Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 7225

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VERBRAUCHERSCHUTZ RECHTSANWÄLTE HONORARE VERBRAUCHER

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Gegenstand

Wirksamkeit einer formularmäßig getroffenen anwaltlichen Zeithonorarabrede im Rechtsverkehr mit Verbrauchern


Leitsatz

1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.

2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und des [X.] wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2023, berichtigt durch Beschluss vom 8. März 2023, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von [X.] für verschiedene Mandate in Anspruch, bei denen eine erb- und familienrechtliche Auseinandersetzung im Vordergrund stand. Die Parteien schlossen für jedes Mandat eine vom Kläger vorformulierte Vergütungsvereinbarung. In den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen hieß es unter anderem:

"Abweichend von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhält oben genannte Rechtsanwaltskanzlei für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Grundgebühr von 150 € und eine Vergütung von 190 €/h, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt           N.         von 245 €/h [X.] Auslagenpauschale und gesetzlicher MwSt. Für Streitwerte über 250.000 € erhöht sich der Stundensatz um 10 € je angefangene weitere 50.000 €. […] Die Auslagenpauschale beträgt 5 % der Nettogebühren, mindestens 20 €. Die Notwendigkeit der Fertigung von Kopien steht im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts. Je kopierter Seite oder Scan fallen 0,50 € an. […]

[…] Endet eine Angelegenheit durch eine Einigung, steht dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr ([X.] 1000 RVG) neben der Stunden- und Grundgebühr zu. Wird ein Strafverfahren, ein Betreuungsverfahren oder ein sonstiges nachteiliges gerichtliches Verfahren nach Auftragserteilung eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, erhält der Rechtsanwalt als Erfolgsgebühr einen zusätzlichen Betrag von 750 €. […] Entsteht Streit über die angefallene Arbeitszeit, kann der Rechtsanwalt anstelle des Zeithonorars oder hilfsweise nach seiner Wahl das Doppelte der gesetzlichen Vergütung mindestens jedoch eine 2,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. […] Die vom Rechtsanwalt abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang des Abrechnungsschreibens substantiiert widerspricht. […]"

2

Die Grundgebühr des [X.] wurde handschriftlich eingetragen. Bei einem Auftrag betrug der vorformulierte Stundensatz des [X.] 255 €/h. Der Kläger erstellte für seine Tätigkeit Abrechnungen. Die Beklagte beglich die Honorarforderungen des [X.] zum Teil.

3

Mit seiner Klage verlangt der Kläger auf der Grundlage seiner Abrechnungen die Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von insgesamt 132.072,11 € nebst Zinsen. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Erstattung gezahlter Gebühren in Höhe von 5.455,91 € nebst Zinsen. Sie macht überdies im Wege der Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Honorars in Höhe von insgesamt 52.062,94 € nebst Zinsen geltend.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe von [X.] € nebst Zinsen abgewiesen und dabei die [X.] von 3.421,68 € als durchgreifend erachtet. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des [X.]s aufrechterhalten.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage und verfolgt ihre Widerklageanträge weiter. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

A.

6

Die [X.]tsmittel beider Parteien sind statthaft. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil ohne Einschränkung zugelassen. Die Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

B.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die von den Parteien getroffenen [X.]en seien jeweils teilweise unwirksam. Zwar entsprächen sie den Formerfordernissen des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes, hielten aber einer Inhaltskontrolle nicht vollständig stand. Eine Verbindung gesetzlicher und vertraglich vereinbarter Gebühren sei dem Grunde nach zwar nicht zu beanstanden. Jedoch dürfe dies nicht dazu führen, dass dem Mandanten der Vorteil der [X.]vergütung, nämlich die Einschätzbarkeit des Honorars, gänzlich verloren gehe. Danach erfüllten sowohl die Klausel über die Grundgebühr als auch diejenige über das dem Kläger zustehende [X.] die Voraussetzungen einer bestimmten und transparenten Klausel. Hingegen verstoße die [X.] gegen das Transparenzverbot. Daraus ergebe sich aber keine Unwirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die festgelegte Auslagenpauschale in Höhe von 5 % des Honorars, mindestens aber von 20 €, sei unwirksam, weil sie dem gesetzlichen Leitbild widerspreche. Die Bestimmung über eine neben die [X.] tretende zusätzliche Einigungsgebühr sei ebenso wenig zu beanstanden wie diejenige über die [X.]. Die [X.] enthalte jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten und sei deshalb unwirksam. Sie könne diesen davon abhalten, auch berechtigte Einwände gegen die Abrechnung des [X.] zu erheben. In diesem Zusammenhang müsse auch die [X.] gesehen werden. Auch sie benachteilige den Mandanten unangemessen.

C.

8

Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

9

Die Revision der Beklagten ist begründet.

