Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2020, Az. 8 O 261/19

8. Zivilkammer | REWIS RS 2020, 5974

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe

T a t b e s t a n d

Die Parteien schlossen am 02.10.2017 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung betreffend einen Pkw Typ Renault Kadjar Crossborder Energy TCe 165 mit einem Anschaffungspreis von 24.786,98 Euro netto (29.496,50 Euro brutto). Lieferfirma war die Autohaus H GmbH Filiale Spandau, die als Vermittler des Leasingvertrags fungierte. Der Leasingvertrag sah eine monatlich zu zahlende Rate in Höhe von 329,20 Euro vor.

Dem Leasingvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, wegen deren Inhalts auf Seite 4 der Anlage K 1 Bezug genommen wird.

Im Rahmen des Vertragsschlusses wurden dem Leasingnehmer auch eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung sowie der Abschluss einer sogenannten GAP-Versicherung angeboten.               Dies führte zum Abschluss einer Restschuldversicherung, deren Prämie in Höhe von monatlich 15,67 Euro von den im Leasingvertrag vereinbarten Raten eingeschlossen war.

Mit Schreiben vom 19.01.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Diese Aufforderung wies die Beklagte zurück.

Die Klage wird darauf gestützt, dass die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation fehlerhaft sei und nicht dem gesetzlichen Muster entspreche. Darüber hinaus seien in dem Leasingvertrag nicht alle durch die Beklagte mitzuteilenden Pflichtangaben enthalten.

Ursprünglich hat der Kläger den nachstehenden Klageantrag zu 1) nur in Höhe von 7.242,40 Euro gestellt.

Aufgrund der zwischenzeitlich weiterhin an die Beklagten gezahlten Leasingraten beantragt der Kläger zuletzt sinngemäß,

1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.863,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des im Leasingvertrag Nr. #####/#### vom 02.10.2020 näher spezifizierten Pkws Renault Kadjar Crossborder Energy TCe 165, Erstzulassung 27.03.2017, Vorführwagen,

2.       festzustellen, dass der Kläger infolge seiner Widerrufserklärung vom 19.01.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des in Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Pkws abgeschlossenen Leasingvertrags Nr. #####/#### weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet,

3.       festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Pkws in Annahmeverzug befindet,

4.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.570,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte.

Hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs beantragt die Beklagte widerklagend,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des Pkws Renault Kadjar Crossborder Energy TCe 165 an die Beklagte zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Klägerseits wird beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerseite steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu, da sie den mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag nicht wirksam widerrufen hat.

I.

Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil dem Kläger mangels Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht zusteht bzw. weil jedenfalls für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (so OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 –, Rn. 20 ff., juris; a. A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 – I-24 U 15/12 –, Rn. 20, juris und Beschluss vom 05. Dezember 2018 – 24 U 164/17 –, Rn. 9, juris). Auch muss nicht entschieden werden, ob durch Aufnahme einer Widerrufsinformation in den Leasingvertrag dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde (vgl. den dies ablehnenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom  26.03.2019 – XI ZR 372/18, juris, Rn. 17).

Auch bei Annahme eines gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsrechts konnte der Kläger auf Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung im Jahr 2019 nicht mehr widerrufen, weil die 14tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. eine entsprechende vertragliche Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

1.

Eine Widerrufsinformation wird insbesondere nicht durch den Verweis auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB (sog. Kaskadenverweis) undeutlich. Die Kammer hat keine Bedenken, die nachfolgend zu Verbraucherdarlehen ergangenen Entscheidungen – unter der Prämisse, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – auch auf Verbraucherleasingverträge zu übertragen.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19) festgestellt, dass die nach der EU-Richtlinie #####/#### vorgesehenen Pflichtangaben in klarer und prägnanter Form als Voraussetzung für die Berechnung der Widerrufsfrist in dem Vertrag anzugeben sind (a.a.O. Rn. 39) und zudem, dass der bloße Verweis auf eine nationale Vorschrift, die ihrerseits auf weitere Rechtsvorschriften verweist, dem nicht genügt (a.a.O. Rn. 49). Jedenfalls soweit es die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie betrifft, führt dies zu einer Einschränkung des Grundsatzes, dass ein Verweis auf – jederzeit einsehbare – gesetzliche Vorschriften durchaus zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris Rn. 16). Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung über die Frist nicht in Gang gesetzt worden wäre.

