ([X.] 11. November 1992 - 2 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.] BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 - 7 [X.] 587/87 - zu I 1 der Gründe, [X.]E 58, 9; [X.] 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 130 Nr. 3). In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche [X.]enntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegende - Gründe nicht ausgeschlossen ([X.] 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - aaO). Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes [X.] kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß ([X.] 24. Juni 2004 - 2 [X.] 461/03 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] BGB § 620 [X.]ündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 16. März 1988 - 7 [X.] 587/87 - zu I 4 a der Gründe, [X.]E 58, 9).

Daran hält der Senat auch angesichts der [X.]ritik der Revision fest. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dem Urlaub des Arbeitnehmers allein in der Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber eine zugangshemmende Wirkung zukommen zu lassen, während dies im sonstigen Rechtsverkehr nicht der Fall ist ([X.] 11. August 1988 - 2 [X.] 11/88 - zu III 1 der Gründe, [X.] 2c Nr. 14; 16. März 1988 - 7 [X.] 587/87 - zu I 1 der Gründe mwN, [X.]E 58, 9). Ist ein Arbeitnehmer infolge von [X.] unverschuldet an einer rechtzeitigen [X.]lageerhebung nach § 4 Satz 1 [X.] gehindert, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung seiner [X.]lage gemäß § 5 [X.]. Dem Arbeitgeber wiederum muss es möglich sein, den Zugang einer [X.]ündigung auch während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers zu bewirken, nicht zuletzt, um Erklärungsfristen wie etwa nach § 626 Abs. 2 BGB wahren zu können.

[X.]) Danach ist die Würdigung des [X.]s, dem [X.]läger sei das [X.] vom 25. Juni 2009 durch Einwurf in seinen Hausbriefkasten gegen 13:00 Uhr noch am selben Tag zugegangen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Das [X.] hat nach Beweisaufnahme für wahr gehalten, dass das [X.] vom 25. Juni 2009 an diesem Tag gegen 13:00 Uhr in den Briefkasten des [X.] eingeworfen wurde.

(a) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. [X.] ist nur, ob das Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen [X.] erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist. Dabei verlangt die Berücksichtigung der Ergebnisse einer Beweisaufnahme nicht eine Würdigung jeder einzelnen Ausführung eines Sachverständigen oder Zeugen. Ausreichend ist, dass das Berufungsgericht insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hat. Zu verlangen ist allerdings, dass alle wesentlichen Aspekte in der Begründung des Gerichts erwähnt und gewürdigt worden sind ([X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 51, [X.] § 17 Nr. 14; 18. Januar 2007 - 2 [X.] 759/05 - Rn. 28, [X.] 2008, 34; [X.] 14. Januar 1993 - [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe, NJW 1993, 935).

(b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die Beweiswürdigung des [X.]s einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Es hat die Aussage des [X.] insbesondere deshalb für glaubhaft gehalten, weil sie sich in den wesentlichen Geschehensabläufen mit derjenigen des Zeugen [X.]o decke.

(aa) Entgegen der Auffassung des [X.] hat das [X.] keine wesentlichen Teile des [X.] unberücksichtigt gelassen.

Der [X.]läger macht geltend, das [X.] habe nicht gewürdigt, dass der Zeuge T die Unwahrheit gesagt haben müsse, als er bekundete, er habe nicht gewusst, dass der [X.]läger ortsabwesend gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die [X.]ündigung vom 26. Juni 2009 damit begründet worden sei, er - der [X.]läger - habe mit einem Flug nach [X.] am 12. Juni 2009 vorzeitig seinen Urlaub angetreten, und der Zeuge T bekundet habe, die [X.] selbst erstellt zu haben.

Der vermeintliche Widerspruch in der Aussage des Zeugen besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob sich das [X.] anderenfalls damit hätte auseinandersetzen müssen. Der Zeuge hat nicht bekundet, er habe „die“, also beide [X.] selbst erstellt. Er hat lediglich ausgesagt, er habe „am 25. Juni 2009“ „ein bereits vorgefertigtes [X.]“ einem der Geschäftsführer zur Unterschrift vorgelegt bzw. „das [X.] selbst vorbereitet“. Die Aussage betraf die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009. Auch Thema des Beweises war nur das [X.] vom 25. Juni 2009. Zudem müsste der Zeuge selbst dann, wenn er auch das [X.] vom 26. Juni 2009 gefertigt hätte, nicht zwangsläufig schon am 25. Juni 2009 [X.]enntnis von der Auslandsreise des [X.] gehabt haben. Im Übrigen folgt aus einer [X.]enntnis des Umstands, dass der [X.]läger am 12. Juni 2009 nach [X.] geflogen ist, nicht notwendig, es habe bekannt sein müssen, dass er auch am 25. Juni 2009 noch ortsabwesend war.

