Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 3 KS 2/18 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 6655

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit - Tätigkeitsschwerpunkt - Lektor von wissenschaftlichen Texten - Übersetzer von wissenschaftlichen Texten - Publizist


Leitsatz

1. Die Einordnung einer aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten Tätigkeit (sog gemischte Tätigkeit) als künstlerische bzw publizistische Tätigkeit bemisst sich anhand des Gesamtbildes nach ihrem Schwerpunkt, der sich bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung des Berufsanfängerprivilegs regelmäßig nicht allein aus einzelnen, zuerst akquirierten Aufträgen erschließt.

2. Lektoren von wissenschaftlichen Texten sind regelmäßig Publizisten.

3. Übersetzer von wissenschaftlichen Texten werden publizistisch tätig, wenn sie nicht nur Tatsachen, Nachrichten oder Anleitungen ohne sprachlichen Gestaltungsspielraum wiedergeben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung ([X.]) ab September 2011.

2

Die Klägerin ist examinierte Theologin und studierte zusätzlich Ethnologie und Soziologie. Sie sammelte Berufserfahrung ua als Lektorin und Redakteurin bei einem Verlag sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Lehrbeauftragte einer [X.], bevor sie ab [X.] ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beendete. Für diese Tätigkeit erhielt sie einen monatlichen Gründungszuschuss von der [X.]. Bei der beklagten Künstlersozialkasse ([X.]) meldete sie die selbstständige Tätigkeit als Publizistin an und beantragte die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der [X.] ab diesem Tag. Sie erklärte dazu, die Tätigkeit erstrecke sich auf die Bereiche Grafikdesign/Layout (etwa 5 %), Schriftstellerin (etwa 10 %), wissenschaftliche Autorin (etwa 10 %), Lektorat und Übersetzungen von Literatur (etwa 70 %) und Lektorat/Übersetzungen keine Literatur (bis zu 5 %).

3

Die Beklagte lehnte die Feststellung der Künstlersozialversicherungspflicht ab, weil es an der [X.] der Tätigkeit gemäß § 1 [X.] ([X.]G) fehle. Die Tätigkeit müsse auf die Erzielung von Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet sein. Für das [X.] habe die Klägerin lediglich Einkünfte für die Tätigkeiten "Indexierung" sowie "redaktionelle Unterstützung und Korrekturlesen" nachgewiesen. Für das [X.] seien nur Einnahmen von 250 Euro für das Korrektorat und die Formatierung einer Masterarbeit belegt. [X.] und grammatikalische Korrekturen seien ebenso wenig publizistische Tätigkeiten iS des [X.]G wie Bearbeitungen von Promotions- oder Habilitationsschriften (Bescheid vom 14.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 13.8.2012).

4

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aus der vorübergehenden, gesundheitsbedingten Auftragsflaute im Frühjahr 2012 könne nicht auf das Fehlen einer erwerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit geschlossen werden. In den Jahren 2013 und 2014 habe sie wieder überwiegend Einnahmen aus Übersetzung, Lektorat und Korrektorat erzielt. Aufgrund ihrer akademischen Expertise und ihrer publizistischen Erfahrung habe sie sowohl bei ihren Übersetzungsarbeiten als auch bei ihren Lektoratsdienstleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, sodass diese Tätigkeiten einschließlich der Erstellung eines Sachregisters für ein Fachbuch publizistische Leistungen seien. Zudem sei sie als Autorin tätig und erwarte aus dieser Tätigkeit höhere Einnahmen.

5

Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem [X.] als Publizistin der Versicherungspflicht in der [X.] unterliege. [X.] gehörten zu den sog Katalogtätigkeiten des 1972 zum [X.]G erstellten [X.] und daher grundsätzlich zu den publizistischen Tätigkeiten. Nach dem Urheberrecht stellten auch die von der Klägerin vor allem ab Mitte 2012 bzw Anfang 2013 übernommenen Übersetzungsaufträge und Übersetzungslektorate wegen des erforderlichen sprachlichen Einfühlungsvermögens und der stilistischen Fähigkeiten eigenschöpferische Leistungen und daher auch publizistische Tätigkeiten dar. Als Berufsanfängerin stünden die geringen Einkünfte der Klägerin ihrer Versicherungspflicht nach § 3 Abs 2 [X.]G nicht entgegen. In den ersten acht Monaten in 2014 hätten die Einnahmen der Klägerin aus [X.], Übersetzungen und Übersetzungslektoraten die aus reinen Korrekturarbeiten deutlich überwogen ([X.] Urteil vom 15.7.2015).