Für Immobiliardarlehensverträge und grundpfandrechtlich besicherte Darlehen folgt dies bereits daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 a) und b) auf solche Verträge nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris Rn. 17 und Beschlüsse vom 31.03.2020, XI ZR 299/19 und XI ZR 581/18), da eine an sich mögliche Erstreckung der Vorschriften der Richtlinie auf diese Verträge von dem deutschen Gesetzgeber nicht gewollt war (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung im Vorlageverfahren EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 – Rn. 23 sowie arg. ex § 356b BGB).

Für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge gilt folgendes: Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011, 2 BvR #####/####, 2 BvR 469/07, juris Rn. 48). Eine etwaige richtlinienkonforme Auslegung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 702/16, juris Rn. 13).

Nach diesen Maßgaben scheitert eine den o. g. Vorgaben des EuGH entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des § 492 Abs. 2 BGB daran, dass der deutsche Gesetzgeber in dem mit Gesetzesrang ausgestalteten Muster zur Widerrufsinformation als Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB (BGBl 2010, Teil I Nr. 39 v. 29.07.2010 S. 980) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer nur beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben für die deutschen Gerichte verbindlich als ausreichend festgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris Rn. 16 f. unter Verweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.06.2010, BT-Drucks. 17/2095 S. 17; ebenso Herresthal in ZIP 2020, 745, 750 ff). Denn dass der Gesetzgeber ein Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollte, das seinen eigenen Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt, kann ausgeschlossen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, juris Rn. 13; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2019, 4 U 97/18, juris Rn. 50).

Auf die Frage, ob sich die darlehensgebende Bank insoweit auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB berufen kann, kommt es nach alldem nicht an.

2.

Die meisten rechtlichen Fragen betreffend die Wirksamkeit von Widerrufsinformationen und die Anforderungen an die gemäß § 492 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben sind für den Bereich der Verbraucherdarlehensverträge zum Zweck einer Kfz-Finanzierung inzwischen höchstrichterlich oder obergerichtlich einer Klärung zugeführt worden. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich auf den Fall eines Leasingvertrages übertragen.

Ungeachtet der Frage, ob die konkret verwandte Widerrufsinformation geeignet war, die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. auszulösen, weil sie der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung entsprach, was z. B. nach der Rechtsprechung der Kammer dann nicht der Fall ist, wenn darin auf lediglich „ggfs.“ abgeschlossene Zusatzversicherungen Bezug genommen wird, wird die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, sofern die Widerrufsinformation auch bei Abweichungen vom Muster den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die nachfolgenden Beanstandungen hindern insoweit die Rechtskonformität der erteilten Widerrufsinformation nicht:

a)

Die Überlassung einer mit den Originalunterschriften versehenen Vertragsurkunde oder des vom Darlehensnehmer im Original unterschriebenen Vertragsantrags ist nicht erforderlich (so der BGH in seinen Urteilen vom 27.02.2018, XI 480/16 Rn. 18 sowie XI ZR 524/16 Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Das Exemplar kann dem Verbraucher, um die Frist in Lauf zu setzen, auch schon vor Abschluss des Vertrages überlassen werden (BGH v. 27.02.2018, XI ZR 160/17, juris Rn. 30).

Ein unwirksames Aufrechnungsverbot an einer anderen Stelle des Vertrages beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung selbst nicht (BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 511/18).

