Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. I ZR 231/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3720

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 231/99Verkündet am:11. April 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder [X.]eschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2, § 97; ZPO § 286 Ba)Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung nicht nur i[X.] Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, son-dern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen [X.])Der [X.], der sich gegenüber dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungmit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle, weil der Urheber aufvorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. [X.] 1981, 820,822 [X.]), muß die [X.] im einzelnen [X.] darlegen, inwieweit der Urheber auf [X.]ühere [X.]estaltungen zurückgegriffenhat.[X.], Urt. v. 11. April 2002 [X.] [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 11. April 2002 durch [X.] [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 6. August 1999 aufgehoben.Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 4. Mrz 1998 wird [X.].Der [X.] hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebe-ne Forschungseinrichtung, zu deren Aufgaben es gehrt, in verschiedenen [X.] technische Regelwerke auf dem [X.]ebiet des [X.] zu erstellen. Von der [X.] stammen auch die —Technischen Lieferbe-dingungen [X.] gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel [X.] Oberflchen-behandlungenfi ([X.]) und die —[X.] [X.] Beton-schutzwand-Fertigteilefi ([X.]), die das [X.] mit- 3 -[X.] vom Juli 1992 und vom April 1996 [X.] den [X.] eingefhrt und den obersten Straßenbaubehrde[X.] [X.] zur Einfhrung in ihrem Zustdigkeitsbereich empfohlen hat. In denRundschreiben heißt es jeweils, daß [X.] der in Rede stehenden [X.] beim Verlag der [X.] zu beziehen seien.Der beklagte Verlag gibt das zweimal im Monat erscheinende [X.] Verkehr ± das ¹Verkehrsblattª ± heraus. Dort werden auchdie [X.] des [X.] Verkehr verffent-licht. [X.] hinaus bietet der [X.] die beiden Regelwerke [X.] und[X.] in seinem Verlag als geso[X.]te ¹Verkehrsblatt-Dokumenteª unterVerwendung des Bundesadlers und der Kopfzeile ¹[X.]± Abteilung [X.] an. Hierin sieht die [X.] eine Verletzung des [X.] an den Lieferbedingungen, hinsichtlich dessen ihr ausschließliche [X.] zustnden.Die [X.] hat [X.] [X.]n unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unter-lassen, die beiden Werkea)[X.] Technische Lieferbedingungen [X.] Betonschutzwand-Fertigteile,Dokument Nr. [X.], [X.])[X.] Technische Lieferbedingungen [X.] gebrauchsfertige polymermodifi-zierte Bindemittel [X.] Oberflchenbehandlungen, Dokument Nr. B 6746,ihres Verlagsprogramms herzustellen und zu [X.] [X.]n zu verurteilen, ihr [X.] Auskunft zu erteilen, wie viele [X.] den beiden streitbefangenen Werken er bisher gedruckt und verkauft hat;3.festzustellen, daß der [X.] verpflichtet ist, ihr den durch die bisher verkauftenExemplare entstandenen Schaden zu ersetzen;4.den [X.]n zu verurteilen, die bisher gedruckten Exemplare, die der [X.]noch in Besitz hat, zu vernichten.Der [X.] ist der Klage [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht, das [X.] im [X.] das vom [X.] ausgesprochene Verbot be-sttigt hatte (OL[X.] [X.] ZUM-RD 1998, 110), hat die Klage abgewiesen (OL[X.] [X.][X.]RUR 2000, 1022).Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die [X.]