6

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung ist die Beklagte vor dem L[X.] erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Gesamtbild der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin werde durch publizistische Tätigkeiten geprägt, auch wenn die Drucksatz-/Layout- und reinen Korrekturarbeiten nicht dazu zählten. Die Klägerin habe aufgrund ihrer hohen akademischen Qualifikation bei den einzelnen [X.] ihre persönliche Expertise einbringen können und "echte" Lektorate mit inhaltlicher Bedeutung vorgenommen. Auch dem Lektorat von Dissertationen oder Habilitationsschriften fehle nicht der notwendige Öffentlichkeitsbezug, denn diese Schriften seien zur Förderung des wissenschaftlichen Diskurses auf öffentliche Verbreitung angelegt. [X.] Leistungen seien auch bei der Erstellung von [X.] sowie bei den von der Klägerin ausgeführten Übersetzungsarbeiten und -lektoraten gefordert. Aus diesen publizistischen und ihren schriftstellerischen Tätigkeiten erwirtschafte die Klägerin ihre überwiegenden Einkünfte. Die geringen Einnahmen im [X.] seien überwiegend Folge gesundheitsbedingter Einschränkungen gewesen. Der ernsthafte Wille der Klägerin, ihren Lebensunterhalt nicht nur unwesentlich durch ihre publizistische Tätigkeit zu bestreiten, sei von Beginn an nachvollziehbar gewesen - nicht zuletzt aufgrund des bei der [X.] vorgelegten Businessplans. Wegen des [X.] sei die Klägerin in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit nicht versicherungsfrei gewesen und ab dem [X.] hätten ihre Einkünfte die Versicherungsfreigrenze von 3900 Euro jährlich deutlich überstiegen (Urteil des L[X.] vom 23.11.2017).

7

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die eine Verletzung materiellen Rechts (§§ 1, 2 [X.]G) rügt. Sie führt aus, Versicherungspflicht bestehe nur, wenn die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, dh zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz ausgeübt werde. Bei der Übersetzung wissenschaftlicher Texte stehe die Kreativität des Übersetzers hinter der des Schöpfers des Werks deutlich zurück, da diese Texte keine vom Original abweichenden Neuformulierungen durch den Sprachmittler erlaubten. Anders als Übersetzungen belletristischer Literatur seien Übersetzungen wissenschaftlicher Texte durch eine starke Rückbindung an den ausgangssprachlichen Text geprägt, sodass es wissenschaftlichen Übersetzungstätigkeiten an einer hinreichenden eigenschöpferischen Leistung mangele. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen und literarischen Texten sei erforderlich, damit nicht in jedem Einzelfall eine sprachwissenschaftliche Expertise zur eigenschöpferischen Leistung eingeholt werden müsse. Auch bei der Lektoratstätigkeit sei zwischen dem Wissenschaftsbereich und dem stilistischen Lektorat zu differenzieren. Aufgrund der vorgegebenen wissenschaftlichen Standards sei eine eigenschöpferische sprachliche Gestaltung eines wissenschaftlichen Textes ausgeschlossen und eine Leistung, die einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit nahe komme, nicht erkennbar. Seit der Änderung von § 2 S 2 [X.]G müsse die Tätigkeit von Publizisten der von Schriftstellern oder Journalisten "ähnlich" sein. Bei Prüfungsarbeiten einschließlich Dissertationen und Habilitationsschriften werde der erforderliche Öffentlichkeitsbezug von anderen Berufungsgerichten verneint.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 23. November 2017 und des [X.] vom 15. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts und führt ergänzend aus, ihre selbstständige Tätigkeit bewege sich im Kernbereich des § 2 S 2 [X.]G. Ihre Tätigkeit sei der eines Schriftstellers und Journalisten ähnlich und alle ihre Werke seien zur [X.] bestimmt. Dies ergebe sich bereits aus ihrer großen Verantwortung für die schöpferischen und individuellen Ausgangstexte. Sie werde insbesondere aufgrund ihrer Qualifikation und Sachkenntnis beauftragt. Dies zeige, dass die Auftraggeber ihr einen erheblichen Gestaltungsspielraum zubilligten. Bei den Übersetzungen handele es sich um eigene Sprachwerke, bei denen ein Unterscheid zu einem Literaturübersetzer nicht erkennbar sei. Gerade die Theologie lebe von der Sachkenntnis der Quellen und von den rhetorischen, intellektuellen und literarischen Fähigkeiten der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem [X.] als Publizistin der Versicherungspflicht in der KSV unterliegt.

1. Zutreffend macht die Klägerin ihr Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend. Da die Beklagte selbst keine Mitglieder führt, beschränkt sich ihre Aufgabe insoweit auf die Feststellung der Versicherungspflicht (vgl [X.] §§ 8 Abs 1 [X.], 11 Abs 2 [X.] sowie [X.], 141 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.] 9).

