Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. 3 StR 211/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3623

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Gegenstand

Geheimdienstliche Agententätigkeit: Offenbarung von Daten aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit 38 Fällen der Verletzung des [X.]s zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I. Nach den Feststellungen des [X.]s lieferte der aus [X.] stammende, im Jahr 1984 in die [X.] eingereiste und im [X.] eingebürgerte, nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Angestellter der [X.]     umfassenden Zugang zum allgemeinen Datenbestand des [X.] und zur [X.] hatte sowie über Kontakte zu anderen Ausländerbehörden in [X.] verfügte, seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern beim [X.] Auslandsgeheimdienst [X.] ([X.]) in der [X.] von Anfang Januar 2013 bis zum 8. Februar 2016 in insgesamt 46 Fällen die von diesen gewünschten Informationen, die überwiegend in [X.] lebende [X.] Staatsangehörige betrafen. In 40 dieser Fälle recherchierte er dazu nach im [X.] bzw. in der [X.] gespeicherten Daten über die auszuforschenden Personen, die er in 38 Fällen seinen Kontaktpersonen preisgab. In sechs Fällen standen die auszuspähenden Personen extremistischen, radikalen oder gar terroristischen Organisationen nahe, in acht weiteren Fällen waren die betroffenen sechs Personen Mitglieder oder Unterstützer solcher Organisationen.

3

Der [X.], der direkt dem [X.] Premierminister untersteht und keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt, ist auch in der [X.] [X.] aktiv. Er setzt hierbei sowohl offiziell akkreditierte Verbindungsbeamte als auch verdeckt operierende, nicht offiziell als solche registrierte Mitarbeiter ein. Für den [X.] Geheimdienst sind Erkenntnisse über geopolitisch wichtige [X.] und Regionen wie [X.], die [X.] sowie weitere benachbarte Länder [X.] von großem Interesse. Daneben liegt ein weiterer Schwerpunkt des [X.] auf der Aufklärung des nationalen und internationalen Terrorismus. Insoweit sind vor allem die separatistischen Bewegungen der [X.] im [X.] und die tamilischen [X.] im Nachbarland [X.] von Bedeutung.

4

Die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten sollte insbesondere der Ausspähung der in [X.] aufhältigen oppositionellen und militanten [X.] sowie sonstiger [X.]r Oppositioneller dienen. Hierfür war aus Sicht des [X.] ein umfassender Datenabgleich mit den [X.] amtlichen Registern notwendig, auf die der Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Stellung Zugriff hatte. Seit Anfang Januar 2013 bestand die vorrangige Aufgabe des Angeklagten folglich darin, zu nachrichtendienstlichen Zwecken Informationen über verschiedene Anhänger der [X.] und Vertreter der Unabhängigkeit des [X.]s zu beschaffen. Von besonderem Interesse für den [X.] waren die radikalen [X.] "Babbar Khalsa" (im Folgenden: [X.]), deren internationale Abteilung, die "Babbar Khalsa International" (im Folgenden: [X.]I), die "[X.]" (im Folgenden: [X.]) und die "[X.]" (im Folgenden: [X.]). In mehreren Fällen erhob und/oder übermittelte der Angeklagte aber auch Informationen über Mitglieder der aus [X.] stammenden Vereinigung "[X.]" (im Folgenden: [X.]). Die Organisationen [X.], [X.], [X.] und [X.] waren im Tatzeitraum von der [X.] als terroristische Vereinigungen gelistet.

5

[X.] war als Sachbearbeiter der [X.] für die Beschaffung von [X.]n, vorrangig für [X.] Staatsangehörige, zuständig, die zur Vorbereitung einer Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise nach Androhung der Abschiebung benötigt werden. Da die betroffenen Personen regelmäßig kein Interesse an der Beschaffung solcher Dokumente haben, unterhalten die [X.] Ausländerbehörden eigene Verbindungen zu diplomatischen Vertretungen, um die Ausstellung der notwendigen Papiere gleichwohl zu ermöglichen. Aus diesen Gründen hielt der Angeklagte regelmäßigen Kontakt zum [X.] Generalkonsulat in [X.]              und zur [X.] Botschaft in B.    , wo auch seine nachrichtendienstlichen Führungspersonen des [X.] residierten.