1. Allerdings ist die vom Kläger vorformulierte Vereinbarung über ein [X.] mit einem ihm geschuldeten Stundensatz von 245 [X.] oder 255 [X.] (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der jeweiligen [X.]; [X.]) für sich genommen nicht schon deshalb unwirksam, weil sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt ist.

a) Die vom Kläger vorformulierten und der Beklagten bei Abschluss des jeweiligen [X.] gestellten (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) Entgeltabreden unterliegen einer [X.] Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des [X.] (§ 307 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BGB) hinausgeht (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Dem steht die Regelung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die - wie hier - den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sog. [X.]), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben. Der Inhalt der in Rede stehenden Honorarvereinbarungen weicht von der gesetzlich vorgesehenen Vergütung ab. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch [X.] in [X.] darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des [X.]s übereinstimmen. Das gilt auch dann, wenn das Gesetz den Vertragsparteien - wie im Fall des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes - Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass der mit Erlass der Preisvorschriften verfolgte gesetzgeberische Zweck verfehlt würde ([X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 11 ff).

b) Nach der [X.]tsprechung des [X.] begegnet die formularmäßige Vereinbarung eines [X.]s für sich genommen keinen Bedenken.

aa) Der [X.] hat eine in [X.] getroffene [X.]abrede, nach der die Tätigkeit eines [X.]tsanwalts mit einem Stundensatz von 290 € pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten war, als wirksam erachtet ([X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 1 iVm 27). Zur Begründung hat der [X.] auf seine [X.]tsprechung zur individualvertraglichen Vereinbarung einer [X.] (etwa [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 73) Bezug genommen und ausgeführt, dass für die Vereinbarung eines [X.]s in [X.] im Grundsatz nichts anderes gelte ([X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 33). Danach benachteiligt allein der Umstand, dass ein [X.]tsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) im Rahmen einer formularmäßigen [X.] eine [X.]klausel mit angemessenem Stundensatz stellt, den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 BGB).

[X.]) Daran hält der Senat fest.

(1) Der Mandant ist beim Abschluss einer [X.]vereinbarung aufgrund der ungleichen Informationsverteilung zwischen ihm und dem [X.]tsanwalt typischerweise schutzbedürftig. Im [X.] gilt dies in gesteigertem Maße. Denn der typischerweise rechtsunkundige Mandant kann weder den zur sachgerechten Bearbeitung der [X.]tssache notwendigen [X.]aufwand abschätzen noch ersehen, wie viel [X.] der [X.]tsanwalt tatsächlich für das Mandat aufwendet. Dies eröffnet dem unredlichen [X.]tsanwalt umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 33 mwN).

(2) Allerdings benachteiligt allein die Möglichkeit des Missbrauchs einer für sich genommen leicht nachvollziehbaren Abrechnung anhand von [X.]aufwand und Vergütung pro [X.]einheit den Mandanten nicht unangemessen. Denn diese Gefahr ist nicht Ergebnis einer treuwidrigen Vertragsgestaltung durch den [X.]tsanwalt. Sie folgt vielmehr aus dem schwer überprüfbaren [X.]aufwand. Die Vereinbarung einer am [X.]aufwand bemessenen Vergütung verschafft dem [X.]tsanwalt auch keinen einseitigen Vorteil auf Kosten des Mandanten. Denn hierbei trifft den [X.]tsanwalt stets die - bei einer Abrechnung des Mandats nach den gesetzlichen Gebühren nicht bestehende - [X.]tspflicht, die während des abgerechneten [X.]intervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen (zu den diesbezüglichen Anforderungen [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 77 ff) und bei Streit über den abgerechneten [X.]aufwand nachzuweisen. Dies gleicht den strukturellen Nachteil des Mandanten bei der Nachprüfbarkeit der tatsächlich aufgewendeten Bearbeitungszeit angemessen aus (im Ergebnis ebenso schon [X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 33 [X.]). Dabei dient die Darlegungs- und Nachweispflicht des [X.]tsanwalts hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Stunden dem Schutz des Mandanten.

c) Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 12. Januar 2023 ([X.]/21, [X.], [X.], 360 ff) gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser [X.]tsprechung abzurücken.

aa) Der Gerichtshof der [X.] hat entschieden, dass eine Klausel eines zwischen einem [X.]tsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von [X.]tsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem [X.]aufwand richtet, dann nicht den Transparenzvorgaben des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. April 1993 ([X.] 93/13/[X.], [X.]. 95, S. 29; fortan [X.]) genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen ([X.], Urteil vom 12. Januar 2023 - [X.]/21, [X.], [X.] 2023, 360 Rn. 45). Dabei hat der Gerichtshof eingeräumt, dass es einem [X.]tsanwalt aufgrund der Eigenart der von ihm zu erbringenden [X.]tsdienstleistungen bei Vertragsschluss oftmals schwer oder sogar unmöglich ist, den genauen [X.]aufwand und die vom Mandanten als Verbraucher exakt zu zahlende Vergütung vorherzusehen ([X.], Urteil vom 12. Januar 2023, aaO Rn. 41). Aber auch unter dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof es mit Blick auf die Maßgaben des Art. 4 Abs. 2 der [X.] für unabdingbar gehalten, dass der [X.] vor Vertragsschluss entweder Informationen gibt, anhand derer er die Gesamtkosten der [X.]tsdienstleistungen der Größenordnung nach einschätzen kann oder sich verpflichtet, dem Verbraucher in angemessenen [X.]abständen [X.] regelmäßige [X.]aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewendeten Arbeitsstunden ausgewiesen sind ([X.], Urteil vom 12. Januar 2023, aaO Rn. 44).

[X.]) Das führt nach den Vorgaben des nationalen [X.]ts (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 BGB) jedoch nicht zur Unwirksamkeit formularmäßig getroffener [X.]vereinbarungen von [X.]tsanwälten. Das gilt auch dann, wenn der [X.]tsanwalt [X.] im [X.]tsverkehr mit Verbrauchern (§ 310 Abs. 3 BGB) verwendet.