2. Maßgeblicher [X.]punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Feststellungsklage ist - ebenso wie in der Regel bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage - grundsätzlich der [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ([X.] [X.]-2700 § 215 [X.] Rd[X.]1; [X.] [X.]-2400 § 22 [X.] Rd[X.]2). Da die Klägerin mit der Feststellung der Versicherungspflicht einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung begehrt ([X.], 29 = [X.]-5425 § 3 [X.], Rd[X.]9 mwN), kommt es - wie bei laufenden Leistungen - auf die Sach- und Rechtslage in dem jeweiligen [X.]raum an, für den die Feststellung begehrt wird (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 55 Rd[X.]1; § 54 Rd[X.] 34).

3. Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem [X.] lagen seit dem [X.] ununterbrochen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (hierzu 4.) vor.

Nach § 8 Abs 1 [X.] beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der [X.] Pflegeversicherung mit dem Tag, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs 1 [X.] eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem [X.], durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind.

Die Meldung der Klägerin ging am [X.] bei der Beklagten ein. Die Voraussetzungen einer Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem [X.] lagen bereits an diesem Tag vor. Denn die Klägerin übte seit diesem Tag eine publizistische Tätigkeit iS von § 2 S 2 [X.] (hierzu a) und b)) erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend (hierzu c)) aus, ohne in diesem Zusammenhang einen Arbeitnehmer zu beschäftigen (§ 1 [X.] und 2 [X.]) und ohne einen Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach §§ 3 bis 5 [X.] zu erfüllen (hierzu d)).

a) Nach § 2 S 2 [X.] in der zu Beginn der selbstständigen publizistischen Tätigkeit der Klägerin bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (durch das [X.] zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001, [X.] 1027) ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig" sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden [X.] Schutzbedürfnis folgert der Senat in stRspr, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl [X.], 141 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.]3; [X.], 118, 120 = [X.] 3-5425 § 26 [X.] S 4; [X.] [X.] 3-5425 § 2 [X.]2 S 53 mwN). Die Anerkennung als Publizist setzt nicht voraus, dass die Person in einem publizistischen Beruf vorgebildet ist oder besondere Wertschätzung in [X.] genießt. Auch das Niveau der Tätigkeit ist nicht entscheidend. Der Begriff des Publizisten erfasst vielmehr jeden im [X.] an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (vgl [X.], 141 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.]3 mwN aus der Rspr und unter Hinweis auf [X.] Enzyklopädisches Lexikon). Das Wort "Publizist" geht zurück auf das [X.] Verb "publicare", was mit "veröffentlichen" zu übersetzen ist. Weil der Begriff "Öffentlichkeit" weder aus sich heraus noch nach dem Gesetz eine bestimmte Zahl potentieller Interessenten oder Adressaten voraussetzt, reicht es grundsätzlich aus, wenn das Werk oder die Tätigkeit für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, der Kreis dieser Personen ist von vorn herein abgegrenzt oder bestimmbar, wie beispielsweise die Teilnehmer eines konkreten Seminars (vgl [X.], 141 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.]3).

aa) Bei einem aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit nur ausgegangen werden, wenn gerade die künstlerischen bzw publizistischen [X.] das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst bzw Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl [X.], 141 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.]2; [X.] [X.]-5425 § 2 [X.] Rd[X.]1 mwN). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, für die Feststellung des Gesamtbildes der Tätigkeit vor allem die Einzelfelder der Tätigkeit heranzuziehen, mit denen die überwiegenden Einkünfte erzielt werden und dort den Schwerpunkt der Tätigkeit anzunehmen (vgl [X.], 141= [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.]3).

bb) Diese Maßgabe gilt allerdings dann nicht, wenn bei der erstmaligen Aufnahme einer gemischten Tätigkeit das Gesamtbild nicht allein durch die zuerst akquirierten Aufträge und die dadurch erzielten Einnahmen maßgeblich geprägt wird. Denn auch bei einer konzeptionell auf überwiegend künstlerische/publizistische Tätigkeiten angelegten Selbständigkeit kann es vorkommen, dass sich die anfänglichen Aufträge - sei es rein zufällig oder wegen der besonderen Anfangssituation - auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld konzentrieren. Zur Bestimmung des Gesamtbildes der Tätigkeit in einer Anfangsphase können zwar - neben den weiteren das Gesamtbild prägenden Umständen - auch die zuerst erzielten Aufträge mit herangezogen werden; solange es aber an einer hinreichenden Anzahl von Aufträgen fehlt, kann deren Verteilung auf künstlerische/publizistische und sonstige Tätigkeitsbereiche in der Regel keine Aussage zum Schwerpunkt der Tätigkeit entnommen werden. Würde dann allein darauf abgestellt, ob die überwiegenden Einkünfte gerade mit den künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeitsfeldern erzielt werden, verstieße dies gegen das [X.] nach § 3 Abs 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift tritt die Pflichtversicherung nach dem [X.] bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit auch dann ein, wenn daraus (noch) gar kein Einkommen erzielt wird. Diese Privilegierung berücksichtigt gerade die schwierige Berufsanfangssituation (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2019, § 3 Rd[X.]1), in der sich eine neu aufgenommene Tätigkeit möglichweise noch nicht in voller Breite entfalten konnte. Die Voraussetzungen einer erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit bleiben davon unberührt. Es ist daher grundsätzlich erforderlich und - solange keine Versicherungsfreiheit nach §§ 4, 5 [X.] vorliegt - für Berufsanfänger iS von § 3 Abs 2 [X.] auch ausreichend, dass durch die selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit Einnahmen in nicht nur unerheblichem Umfang erzielt werden "sollen" (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2019, § 3 Rd[X.]2).