. Der [X.] beantragt, die Revision zurckzuweisen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat zwar ± unter Berufung auf seine Aus[X.]ungenim [X.] ± angenommen, die Klrin sei grundstzlich aktivlegi-timiert; auch stehe § 5 [X.] einer [X.]eltendmachung der [X.] nicht entge-gen. Es hat jedoch ± a[X.]s als im [X.] ± die urheberrechtlicheSchutzfhigkeit der in Rede stehenden Lieferbedingungen verneint und zur [X.]:Im Streitfall handele es sich um Werke rein technischen Inhalts, bei denenein Urheberrechtsschutz nur in Betracht zu ziehen sei, wenn die persnliche gei-stige Scfung in der individuellen Darstellung selbst, also in der [X.] Ausdruck komme. Auf den scferischen [X.]ehalt des wissenschaftlichenoder technischen Inhalts sei dagegen nicht abzustellen. Der Aufforderung, im [X.] darzulegen, worin konkret bei den [X.]aglichen Regelwerken die eigen-scferische Prng liege, sei die Klrin nicht in ausreichendem [X.]. Ihr Hinweis auf den hohen wissenschaftlich-technischen [X.]ehalt unddie Einmaligkeit des Regelwerks ziele allein auf den Inhalt ab und lasse nicht er-kennen, [X.] gerade die [X.]edankenformung und -fhrung, die beso[X.]s [X.] -Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen [X.] aufwiesen. Beispielsweise fehle jeder Sachvortrag dazu,an welchen Stellen der Regelwerke von der sonst im Fachbereicblichen [X.] abgewichen werde.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie [X.]en zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellungdes der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.1.Hinsichtlich der Sachbefugnis der [X.] hat das Berufungsgericht [X.] Bezug genommen, die es hierzu in dem im Verfsver-fahren ergangenen Urteil gemacht hat. Die dort im einzelnen [X.] des Berufungsgerichts, die Mitglieder der zustdigen Arbeitskreistten [X.] stillschweigend ausschlieûliche Nutzungsrechte an den erarbeiteten Re-gelwerken eingerumt, zumindest liege eine solche Rechtseinrmung in den ei-desstattlichen Versicherungen, mit denen sie eine solche Rechtseinrmung be-sttigt tten, ist aus Rechtsgren nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendetdie Revisionserwiderung mit einer [X.]egenrge ein, das Berufungsgericht habe sichdarer hinweggesetzt, [X.] der [X.] die Rechtseinrumung (mit Nichtwissen)bestritten habe. Die tatschlichen [X.]rundlagen, aufgrund deren das Berufungsge-richt den ± naheliegenden ± [X.] gezogen hat, [X.] die einzelnen Mitglieder derzustdigen Arbeitskreise der Klgerin als Veranstalterin die erforderlichen [X.] eingermt haben, sind indessen unstreitig. Die rechtliche [X.] Berufungsgerichts ist der erhobenen Verfahrensrdagegen nicht zug-lich und lût auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.Soweit der [X.] die Berechtigung der [X.] unter Hinweis auf [X.] des ± als geso[X.]te Rechtspersnlichkeit organisierten ± Ver-lags der [X.] in Zweifel gezogen hat, ist von dem unbestritten [X.] der [X.] auszugehen, wonach sie dem Verlag keine ausschlieûlichenNutzungsrechte eingermt [X.] hat den in Rede stehenden technischen Lieferbe-dingungen zu Unrecht den urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7sowie Abs. 2 [X.] versagt. Es hat nicht hinreichend beachtet, [X.] demjenigen,der ein ± inhaltlich vorgegebenes ± komplexes technisches Regelwerk in [X.], [X.] die Konzeption und Ausfhrung der sprachlichen Darstellung ein nicht un-erheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt.a)Die Frage, ob einem Werk die [X.] einen Urheberrechtsschutz erforderli-chen Eigenschaften zukommen (§ 2 Abs. 2 [X.]), insbeso[X.]e die Frage, ob essich um eine persliche geistige Scfung handelt, ist eine im Revisionsverfah-ren uneingeschrkt berprfbare Rechts[X.]age (vgl. [X.]Z 22, 209, 216 ± Euro-papost; 24, 55, 68 ± [X.]; 27, 351, 355 ± Candida; [X.], Urt. v. 27.2.1961± I ZR 127/59, [X.]RUR 1961, 635, 637 ± Stahlrohrstuhl I).b)Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, [X.] technische