Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2013, Az. VI ZR 209/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5169

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 209/12
Verkündet am:

11. Juni 2013

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 1 [X.], § 1004; KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitge-spräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im [X.] auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort.
[X.], Urteil vom 11. Juni 2013 -
VI ZR 209/12 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11.
Juni 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Wellner
und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der
[X.]n wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 19. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als
zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2011 wird in vollem [X.] zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt
die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der erneuten Ausstrahlung einer Fernsehsendung in Anspruch, in deren Verlauf sie in einem Streitgespräch mit einem Journalisten und Protagonisten der Sendung zu sehen und zu hören ist.
1
-

3

-

Die [X.] strahlte am 21.
November 2010 die dritte Folge einer fünfteili-gen Sendung "Entweder [X.] -
Die Deutschland-Safari" aus, eine Koproduk-tion
verschiedener Rundfunkanstalten innerhalb der [X.], darunter auch der [X.]n, bei der die Produktionsleitung lag. Die Sendereihe wird von der [X.] selbst als Mischung zwischen "[X.]"
und gesellschaftskriti-scher Satire gesehen. In der genannten Folge der Sendereihe tritt die Klägerin als Mitglied einer Gruppe von drei Frauen in Erscheinung, die sich als "Groß-mütter gegen den [X.]" bezeichnen. Sie hatten
sich am Nachmittag des 24.
Juni 2010 auf dem [X.] in [X.] anlässlich der am 30.
Mai 2010 erfolgten [X.] [X.] gegen die "[X.]" zu einer gemeinsamen Mahnwache eingefunden. Die Klägerin erschien
in der Sendung zwischen den Marken 2:00 min. bis etwa 5:30 min. mehrmals im Bild und mit Ton, wobei sie mit dem Protagonisten der Sendung, dem Journalisten Henryk M. [X.], lebhaft und kontrovers über das Anliegen der Mahnwache sowie allgemein über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer Aktionen diskutierte.
Mit E-Mails vom 25.
Juni 2010 und 29.
Juni 2010 widerrief die Klägerin gegenüber der Produktionsfirma und der [X.]n vorsorglich eine etwaige Einwilligung in Bezug auf die Aufzeichnung und Ausstrahlung der Aufnahmen. Sie hat geltend gemacht, weder ausdrücklich noch stillschweigend hierin ein-gewilligt zu haben. Weder Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung noch Herr [X.] seien
ihr zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt gewesen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht dem
Unterlassungsantrag -
beschränkt auf die konkrete Verletzungsform
-
sowie dem Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-2
3
4
-

4

-

nen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige
Klageabwei-sung weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Unterlassung der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrages aus §§
823 Abs.
1, Abs.
2, 1004 BGB analog i.V.m. §
22 Satz
1 KUG. Es geht zwar davon aus, dass die Klägerin bemerkt habe, dass sie gefilmt werde. Gleichwohl habe sie jedoch -
weder ausdrücklich noch stillschweigend
-
zum Ausdruck ge-bracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die [X.] im Rahmen der Sendung "Entweder [X.] -
Die Deutschland-Safari" einverstanden zu sein. Eine stillschweigende Einwilligung setze nämlich voraus, dass dem Abge-bildeten Zweck und Umfang der geplanten [X.] im Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar bzw. bekannt gewesen seien. Dies habe die hierzu darle-gungs-
und beweisbelastete [X.] erstinstanzlich nicht substantiiert darge-legt und
unter Beweis gestellt. Soweit sie
hierzu in der Berufungsinstanz vorge-tragen und Beweis angeboten habe, sei dies im Sinne des §
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 ZPO verspätet gewesen. Auch die Umstände des vorliegenden Einzelfal-les gäben keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Bekanntgabe von Zweck und Umfang der geplanten [X.] als Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Einwilligung abzusehen. Die Klägerin sei auch keine "relative Person der Zeitgeschichte".
5
-