cc) Bei Berufsanfängern ist also in erster Linie eine in die Zukunft gerichtete Betrachtung der Zielrichtung der neu aufgenommenen Tätigkeit vorzunehmen. Das gilt sowohl für die Ermittlung der konkreten [X.], die voraussichtlich das Gesamtbild der neu aufgenommenen Tätigkeit prägen werden, als auch bei der Beurteilung des eigenschöpferischen Anteils der einzelnen [X.]. Auch dies kann sich nicht allein aus vereinzelten Erstaufträgen ergeben. Das Gesamtbild einer neu aufgenommenen Tätigkeit zeigt sich vielmehr an der Konzeption der selbstständigen Tätigkeit. Wesentliche konzeptionelle Elemente einer neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit ergeben sich in der Regel aus den Plänen für die Finanzierung (hier ggf aus dem Businessplan der Klägerin aus September 2011, den sie der [X.] vorgelegt hat) sowie aus beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten, Erfahrungen und ggf Kontakten des Berufsanfängers. Für die prognostische Beurteilung können zudem neben den eigenen Angaben des Berufsanfängers [X.] auch Werbemaßnahmen in Flyern oder ein Internetauftritt herangezogen werden, um einen Eindruck über das Gesamtbild zu erhalten. Diese Betrachtungsweise entbindet die Beklagte bei Berufsanfängern von vornherein davon, einzelne Aufträge, die bereits erzielt werden konnten, auf ihren konkreten eigenschöpferischen Gehalt zu prüfen oder gar Sachverständige zu ihrer Prüfung heranzuziehen.

b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin am [X.] eine publizistische Tätigkeit aufgenommen. Diese setzte sich nach den unangefochtenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) überwiegend aus [X.] einschließlich dem Erstellen von [X.], Übersetzungen, Übersetzungslektoraten und schriftstellerischen Tätigkeiten zusammen. Reine Korrekturarbeiten sowie Drucksatz- und Layout-Arbeiten blieben dagegen von untergeordneter Bedeutung, sodass es auf deren Einordnung als publizistische Tätigkeit nicht ankommt. Denn das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin wird auch ohne diese Arbeiten von publizistischen Tätigkeiten geprägt. Alle übrigen Tätigkeitsbereiche der Klägerin gehören nämlich zur Publizistik iS von § 2 S 2 [X.]. Das ergibt sich für die schriftstellerischen Tätigkeiten direkt aus dem Wortlaut von § 2 S 2 [X.], gilt aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch für die Lektorats- und Übersetzungsarbeiten sowie die Übersetzungslektorate.

aa) Der [X.] gehört regelmäßig zu den publizistischen Berufen.

(1) Im Zuge der gesetzgeberischen Arbeiten zum [X.] wurde neben dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Künstlerbericht eine ähnliche Untersuchung für Publizisten angesprochen. Gemeint war damit "[X.]" ([X.]/Wiesand, [X.], 1972), der durch einen [X.] veranlasst und von privater Seite finanziert worden war. In diesem Report sind Berufszweige genannt, die im Allgemeinen - ähnlich wie die im Künstlerbericht erwähnten Künstlergruppen - als publizistische Berufe anzuerkennen sind, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, soweit die erforderliche Nachhaltigkeit ihrer Ausübung (§ 1 [X.] [X.]) gesichert ist. Hierzu gehören neben den als Leitbildern der Publizistik in § 2 S 2 [X.] ausdrücklich genannten Schriftstellern und Journalisten die folgenden Berufe: Dichter, Autoren für Bühne, Film, Funk und Fernsehen, Bildjournalisten bzw [X.], Kritiker, wissenschaftliche Autoren, Redakteure und auch Lektoren (so bereits [X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 9 Rd[X.]7; vgl [X.] unter Bezugnahme auf [X.] über die 437. Sitzung vom 16.7.1976). Diese Berufe werden auch in § 2 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des [X.] vom 23.5.1984 ([X.] 709) ausdrücklich aufgeführt und dem Bereich "Wort" zugeordnet (vgl [X.], aaO, § 2 Rd[X.] 61).