(1) Allerdings ist eine zwischen einem [X.]tsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in [X.] getroffene [X.]vereinbarung dann im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn nicht der [X.]tsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen an die Hand gibt, die es dem Mandanten ermöglichen, die Gesamtkosten der [X.]tsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen, oder sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen [X.]abständen [X.]nungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der [X.] in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der [X.] aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Bereits nach der bisherigen [X.]tsprechung des [X.] muss eine Formularklausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, [X.], 369, Rn. 25 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die vom Gerichtshof der [X.] aufgestellten Anforderungen.

(2) Jedoch führt die richtlinienkonforme Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für [X.]vereinbarungen von [X.]tsanwälten nicht dazu, dass die deshalb bestehende Intransparenz von [X.]klauseln für [X.]tsdienstleistungen stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bedingt. Dies ergibt sich weder aus dem [X.] noch aus dem nationalen [X.]t.

(a) Die [X.] gibt dies nicht vor. Vielmehr stellt die Intransparenz einer Bestimmung (Art. 5 Satz 1 und, soweit sie den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, Art. 4 Abs. 2 der [X.]) nach dem Unionsrecht nur einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel (Art. 3 Abs. 1 der [X.]) im Wege der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 12. Januar 2023 - [X.]/21, [X.], [X.] 2023, 360 Rn. 47 ff).

(b) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass ausnahmslos jede Unklarheit bei einer [X.]klausel eines [X.]tsanwalts als solche schon eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten bedingt. Belange des Verbraucherschutzes gebieten dies nicht. Dies folgt aus einer Auslegung der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die [X.]tsprechung des [X.] steht dem nicht entgegen.

(aa) Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Systematik und Sinn und Zweck sprechen dagegen, dass jeder Fall einer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparenten [X.]klausel eines [X.]tsanwalts eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten bedeutet. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht bereits im Wortlaut vor, dass sich aus einer nicht klaren und verständlichen Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung (nur) ergeben kann, nicht aber immer ergibt oder ergeben muss.

Aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass der Gesetzgeber den Bedenken des [X.]tsausschusses gegen eine überschießende Umsetzung von Art. 5 der [X.] [X.]nung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 188). Danach sollte das Transparenzgebot nicht als Regelvermutung (vgl. den Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040 [X.]), sondern nur als möglicher Fall einer unangemessenen Benachteiligung geregelt werden. Dem trägt die Gesetz gewordene Fassung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB [X.]nung.

Auch nach Systematik und Sinn und Zweck des [X.] ist es nicht erforderlich, eine formularmäßige Vereinbarung eines [X.]s durch einen [X.]tsanwalt allein deshalb als unangemessene Benachteiligung anzusehen, weil die Vereinbarung nicht den in richtlinienkonformer Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu stellenden Transparenzanforderungen genügt. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB bezwecken, rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.]s zum Nachteil seiner Kunden zu verhindern. Der Verwender von [X.] soll davon abgehalten werden, seine Interessen durch einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit treuwidrig auf Kosten seiner Vertragspartner zu verfolgen. Das Gesetz gewährleistet den Kundenschutz vor allem durch die inhaltliche Überprüfung von [X.] (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, §§ 308, 309 BGB). In gleicher Weise dient die in die Regelungen der [X.] eingebettete Transparenzkontrolle dazu, [X.]tsmissbrauch und unangemessene Benachteiligungen durch den [X.] zu verhindern.

([X.]) Der [X.] hat bislang nicht abschließend entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine [X.]klausel eines [X.]tsanwalts nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 BGB wegen ihrer Intransparenz eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Die [X.]tsprechung des [X.] zum Transparenzgebot sieht nicht vor, dass unabhängig von der Art der Intransparenz und der sie begründenden Umstände stets jede Intransparenz zugleich eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) darstellt. Der [X.] hat die Frage, ob für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung zur Klauselunklarheit hinzutreten muss, teilweise ausdrücklich offengelassen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2011 - [X.], [X.], 1190 Rn. 16).