Eine Widerrufsinformation kann grundsätzlich auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich sein (vgl. BGH, Beschluss v. 17.01.2017, XI ZR 170/16, juris Rn. 6 m.w.N.; v. 25.10.2016, XI ZR 6/16, juris Rn. 7.).

Ferner hat es der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen, wenn in der Überschrift zur Widerrufsinformation auf deren Geltung für Verbraucher bzw. für Verbraucherdarlehensverträge Bezug genommen wird (BGH vom 20.02.2018, XI ZR 127/16, Abdruck unter Rn.3; BGH XI ZR 442/16 v. 14.03.2017, Abdruck unter Rn. 2; vgl. auch BGH v. 09.11.2011, I ZR 123/10, juris Rn. 25 f.).

Unschädlich ist, dass in der Widerrufsinformation nicht zugleich auch über die sich aus einem Widerruf ergebenen eigenen Verpflichtungen der Darlehensgeberin zur Erstattung von Zahlungen belehrt wird. Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht (OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016, 13 U 84/15, juris Rn. 71 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. XI ZR 127/16, juris Rn. 15).

Die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation wird auch nicht in den Fällen beeinträchtigt, in denen der für den Zeitraum Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher sich durch die Angabe eines Zinsbetrages von 0,00 Euro hinreichend klar und eindeutig ergibt, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 23). Ferner hindert die Angabe eines Zinsbetrages von 0,00 Euro den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion nicht (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19).

b)

Zu der für das Ingangsetzen der Widerrufsfrist gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB erforderlichen Mitteilung von weiteren Pflichtangaben gelten folgende Grundsätze:

Jedenfalls dann, wenn  die Europäischen Standardinformationen unter fortlaufender Paginierung in das Vertragsdokument eingefügt worden sind, wodurch der Kreditgeber zugleich zum Ausdruck bringt, dass er damit nicht nur vorvertragliche sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen will, genügt es, wenn Pflichtangaben in diesen Informationen enthalten sind (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn.52).

Daneben ist auch die Erteilung von Pflichtabgaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank ausreichend, wenn deren Benennung klar und verständlich erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, juris Rn. 27; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017, Az. 31 U 27/16, juris Rn. 55).

Nicht erforderlich ist, dass der Verzugszins mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz mitgeteilt wird (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, juris Rn. 52). Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung zum Institut des Basiszinssatzes und seiner Anpassung, weil dieser Begriff in § 247 BGB definiert ist.

Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. sind die sonstigen Kosten des Vertrages anzugeben. Indes verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie #####/#### EG vom 23.04.2008) nicht die nähere Aufschlüsselung von Kosten, die bereits in die Berechnung des Sollzinses eingeflossen sind und über diesen in den effektiven Jahreszins Eingang finden, wie zum Beispiel eine vom Darlehensgeber gezahlte Vermittlerprovision (BGH, Beschluss vom 09.07.2019, XI ZR 53/18, Rn. 4).

Zur Darstellung der Berechnungsmethode eines bei Leasingverträgen allerdings eher nicht in Betracht kommenden Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F.) bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, juris Rn. 44). Einen zusätzlichen Hinweis auf die infolge der vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 501 BGB eintretende Ermäßigung der Gesamtkosten verlangt das Gesetz nicht (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019 10 O 4/18, juris Rn. 40).

Eine Verpflichtung zum Hinweis auf außerordentliche Kündigungsrechte wie das gemäß § 314 BGB, folgt weder aus Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie #####/####/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), noch aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, mit dem diese europäische Vorgabe in nationales Recht umgesetzt werden sollte (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 30 ff; ferner eingehend Herresthal, ZIP 2018, 753, 756 ff). Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob in einem Darlehensvertrag das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB gar nicht oder aber fehlerhaft hingewiesen wird, denn der Gedanke, dass eine gesetzeskonforme Widerrufsinformation grundsätzlich nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25), lässt sich auch auf Informationen übertragen, die zwar im Zusammenhang mit Pflichtangaben gemacht werden, indes selbst keine geschuldete Pflichtangabe darstellen.