Der [X.]läger rügt ferner, es sei ungewürdigt geblieben, dass der Zeuge in der Güteverhandlung als Vertreter der Beklagten anwesend gewesen und zudem bereits vom Arbeitsgericht vernommen worden sei. Entgegen der Auffassung des [X.] musste das [X.] jedoch auf diese Umstände nicht noch einmal gesondert eingehen. Der Umstand, dass der Zeuge schon erstinstanzlich vernommen wurde, war für das Gericht ersichtlich ohne besondere Bedeutung für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Das ist ohne Weiteres nachzuvollziehen. Auch der [X.]läger begründet nicht näher, warum dieser Umstand gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spreche. Er macht nicht etwa geltend, es habe Widersprüche zwischen erst- und zweitinstanzlicher Aussage gegeben. Soweit der Zeuge als Vertreter der Beklagten am Gütetermin teilgenommen hatte, hat das [X.] diesen Umstand nicht unberücksichtigt gelassen. Zum einen hat es sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu Eigen gemacht, welches den Zeugen ausdrücklich auch unter Berücksichtigung seiner Anwesenheit in der Güteverhandlung für glaubwürdig gehalten hat. Zum anderen ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen, in denen die Anwesenheit des Zeugen im Gütetermin erneut thematisiert wird, dass es diesen Umstand nicht übersehen hat.

([X.]) Es stellt - anders als der [X.]läger meint - keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, dass das [X.] angenommen hat, die in Anwesenheit des [X.] erfolgte Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten im Gütetermin, die [X.]ündigung vom 26. Juni 2009 sei erst am 27. Juni 2009 in den Briefkasten eingeworfen worden, beruhe auf einer Information durch Dritte. Für das [X.] war der Widerspruch zwischen dieser Darstellung des Geschäftsführers und der Aussage des [X.] über den Zeitpunkt des Zugangs der [X.]ündigung vom 26. Juni 2009 schon deshalb nicht entscheidend, weil Gegenstand der Beweisaufnahme nicht die [X.]ündigung vom 26. Juni 2009, sondern diejenige vom 25. Juni 2009 war. Soweit es ausgeführt hat, ohnehin seien Datumsangaben, zumal wenn sie auf der Information Dritter beruhten, erfahrungsgemäß irrtumsanfällig, stellt es ersichtlich darauf ab, der Geschäftsführer habe die Erklärung nicht aus eigener [X.]enntnis der Umstände abgegeben, sondern nach Information durch eine andere Person. Der [X.]läger behauptet nicht, es habe sich entgegen dieser Annahme um eine Erklärung des [X.] selbst gehandelt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Sitzungsniederschrift über die Güteverhandlung. Darin ist lediglich eine Erklärung „des Beklagtenvertreters“ vermerkt, ohne nähere Angabe dazu, welcher der beiden Beklagtenvertreter sie abgegeben hat.

(2) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, das [X.] vom 25. Juni 2009 sei dem [X.]läger am selben Tag iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen, weil nach den objektiv zu bestimmenden gewöhnlichen Verhältnissen bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten gegen 13:00 Uhr mit einer [X.]enntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen gewesen sei.

(a) Allerdings lässt sich dem nicht - wie nach der Zweitbegründung des [X.]s - die Annahme zugrunde legen, es sei wegen der zwischenzeitlich erfolgten „Liberalisierung“ der Briefzustellung mit Einwürfen in einen vorgehaltenen Hausbriefkasten - allgemein oder ortsüblich - noch bis 17:00 Uhr eines Tages zu rechnen. Das [X.] hat zu den tatsächlichen Grundlagen einer solchen - gewandelten - Verkehrsanschauung keine Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welches möglicherweise eigene Erfahrungswissen es insoweit abgestellt hätte.