Denjenigen Fällen, in denen der [X.] § 9 Abs. 1 [X.] oder § 307 Abs. 1 BGB angewendet und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auf die Intransparenz einer Formularbestimmung zurückgeführt hat, lag jeweils eine missbräuchliche Vertragsgestaltung durch den Verwender zugrunde. Durch die Formulierung einer einzelnen Bestimmung, die formale Aufteilung eines an sich einheitlichen Regelungsgegenstands auf verschiedene Bestimmungen oder die Einordnung einer Information an unerwarteter Stelle des Klauselwerks erschwerte der Verwender den Kunden die Erfassung ihnen günstiger oder nachteiliger Vertragsinhalte (vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. November 1995 - [X.], [X.] 1996, 235, 237; vom 5. November 1998 - [X.] [X.], [X.]Z 140, 25, 31; vom 24. Mai 2006 - IV [X.], NJW 2006, 2545 Rn. 26; vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, [X.], 313 Rn. 14 ff; vom 23. Februar 2011 - [X.], [X.], 1190 Rn. 16 und vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, [X.]Z 223, 57 Rn. 19 f) oder eröffnete sich rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, durch welche er nach Vertragsschluss auf das [X.]te- und Pflichtenprogramm einwirken konnte (vgl. etwa [X.], Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401; vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2545, 2547; vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 165, 12, 22 ff und vom 21. November 2023 - [X.], [X.], 17 Rn. 22 ff). Dabei ließ der Verwender seinen Vertragspartnern das Bestehen oder den Umfang bestimmter [X.]te oder Pflichten durch die Gestaltung einzelner Bestimmungen oder der Anlage des Klauselwerks als unklar erscheinen. Auf die rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung hat der [X.] eine unangemessene Benachteiligung der Kunden jeweils gestützt. Die zur Generalklausel des § 9 Abs. 1 [X.] ergangenen Entscheidungen des [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. November 1995 - [X.], [X.] 1996, 235, 237; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401; vom 5. November 1998 - [X.] [X.], [X.]Z 140, 25, 31; vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2545, 2547 und vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 165, 12, 22 ff) betreffen den [X.]tszustand vor Inkrafttreten von § 307 Abs. 1 Satz 1 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(c) Eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten und damit eine Unwirksamkeit der [X.]klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht allein deshalb vor, weil der [X.]tsanwalt seinen Vertragspartner nicht durch entsprechende Informationen in die Lage versetzt, die Größenordnung der Gesamtkosten abzuschätzen, und sich nicht dazu verpflichtet, während des laufenden Mandats in angemessenen Abständen über den Kosten- und [X.]aufwand zu informieren. Dass eine solche [X.]klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent ist, genügt hierzu nicht.

(aa) Eine Formularbestimmung benachteiligt den Kunden nach der [X.]tsprechung des [X.] dann unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 16 mwN). Ein [X.]tsanwalt, der eine am [X.] [X.]tsberatungsmarkt etablierte ([X.] in [X.]/[X.]/Pamp, Vertragsrecht und [X.], 2024, [X.]tsanwälte Rn. 69; HK-[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 3a Rn. 158) Abrechnungsart in den Vertrag einführt, verfolgt nicht schon dann treuwidrig eigene Belange auf Kosten des Mandanten, wenn er keine zur Abschätzung des finanziellen Gesamtaufwands geeigneten Angaben erteilt oder sich nicht bereits bei Vertragsschluss verpflichtet, in angemessenen [X.]abständen abzurechnen oder über die Stundenzahl zu informieren. Dies allein benachteiligt den Mandanten nicht entgegen [X.] und Glauben unangemessen.

Der [X.]tsanwalt strebt mit einer vorformulierten Stundenhonorarvereinbarung nicht an, seine Interessen einseitig zum Nachteil des Mandanten durchzusetzen. Die vorformulierte Vereinbarung eines [X.]s dient nicht dazu, wirtschaftliche [X.] zu verschleiern und so den Mandanten treuwidrig zum Abschluss einer ihm nachteiligen [X.] zu veranlassen. Die Wahl einer [X.] trägt dem Interesse des Mandanten nach einer für ihn nachvollziehbaren Preisermittlung [X.]nung. Denn anders als im Fall der Abrechnung nach dem für rechtliche Laien regelmäßig nur unter Zuhilfenahme fachkundiger Hilfe zu überblickenden gesetzlichen Gebührenrecht bemisst sich das [X.] lediglich anhand zweier Größen (Stundensatz und aufgewandte [X.]).

Die formularmäßige Stundenhonorarvereinbarung stellt auch unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung von Informationen keine missbilligenswerte Vertragsgestaltung dar. Der [X.]tsanwalt darf davon ausgehen, dass jedenfalls der durchschnittliche Mandant ohne weiteres erkennen wird, dass die Vergütungshöhe nicht allein vom Stundensatz, sondern gleichermaßen vom Gesamtbearbeitungsaufwand abhängt. Dies gilt umso mehr, als Bezugspunkt der in Rede stehenden Klauselunklarheit eine [X.] ist. Der Kunde wird ihr regelmäßig besondere Aufmerksamkeit widmen, weil sie [X.] des Vertragsinteresses beider Parteien betrifft. Hierzu trägt weiter bei, dass § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] für eine [X.] eine von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzte Vereinbarung vorschreibt.

([X.]) Eine formularmäßige [X.]vereinbarung verschafft dem [X.]tsanwalt keinen rechtlichen Gestaltungsspielraum, die dieser Abrechnungsart innewohnende Missbrauchsmöglichkeit (oben Rn. 15) zu ergreifen. Darin unterscheidet sich die formularmäßige [X.]vereinbarung eines [X.]tsanwalts von anderen Fällen der Klauselunklarheit, in denen der [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auf die mit der Unklarheit verbundenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gestützt hat (oben Rn. 28). Die [X.]tsprechung des [X.] schützt den Mandanten vor den Gefahren einer treuwidrigen oder missbräuchlichen Abrechnung des [X.]s.

Zum einen treffen den [X.]tsanwalt strenge Darlegungsanforderungen hinsichtlich des [X.]. Er hat die während des abgerechneten [X.]intervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzutun (oben Rn. 16). Insoweit hat der [X.]tsanwalt etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher [X.]ts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 79; vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 37). Er hat diesen [X.]aufwand zudem im Streitfall zu beweisen ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 77; vom 13. Februar 2020, aaO). Dies erfordert eine zeitnahe und sorgfältige Dokumentation der Arbeitsschritte und lässt die - in der Praxis der [X.]abrechnung weithin übliche (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Pamp, Vertragsrecht und [X.], 2024, [X.]tsanwälte Rn. [X.]) - Erteilung regelmäßiger Zwischenrechnungen tunlich erscheinen.