6

Das [X.] ist in allen 46 Fällen davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten für den Geheimdienst einer fremden Macht erbrachte geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die [X.] [X.] gerichtet gewesen sei. Dieses Merkmal sei in den Fällen, in denen unbescholtene [X.] Staatsbürger und ausländische Amtsträger, die zu Gast in der [X.] gewesen seien, von den Ausforschungsbemühungen des Angeklagten betroffen waren, ebenso erfüllt, wie in denjenigen, in denen der Angeklagte in [X.] aufhältige ausländische Staatsangehörige ausgespäht habe, denen ein Asylrecht zustand oder die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in [X.] in legaler Weise betätigten. Letztlich gelte aber auch hinsichtlich der Personen, die extremistischen, radikalen oder gar terroristischen Organisationen nahe stünden oder deren Mitglieder oder Unterstützer seien, nichts anderes. Dies ergebe sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der gravierenden Souveränitätsverletzung, die in dem nachrichtendienstlich motivierten Zugriff auf das [X.] zu sehen sei, der Verschlechterung der Quellenlage der [X.] Dienste, der zumindest abstrakten Gefahr, dass die Erkenntnisse vom [X.] in einer Weise genutzt werden könnten, die [X.] und Wesensgehalt schutzwürdiger Belange der Betroffenen beeinträchtigen, der auf die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts der Betroffenen gerichteten Zwecksetzung, der bewussten und massiven Untergrabung der Schutzvorkehrungen für die besonders sensiblen Daten der ausgespähten Personen, die zudem in der Mehrzahl der genannten Fälle auch weitere Straftatbestände erfüllt habe.

7

II. Das angefochtene Urteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:

8

1. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in allen 46 Fällen der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig gemacht hat, indem er dem [X.] und damit dem Geheimdienst einer fremden Macht seine beruflich erworbenen Erkenntnisse zur Verfügung stellte und damit eine geheimdienstliche Tätigkeit ausübte, die auf die Mitteilung von Tatsachen und Erkenntnissen gerichtet war. Diese Tätigkeit war auch jeweils gegen die [X.] [X.] gerichtet. Insoweit gilt:

9

a) In der überwiegenden Zahl der Fälle richteten sich die Ausspähungsbemühungen gegen unbescholtene [X.] Staatsbürger, ausländische Amtsträger, die zu Gast in der [X.] waren, sowie gegen in [X.] aufhältige ausländische Staatsangehörige, die sich unter dem Schutz des Grundgesetzes in [X.] in legaler Weise betätigten (Fälle 2, 3, 6-13, 15, 18, 22-24, 28-29, 31-32, 34-35, 39-40, 44 und 46 der Urteilsgründe). In all diesen Fällen ist die Verwirklichung des Merkmals unproblematisch, weil die Ausforschungsbemühungen eines fremden Dienstes in der Regel dazu geeignet sind, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen, was den Interessen der [X.] [X.] zuwiderläuft, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, [X.]St 60, 158, 160 mwN).

b) Nichts anderes gilt in den Fällen 1, 14, 16, 19, 20 und 45 der Urteilsgründe, die Personen betrafen, die teilweise extremistischen [X.] lediglich nahestanden oder zu solchen Organisationen Kontakt hatten bzw. von den Auftraggebern des Angeklagten als "Unruhestifter" bezeichnet oder bezüglich derer terroristische Aktivitäten seitens der [X.] Sicherheitsbehörden bloß vermutet wurden.

Der Umstand, dass Personen mit extremistischen Organisationen oder gar terroristischen Vereinigungen sympathisieren, ist für sich genommen nicht strafbar. Ihre Ausforschung durch einen ausländischen Geheimdienst stellt sich damit nicht als eine Aufgabe dar, deren Erfüllung auch der [X.] [X.] obläge. Insoweit verbleibt es bei den unter a) dargelegten Grundsätzen, wonach die Agententätigkeit in diesen Fällen gegen die Interessen der [X.] [X.] ausgeübt wurde (vgl. auch [X.] aaO, [X.]), zumal sich die Ausforschungsbemühungen im Fall 16 der Urteilsgründe gar gegen einen ehemaligen [X.] Staatsangehörigen richteten, der nach seiner Einbürgerung nunmehr [X.]r Staatsangehöriger ist.

c) Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das [X.] bei seiner Entscheidung im Blick gehabt hat, ist das Tatbestandsmerkmal "gegen die [X.] [X.]" allerdings nicht ohne Weiteres erfüllt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich - wie hier in den [X.], 17, 18, 25, 26, 33, 38 und 43 der Urteilsgründe - gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die [X.] gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen [X.], die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden ([X.], Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, [X.]St 60, 158; vom 31. August 2016 - AK 46/16, [X.], 153, 154). Erforderlich ist vielmehr eine Spionagetätigkeit, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der [X.] [X.] aufweist; nicht ausreichend ist der bloß örtliche Bezug zum [X.] oder der Umstand, dass ein ausländischer Nachrichtendienst im [X.] ohne Koordination mit den bzw. Abdeckung der zuständigen [X.] Stellen agiert ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, [X.]St 60, 158, 161, 163; vgl. auch MüKoStGB/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 99 Rn. 21 mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist in diesen Fällen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der die konkreten Hintergründe und Ziele der Ausspähungsbemühungen ebenso in den Blick genommen werden müssen, wie die Frage, ob sich das Vorgehen des Agenten in der spezifischen konspirativen Vorgehensweise einer geheimdienstlichen Tätigkeit erschöpft oder ob er darüber hinaus zu Mitteln greift, die sich auch unabhängig von der nachrichtendienstlichen Betätigung als Verstoß gegen die [X.] Rechtsordnung, insbesondere als strafbar erwiesen. Andererseits dürfe nicht verkannt werden, dass in solchen Fällen mit der Ausforschung einer ausländischen terroristischen Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder oder Unterstützer gerade ein Zweck verfolgt werde, dessen Erfüllung auch der [X.] [X.] durch internationale, insbesondere europarechtliche Vorgaben obliege ([X.] aaO, S. 164 f. mwN).

aa) Der Senat präzisiert diese Rechtsprechung zunächst dahin, dass das Tatbestandsmerkmal "gegen die [X.] [X.]" jedenfalls immer dann erfüllt ist, wenn das Vorgehen des Agenten sich nicht in der nachrichtendienstlichen Betätigung erschöpft, sondern unabhängig davon auch einen weiteren Straftatbestand erfüllt. Danach gilt hier:

(1) In den [X.], 17, 15, 26 und 33 der Urteilsgründe machte sich der Angeklagte durch seine Ausforschungsbemühungen zugleich wegen des [X.] nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar, indem der die Daten, die im allgemeinen Datenbestand des [X.] (vgl. § 2 ff. [X.]) und in der [X.] (vgl. § 28 ff. [X.]) gespeichert waren und auf die er aufgrund seiner dienstlichen Stellung und mithin als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB Zugriff hatte, seinen geheimdienstlichen Auftraggebern offenbarte. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei den Dateien aus den amtlichen Datenbanken um [X.] im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB handelte, weil sie nur den berechtigten Nutzern innerhalb der zugriffsberechtigten Behörden und damit einem begrenzten Personenkreis zugänglich, und weil sie geheimhaltungsbedürftig waren: Es handelte sich um Tatsachen, deren Geheimhaltung dem Angeklagten nach seiner dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht oblag, weil sie nicht von vornherein als so belanglos anzusehen waren, dass sie ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedurften (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2001 - 2 [X.], [X.]St 46, 339, 341; LK/Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353b Rn. 8 mwN). Auch handelt es sich beim [X.] und der [X.] gerade nicht um Register, aus denen bei Darlegung eines besonderen Interesses jedermann Auskünfte erhält (vgl. zu einer solchen Konstellation [X.], Urteil vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12, [X.], 549, 551). Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist weiter die Wertung des [X.]s, der Angeklagte habe durch die [X.] dieses [X.]s wichtige öffentliche Interessen gefährdet, weil er das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Verschwiegenheit der Verwaltung, insbesondere der Ausländerbehörden, tiefgreifend gestört habe. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach der Rechtsprechung des [X.] ausreichen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 1958 - 4 StR 151/58, [X.]St 11, 401, 404 f.). Allerdings bedarf es in dieser Konstellation einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen seinen eigenständigen, nach der Intention des Gesetzgebers den Tatbestand einschränkenden Bedeutungsgehalt zu erhalten. In diesem Rahmen müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden ([X.], Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 [X.], [X.]R StGB § 353b Abs. 1 Interessen, öffentliche 1 mwN; vgl. auch LK/Vormbaum aaO, Rn. 27). Unter Beachtung dieser Grundsätze beeinträchtigte der Angeklagte die Aufgabenerfüllung der [X.] ernstlich, weil er als Angestellter mit hoher persönlicher Reputation und beruflicher Anerkennung - nicht nur in seiner Heimatbehörde sondern auch in anderen [X.] Ausländerbehörden - einem ausländischen Geheimdienst letztlich nahezu ungehinderten Zugang zu behördlichen Registern gewährte, in denen sensible persönliche Daten der betroffenen Ausländer umfassend gespeichert sind. Der Zweck dieser Informationsübermittlung lag in der Ausforschung von Angehörigen der [X.] Opposition, die nach [X.] der Daten durch den [X.] oder andere staatliche [X.] Stellen unter Druck gesetzt werden konnten. Dadurch wurden letztlich auch Schutzpflichten der [X.] [X.] gegenüber den hier aufhältigen ausländischen - und [X.] - Staatsangehörigen verletzt. All dies läuft dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Aufgabenerledigung der Ausländerbehörden in erheblichem Maße entgegen.