5

-

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die [X.] keinen Anspruch aus
§
1004 Abs.
1 Satz
2, §
823 Abs.
1,
Abs.
2 BGB i.V.m. §§
22, 23 KUG, Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG auf Unterlassung der er-neuten [X.] des beanstandeten Fernsehbeitrages.
1.
Die Zulässigkeit von [X.] ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkon-zept der §§
22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6.
März 2007 -
VI
ZR 51/06, [X.]Z 275, 278
Rn.
9
ff.; vom 18.
Oktober 2011 -
VI
ZR 5/10, [X.], 116 Rn.
8
f.; vom 22.
November 2011 -
VI
ZR 26/11, [X.], 192 Rn.
23
f.; vom 18.
September 2012 -
VI
ZR 291/10, [X.], 1403 Rn.
26
f. und vom 28.
Mai 2013 -
VI
ZR 125/12, z.[X.].;
jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 120,
180, 201
ff.) als auch mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang steht (vgl. [X.],
NJW 2012, 1053, 1056
ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§
22 Satz
1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbrei-tung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§
23 Abs.
2 KUG).
2. Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bild-berichterstattung in dem Fernsehbeitrag der [X.]n als solche über ein [X.] Ereignis zulässig.
Einer (stillschweigenden) Einwilligung
der 6
7
8
-

6

-

Klägerin bedurfte es im Streitfall deshalb -
entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts
-
gemäß §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG nicht.
a) Bei den beanstandeten Filmaufnahmen mit der Klägerin handelt es sich um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der
Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art.
1 Abs.
1, 2 Abs.
1 GG, Art.
8 Abs.
1 [X.] einerseits und den Rechten der Presse aus Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 Abs.
1 [X.] andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 13.
April 2010 -
VI
ZR 125/08, NJW 2010, 3025 Rn.
12 und vom 28.
Mai 2013 -
VI
ZR 125/12, z.[X.].). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von all-gemeinem gesellschaftlichem Interesse, insbesondere Vorgänge aus
dem Be-reich des politischen Meinungskampfes. Ein Informationsinteresse besteht al-lerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [X.] (vgl. Senatsurteile vom 1.
Juli 2008 -
VI
ZR 67/08, [X.], 1411
Rn.
13 und
VI
ZR 243/06, [X.], 1506
f. und vom 28.
Mai 2013 -
VI
ZR 125/12, z.[X.].).
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den veröffentlichten [X.] mit der Klägerin um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kläge-rin als Mitglied zahlreicher der Friedensbewegung zuzurechnender Organisati-onen zusammen mit zwei anderen Frauen an einer "Mahnwache" auf dem [X.] am [X.] in [X.] teilgenommen, um gegen die kurz zuvor erfolgte
[X.] [X.] gegen die "[X.]" zu protestieren. Eine
solche Veranstaltung
auf einem belebten Platz
mit einem 9
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politischen
Anliegen
im Zusammenhang mit einer kurz zuvor erfolgten [X.], die national und
international Aufsehen
erregt hat, in der Absicht, von einer möglichst breiten Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden
und auf die öffentli-che Meinungsbildung einzuwirken, ist ein zeitgeschichtliches Ereignis. Das [X.] der Klägerin war Teil dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses. Denn sie hat sich an dieser Veranstaltung aktiv beteiligt und vor laufender Kamera mit einem Journalisten lebhaft und kontrovers über ihr Anliegen sowie allgemein über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer Aktionen
disku-tiert. Hierüber darf
die Presse grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Klägerin gemäß §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG mit Bildaufnahmen berichten.
3.
Durch die Verbreitung dieser Aufnahmen werden berechtigte Interes-sen der Klägerin im Sinne des §
23 Abs.
2 KUG nicht
verletzt.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin vor dem Zustandekommen der Aufnahmen im Zusammenhang mit ihrer [X.] als Mitglied zahlreicher der Friedensbewegung zuzurechnender Organisati-onen als Regisseurin und Produzentin zweier Dokumentarfilme ("[X.] in schlechter Verfassung", "[X.] in guter Verfassung") und auch publizis-tisch zu verschiedenen politischen Themen in Erscheinung getreten. Das veröf-fentlichte Streitgespräch zwischen ihr und dem Journalisten steht im unmittelba-ren thematischen Bezug mit dem von ihr im Zusammenhang mit der "[X.]" vertretenen Standpunkt gegen die erfolgte [X.] Militärintervention. Die [X.] eines von der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr mitveranstalteten "Mahnwache" vor laufender Kamera mit einem Journalisten geführten Streitgesprächs im Fernsehen entspricht dem im allgemeinen zu [X.] Zweck der Aufnahme und damit dem gewöhnlichen Verlauf der [X.]. Da sich der Journalist in dieser Diskussion nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kritisch und ablehnend mit ihrer Haltung auseinandersetzt, 11
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die Klägerin vor laufender Kamera fortgesetzt in ihrer Rede unterbricht und ihr dabei durchgehend widerspricht, um ihr sodann Unkenntnis der geschichtlichen Zusammenhänge vorzuhalten, musste die Klägerin damit rechnen, dass die Darstellung ihres Verhaltens
Gegenstand einer kritischen
Dokumentation sein kann. Bei der von ihr als engagierte Friedensaktivistin geführten Auseinander-setzung muss die Klägerin
aber im politischen Meinungskampf
auch hieran an-knüpfende satirische Bemerkungen hinnehmen (vgl. [X.],
NJW 2002, 3767, 3768). Die satirische Auseinandersetzung in dem ausgestrahlten Fernsehbei-trag überschreitet inhaltlich nicht die Grenzen des Zulässigen und Zumutbaren. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine Schmähkritik nicht ersichtlich und werden von der
Klägerin auch
nicht geltend
gemacht.
b) Eine Verletzung berechtigter Interessen liegt -
entgegen der [X.] der Revisionserwiderung
-
auch nicht darin begründet, dass sich Herr [X.] nicht darauf beschränkt hat, in dem von ihm geführten Interview den Standpunkt der Klägerin wiederzugeben, sondern es dazu benutzt hat, seine eigene Meinung in Form einer "Gegendemonstration" zu der von der Klägerin und den beiden anderen Frauen gebildeten "Mahnwache"
für eine satirisch ge-färbte Sendung darzustellen. Dies muss die Klägerin in dem von ihr geführten politischen Meinungskampf hinnehmen. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191, 2192) und des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 -
VI
ZR 230/08, [X.], 70, 72) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Wer sich anlässlich einer "Mahnwache"
mit einem Journalisten
vor laufender Kamera
auf
ein beiderseits
engagiert geführtes
Streitgespräch
über sein politisches Anliegen
einlässt
und dadurch an herausgehobener Stelle aktiv am öffentlichen Meinungsbildungsprozess
über ein außenpolitisches Er-eignis
teilnimmt, muss sich -
wie bereits ausgeführt
-
grundsätzlich eine [X.]
-