3.

Darüber hinaus vertritt die Kammer, wie schon in Parallelverfahren mehrfach ausgeurteilt, folgende rechtlichen Standpunkte:

Sofern ein Darlehensertrag verschiedene Widerrufsinformationen, insbesondere sowohl eine Widerrufsinformation für entgeltliche als auch eine weitere offenbar an § 514 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 3 EGBGB orientierte – „Widerrufsbelehrung“ enthält, ist dies nicht geeignet, die jeweilige Information bzw. Belehrung wegen Widersprüchlichkeit fehlerhaft zu machen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass Kreditformularverträge sogar innerhalb der konkret verwendeten Widerrufsinformation für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, juris Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris Rn. 50). Dies muss erst Recht für die Aufnahme unterschiedlicher Widerrufsinformationen bzw. Belehrungen in einen Formularvertrag gelten. Für den Verbraucher ist regelmäßig auch ohne Weiteres erkennbar, ob er einen entgeltlichen oder einen unentgeltlichen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, und damit auch, welche der beiden rechtlichen Ausführungen für ihn bzw. seinen Vertrag gilt. Der verständige Darlehensnehmer weiß, dass der auf Seite 1 des Vertrages angegebene Sollzins für die Bank Entgeltcharakter hat, mithin ein entgeltlicher Darlehensertrag vorliegt.

Es ist nicht erforderlich, dass die kreditgebende Bank für die eigentliche Widerrufsinformation i.e.S. eine Art der Hervorhebung wählt, die an keiner anderen Stelle des Vertrags zum Einsatz kommt. Lediglich dann, wenn das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen normalem Text und hervorgehobenen Elementen umgekehrt würde, was hier nicht der Fall ist, könnte dies – die Notwendigkeit einer Hervorhebung unterstellt – Grund für eine Beanstandung sein.

Soweit der Darlehensvertrag außerhalb der eigentlichen Widerrufsinformation Regelungen zur Bindung an den Darlehensantrag enthält, ist dies jedenfalls dann nicht geeignet, die Widerrufsinformation zu entwerten, wenn sie die explizite Einschränkung „unbeschadet des gesetzlichen Widerrufsrechts“ enthält. Denn damit ist klargestellt, dass die Geltung des Widerrufsrechts durch die Regelung in keiner Weise berührt sein soll. Dasselbe dürfte allerdings auch dann gelten, wenn es an einer solchen ausdrücklichen Einschränkung fehlt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2018, 12 U 46/18, juris Rn. 10 ff: keine Hinderung der Gesetzlichkeitsfiktion). Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Unschädlichkeit von Klauseln außerhalb der Widerrufsbelehrung: so für einen nicht hervorgehobenen aber inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz (Entscheidung vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25), für den Fall, dass eine im Widerspruch zu der korrekten Fristbelehrung stehende Angabe nicht drucktechnisch hervorgehoben war (Beschluss vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, juris Rn. 11) sowie zur Abbedingung des § 193 BGB (Beschluss vom 03.07.2018, XI ZR 758/17).

Unschädlich ist es ferner, wenn die Widerrufsinformation eine gestaffelte Belehrung über die Widerrufsfolgen enthält, insbesondere wenn zunächst die Rechtslage für den Widerruf von Kreditverträgen dargestellt werden, die nicht mit einem Kaufvertrag rechtlich verbunden sind. Denn es entspricht dem gesetzlichen Muster, dass die „allgemeine“ Belehrung über die Folgen des Widerrufs im weiteren Verlauf des Informationstextes für verbundene Verträge konkretisiert bzw. teilweise abgeändert wird. Ungeachtet der Gesetzlichkeitsfiktion kommt in dem gesetzlichen Muster die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine solche Kombination aus – im konkreten Fall nicht einschlägigen – allgemeinen Belehrungen und den diese für bestimmte Fälle abwandelnden oder konkretisierenden Belehrungen für einen Darlehensnehmer hinreichend verständlich ist. Genauer als der Gesetzgeber musste die Beklagte nicht formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, zitiert nach juris, Rn. 23).