(2) In den genannten Fällen und darüber hinaus in den Fällen 25 und 38 der Urteilsgründe verwirklichte der Angeklagte zudem einen weiteren Straftatbestand, der indes jedenfalls aufgrund der mit der Anklageerhebung vorgenommenen Beschränkungen nach § 154a Abs. 1 StPO nicht in den Schuldspruch aufzunehmen war:

Schon indem er sich die Daten aus dem [X.] und aus der [X.] beschaffte, erfüllte er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. 1 [X.]. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, aus den genannten Registern abruft. Hier handelte es sich in allen Fällen um nicht offenkundige, personenbezogene Daten der betroffenen ausländischen Staatsangehörigen. [X.] handelte auch unbefugt: Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Umgang mit den Daten nicht von verwaltungsrechtlichen Vorschriften gestattet wird bzw. gegen darin normierte Verbote oder Erlaubnisvorbehalte verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, [X.], 401, 402 zu dem vergleichbaren § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Hier war dem Angeklagten als Mitarbeiter einer Ausländerbehörde der Zugriff auf das vom [X.] als Registerbehörde geführte [X.] (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nur zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben gestattet. Zugriff auf die [X.] durfte er gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 [X.] ebenfalls nur zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nehmen. Diesen Zwecken dienten die im Auftrag seiner nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen oder eigeninitiativ zur Weitergabe an diese beschafften Informationen nicht.

(3) Das Vorgehen des Angeklagten erschöpfte sich demgemäß nicht in der spezifischen konspirativen Vorgehensweise einer geheimdienstlichen Tätigkeit, vielmehr griff er zu Mitteln, die sich auch unabhängig von der nachrichtendienstlichen Betätigung als strafbar erweisen. Dieser - in mehreren Fällen sogar zweifache - Verstoß gegen weitere Straftatbestände führt zu der Beurteilung, dass es sich um eine "gegen die [X.] [X.]" gerichtete Agententätigkeit handelte: Das Merkmal ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der [X.] oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; es genügt vielmehr eine Tätigkeit gegen die Interessen der [X.] [X.] ([X.], Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, [X.]St 60, 158, 160 mwN). Diese Voraussetzung wird durch die Verletzung allgemeiner Straftatbestände erfüllt, denn die Beachtung der durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber gegebenen Rechtsordnung liegt unzweifelhaft im Interesse der [X.] [X.].