Vorschriften der hier in Rede stehenden Art als Schriftwerke(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder techni-scher Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 [X.]) Urheberrechtsschutz genieûen kn. [X.] ist nach § 2 Abs. 2 [X.] eine individuelle geistige Schpfung, die sowohlin der von der [X.]edankenformung und -fhrung geprten sprachlichen [X.]estaltungals auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffeszum Ausdruck kommen kann (vgl. [X.], Urt. v. 21.11.1980 ± [X.], [X.], 352, 353 ± Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27.2.1981 ± I ZR 20/79, [X.], 520, 521 ± Fragensammlung; [X.]Z 116, 136, 144 ± Leitstze; 134, 250,254 f. ± [X.]; 141, 329, 333 f. ± [X.]). Liegt die scpferische- 7 -[X.] dagegen allein im innovativen Charakter des Inhalts ± hier des zu beschrei-benden Regelwerks ±, kme ein Urheberrechtsschutz nicht in [X.])Bei der sprachlichen und zeichnerischen Darstellung eines technischenRegelwerks kann die urheberrechtlich gesctzte Leistung in erster Linie in der Artder Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen. [X.] der streitigen Art zeichnen sich ± wenn sie den [X.]n ge [X.]hinaus dadurch aus, [X.] sie technische Vorgaben nicht nur als solche wiederge-ben, so[X.]n im einzelnen verstdlich beschreiben; es knnen daher hier auchAusdrucksvermKlarheit der sprachlichen Form ins [X.]ewicht fallen. [X.] in dieser auf eine verstdliche sprachliche Umsetzung gerichteten Leistungam ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darumgeht, ein ± fig komplexes ± technisches Regelwerk nicht nur iersichtlicherAuswahl und Anordnung, so[X.]n vor allem in gut verstdlicher, klarer Spracheauszudrcken (vgl. [X.], Urt. v. 10.10.1991 ± I ZR 147/89, [X.], 34, 36 =[X.], 160 ± Bedienungsanweisung; ferner Urt. v. [X.]/83,[X.]RUR 1986, 739, 740 ± Anwaltsschriftsatz). Zudem enthalten die in Rede stehen-den Regelwerke Tabellen und Zeichnungen, also Darstellungen technischer Art imSinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 [X.], an deren [X.] nach gefestigter Recht-sprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.], 129, 130 ± Elektrodenfabrik; Urt. v.28.2.1991 ± [X.], [X.], 529, 530 ± Explosionszeichnungen; [X.]Z134, 250, 255 ± [X.]). Insofern unterscheiden sich diese Regelwerkegrundlegend von [X.], bei denen die darin enthaltenen Anga-ben ± urheberrechtlich betrachtet ± [X.]emeingut sind und die individuelle scferi-sche Leistung lediglich in der Auswahl und Ordnung des Stoffes liegen kann (vgl.[X.], Urt. v. 12.3.1987 ± [X.], [X.], 704, 705 ± Warenzeichenlexi-ka; Urt. v. 12.7.1990 ± [X.], [X.], 130, 132 f. ± [X.] 8 -[X.]Z 141, 329, 333 f. ± [X.]), oder von Ausschreibungsunterlagen, [X.] darin [X.]n, die ± dem Urheberrechtsschutz unzugnglichen ±technischen Vorgaben aufzulisten, ohne sie verbal zu umschreiben (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 659, 660 f. ± [X.])Bei Bercksichtigung dieser [X.]rundlagen kann den Regelwerken der Kl-gerin der urheberrechtliche Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 [X.] nichtversagt werden.aa)Das Berufungsgericht hat sich von der unzutreffenden Vorstellung leitenlassen, dem Urheberrechtsschutz stehe im Streitfall der Umstand entgegen, [X.]die beiden Regelwerke technisches [X.]edankengut enthielten. Es hat zu Unrechtangenommen, die Darstellung [X.] sich in der Wiedergabe der [X.] keine eine scferische Leistung zum Ausdruck bringende Indi-vidualitt auf. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demFall, der der Entscheidung ¹Ausschreibungsunterlagenª ([X.] 1984, 659)zugrunde lag. Dort war der untaugliche Versuch unternommen worden, den [X.]schutz damit zu begr, [X.] die in den Unterlagen enthaltenen In-formationen eine neue, keinem Fachbuch und keiner sonstigen [X.]ebrauchsanwei-sung zu entnehmende techniscsung darstelle und es sich um ein [X.], a[X.]en Fachkreisen nicht zngliches Know-how handele. Der [X.] war dagegen in jenem Fall keinerlei individuelle Prgung zu entnehmen; sieergab sich dort aus der Natur der Sache und war ± etwa durch einfache [X.]esetzeder Zweckmûigkeit ± vorgegeben ([X.] 1984, 659, 661 ± Ausschrei-bungsunterlagen).bb)Im Streitfall verhlt es sich a[X.]s. Dies kann der Senat aufgrund dervorliegenden Regelwerke, die durch Bezugnahme Teil des vom [X.] Sachverhalts geworden sind, sowie aufgrund des unstreitigen Par-- 9 -teivorbringens selbst beurteilen. Einer Zurckverweisung der Sache an das [X.] bedarf es hier[X.] nicht.(1)Die ¹[X.] [X.] Betonschutzwand-Fertigteileª([X.]) stellen einen umfangreichen Stoff iersichtlicher, klar geglie-derter Form dar. Sie beginnen mit einem kurzen Vorspann, in dem der Zweck [X.] beschrieben wird ([X.]) und dem vier Abschnitte folgen:Sie dienen der Begriffsbestimmung ([X.]), der Beschreibung der [X.] an die verwendeten Baustoffe und an die Fertigteile ([X.] Darstellung der durchzufhrenden [X.] und der einzuhaltenden[X.] (¹3. [X.]ª) sowie der Beschreibung weiterer Lieferbedingun-gen (¹4. [X.]). Der erste Abschnitt ([X.]) enthlt mehrere graphischeDarstellungen mit Angabe der [X.]. Die weiteren Abschnitte sind auf mehrerenEbenen untergliedert; so weist der zweite Abschnitt [X.] insgesamt 14Untergliederungspunkte auf.Entsprechendes gilt [X.] die ¹[X.] [X.] gebrauchs-fertige polymermodifizierte Bindemittel [X.] Oberflchenbehandlungenª ([X.]).Auch sie geben einen umfangreichen, komplexen Stoff technischer Bedingungenund Regeln klar gegliedert und gut verstdlich wieder. Auch hier wird der [X.] Lieferbedingungen in einem Abschnitt [X.] umschrieben, dem wie-derum ein Abschnitt folgt, in dem die verwendeten Begriffe definiert werden. Eindritter Abschnitt enthlt eine Tabelle mit den Bindemittelarten und Liefersorten,wrend im vierten Abschnitt die Bedingungen [X.] die Lieferung, Lagerung [X.] kurz beschrieben sind. Der zentrale ffte Abschnitt enthlt fnf [X.], in denen die erforderlichen Eigenschaften des polymermodifizierten Bitu-mens rsichtlich dargestellt sind. Es folgen ein sechster Abschnitt mit der [X.] einzuhalte[X.] Prfnormen und [X.] sowie ein siebter Abschnittmit weiteren Anforderungen. Im fften und im sechsten Abschnitt wird teilweise- 10 -auf DIN-Normen verwiesen, denen verwendete Stoffe entsprechen mssen odernach denen [X.] zu erfolgen haben, teilweise werden eigene [X.]± etwa zur Stabilitt gegen Entmischung, zur thermischen Beanspruchung in-ner Schicht oder zur Bestimmung des Splitthalteverms [X.], die in denAnlagen A bis [X.] im einzelnen, zum Teil auch unter Verwendung graphischer Dar-stellungen, ausfhrlich beschrieben sind. [X.] enthlt ein ¹Anhang 1ª einenFragenkatalog zur [X.] von polymermodifizierten Bindemitteln [X.]Oberflchenbehandlungen.Insgesamt weist die sprachliche und graphische Darstellung der [X.] ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2 [X.] grundstzlich gen-des [X.] an schferischer [X.] auf. Es ist ohne weiteres ersichtlich, [X.]die [X.]aglichen Regeln auf vielfltige Weistten dargestellt und gegliedert wer-den ken. Der gewlte Weg ist in beiden Fllen durch eine klare Konzeptio[X.] [X.]liederung und eine insgesamt gut verstndliche und einleuchtende [X.] des Stoffes gekennzeichnet.