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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Juli 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 666, 667, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1413Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenle-bens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.[X.], Urteil vom 5. Juli 2000 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.] [X.] vom 19. Dezember 1997 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom [X.] die Zahlung von [X.], die für sie bestimmt gewesen, vom [X.] für eigene Zwecke verwandt worden seien.1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei ei-nem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich- jedenfalls zunächst - der [X.]. Als Folge des Unfalls wurden an jeden derbeiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in [X.] rund 517.000 DM, an den [X.]n in Höhe von rund 218.000 DM er-- 3 -bracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf [X.] des [X.]n gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar aufein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom [X.]n kraft einer ihm [X.] abgehoben worden.Die Klägerin behauptet, der [X.] habe von den so an ihn gelangten[X.] der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe [X.] für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. [X.] dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien [X.] erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegen-über, welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der [X.] beansprucht sie vom [X.]n den Vom-Hundert-Satz,der sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungslei-stungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten [X.] ins Verhältnis setzt.Das [X.] hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. [X.] hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung"festgestellt, daß der [X.] der Klägerin zur Rechenschaftslegung über [X.] der anläßlich des Unfallgeschehens ... gezahlten und von ihmverwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtetist". Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der [X.] die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.].1. Nach Ansicht des [X.] ist der [X.] der Klägerinaufgrund der §§ 662, 666 [X.] zur Rechenschaft verpflichtet. Gegen den [X.] einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich [X.] mit Recht.Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegen-stand eines Grundurteils sein (vgl. [X.] Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR145/96 - NJW 1997, 3176, 3177; [X.], ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). [X.] Ausspruch deshalb als ein - hier mit einem Grundurteil über den geltendgemachten Zahlungsanspruch verbundenes - Teilurteil angesehen werdenkann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststel-lung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellunggerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehrennicht zu entnehmen.Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, wel-cher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient ([X.]/[X.] [X.] 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich umein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zuste-hendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstigerWeise Teil eines auf § 667 [X.] gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalbist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im [X.] der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einerRechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbe-zogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen machteine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn - wie hier von der Klägerin - zugleich einnicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern [X.] einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichtetenAntrag - angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichtetenLeistungsklage - das Rechtsschutzbedürfnis.2. Soweit das Berufungsurteil den [X.]n dem Grunde nach für ver-pflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sichaus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt [X.] an den - von Amts wegen zu prüfenden ([X.]/[X.], [X.]. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) - Voraussetzungen für ein Grundurteil. [X.] ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlich-keit in irgendeiner Höhe besteht ([X.]/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304Rdn. 6 m.w.N.). Das hat das [X.] nicht festgestellt. Nach [X.] ist der [X.] nur "zur Herausgabe eventueller [X.]". Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich- bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] - "[X.] Zahlungsanspruch der Klägern ergeben" kann.- 6 -II.Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der er-neuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zuberücksichtigen [X.] Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen [X.] bestehendes Auftragsverhältnis: Der [X.] habe nämlich einge-räumt, die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägtdie Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht:a) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die [X.] innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer vonihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so [X.] selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. [X.], wenndie verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem [X.] anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von demdie Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nachAuftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen An-spruchs - die Rückzahlung von [X.] verlangen, deren familienbezogeneVerwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder ana-loge Anwendung des § 667 [X.] kommt, wie der Senat wiederholt klargestellthat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - [X.] [X.] 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - [X.] - FamRZ 1988,42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehe-gatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Ver-trauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitigdas Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen- 7 -Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in [X.] Inanspruchnahme von [X.] erforderlich oder gebotenist.b) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Ein-zelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Ein-künfte und seines Vermögens im Rechtssinne "beauftragt". Das Gesetz geht in§ 1413 [X.] selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögender Verwaltung des andern Ehegatten "überläßt". Eine solche Überlassung [X.] setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüs-siges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den [X.] Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltungentstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Wei-sungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des [X.] zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ord-nungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, des-halb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforde-rungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987aaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die An-nahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht [X.]. Die dem [X.]n von der Klägerin erteilte [X.] begründet [X.] gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber - für sich genommen - [X.] verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander be-stehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme ei-nes Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der [X.] im Rahmen derehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oderim Hinblick auf deren im Vergleich zum [X.]n ungünstigeren [X.] 8 -zustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. [X.] 29. Januar 1986 [X.] das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung - unterZugrundelegung dieser Maßstäbe - dazu gelangt, das Vorliegen eines Auf-tragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch derKlägerin gegen den [X.]n auf Herausgabe von Überschüssen aus seinerVerwaltungstätigkeit nach § 667 [X.] jedenfalls nur begründet, wenn die - vonder Klägerin darzulegende - Summe der Gelder, die der [X.] für sie ver-einnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der - sodann vom[X.]n darzulegenden - Ausgaben übersteigt, die der [X.] in Ge-schäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame An-schaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien [X.]. Die Höhe der an den [X.]n, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungenoder der vom [X.]n zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen [X.] dabei den Umfang der Geschäftsführung des [X.]n; für diesenGeschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom [X.]nHerausgabe des aus seiner Geschäftsführung [X.] fordert. [X.] unstreitige - Umstand, daß der [X.] überhaupt für die Klägerin [X.] oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über denUmfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die An-nahme, daß der [X.] alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweitsie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufge-zehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwen-dung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem [X.]n die [X.] für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlun-gen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat,müßte der [X.] im Bestreitensfall den [X.] erbringen, daß er- 9 -andere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht ge-tätigt habe, welche Geschäfte er m.a.[X.] für die Klägerin nicht geführt habe.Das kann von ihm nicht verlangt [X.] Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatzauch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. [X.]stützt. Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen [X.] mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht,sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehe-gatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt [X.] aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Vor-aussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier dieKlägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. [X.] - [X.] - aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätzewird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft einge-schränkt: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden [X.] die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung [X.] wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verlet-zung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- undBeweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme [X.], daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit- 10 -derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, dienicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultieren-den Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten fürin der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn dieeheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.[X.] Hahne [X.]Bundesrichterin [X.]ist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. [X.] Wagenitz
Meta
05.07.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZR 26/98 (REWIS RS 2000, 1745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1745
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
19 U 143/97 (Oberlandesgericht Köln)
19 U 143/97 (Oberlandesgericht Köln)
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