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie über die Folgen eines Widerrufs für einen „ggfs.“ gestellten Antrag auf Aufnahme in eine Zusatz-Versicherung hinweist, unabhängig davon, ob eine solche Versicherung abgeschlossen wurde. Durch den Zusatz „ggf.“ wird für den verständigen Verbraucher hinreichend klar, dass dieser Zusatz nur dann gilt, wenn er solche Anträge gestellt hat. Aus dem Darlehensvertrag ist klar zu entnehmen, ob von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist. Im Übrigen bilden ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (BGH v. 15.12.2009, XI ZR 45/09, juris Rn. 17 f.). Dabei muss nicht entschieden werden, ob im konkreten Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, denn die Beklagte hat jedenfalls dadurch, dass sie die Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt, dem Darlehensnehmer ein von diesem durch seine Vertragsunterschrift angenommenes Angebot unterbreitet, das Versicherungsverhältnis als verbundenen Vertrag einzuordnen. Eine solche Vereinbarung ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Vertragsparteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des Rechtskreises des Darlehensnehmers darstellen (LG Darmstadt, Urteil vom 12.04.2019 – 2 O 58/18, zitiert nach juris, Rn. 28; LG Heinbronn, Urteil vom 30.01.2018 – 6 O 358/17, zitiert nach juris, Rn. 64).

Soweit das Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung nicht zur Verfügung gestellt wurde, gilt, dass dies allenfalls Folgen im Rahmen der Wertersatzverpflichtung (§ 357 Abs. 7 BGB) haben könnte, jedoch den Lauf der Widerrufsfrist nicht zu hindern vermag.

Nach Auffassung der Kammer ist die Bezeichnung als Leasingvertrag, jedenfalls mit einem Zusatz, aus dem sich ergibt, ob es sich um einen Vertrag mit Kilometerabrechnung oder aber mit Restwertvereinbarung handelt geeignet, den Vertrag zutreffend i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. zu bezeichnen. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen vorgenommen werden (BT-Drucks. 16/11643, S. 123).

Dadurch, dass in dem Vertrag die Anzahl und Höhe der zu leistenden Leasingraten sowie eine etwaige Sonderzahlung am Vertragsende aufgeführt werden, findet sich auch die erforderliche Angabe zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs.1 Nr. 6 EGBGB a.F.). Zwar sind die Angabe der Vertragslaufzeit auf der einen und Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen auf der anderen Seite jeweils als eigenständige Pflichtangaben gesetzlich geregelt, nämlich in Art. 247 §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bzw. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Jedoch schließt die gesetzliche Regelung nicht aus, dass diese Informationen aus derselben U-Passage abzuleiten sind. Aus den Angaben zu Zahl und Fälligkeitszeitpunkt der Raten lässt sich auch die Vertragslaufzeit hinreichend ermitteln.

Ausreichend ist nach der Rechtsprechung der Kammer ferner, dass der Barzahlungspreis nach Art 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB, also der Betrag, den der Leasingnehmer zu entrichtet hätte, wenn seine Schuld bei Übergabe der finanzierten Sache in voller Höhe fällig würde, in dem Vertrag unter der Bezeichnung „Anschaffungspreis“ genannt wird.

Für die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderliche Mitteilung des Namens und der Anschrift des Darlehensvermittlers bzw. Leasingvermittlers, hier des Autohauses, genügt es, dass diese Angaben im Vertrag enthalten sind. Dass dieser in dem Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die gesetzliche Intention, die am Vertragsschluss Beteiligten zu benennen, ist damit gewahrt.