(2)Bei dieser Sachlage kte an der urheberrechtlichen [X.] gezweifelt werden, wenn bei der Erstellung der Regelwerke a[X.]e Regelun-gen ± etwa [X.]here Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt [X.] ± Modell gesttten. Aus dem Parteivorbringen ergibt sich, [X.]dies nicht der Fall war. Den Vortrag der Klgerin hierzu hat das Berufungsgerichtin der Weise zusammengefaût, [X.] es [X.] von a[X.]er Seite odera[X.]e vergleichbare Regelwerkeª gebe. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat die Klrin damit nicht (nur) auf den scferischen [X.]ehalt deswissenschaftlichen oder technischen Inhalts abgestellt, so[X.]n die in der [X.] liegende eigenscferische, individuelle Leistung derVerfasser [X.] diesen [X.] es dem [X.]n oblegen, im einzelnen [X.], [X.] die Verfasser der beiden Regelwerke ± es handelt sich um die [X.] der zustndigen Arbeitskreise der [X.] ± [X.] die Darstellung auf Vorbe-kanntes zurckgegriffen haben. Er tte durch Vorlage von konkreten [X.] darlegen mssen, inwieweit bei den beiden Regelwerken in der gestal-terischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntesFormengut zurckgegriffen worden ist (vgl. [X.], Urt. v. 27.5.1981 ± I ZR 102/79,[X.]RUR 1981, 820, 822 ± Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 ± I ZR 78/89, [X.]RUR1991, 531, 533 ± Brown [X.]irl I; [X.]Z 112, 264, 273 ± Betriebssystem; [X.], [X.]. 6.11.1997 ± [X.], [X.]RUR 1998, 477, 479 = [X.], 377 ± Trachten-janker; [X.]Z 139, 68, 76 ± [X.]). Dem wird das Vorbringen des [X.] ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± nicht gerecht. Der [X.] hat es lediglich als unrichtig bezeichnet, [X.] es keine Vorlfer gebe, [X.]ehauptet, vergleichbare Regelwerke existierten in [X.] Zahl. Auch dem vonihm in diesem Zusammenhang als Anlage [X.] vorgelegten ¹Verzeichnis der Ver-gabebestimmungen und Vertragsbedingungen [X.] Bauleistungen im [X.] lassen sich konkrete [X.] nicht entnehmen.3.Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist nicht [X.] ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke im Sinne von § 5 [X.]handelte.Auch insoweit hat das Berufungsgericht auf die Ausfhrungen in seinem dasvorangegangene Verfgungsverfahren abschlieûenden Urteil verwiesen. [X.] es dargelegt, [X.] den beiden Regelwerken der Charakter eines amtlichenErlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]fehle, weil sie nicht aus einem Amt stammten, so[X.]n von den Arbeitskreisen [X.] erstellt worden seien. Diese Arbeitskreise seien nicht als beliehene Un-ternehmer ttig geworden; denn ihnen seien keine hoheitlichen [X.] -tragen worden. Auch durch Bezugnahmen in amtlichen Verlautbarungen seien [X.] nicht zu amtlichen Werken geworden, weil es an einer hoheitlichenWillensbekundung des [X.] Verkehr fehle, wonach es die bei-den Regelwerke als verbindliche Regelungen in [X.] setzen wolle.Diese Ausfhrungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steheninsbeso[X.]e im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] [X.] des [X.] bei amtlichen Werken nach § 5 [X.] (vgl.[X.], Urt. v. 30.6.1983 ± I ZR 129/81, [X.], 117 ± VOB/C; Urt. v.26.4.1990 ± [X.], [X.]RUR 1990, 1003 ± DIN-Normen). A[X.]s als in dem [X.] zugrundeliegenden Fall fehlt es vorliegend an einergesetzlichen Regelung, die auf die hier in Rede stehenden technischen Lieferbe-dingungen in der Weise Bezug nimmt, [X.] diese mit unmittelbarer Auûenwirkungnormausfllenden Charakter erlangen.[X.] ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben. Die Berufung des [X.]n gegen das der Klage stattgebende Urteil des[X.]s ist [X.] 13 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 231/99

11.04.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. I ZR 231/99 (REWIS RS 2002, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3720

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