Zum anderen ist selbst der vom [X.]tsanwalt nachgewiesene [X.]aufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigungsfähig, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 85). Dies unterliegt uneingeschränkter tatgerichtlicher Überprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 85) und nimmt dem [X.]tsanwalt den rechtlichen Spielraum, das [X.] durch eine nicht zeitschonende Mandatsbearbeitung treuwidrig in die Höhe zu treiben. Darüber hinaus ermöglicht § 3a Abs. 3 [X.] nF eine Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im [X.]punkt der Abrechnung. Ist sie unangemessen hoch, wird sie auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - [X.], [X.], 827 Rn. 29; vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 13).

2. Jedoch ergibt sich im Streitfall eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Klauseln. Die vom Kläger vorformulierten Vereinbarungen über ein [X.] (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der jeweiligen [X.]) sind deshalb unwirksam. Die mit der [X.] verknüpften Zusatzklauseln der [X.] eröffnen dem Kläger zusammen mit der Intransparenz der [X.] einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum und führen dazu, dass die [X.] im Ganzen nicht wirksam ist. Dies ergibt sich aus dem Summierungseffekt der einzelnen Klauseln der [X.]. Eine teilweise Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht. Denn wesentliche Bestandteile der [X.]n halten [X.] Kontrolle nicht stand.

a) Die Bestimmungen zur Erhöhung des Stundensatzes, zur Auslagenpauschale, zur [X.] und zur [X.] sowie die Streit- und [X.] sind jedenfalls im [X.]tsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. Diese Bestimmungen benachteiligen die Mandanten des [X.]tsanwalts unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

aa) Die in Absatz 1 Satz 2 der [X.]en vorgesehene [X.] unterwirft den vereinbarten Stundensatz (245 € und 255 €) einer wertabhängigen Erhöhung im Einzelfall (10 € je angefangener 50.000 € ab 250.000 €). Diese Gestaltung des Stundensatzes ist - wie das Berufungsgericht zu [X.]t angenommen hat - nicht klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt die Vertragspartner des [X.] unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere weil sie zu Stundensätzen führen kann, die mit dem vertragsrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht vereinbar sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(1) Die Klausel verschleiert die Höhe des Stundensatzes und benachteiligt den Vertragspartner sachlich unangemessen, weil die durch die intransparente Vertragsgestaltung bewirkte Unklarheit dem Mandanten den Blick auf die preistreibende Wirkung der [X.] verstellt. Zum [X.]punkt des Vertragsschlusses ist die Erhöhung des Stundensatzes weder bestimmt noch abschätzbar, sofern nicht der Gegenstandswert bereits bei Mandatierung endgültig feststeht. Richtet sich der Gegenstandswert nach billigem Ermessen oder hängt er von einer Schätzung ab, eröffnet die Klausel dem [X.]tsanwalt eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit.

Darüber hinaus verbindet die [X.] die Variablen beider Vergütungsarten ([X.] und Gegenstandswert) in preistreibender Weise missbräuchlich zum Nachteil des Vertragspartners. Der durchschnittliche Mandant kann dies bei Vertragsschluss nicht klar erkennen. Denn während die [X.]klausel dem Mandanten zu erkennen gibt, dass es für die Berechnung nur auf den [X.]aufwand ankommt, verknüpft die [X.] den Stundensatz mit dem Gegenstandswert und schafft so dem [X.]tsanwalt zusätzliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Deren rechtliche Voraussetzungen und Folgen kann der Verbraucher nicht übersehen. Er ist deshalb außerstande, die finanziellen Folgen abzuschätzen. Bereits aufgrund der im Vordergrund stehenden Angabe eines festen Stundensatzes von 245 € und 255 € muss der Mandant nicht mit einer [X.] rechnen. Zudem verschleiert die maßvoll erscheinende Satzerhöhung das Kostenrisiko, welches die Verbindung von zwei veränderlichen Preisfaktoren für den Mandanten birgt.

(2) Die [X.] benachteiligt die Vertragspartner des [X.] auch deswegen unangemessen, weil sie zu Stundensätzen führen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht in Einklang zu bringen sind.

(a) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen [X.]ts gehört der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (etwa [X.], Urteil vom 12. Juni 2001 - [X.], [X.]Z 148, 74, 82 unter [X.] 2 b). Zwar gilt das Äquivalenzprinzip im Fall der gesetzlichen Vergütung anwaltlicher Leistungen nach dem [X.]tsanwaltsvergütungsgesetz nicht ohne Beschränkungen ([X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 18). Bei der Vereinbarung eines [X.]s für anwaltliche Leistungen - wie hier - kommt der Grundsatz jedoch uneingeschränkt zum Tragen. Denn anders als das gesetzliche [X.]ensystem (dazu [X.], Urteil vom 13. Februar 2020, aaO Rn. 14) folgt die Vereinbarung eines [X.]s nicht dem Ziel, den Lebensunterhalt des [X.]tsanwalts erst durch sein Gesamtgebührenaufkommen abzusichern. Sie bezweckt eine adäquate Vergütung des konkreten Mandats, die am tatsächlichen Arbeitsaufwand zu bemessen ist.