Für die Benennung der Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist es ausreichend, wenn in dem Darlehensvertrag die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) genannt wird. Diese ist nach § 53b Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 KWG auch in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute zuständige Aufsichtsbehörde. Dabei reicht die Mitteilung einer der Adressen der BaFin aus. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Verbraucher im Rahmen eines Darlehensvertrags über den im Falle von Klagen gegen die Bundesanstalt maßgeblichen Sitz bzw. den Sitz der Verwaltungsbehörde in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 1 Abs. 3 FinDAG informiert werden muss. Insbesondere, da die BaFin selbst auf ihrer Internet-Seite für Beschwerden eine Kontakt-Adresse in Bonn angibt, führten abweichende Angaben im Darlehensvertrag eher zu einer Verwirrung des Verbrauchers. Ebenfalls nicht im Interesse eines in Deutschland einen Darlehensvertrag abschließenden Verbrauchers läge die zusätzliche Benennung der daneben zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes des Kreditinstituts. Die Angabe einer weiteren, im Ausland ansässigen Stelle brächte für den Verbraucher keinerlei Vorteile, weil auch eine Meldung gegenüber der BaFin nach § 53b Abs. 4 KWG zur Folge hat, dass die Aufsichtsbehörde im Herkunftsland informiert wird, dafür aber Nachteile, weil Unsicherheit darüber entstehen kann, welche der angegebenen Behörden anzusprechen ist, ob dies im Falle einer ausländischen Behörde in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen hat etc. Einer (zusätzlichen) Benennung der Europäischen Zentralbank (EZB) bedarf es ebenfalls nicht. Zwar ist diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. #####/#### vom 15.10.2013 (SSM-Verordnung) die für die Zulassung von CRR-Kreditinstituten zuständige Aufsichtsbehörde und übt die laufende Aufsicht über als bedeutend eingestufte CRR-Kreditinstitute aus, indes hat sie keine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Erwägungsgrund 28 SSM-Verordnung).

Die vereinzelt anzutreffende Auffassung, im Rahmen der Pflichtangabe „Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren“ nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB sei die gesamte „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, ein mehrseitiges Dokument, im Vertrag abzudrucken, findet bereits keine Grundlage im Gesetz. Das Angebot, diese auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, nebst einem Hinweis auf die Internetseite der Deutschen Bundesbank bzw. des Bundesverbandes deutscher Banken in dem Vertragsdokument reicht vielmehr aus. Demgegenüber kommt es auf eine falsche oder unterbliebene Angabe zu der Form der Beschwerde nicht an, weil es sich bei dieser Angabe nicht um eine Pflichtangabe handelt. Nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB ist der Verbraucher über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie die Voraussetzungen für diesen Zugang zu informieren. Dies hat die Beklagte durch den Hinweis auf die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen, sowie durch Bezugnahme auf die maßgebliche Verfahrensordnung getan, da sich aus dieser die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ergeben. Bei der für die Einlegung der Beschwerde maßgeblichen Form handelt es sich hingegen nicht um eine solche Zugangsvoraussetzung, weil die Wahl der falschen Form die Beschwerde bei der Schlichtungsstelle nicht unzulässig macht, sondern lediglich nach § 3 Abs. 2 der „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ dazu führt, dass die Beschwerdestelle den Verbraucher zu Ergänzungen auffordert.

Weitere Informationen zum Fernabsatzvertrag (Art. 246b EGBGB) sind regelmäßig deswegen entbehrlich, da es bei Darlehen zum Zwecke der Fahrzeugfinanzierung im Regelfall an einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag mangelt. Insbesondere werden die Geschäftsräume des Vermittlers nach der ausdrücklichen Anordnung in § 312b Abs. 2 S. 2 BGB dem eigentlichen Vertragspartner, hier der Beklagten, zugerechnet. Gleiches folgt im Übrigen schon aus der Gleichstellung von Unternehmer und Vermittler in § 312b Abs. 1 S. 2 BGB.