(b) Hingegen ist die Erstbegründung des [X.]s revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach war am Wohnort des [X.] jedenfalls bis 14:00 Uhr gewöhnlich mit Zustellungen zu rechnen. Hierfür stützt sich das [X.] maßgeblich auf die [X.] der [X.] vom 16. Juli 2010. Dieser zufolge beginnt die Zustellung am Wohnort des [X.] in der Regel um 8:15 Uhr und endet „mit Erreichung der gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften“. Der beispielhaft beigelegte Dienstplan weist für den zuständigen Zusteller eine Dienstzeit an vier von sechs Arbeitstagen bis 14:05 Uhr aus.

Es hält sich innerhalb des Wertungsspielraums der Tatsacheninstanz, wenn das [X.] auch angesichts der Ausführungen im letzten Absatz der [X.] nicht davon ausgegangen ist, am Wohnort des [X.] sei mit Briefzustellungen gewöhnlich nur bis zu einem Zeitpunkt vor 14:00 Uhr, oder gar - mit Blick auf den Streitfall - vor 13:00 Uhr zu rechnen gewesen. Die [X.] hat dort mitgeteilt: „Bei normalen Sendungsaufkommen und der Tatsache, dass sich der Zustellabschnitt in der ersten Hälfte befindet, können wir von einer [X.] gegen Mittag ausgehen“. Zum einen bezeichnet die Angabe „gegen Mittag“ keine eindeutige Uhrzeit. Zum anderen ergibt sich aus dem Hinweis auf den Umfang des [X.] und die Lage des [X.], dass zeitliche Schwankungen oder Veränderungen nicht ausgeschlossen sind.

(c) Darauf, ob die Beklagte bei Einwurf des [X.]s vom 25. Juni 2009 [X.]enntnis vom Aufenthalt des [X.] im Ausland hatte, kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht an. Maßgeblich ist allein, ob unter gewöhnlichen Umständen mit einer [X.]enntnisnahme des [X.]s durch den [X.]läger noch am 25. Juni 2009 zu rechnen war. Hierfür ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die üblichen [X.]en der Briefpost abzustellen, nicht auf persönliche Besonderheiten des Erklärungsempfängers. Im Übrigen lässt sich daraus, dass im Schreiben vom 26. Juni 2009 als [X.]ündigungsgrund angegeben ist, der [X.]läger habe durch einen Flug nach [X.] am 12. Juni 2009 vorzeitig seinen Urlaub angetreten, nicht schließen, der Beklagten habe bekannt sein müssen, dass sich der [X.]läger auch am 25. Juni 2009 noch im Ausland aufhielt.

cc) Gegen die demnach noch am 25. Juni 2009 zugegangene [X.]ündigung vom selben Tag hätte der [X.]läger nach § 4 Satz 1 [X.] spätestens am 16. Juli 2009 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) [X.]ündigungsschutzklage erheben müssen. Die [X.]ündigung ist jedoch erst mit der am 17. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lageerweiterung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Die am 9. Juli 2009 zur Niederschrift bei der [X.] erhobene [X.]lage hat die [X.]lagefrist in Bezug auf diese [X.]ündigung nicht gewahrt. Sie richtete sich nur gegen die [X.]ündigung vom 26. Juni 2009 und enthielt keinen allgemeinen Feststellungsantrag. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der Vorinstanzen handelte es sich bei den [X.]ündigungserklärungen vom 25. und 26. Juni 2009 nicht etwa nur um eine einzige, lediglich doppelt verlautbarte [X.]ündigung (vgl. dazu [X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] 284/10 - Rn. 17, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 6. September 2007 - 2 [X.] 264/06 - Rn. 38, [X.] BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18). Es lagen vielmehr zwei eigenständige [X.]ündigungen vor. Das Arbeitsgericht und ihm folgend das [X.] stellen rechtsfehlerfrei darauf ab, die [X.] ließen sich auch nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nur als zwei nebeneinander gewollte, jeweils eigenständig auf eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärungen verstehen. So tragen die [X.] verschiedene Daten, die Beklagte hat darin jeweils ausdrücklich eine [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] ausgesprochen und sie hat die [X.]ündigungen auf unterschiedliche, in den [X.] im einzelnen näher ausgeführte [X.]ündigungssachverhalte gestützt.

dd) Im Streitfall kann dahinstehen, ob besondere Umstände in Betracht kommen, unter denen sich ein Arbeitgeber nach § 242 BGB ausnahmsweise nicht auf einen Zugang eines an die Heimatanschrift gerichteten [X.]s berufen kann, wenn er die Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers kannte (vgl. [X.] 16. März 1988 - 7 [X.] 587/87 - zu I 4 a der Gründe, [X.]E 58, 9). Der [X.]läger hat nicht behauptet, der Beklagten sei seine Urlaubsanschrift bekannt gewesen.

b) Die Würdigung des [X.]s, Gründe für eine nachträgliche Zulassung der [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 lägen nicht vor, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der [X.]läger greift sie mit der Revision auch nicht mehr an.