(4) Waren die Handlungen des Angeklagten damit auch in den [X.], 17, 18, 25, 26, 33 und 38 der Urteilsgründe "gegen die [X.] [X.]" gerichtet, entfällt dieses Merkmal nicht dadurch, dass der Angeklagte zugleich auf andere Weise den Interessen der [X.] gedient hätte, etwa weil er - offenbar nicht völlig zu Unrecht - erhoffte, sozusagen als Gegenleistung für die Übermittlung der Informationen die zur Erfüllung seiner dienstlichen Tätigkeit benötigten [X.] für ausreisepflichtige [X.] Staatsbürger vom [X.] Generalkonsulat in [X.]      zu erhalten. Auch wenn die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger grundsätzlich im Interesse der [X.] [X.] liegt, besteht ein solches jedenfalls nicht, wenn zur Erreichung dieses Ziels illegale Methoden eingesetzt werden müssen. Konkret betrafen die [X.] des Angeklagten nach den Feststellungen des [X.]s zudem in keinem Fall eine Person, für die eine [X.] Ausländerbehörde die Ausstellung von Ersatzpapieren zu deren Abschiebung benötigte.

(5) Gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "gegen die [X.] [X.]" spricht letztlich auch nicht, dass der Angeklagte als Agent, der zugleich die Strafvorschrift des § 353b StGB verletzte, auch unter Missbrauch seiner verantwortlichen Stellung, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtete, Tatsachen mitteilte, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wurden, und damit das Regelbeispiel des besonders schweren Falls der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllte.

Es könnte aus systematischen Gründen allerdings bedenklich sein, wenn die Verwirklichung eines Straftatbestandes, die die Annahme einer gegen die Interessen der [X.] [X.] gerichteten Agententätigkeit bedingt, stets zugleich auch zur Erfüllung des [X.] führen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2016 - AK 46/16, [X.], 153, 154). Dies ist beim Zusammentreffen von § 99 StGB mit § 353b StGB indes nicht der Fall: Weder erfordert der Grundtatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit einen Verrat von [X.]n, noch führt die Verwirklichung des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB stets dazu, dass allein deshalb eine gegen die [X.] [X.] gerichtete Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB anzunehmen wäre. Wegen Verletzung von [X.]n kann sich insbesondere in den Fällen, in denen dem Täter das Dienstgeheimnis nicht anvertraut, sondern in anderer Weise bekanntgeworden ist, oder in den Fällen des § 353b Abs. 2 StGB auch strafbar machen, wer keine verantwortliche Stellung innehat, die ihn besonders zur Geheimhaltung verpflichtet. Umgekehrt zeigt gerade der vorliegende Fall, dass auch ohne die Mitteilung von Tatsachen, die zur Erfüllung des [X.] des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erforderlich ist, ein Straftatbestand verwirklicht sein kann, der hier bereits - wie dargelegt - in dem Datenabruf nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. 1 [X.] lag. Da sich schon deshalb die Agententätigkeit des Angeklagten gegen die Interessen der [X.] [X.] richtete, war der Grundtatbestand des § 99 Abs. 1 StGB auch unabhängig von dem das Regelbeispiel des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllenden Geheimnisverrat vollendet.

(6) In den [X.], 21, 27, 30, 36, 37, 41 und 42 der Urteilsgründe bezogen sich die Aufträge der nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen des Angeklagten und seine Recherchen und [X.] auf ausländische Staatsangehörige, die sich im Tatzeitpunkt nicht mehr in der [X.] [X.] aufhielten. Auch insoweit hat das [X.] entgegen der Auffassung der Revision die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die [X.] [X.]" im Ergebnis zutreffend bejaht: In all diesen Fällen verwirklichte der Angeklagte zugleich die Straftatbestände des § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. 1 [X.], was nach obigen Darlegungen zu einer Beeinträchtigung [X.]r Interessen führt.

bb) Im Fall 43 der Urteilsgründe gab der Angeklagte eigeninitiativ an seine nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen die Lichtbilder eines [X.] und eines [X.] Staatsangehörigen sri-lankischer Herkunft weiter, die Mitglieder der terroristischen Vereinigung [X.] sind und gegen die in [X.] deswegen Ermittlungsverfahren geführt werden. Die Lichtbilder hatte er als Abonnent des elektronischen Newsletters der tamilischen Gemeinde und damit aus einer allgemein zugänglichen Quelle erhalten.