(2) Die von der Beklagten nunmehr vertretene Auffassung, lediglich bei einem stilistischen Lektorat komme dem Lektor ein hinreichender eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zu, während beim [X.] die vorgegebene wissenschaftliche Methodik eine eigenschöpferische sprachliche Gestaltung des Textes durch den Lektor ausschließe und eine der journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit nahe kommende inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken nicht erkennbar sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Gerade bei wissenschaftlichen Texten kann sich die sprachliche Gestaltung als sehr kompliziert erweisen, da häufig besonders schwierige Inhalte differenziert und dennoch hinreichend verständlich darzustellen sind. Das wird vielfach der Grund dafür sein, dass der selbst fachlich versierte Autor einen Lektor beauftragt. Er könnte sich ansonsten mit der Beauftragung einfacher Korrekturarbeiten nach bestimmten Vorgaben begnügen. Bei hinreichenden wissenschaftlichen Fachkenntnissen des Lektors kann sich der Autor auch bei einer sprachlichen Überarbeitung auf die inhaltliche Richtigkeit der Änderungen verlassen. Nicht umsonst wirbt die Klägerin mit ihrer fachlichen Expertise und übernimmt das Lektorat lediglich in diesen Fachbereichen. Zudem arbeitet ein Lektor in der Regel eng mit dem Autor zusammen. Inhaltliche Umgestaltungen des Textes können dem Autor als Vorschlag oder Anregung unterbreitet und erst nach Rücksprache mit ihm in den Text aufgenommen werden. Im Hinblick auf den eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum lassen sich dabei keine grundsätzlichen Unterschiede zum stilistischen Lektorat erkennen.

bb) [X.], der ebenfalls in § 2 Abs 1 [X.] 9 der Verordnung zur Durchführung des [X.] vom 23.5.1984 ([X.] 709) dem Bereich "Wort" zugeordnet ist, wird nach der auch dem oben erwähnten Autorenreport zu entnehmenden allgemeinen Verkehrsanschauung demgegenüber nicht regelhaft und nicht ohne Weiteres den publizistischen Berufen zugeordnet, sondern nur dann, wenn dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm eine hinreichende eigenschöpferische Leistung abverlangt, die Übersetzung also beispielsweise nicht durch einen Übersetzungsautomaten (vgl [X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 9 Rd[X.]7 ff) bzw ein elektronisches Übersetzungsprogramm erledigt werden könnte (vgl auch [X.], aaO, § 2 Rd[X.] 62, 72). Diesbezüglich hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass Übersetzer, die wegen ihrer schöpferischen Leistung den Schutz des Urheberrechts in Anspruch nehmen können, auch das Mindestmaß an schöpferischer Eigenleistung erbringen, die im [X.] zur Anerkennung von Künstlern und Publizisten erforderlich ist ([X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 9 Rd[X.]8).

(1) Nach § 3 [X.] Urheberrechtsgesetz ([X.]) werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes - unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk - wie selbstständige Werke geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind. Die Übersetzung muss sich daher, um einen eigenen urheberrechtlichen Schutz zu genießen, durch eine eigene schöpferische Ausdruckskraft vom Originalwerk abheben. Eine gewisse Abhängigkeit vom [X.] wird in der nach § 3 [X.] geschützten Bearbeitung aber sogar vorausgesetzt, weil es sich ansonsten um eine freie Benutzung eines fremden Werkes nach § 24 [X.] handelt. Es müssen daher zumindest die schöpferischen Elemente des [X.]es auch in der Bearbeitung wiederkehren (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Urheberrecht, 4. Aufl 2018, § 3 Rd[X.]8 ff, 30 mwN). Die ausdrückliche Erwähnung der Übersetzung in § 3 [X.] [X.] macht schon deutlich, dass ihr im Allgemeinen eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung des Übersetzers zugrunde liegt, wenn es sich nicht um ganz einfache Übertragungen in eine fremde Sprache handelt.Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Sie lässt sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen, sondern muss den Sinngehalt vollständig erfassen und auch ggf Zwischentöne des Originals wiederzugeben versuchen. Lediglich reinen Routineübersetzungen ohne Gestaltungsspielraum, etwa von einfachen Geschäftsbriefen oder Gebrauchsanweisungen kann ein hinreichender schöpferischer Gehalt fehlen ([X.] vgl [X.], 140, 141; [X.] ZUM 2004, 845, 847 ; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 3 Rd[X.]4, 39 mwN).