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine [X.]ündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter [X.]ündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die [X.]lage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Dabei ist ihm das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen [X.]lagefrist nach § 4 Satz 1 [X.] gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. [X.] 11. Dezember 2008 - 2 [X.] 472/08 - Rn. 23, [X.]E 129, 32).

[X.]) Der [X.]läger hat nicht dargelegt, dass er unverschuldet iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] daran gehindert gewesen wäre, die [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 rechtzeitig zu erheben.

(1) Trotz seiner [X.] wäre es ihm möglich gewesen, rechtzeitig bis zum Ablauf der [X.] am 16. Juli 2009 [X.]lage auch gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 zu erheben. Er hat nach seiner Rückkehr am 27. Juni 2009 die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 zusammen mit derjenigen vom 26. Juni 2009 in seinem Briefkasten vorgefunden.

(2) Zu Recht hat das [X.] angenommen, das Vorbringen des [X.], er habe keine [X.]enntnis davon gehabt, dass er gegen jede einzelne [X.]ündigung vorgehen müsse, schließe sein Verschulden nicht aus. Es gehört zu den für jeden Arbeitnehmer geltenden Sorgfaltspflichten, sich zumindest nach Ausspruch einer [X.]ündigung unverzüglich darum zu kümmern, ob und wie er dagegen vorgehen kann (vgl. [X.] 26. August 1993 - 2 [X.] 376/93 - zu [X.] 2 c aa der Gründe, [X.] LPVG NW § 72 Nr. 8 = EzA [X.] § 4 nF Nr. 47; Erf[X.]/[X.]iel 12. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11).

(3) Ob der [X.]läger selbst das Unterbleiben der rechtzeitigen [X.]lageerhebung gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 zu vertreten hat, weil er dem am 13. Juli 2009 unter Vorlage beider [X.] mandatierten Rechtsanwalt das Mandat noch während des Laufs der [X.]lagefrist wieder entzogen hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dieser die Versäumung der [X.]lagefrist zu vertreten hätte, müsste sich der [X.]läger das nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Ebenso kann wegen dieser Bestimmung dahinstehen, ob eine uU auch nach Mandatierung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten noch mögliche rechtzeitige [X.]lageerweiterung infolge von dessen oder infolge eigenen Verschuldens des [X.] unterblieben ist.

(4) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, die [X.]lagefrist gegen die [X.]ündigung vom 25. Juni 2009 sei nicht wegen eines unverschuldeten Irrtums der Prozessbevollmächtigten darüber, wann die [X.]ündigung dem [X.]läger zugegangen sei, versäumt worden. Vielmehr habe der Bevollmächtigte angesichts des Datums des [X.]s und des zweifelsfrei erkennbaren Umstands, dass dieses nicht mit der Post befördert worden sei, einen Zugang bereits am 25. Juni 2009 in Betracht ziehen müssen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Irrtum über die für die Fristberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände kann nur dann zur nachträglichen [X.]lagezulassung führen, wenn er unverschuldet ist (vgl. für die Wiedereinsetzung [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 Stichwort „Irrtum“). Das war hier nicht der Fall. Vielmehr muss auch die mögliche Unrichtigkeit einer Parteiinformation in Betracht gezogen und müssen bestehende Zweifel ausgeräumt werden (vgl. [X.]/[X.] aaO).

III. Die [X.]osten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der [X.]läger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]reft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    Beckerle    

        

    [X.]    

                 

Meta

2 AZR 224/11

22.03.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Regensburg, 24. November 2009, Az: 1 Ca 2124/09, Zwischenurteil

§ 4 S 1 KSchG, § 5 Abs 1 S 1 KSchG, § 5 Abs 2 KSchG, § 5 Abs 3 S 1 KSchG, § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 85 Abs 2 ZPO, § 303 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. 2 AZR 224/11 (REWIS RS 2012, 7864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7864

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 1/23

2 C 11/19

2 Sa 20/16

6 Sa 543/18

12 Ca 13884/15

14 Ca 465/19

18 Sa 909/22

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