(b) Dieser Zielsetzung wird die [X.] nicht gerecht. Ihre Anwendung kann zu Stundensätzen führen, welche die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung einseitig zu Lasten des Mandanten verfehlen und die [X.] ohne Rücksicht auf seine Interessen erhöhen. Ein Blick auf die Kostennote des [X.] vom 27. Dezember 2019 zeigt dies. In ihr errechnet der Kläger auf Grundlage der Klausel eine Erhöhung des Ausgangssatzes (245 €) um 650 €. Er gelangt auf diesem Weg zu dessen Anhebung um das 3,6-fache, ohne dass der Mandant diese Höhe des Stundensatzes bei Vertragsschluss erkennen konnte. Dies führt zu einer entsprechenden Vervielfachung desjenigen Netto-Honorars, welches sich auf Basis des Ausgangssatzes bei gleichem [X.]aufwand ergeben hätte.

[X.]) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, benachteiligt auch die Bestimmung zur Auslagenpauschale die betroffenen Verbraucher unangemessen. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine unangemessene Benachteiligung bereits bei einer Auslegung der Klausel nach dem bei der [X.] (zunächst) anzuwendenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2022 - [X.], [X.] 2022, 1394 Rn. 39 mwN) ergäbe. Eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt auch dann vor, wenn in rechtlicher Hinsicht zugunsten des [X.] unterstellt wird, dass die Klausel nur dahin verstanden werden kann, sämtliche Auslagen im Sinne des siebten Teils des [X.] zum [X.]tsanwaltsvergütungsgesetz mit Ausnahme derjenigen Kosten zu erfassen, die für die Fertigung von Kopien und "Scans" anfallen (vgl. Absatz 1 Sätze 7 und 8 der [X.]en).

Die Bestimmung zur Auslagenpauschale ist jedenfalls intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und wegen der damit verbundenen unangemessenen Benachteiligung der Beklagten unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Regelung, dass die Auslagenpauschale 5 % der Nettogebühren betrage, knüpft die Höhe des [X.] (§ 675 Abs. 1 iVm § 670 BGB) an diejenige des [X.]s. Tatsächlich erhöht sie den vereinbarten Stundensatz pauschal um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären. Die Pauschalierung verstärkt zudem den - seinerseits durch missbräuchliche Vertragsgestaltung verdeckten - preistreibenden Effekt der [X.] (oben Rn. 39 f). Da der durchschnittliche Vertragspartner diese Wirkung nicht erkennt, bleibt ihm bei Vertragsschluss auch verborgen, dass der nach der [X.] zu zahlende Aufwendungsersatz im Laufe der Mandatsbearbeitung ebenfalls schwer abschätzbaren Erhöhungen unterliegen und eine ganz erhebliche Höhe erreichen kann.

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt auch die Verbindung eines Stundenhonorars mit den in Absatz 2 Satz 2 und 3 der [X.]en vorgesehenen erfolgsbezogenen Zusatzgebühren die Mandanten im [X.] unangemessen. Durch die Aufnahme der [X.] und der [X.] in die Honorarvereinbarungen verbindet der Kläger gebührenerhöhende Vergütungselemente des gesetzlichen [X.]s (vgl. Nr. 1000 VV [X.] und Nr. 4141 VV [X.]) mit einem Stundenhonorar (Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der [X.]n). Dadurch blendet er einseitig zum Nachteil der betroffenen Verbraucher aus, dass das Ausgleichsbedürfnis des [X.]tsanwalts, dem erfolgsbezogene Preisbestandteile im gesetzlichen Vergütungssystem [X.]nung tragen, bei einer Abrechnung nach [X.] nicht besteht.

(1) Mit seiner Entscheidung für eine [X.]enordnung hat der Gesetzgeber auch angestrebt, die Berechnung der anwaltlichen Vergütung zu vereinfachen (etwa [X.]/Müller-Raabe, [X.], 26. Aufl., Einleitung Rn. 4). Hierzu hat er das gesamte [X.] einem einheitlichen System unterworfen, nach dem das [X.] anhand von wertabhängigen Gebühren berechnet wird. Damit hat der Gesetzgeber aber zugleich in Kauf genommen, die Vergütung des [X.]tsanwalts vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand des konkreten Mandats zu entkoppeln. Dies hat zur Folge, dass das gleiche Maß an Arbeit unterschiedlich hoch vergütet wird. Bei dieser Sachlage dient der zusätzliche Anfall von [X.] im gesetzlichen Vergütungssystem auch dem Zweck, einen weiteren, durch die Besonderheiten des konkreten Mandats begründeten und in der Pauschgebühr nicht abgebildeten Aufwand des [X.]tsanwalts dann zu vergüten, wenn dieser Mehraufwand einen Mehrwert für den Mandanten mitherbeigeführt hat.

Deshalb bezweckt die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV [X.]) im Rahmen des gesetzlichen Gebührensystems die Vergütung mit dem Abschluss einer Einigung einhergehender Mehrbelastungen. Denn der [X.]tsanwalt muss genau prüfen, ob den Interessen seines Mandanten besser durch den Abschluss einer Einigung gedient ist, als durch eine gerichtliche Entscheidung (vgl. [X.]/Müller-Raabe, [X.], 26. Aufl., Nr. 1000 VV [X.] Rn. 2).