(2) Dementsprechend ist der Beruf eines Übersetzers nach der Rechtsprechung des [X.] iS des § 2 S 2 [X.] zuzuordnen, wenn regelmäßig literarische oder künstlerische Texte übersetzt werden. Geht es hingegen um Übersetzungen von Texten, die nicht der "Literatur" im weitesten Sinne zuzurechnen sind, ist nach der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] im Einzelfall näher zu prüfen, ob der notwendige sprachliche und inhaltliche Gestaltungsspielraum nach der Natur der Sache oder den konkreten Vorgaben des Auftraggebers gegeben ist, um die Übersetzung noch der Publizistik iS des § 2 S 2 [X.] zuzurechnen zu können oder ob es sich lediglich um eine technische bzw handwerkliche Übersetzung als wörtliche "Kopie" des Originalwerkes handelt (vgl [X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 9 Rd[X.]0 mwN).

(3) Der vorliegende Fall bietet Anlass, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln und weiter zu präzisieren. Zunächst ist festzuhalten, dass es [X.] bei der einfachen Wiedergabe von Tatsachen, Nachrichten oder ([X.] in der Regel an einem hinreichenden Gestaltungsspielraum fehlt, weil die erforderliche rein handwerkliche, wörtliche Übersetzung ohne Qualitätsverlust auch von einem Übersetzungsprogramm vorgenommen werden könnte. Übersetzungen sind überdies nur dann publizistische Tätigkeiten iS von § 2 S 2 [X.], wenn sie den notwendigen Öffentlichkeitsbezug aufweisen. Daran fehlt es bei der Übersetzung von Geschäftsbriefen in der Regel, häufig auch bei Urkunden. Anleitungen oder Handbücher zur Bedienung von Geräten richten sich regelmäßig ebenfalls nur an einen bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis, nämlich die Käufer oder Nutzer des Gerätes. Zumindest seitdem § 2 S 2 [X.] dahingehend geändert wurde, dass Publizisten nicht nur "in anderer Weise", sondern "in ähnlicher Weise" wie Schriftsteller und Journalisten tätig werden müssen (Art 14a Viertes Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.] 3057), gehört daher weder die Erstellung solcher Texte noch deren Übersetzung zur Publizistik (vgl dazu näher unter 4. b)).

(4) Die Beurteilung, ob die Übersetzung eines Textes die für eine publizistische Tätigkeit iS von § 2 S 2 [X.] hinreichende eigenschöpferische Leistung des Übersetzers erfordert, kann jedoch nicht an eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Literatur anknüpfen. Der Begriff der Literatur ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur belletristische, schöngeistige Texte oder Unterhaltungsliteratur, sondern schon dem Namen nach auch wissenschaftliche Literatur. Eine klare Abgrenzung zwischen wissenschaftlicher Fachliteratur und anderen literarischen Texten ist nicht immer möglich. Zu den sog Katalogberufen, die bei [X.] und nicht nur vorübergehender Ausübung im Allgemeinen ohne Weiteres als publizistische Berufe anzuerkennen sind, gehören auch nicht nur die Schöpfer künstlerischer Texte, sondern genauso wissenschaftliche Autoren (vgl [X.], aaO, § 2 Rd[X.] 61; Autorenreport, aaO, [X.] [X.], 33). Es ist auch nicht gerechtfertigt, Übersetzungen wissenschaftlicher Texte grundsätzlich nicht als publizistische Tätigkeiten anzuerkennen. Denn das Übersetzen komplexer wissenschaftlicher Texte erfordert in der Regel nicht nur eine präzise sprachliche Ausdrucksfähigkeit in beiden Sprachen, sondern auch ein durch hinreichendes Fachwissen geprägtes sprachliches Einfühlungsvermögen, um den Sinngehalt des Ausgangstextes vollständig zu erfassen. Fremdsprachenkenntnisse und Fachwissen einschließlich der Kenntnisse der Fachbegriffe in beiden Sprachen eröffnen dem Übersetzer den erforderlichen sprachlichen und inhaltlichen Gestaltungsspielraum. Ein grundlegender Unterschied ist diesbezüglich zwischen wissenschaftlicher Fachliteratur und künstlerischer Literatur nicht zu erkennen.

cc) Den Tätigkeiten der Klägerin fehlt es auch nicht am notwendigen Öffentlichkeitsbezug. Das würde selbst dann gelten, wenn sich ihre Lektorats- und/oder Übersetzungstätigkeiten lediglich auf Promotions- und Habilitationsschriften beschränken würde. Denn diese Schriften werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und sind an eine unbestimmte Mehrzahl von Personen gerichtet. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Autor mit der Veröffentlichung oder daneben mit dem Werk noch andere Ziele - wie die Erlangung eines akademischen Grades - verfolgt.