Ausreichend ist schon nach dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB der bloße Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB. Eine weitergehende Erläuterung dahingehend, dass der Tilgungsplan dem Darlehensnehmer auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, verlangt das Gesetz nicht, zumal auch der in Bezug genommene § 492 Abs. 3 S. 2 BGB keine Angaben zur der Kostentragungspflicht macht (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2019, 10 O 4/18, juris Rn. 42).

Schon allein weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nur Informationspflichten zu den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG geregelten Kündigungsrechten bei unbefristeten Kreditverträgen festlegt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, juris Rn. 30ff, ferner eingehend Herresthal, ZIP 2018, 753, 756 ff), kann im Wege teleologischer Auslegung aus dieser Regelung für befristete Darlehen keine Informationspflicht darüber abgeleitet werden, dass eine Kündigung seitens des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.). Dementsprechend sieht auch die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 S. 3 nur für die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags eine entsprechende Form vor (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 56; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 52 – jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus ist bereits zweifelhaft, ob die Gesetzesbegründung überhaupt die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB im Blick hatte. Die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB führt dazu lediglich aus, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, „wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist“. Dagegen, dass darunter auch Vorschriften wie die des § 492 Abs. 5 BGB fallen spricht, dass es sich hierbei um keine spezifische Kündigungsvorschrift, sondern um eine allgemeine, für alle nach Vertragsschluss abzugebenden Erklärungen des Darlehensgebers geltende Formvorschrift handelt.

4.

Gemessen an den vorstehend beschriebenen Leitlinien lassen sich dem Vortrag der Klägerseite keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die 14tägige Widerrufsfrist des § 355 BGB nicht wirksam mit Vertragsschluss in Gang gesetzt worden ist, so dass der erst später erklärte Widerruf jedenfalls verfristet ist.

II.

Da es nach alledem bereits an einem wirksamen Widerruf fehlt, kommt es auf Fragen der Anspruchshöhe und des Rechtsmissbrauchs nicht an.

III.

Mangels bestehenden Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner bzw. Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie auf die weiteren geltend gemachten Nebenforderungen.

IV.

Über die Hilfswiderklage ist mangels Erfolgs der Klage nicht zu entscheiden.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.863,60 festgesetzt.

Der Streitwert addiert sich aus den bis zum Widerruf erbrachten Leasingraten für die negative Feststellungsklage zuzüglich des Leistungsantrags, soweit er auf die Rückzahlung der nach dem Widerruf noch erbrachten Leasingraten gerichtet ist.

Der für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der hiesigen Kammer beim Oberlandesgericht geschäftsverteilungsplanmäßig zuständige 9. Zivilsenat hat inzwischen mehrfach entschieden, dass der Streitwert für Klagen wegen Darlehenswiderruf sich auch bei verbundenen Verträgen, insbesondere Darlehen zur Fahrzeugfinanzierung, nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestimmt (so z. B. Beschluss vom 11.10.2019 – I-9 U 111/19 – n. V. unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 04.12.2018 – XI ZR 196/18 –). Der 9. Zivilsenat hält insoweit die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu darlehensfinanzierten Kapitalanlagen (etwa BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14, zitiert nach juris, Rn. 3; Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13, zitiert nach juris, Rn. 3) für nicht einschlägig, da Gegenstand jener Verfahren ein Anspruch auf Erstattung des Zeichnungsschadens gewesen sei, demgegenüber aber der Widerruf auf Rückabwicklung gerichtet sei, so dass sich dessen Wert nach den erbrachten Leistungen richte (a.A.: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018, 11 W 41/18, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, I-5 Sa 33/19 vom 23.09.2019: Nettodarlehensbetrag zuzüglich des aus Eigenmitteln aufgebrachten Betrages für die Finanzierung). Zur Vermeidung einer Streitwertbeschwerde hat die Kammer den Streitwert für die negative Feststellungsklage auf die Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festgesetzt.

Meta

8 O 261/19

27.08.2020

Landgericht Düsseldorf 8. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2020, Az. 8 O 261/19 (REWIS RS 2020, 5974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 5974

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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