Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZR 26/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1745

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Juli 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenle-bens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.[X.], Urteil vom 5. Juli 2000 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.] [X.] vom 19. Dezember 1997 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom [X.] die Zahlung von [X.], die für sie bestimmt gewesen, vom [X.] für eigene Zwecke verwandt worden seien.1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei ei-nem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich- jedenfalls zunächst - der [X.]. Als Folge des Unfalls wurden an jeden derbeiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in [X.] rund 517.000 DM, an den [X.]n in Höhe von rund 218.000 DM er-- 3 -bracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf [X.] des [X.]n gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar aufein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom [X.]n kraft einer ihm [X.] abgehoben worden.Die Klägerin behauptet, der [X.] habe von den so an ihn gelangten[X.] der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe [X.] für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. [X.] dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien [X.] erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegen-über, welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der [X.] beansprucht sie vom [X.]n den Vom-Hundert-Satz,der sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungslei-stungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten [X.] ins Verhältnis setzt.Das [X.] hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. [X.] hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung"festgestellt, daß der [X.] der Klägerin zur Rechenschaftslegung über [X.] der anläßlich des Unfallgeschehens ... gezahlten und von ihmverwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtetist". Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der [X.] die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.].1. Nach Ansicht des [X.] ist der [X.] der Klägerinaufgrund der §§ 662, 666 [X.] zur Rechenschaft verpflichtet. Gegen den [X.] einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich [X.] mit Recht.Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegen-stand eines Grundurteils sein (vgl. [X.] Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR145/96 - NJW 1997, 3176, 3177; [X.], ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). [X.] Ausspruch deshalb als ein - hier mit einem Grundurteil über den geltendgemachten Zahlungsanspruch verbundenes - Teilurteil angesehen werdenkann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststel-lung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellunggerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehrennicht zu entnehmen.Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, wel-cher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient ([X.]/[X.] [X.] 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich umein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zuste-hendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstigerWeise Teil eines auf § 667 [X.] gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalbist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im [X.] der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einerRechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbe-zogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen machteine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn - wie hier von der Klägerin - zugleich einnicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern [X.] einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichtetenAntrag - angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichtetenLeistungsklage - das Rechtsschutzbedürfnis.2. Soweit das Berufungsurteil den [X.]n dem Grunde nach für ver-pflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sichaus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt [X.] an den - von Amts wegen zu prüfenden ([X.]/[X.], [X.]. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) - Voraussetzungen für ein Grundurteil. [X.] ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlich-keit in irgendeiner Höhe besteht ([X.]/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304Rdn. 6 m.w.N.). Das hat das [X.] nicht festgestellt. Nach [X.] ist der [X.] nur "zur Herausgabe eventueller [X.]". Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich- bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] - "[X.] Zahlungsanspruch der Klägern ergeben" kann.- 6 -II.Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der er-neuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zuberücksichtigen [X.] Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen [X.] bestehendes Auftragsverhältnis: Der [X.] habe nämlich einge-räumt, die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägtdie Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht:a) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die [X.] innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer vonihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so [X.] selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. [X.], wenndie verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem [X.] anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von demdie Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nachAuftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen An-spruchs - die Rückzahlung von [X.] verlangen, deren familienbezogeneVerwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder ana-loge Anwendung des § 667 [X.] kommt, wie der Senat wiederholt klargestellthat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - [X.] [X.] 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - [X.] - FamRZ 1988,42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehe-gatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Ver-trauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitigdas Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen- 7 -Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in [X.] Inanspruchnahme von [X.] erforderlich oder gebotenist.b) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Ein-zelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Ein-künfte und seines Vermögens im Rechtssinne "beauftragt". Das Gesetz geht in§ 1413 [X.] selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögender Verwaltung des andern Ehegatten "überläßt". Eine solche Überlassung [X.] setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüs-siges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den [X.] Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltungentstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Wei-sungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des [X.] zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ord-nungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, des-halb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforde-rungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987aaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die An-nahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht [X.]. Die dem [X.]n von der Klägerin erteilte [X.] begründet [X.] gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber - für sich genommen - [X.] verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander be-stehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme ei-nes Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der [X.] im Rahmen derehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oderim Hinblick auf deren im Vergleich zum [X.]n ungünstigeren [X.] 8 -zustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. [X.] 29. Januar 1986 [X.] das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung - unterZugrundelegung dieser Maßstäbe - dazu gelangt, das Vorliegen eines Auf-tragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch derKlägerin gegen den [X.]n auf Herausgabe von Überschüssen aus seinerVerwaltungstätigkeit nach § 667 [X.] jedenfalls nur begründet, wenn die - vonder Klägerin darzulegende - Summe der Gelder, die der [X.] für sie ver-einnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der - sodann vom[X.]n darzulegenden - Ausgaben übersteigt, die der [X.] in Ge-schäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame An-schaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien [X.]. Die Höhe der an den [X.]n, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungenoder der vom [X.]n zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen [X.] dabei den Umfang der Geschäftsführung des [X.]n; für diesenGeschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom [X.]nHerausgabe des aus seiner Geschäftsführung [X.] fordert. [X.] unstreitige - Umstand, daß der [X.] überhaupt für die Klägerin [X.] oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über denUmfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die An-nahme, daß der [X.] alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweitsie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufge-zehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwen-dung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem [X.]n die [X.] für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlun-gen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat,müßte der [X.] im Bestreitensfall den [X.] erbringen, daß er- 9 -andere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht ge-tätigt habe, welche Geschäfte er m.a.[X.] für die Klägerin nicht geführt habe.Das kann von ihm nicht verlangt [X.] Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatzauch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. [X.]stützt. Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen [X.] mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht,sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehe-gatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt [X.] aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Vor-aussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier dieKlägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. [X.] - [X.] - aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätzewird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft einge-schränkt: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden [X.] die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung [X.] wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verlet-zung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- undBeweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme [X.], daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit- 10 -derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, dienicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultieren-den Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten fürin der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn dieeheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.[X.] Hahne [X.]Bundesrichterin [X.]ist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 26/98

05.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZR 26/98 (REWIS RS 2000, 1745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1745

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 U 143/97 (Oberlandesgericht Köln)


19 U 143/97 (Oberlandesgericht Köln)


XII ZR 62/98 (Bundesgerichtshof)


III ZR 30/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 61/13 (Bundesgerichtshof)

Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe: Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.