dd) Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die selbstständige Tätigkeit der Klägerin von Beginn an auf die Bearbeitung von Promotions- und Habilitationsschriften in einem solchen Umfang ausgerichtet war, dass deshalb das wesentliche Gepräge ihrer Gesamttätigkeit anders zu beurteilen wäre. Die zuerst akquirierten Aufträge genügen insoweit nicht, um aus ihnen das Gepräge der Tätigkeit einer Berufsanfängerin ableiten zu können. Nach den eigenen Angaben der Klägerin, ihren Werbe- und Öffentlichkeitsauftritten, ihren beruflichen Fähigkeiten, Kenntnissen und ihrer beruflichen Zielrichtung ist eine Schwerpunktbildung ihrer Tätigkeit in der Bearbeitung von Dissertations- oder Habilitationsschriften in keiner Weise erkennbar. Die Zielrichtung ist vielmehr bewusst breit angelegt und umfasst alle Texte der entsprechenden Fachrichtung gleichermaßen. Dies wird durch die Entwicklung der Tätigkeit der Klägerin bestätigt, die im Laufe der [X.] auch andere umfangreiche Werke bearbeitet hat.

ee) Sind demnach sowohl die Lektorate als auch die Übersetzungstätigkeiten der Klägerin publizistische Tätigkeiten iS von § 2 S 2 [X.], gilt dies erst recht für ihre Übersetzungslektorate.

ff) Damit lag der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit im Bereich der Publizistik. Selbst wenn nach den Feststellungen des [X.] die überwiegenden Einnahmen der Klägerin in 2012 auf eine Fahnenkorrektur zurückzuführen sind, war ihre Gesamttätigkeit nicht schwerpunktmäßig auf diese Arbeiten ausgerichtet. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Umsatzeinbruch in 2012 nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] vorwiegend krankheitsbedingt war. Daraus lässt sich aber auch nicht eine Schwerpunktbildung der Tätigkeit im Bereich Drucksatz- und Layout rechtfertigen. Das zeigt sich nicht nur an den im [X.]-Urteil festgestellten bereits akquirierten Einzelaufträgen, sondern vor allem an den beruflichen Kenntnissen und bisherigen Erfahrungen der Klägerin sowie an ihrem Internetauftritt.

c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die selbstständige publizistische Tätigkeit der Klägerin auch von Anfang an als eine iS von § 1 [X.] [X.] erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit angesehen hat. Das Kriterium der Erwerbsmäßigkeit dient der Abgrenzung zur reinen Liebhaberei ([X.] [X.] 3-5425 § 2 [X.]2 S 52; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2019, § 1 Rd[X.] 60 f). Die dem zugrunde liegenden Feststellungen des [X.], der ernsthafte Wille der Klägerin ihren Lebensunterhalt seit September 2011 durch ihre Einnahmen aus der selbstständigen publizistischen Tätigkeit zu bestreiten, sei durch den von der [X.] gewährten [X.] und die hierzu vorgelegten Unterlagen - trotz der (auch gesundheitsbedingten) Anlaufschwierigkeiten im Jahr 2012 - hinreichend belegt, hat die Beklagte nicht mit revisionsrechtlich durchgreifenden Verfahrensmängeln gerügt.

d) Die Klägerin war im [X.]punkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im September 2011 auch nicht nach §§ 3 bis 5 [X.] versicherungsfrei. Das Erzielen eines Mindesteinkommens war nach dem [X.] nach § 3 Abs 2 [X.] [X.] dazu nicht erforderlich. Ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach den §§ 4, 5 [X.] lag nicht vor.

4. Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem [X.] lagen nicht nur zum [X.]punkt der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit am [X.] vor, sondern darüber hinaus auch ununterbrochen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.]. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich in diesem [X.]raum - nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des [X.] - nicht wesentlich geändert. Sie hat lediglich das Anfangsstadium verlassen und hat sich in der konzeptionell ausgerichteten Weise entwickelt.

a) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch nach der zum 1.1.2012 erfolgten Gesetzesänderung von § 2 S 2 [X.] der Publizistik zuzuordnen. Diese Norm ist dahingehend geändert worden, dass nunmehr Publizist iS des [X.] nur noch derjenige ist, der als Schriftsteller, Journalist oder "in ähnlicher Weise" (statt "in anderer Weise") publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (Art 14a Viertes Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.] 3057).Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber die Handlungsempfehlung der [X.] "Kultur in [X.]" aufgreifen und als Publizisten iS des § 2 S 2 [X.] nur noch solche Personen erfassen, deren Berufsbild und Tätigkeitsfeld sich mit den in der Vorschrift genannten Leitberufen des Schriftstellers und des Journalisten gleichsetzen lassen. Die [X.] hielt eine "Schärfung" des bisherigen Tatbestandsmerkmals "in anderer Weise publizistisch tätig" für erforderlich, weil sie die Rechtsprechung, wonach eine "an die Öffentlichkeit gerichtete Aussage" ausreichend war (insbesondere im zitierten "Trauerredner-Urteil" - [X.], 141 = [X.]-5425 § 2 [X.]), als zu weitgehend einstufte. Dadurch würden Personen in den Kreis der Berechtigten einbezogen, deren Tätigkeitsprofile sich kaum noch mit den genannten Leitberufen gleichsetzen ließen (vgl Schlussbericht der [X.] "Kultur in [X.]", BT-Drucks 16/7000 , 4.5.1.2, B) [X.] und [X.]) [X.]). Für die [X.] ab 1.1.2012 ist nunmehr maßgeblich, ob der Selbstständige konkret in ähnlicher Weise publizistisch tätig geworden ist wie ein Schriftsteller oder Journalist ([X.]E 116, 185 = [X.]-5425 § 25 [X.]0, Rd[X.]3; vgl auch BT-Drucks 17/7991 [X.]8 zu [X.] 9).

b) Auch nach der Gesetzesänderung bleibt es dabei, dass die Anerkennung als Publizist keine bestimmte berufliche Vorbildung oder besondere Wertschätzung in [X.] voraussetzt. Denn auch für Schriftsteller und Journalisten gibt es keine spezielle Berufsausbildung oder die Forderung einer besonderen Wertschätzung in Fachkreisen. Eine solche Voraussetzung könnte zudem im Hinblick auf die durch Art 5 Abs 1 und 3 GG gewährleistete Meinungs-, Kunst-, Wissenschafts- und Pressefreiheit problematisch sein. [X.] werden kann der Begriff daher insbesondere beim notwendigen Öffentlichkeitsbezug. Dabei wird der Öffentlichkeitsbezug aber auch zukünftig nicht durch ein bestimmtes Mindestpublikum konkretisiert. Denn eine eingeschränkte Einbeziehung der schon im erwähnten Autorenreport ausdrücklich mit aufgeführten wissenschaftlichen Literatur, mit der hochspezialisierte Fachkreise häufig nur auf einen zahlenmäßig eng begrenzten Interessentenkreis stoßen, war mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt. Ist ein eng begrenzter Adressatenkreis aber darüber hinaus - wie im [X.] - durch persönliche (beispielsweise freundschaftliche oder familiäre) Verhältnisse untereinander verbunden und ist insbesondere das (mündlich oder schriftlich) verbreitete Werk so individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar ist, fehlt es an einer hinreichenden Ähnlichkeit zur schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit. Diese sind nämlich regelmäßig darauf angelegt, durch ein im öffentlichen Interesse stehendes Thema ein zwar möglicherweise nur kleines, aber nicht in diesem Sinne individuell und persönlich angesprochenes Publikum zu erreichen. Seit der Gesetzesänderung reicht es daher nicht mehr aus, dass der Zugang offen und unbegrenzt ist, sondern das Werk an sich muss sich schon seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden.

c) Nach diesen Maßgaben war die Tätigkeit der Klägerin auch über den 1.1.2012 hinaus eine publizistische Tätigkeit iS des [X.]. Dem steht nicht der fachlich begrenzte Interessentenkreis entgegen. Anhaltspunkte für ein individuell eingrenzbares Publikum liegen selbst bei Promotions- und Habilitationsschriften regelmäßig nicht vor. Diese sind - wie schon das [X.] zutreffend ausgeführt hat - ihrer Funktion nach auf die Förderung eines öffentlichen, wissenschaftlichen Diskurses gerichtet.

d) Die Tätigkeit der Klägerin war auch mit dem Ende des [X.]s nach § 3 Abs 2 [X.] [X.] nicht nach § 3 Abs 1 [X.] [X.] versicherungsfrei. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts überschritten die aus der publizistischen Tätigkeit erzielten Einkünfte der Klägerin nach Ablauf der [X.] nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit am [X.] und im weiteren Verlauf bis zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 23.11.2017 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 3 Abs 1 [X.] [X.] in Höhe von jährlich 3900 Euro stets deutlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 3 KS 2/18 R

04.06.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Detmold, 15. Juli 2015, Az: S 5 KR 480/12, Urteil

§ 2 S 2 KSVG vom 13.06.2001, § 2 S 2 KSVG vom 22.12.2011, § 3 Abs 2 KSVG, § 3 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 3 KS 2/18 R (REWIS RS 2019, 6655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6655

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