9

-

sche und auch satirisch gefärbte Auseinandersetzung
mit seinem Standpunkt
in einem daraufhin veröffentlichten Fernsehbeitrag gefallen lassen (vgl. [X.] vom 12.
Oktober 1993 -
VI
ZR 23/93, [X.], 57, 58 f.).
4.
Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesproche-nen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nicht verletzt.
a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. [X.] 34, 238, 246 f.; 54, 148, 154; 106, 28, 39). Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene [X.] in der Kommunikation mit anderen (vgl. [X.] 54, 148, 155). Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächs-partner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. [X.]
106, 28, 39 mwN). Das Selbstbestimmungsrecht er-streckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsin-halt erhalten sollen.
Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen de-ren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt (vgl. [X.] 106, 28, 40).
b) Der vorbeschriebene Schutzbereich des Rechts am eigenen Wort ist im Streitfall nicht eröffnet. Denn die Klägerin führte das Streitgespräch mit dem Interviewer [X.] im öffentlichen Raum, nämlich im Zusammenhang mit einer "Mahnwache"
auf dem [X.] in [X.] vor laufender Kamera.
Sie sprach 14
15
16
-

10

-

in ein Aufnahmemikrofon.
Ihr kam es auch
darauf an, mit Wirkung in die Öffent-lichkeit der Kritik des Journalisten entgegen zu
treten. Auf Grund dieser Rah-menbedingungen durfte sie nicht begründetermaßen erwarten, nicht von [X.] gehört zu werden.
5. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das klageabweisende Urteil des [X.]s wiederherzustellen.
Galke
Zoll
Wellner

Stöhr
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
2-3 O 155/11 -

O[X.], Entscheidung vom 19.04.2012 -
16 [X.] -

17

Meta

VI ZR 209/12

11.06.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2013, Az. VI ZR 209/12 (REWIS RS 2013, 5169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5169

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Referenzen
Wird zitiert von

15 U 27/14

Zitiert

VI ZR 209/12

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