In diesem Fall ergibt sich eine Verletzung [X.]r Interessen allerdings schon daraus, dass ein [X.]r Staatsangehöriger, dem die [X.] gegenüber dem Zugriff ausländischer staatlicher Stellen in besonderem Maße zum Schutz verpflichtet ist (vgl. etwa Art. 16 Abs. 2 GG), ausgespäht wurde - mag er auch Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung gewesen sein. Der Senat schließt aus, dass es sich auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat, dass das [X.] in diesem Fall auch hinsichtlich des [X.] Staatsangehörigen von der Erfüllung des § 99 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, was mit Blick auf die oben dargelegten Maßgaben und die weiter zu beachtenden Grundsätze (dazu sogleich unter 2.) zweifelhaft erscheinen könnte.

2. Es kommt nach alldem nicht mehr darauf an, ob auch weitere in dieser Sache angestellte Erwägungen sich als tragfähig erweisen, um das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "gegen die [X.] [X.]" zu begründen. Insoweit geben die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils und des [X.] in seinem Plädoyer in der Hauptverhandlung Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Es könnte fraglich sein, ob dem Umstand des Zugriffs auf das [X.], der wegen der damit verbundenen Verwirklichung weiterer Straftatbestände nach den oben dargelegten Grundsätzen zu einem Handeln gegen die Interessen der [X.] [X.] führt, weitere eigenständige Bedeutung dergestalt zukommt, dass damit eine "gravierende" Souveränitätsverletzung begründet werden kann, die wiederum für sich genommen die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die [X.] [X.]" trägt.

Die Voraussetzungen für Datenübermittlungen nach den Regelungen des [X.] bzw. der Regelungen für die polizeiliche und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit sowie für Rechtshilfeersuchen ausländischer [X.] werden durch ausländische Geheimdienste, die in [X.] ohne Abdeckung [X.]r Behörden agieren, regelmäßig missachtet werden. Insoweit erscheint fraglich, ob diese Rechtsverletzungen für sich genommen zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die [X.] [X.]" herangezogen werden können, weil darin möglicherweise nicht mehr zu sehen ist, als die mit jeder nicht abgedeckten geheimdienstlichen Operation auf [X.]m [X.] einhergehende Verletzung der Souveränität der [X.] [X.], die nach den oben genannten Grundsätzen und der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. V/2860, [X.]) indes gerade nicht ausreichen sollte. Nichts anderes dürfte gelten, soweit das [X.] auf die Verschlechterung der [X.] der [X.] Nachrichtendienste abgestellt hat; auch darin könnte lediglich eine Souveränitätsverletzung zu sehen sein. Aus dem gleichen Grund bestehen auch Bedenken, ob der Gedanke, die Ausforschung einer ausländischen terroristischen Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder oder Unterstützer durch einen ausländischen Geheimdienst müsse bei der Prüfung des Merkmals "gegen die [X.] [X.]" jedenfalls dann nicht zu Gunsten des Agenten berücksichtigt werden, wenn [X.] Strafverfolgungsbehörden selbst bereits tätig geworden seien, weil diesen ansonsten ausländische Aufklärungsbemühungen "aufgedrängt" werden könnten, sich als tragfähig erweist.

Schließlich könnten die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten sein, wenn sich das [X.] mit der Wendung, ein eigenständiges Abwehrinteresse der [X.] [X.] erkläre sich daraus, dass die traditionellen westlichen [X.] nicht mehr so [X.], verlässlich und sicher erschienen wie im vergangenen Jahrhundert, für eine Ausweitung des Tatbestands unter Außerachtlassung der Motive des historischen Gesetzgebers ausgesprochen hätte.

[X.]     

      

Schäfer     

      

Gericke

      

Tiemann     

      

Hoch     

      

Meta

3 StR 211/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend KG Berlin, 5. Januar 2017, Az: (2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16), Urteil

§ 11 Abs 1 Nr 2 Buchst c StGB, § 99 Abs 1 Nr 1 StGB, § 353b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 42 Abs 1 Nr 3 Alt 1 AZRG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. 3 StR 211/17 (REWIS RS 2017, 3623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3623

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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