Hinsichtlich der [X.] (Nr. 4141 VV [X.]) gilt im Grundsatz nichts anderes. Durch sie bezweckt das Gesetz allerdings nicht die Vergütung eines in der [X.] nicht abgebildeten [X.]. Es will lediglich einen [X.] ausgleichen, den der Verteidiger selbst durch zusätzlichen Arbeitsaufwand zu seinem finanziellen Nachteil mitverursacht hat. Denn im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung dient die als Erfolgstatbestand ausgestaltete Gebühr des Nr. 4141 VV [X.] dazu, zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers zu vergüten, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen (etwa [X.] in [X.]/[X.]/Pankartz/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Nr. 4141 VV [X.] Rn. 1).

(2) Ein vergleichbarer Ausgleichsbedarf besteht im Rahmen der getroffenen Honorarvereinbarungen jedoch nicht. Denn der [X.]tsanwalt erhält sowohl den für eine Einigung als auch für die Einstellung der in Absatz 2 Satz 3 der [X.]n bezeichneten Verfahren erforderlichen Arbeitsaufwand bereits über das [X.] (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der [X.]n) vergütet. Beide Gebühren dienen nicht dem Ausgleich einer Sonderbelastung des [X.]tsanwalts. Sie bezwecken auch nicht die Kompensation eines Vergütungsbestandteils, zu dessen Wegfall der [X.]tsanwalt selbst im [X.]tsschutzinteresse des Mandanten beigetragen hat. Im Rahmen der vorliegenden Honorarvereinbarungen zielen die Gebührentatbestände allein auf die Erhöhung der [X.] ab. Der [X.]tsanwalt soll beide Gebühren zusätzlich zum [X.] erhalten. Damit verfolgt der Kläger sein Ziel, die [X.] zu optimieren, treuwidrig auf Kosten der betroffenen Mandanten. Denn ihr berechtigtes Interesse, bei der Vereinbarung eines [X.]s nur den tatsächlich für die Mandatsbearbeitung anfallenden Aufwand zu vergüten, nimmt der Kläger von vorneherein nicht in den Blick.

dd) Schließlich benachteiligen die Bestimmungen der Streit- und der [X.] die betroffenen Verbraucher unangemessen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zielen beide Bestimmungen schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten [X.]aufwand zu erschweren. Dadurch verlagern die Regelungen die mit der Vereinbarung eines [X.]s verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen [X.] einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des [X.]tsanwalts, über den [X.]aufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten [X.]intervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen [X.]aufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 77 ff), kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Aufwand (oben Rn. 15 f).

b) Die Unwirksamkeit der vorbezeichneten Klauseln führt zur Unwirksamkeit der [X.] im Ganzen. Dies folgt aus der Gesamtwürdigung der [X.], deren einzelne Klauseln in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang stehen.

aa) Bei der Inhaltskontrolle einer in [X.] enthaltenen Klausel ist diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten [X.] zu würdigen. Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des [X.]s resultierende Benachteiligung unangemessen ist ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 157/16, [X.] 2017, 2343 Rn. 38 mwN).

[X.]) Nach diesen Maßstäben wirken die einzelnen Regelungen des Klauselwerks zur Vergütung zusammen auf eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zugunsten des anwaltlichen [X.] hin. Diese rechtsmissbräuchliche Gesamtkonzeption unterscheidet die vom Kläger gestellten [X.]en von der [X.], über welche der [X.] mit Urteil vom 13. Februar 2020 befunden hat ([X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.]/19, [X.]Z 224, 350 Rn. 1 iVm Rn. 27 und 36).

Die Bestimmungen des Klauselwerks sind entgegen [X.] und Glauben in einer Weise aufeinander abgestimmt, welche einseitig dem Vergütungsinteresse des [X.] [X.]nung trägt. Der rechtliche Gehalt der formularmäßigen [X.] wird maßgeblich durch das Zusammenspiel der Klauseln geprägt, die in ihrem Gesamtzusammenhang auf die Erhöhung des [X.]s ausgerichtet sind. Dabei eröffnen die inhaltlich zusammenhängenden Klauseln dem Kläger zusammen mit der Intransparenz der [X.] einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum. Diesem Ziel dient die Bestimmung über die Anhebung des Stundensatzes durch preistreibende Verbindung zweier Vergütungsfaktoren ([X.], oben Rn. 38 ff) ebenso wie die an die Höhe des variablen Stundensatzes geknüpfte Pauschalierung von Auslagen ([X.], oben Rn. 44 f). In gleicher Weise erstrebt der Kläger durch die Verknüpfung des [X.]s mit Vergütungsbestandteilen des gesetzlichen Gebührenrechts, sein Honorar weiter zu optimieren ([X.] und [X.], oben Rn. 46 ff). Gleichzeitig zielen Streit- und [X.] darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des [X.]tsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen (oben Rn. 51). Die isolierte Aufrechterhaltung allein der Stundenhonorarabrede würde den Inhalt des Klauselwerks grundlegend ändern.

II.

Die Revision des [X.] ist ebenfalls begründet. Auch soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, hält dies rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger geltend gemachten restlichen Vergütungsansprüche nicht (teilweise) verneint werden. Die Vergütung des [X.] richtet sich nach dem gesetzlichen Gebührenrecht. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weil es die zwischen den Parteien getroffenen [X.]en zu Unrecht (oben Rn. 52 ff) teilweise aufrechterhalten und das Honorar des [X.] auf Grundlage der als wirksam erachteten Regelungen des Klauselwerks bestimmt hat.

1. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen im Ganzen führt nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB). Sie hat zur Folge, dass der Kläger für seine anwaltlichen Tätigkeiten jeweils die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes von der Beklagten verlangen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 306 Abs. 2 BGB).

2. [X.] Erwägungen stehen dem nicht entgegen.

a) Die Vorschrift des § 306 Abs. 2 BGB ordnet an, dass sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In Teilen des Schrifttums wird die Vereinbarkeit der Bestimmung mit Art. 6 Abs. 1 der [X.] angezweifelt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 306 Abs. 2 BGB auch den uneingeschränkten Rückgriff auf abdingbares [X.]t vorsehe. Demgegenüber lasse die Richtlinienbestimmung eine Lückenfüllung durch [X.] [X.]t nach der [X.]tsprechung des Gerichtshofs der [X.] (st. Rspr. bspw. [X.], Urteil vom 12. Januar 2023 - [X.]/21, [X.], [X.] 2023, 360 Rn. 56 mwN) nur dann zu, "wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde" (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-[X.]t, 13. Aufl., § 306 Rn. 4c f; [X.], [X.], 2177, 2184; Piekenbrock, [X.] 2024, 49, 55 ff).

b) Die aufgeworfene Frage ist für die Entscheidung des [X.] bedeutungslos. Die Vorschriften des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes stellen kein abdingbares [X.]t im Sinne der [X.]tsprechung des Gerichtshofs der [X.] dar. Sie enthalten ein gesetzliches [X.], das über die Höhe der Vergütung der [X.]tsanwälte für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt. Als gesetzliches [X.] geht es über die [X.] abdingbaren [X.]ts hinaus; ihm kommt vielmehr eine Ordnungsfunktion zu.

Die Wirkungen des Vergütungsrechts erschöpfen sich nicht in der Bereitstellung von [X.] für den Fall, dass es an einer (wirksamen) Honorarvereinbarung (§ 3a [X.]) zwischen [X.]tsanwalt und Mandant fehlt. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet vielmehr an, dass sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der [X.]tsanwälte nach dem [X.]tsanwaltsvergütungsgesetz bemisst. Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht ist dabei die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.], Kostenrecht, 54. Aufl., § 1 [X.] Rn. 16; [X.]/Müller-Rabe, [X.], 26. Aufl., § 1 Rn. 22). Liegen die Voraussetzungen des § 1 [X.] vor, bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten, wenn es an einer (wirksamen) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, zwingend nach den Bestimmungen des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes. Abweichungen setzen eine [X.] voraus. Zur Disposition der Vertragsparteien steht das gesetzliche [X.] nur in dem Rahmen, den die Gebührenordnung selbst eröffnet. Form, Zulässigkeit und Reichweite anwaltlicher [X.]en, mit denen von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird, bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 3a bis 4b [X.].

Hingegen stellt das [X.]tsanwaltsvergütungsgesetz den Vertragsparteien weder frei, die gesetzlichen Vergütungen ersatzlos abzubedingen, noch sich für den Fall der Unwirksamkeit der getroffenen [X.] von den Preisbestimmungen der Gebührenordnung zu lösen. Insoweit ist das gesetzliche [X.] nicht disponibel. Außer in Fällen des anfänglich zulässigen [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 [X.]) hat dies zur Folge, dass die [X.] des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes zwingend eingreifen, wenn es wie im Streitfall (oben Rn. 52 ff) an einer (wirksamen) [X.] (§ 3a [X.]) fehlt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies zeigt sich auch daran, dass die sich aus den Bestimmungen des [X.]tsanwaltsvergütungsgesetzes ergebende Vergütung selbst dann geschuldet ist, wenn es an einem wirksamen Vertrag fehlt, wie etwa im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 1 Rn. 30 ff; [X.]/Müller-Rabe, [X.], 26. Aufl., § 1 Rn. 85 ff).

[X.].

Das angefochtene Urteil ist insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil beide Revisionen begründet sind. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich die Höhe des Honorars des [X.] nach den gesetzlichen Gebühren nicht bestimmen. Das Berufungsgericht wird die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten [X.] Geschäftsbedingung berufen und darf aus einer solchen Unwirksamkeit keine Vorteile ziehen ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], [X.]Z 220, 206 Rn. 58 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger keine höhere als diejenige Vergütung zu, welche sich aus den Honorarvereinbarungen ergäbe. Um dies sicherzustellen, wird das Berufungsgericht auch Letztere zu bestimmen und der ermittelten gesetzlichen Vergütung gegenüberzustellen haben. Dabei wird das Berufungsgericht in seine Überlegungen einzubeziehen haben, inwieweit die eine Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes bewirkenden Klauseln auch bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Klauseln unwirksam sind.

[X.]                  Selbmann

                       Harms                   Kunnes

Meta

IX ZR 65/23

12.09.2024

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 7. März 2023, Az: 11 U 3141/22

§ 13 BGB, § 14 Abs 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 S 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23 (REWIS RS 2024, 7225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 7225

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