Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 572

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Gegenstand

Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung; Erlöschen des Anspruchs bei Wegfall des Störungszustands; Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen - Klauselersetzung


Leitsatz

Klauselersetzung

1. Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.

2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.

3. Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu [X.] und [X.] - bezogen jeweils auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sinne des Klageantrags zu [X.] - sowie hinsichtlich des Klageantrags zu [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die [X.]. Die Beklagte bietet kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen an.

2

Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zu den "Abschlusskosten", indem sie ein Klauselersetzungsverfahren nach § 164 [X.] durchführte. Die Beklagte übersandte den betroffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die ersetzende Klausel lautet - einschließlich einer erläuternden Fußnote - auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten Textstellen durch Fettdruck):

Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren Beiträgen getilgt? […]

(2) Zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten wenden wir auf Ihren Vertrag das Verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Nach diesem Verfahren werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten verwendet, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall und zur Deckung von Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der mit den ersten Beiträgen zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung erhalten Sie jedoch mindestens die Hälfte des ungezillmerten [X.]* Ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert.

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. ...

* bei der Berechnung des ungezillmerten [X.] werden die einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer verteilt.

3

In dem zusammen mit der ersetzenden Klausel versandten Begleitschreiben heißt es unter der Überschrift "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" auszugsweise (Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten Textstellen durch Fettdruck):

Eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung ist mit Nachteilen verbunden. Falls Sie dennoch eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung planen, bitten wir Sie, sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten, wie Sie Ihren Versicherungsschutz auch bei einem zeitweiligen finanziellen Engpass aufrecht erhalten können. […]

Aus den Beiträgen müssen auch die Versicherungsleistungen und die laufenden Kosten der Verwaltung der Versicherungen finanziert werden. In der Anfangsphase Ihrer Versicherung werden die Beiträge zudem überwiegend zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen. Hierzu gehören etwa die Kosten für die Beratung, die Antragsprüfung und die Einrichtung der Verträge. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Aus diesem Grund ist in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. […]

4

Die Klägerin hat die Einbeziehung der neuen Klauseln im Verfahren des [X.] gemäß § 164 [X.] beanstandet und außerdem die vorstehend durch Fettdruck hervorgehobenen Teile der neuen Klauseln und die zwei hervorgehobenen Angaben im Begleitschreiben als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB und die Angaben im Begleitschreiben darüber hinaus als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 7 UWG angesehen. Sie hat die Beklagte durch anwaltliches Schreiben erfolglos abmahnen lassen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

[X.] die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. in bestehende kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen mit Verbrauchern die [oben] genannten Klauseln im Wege von [X.] gemäß § 164 [X.] einzubeziehen und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit bereits ersetzten Klauseln auf folgende Klauseln zu berufen [es folgen die oben abgedruckten Klauseln, wobei nur die fettgedruckten [X.] Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sind] ...,

2. gegenüber Verbrauchern, deren bei der [X.] bestehende kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen zum Gegenstand eines [X.] gemäß § 164 [X.] gemacht wurden oder noch gemacht werden, zu behaupten,

a) dass "eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist" und/oder

b) dass als Folge der von der [X.] betriebenen Abschlusskostenverrechnung "in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden ist".

I[X.] die Beklagte zu verurteilen [Folgenbeseitigung].

1. [Auskunftserteilung]

a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Versicherungsnehmer/innen die Beklagte im Rahmen einer Klauselersetzung gemäß § 164 [X.]

(i) Allgemeine Versicherungsbedingungen zu kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherungen mit dem unter dem Antrag zu [X.] genannten Wortlaut und/oder

(ii) Behauptungen mit dem unter dem Antrag zu [X.] genannten Wortlaut

übermittelt hat.

b) Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Versicherungsnehmer/innen [in näher bezeichneter Sortierung] zu erfolgen.

c) Die Auskunft hat nach Wahl der [X.] gegenüber der Klägerin selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle der Nichteignung vom Präsidenten des [X.] bestimmt wird.

d) Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

2. [Versendung einer Richtigstellung]

a) den Empfängern der [X.] gemäß den Anträgen zu [X.] und [X.] binnen weiterer zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu I[X.] ein individualisiertes [X.] folgenden Inhalts zukommen zu lassen: [es folgt ein ausformuliertes Schreiben]

b) Der [X.] bleibt vorbehalten, in dem [X.] hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf.

c) Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

3. [Nachweis der vollständigen Versendung des [X.]s gemäß Antrag zu I[X.]]

die vollständige Versendung der [X.] gemäß Antrag zu I[X.] an die Empfänger gemäß Antrag zu I[X.] wie folgt nachzuweisen:

a) Die [Beklagte] erstellt vorbereitete [X.] gemäß Antrag zu I[X.] für alle Empfänger gemäß Antrag zu I[X.], wobei die [X.] [nach näher bezeichneten Vorgaben] sortiert werden.

b) Die Klägerin oder die Auskunftsperson gemäß Antrag zu I[X.] c) erhält Gelegenheit, anhand von bis zu 500 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger gemäß Antrag zu I[X.] ein [X.] gemäß Antrag zu I[X.] erstellt wurde.

c) Führt die Überprüfung gemäß Antrag zu [X.] 3 b) zu keiner Beanstandung, werden die vorbereiteten [X.] von einem Vertreter des [X.] oder der Auskunftsperson gemäß Antrag zu I[X.] c) und einem Vertreter der [X.] gemeinsam zu einer Niederlassung der [X.] gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der Lage und bereit ist. Dort werden die [X.] unwiderruflich in den Posteingang gegeben.

d) Die mit dem Nachweis der vollständigen Versendung der [X.] verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

[X.][X.] die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.973,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 19. Oktober 2013 zu erstatten.

6

Die Klage hatte vor dem [X.] teilweise Erfolg ([X.], [X.], 30). Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu [X.] für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (O[X.], [X.], 927). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Klageanträge zu [X.] bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu [X.] (Unterlassung der Klauselverwendung) abgewiesen hat.

7

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 die Revision weitergehend zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der mit Klageantrag [X.]I verfolgten Ansprüche auf Erstattung der Kosten vorprozessualer Rechtsverfolgung zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu [X.] (Unterlassung der Behauptungen im Begleitschreiben) zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu [X.], soweit sie sich auf die angegriffenen Klauseln gemäß Klageantrag zu [X.] beziehen, und ihren Klageantrag zu [X.]I (Erstattung der vorprozessualen Rechtsverfolgung) weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat allein den Unterlassungsantrag zu [X.] für begründet erachtet, der sich auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] einbezogenen Klauseln bezieht. Die übrigen Klageanträge hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Der auf die Klauseln bezogene Unterlassungsantrag zu [X.] sei begründet. Eine im Wege der Klauselersetzung in Allgemeine Versicherungsbedingungen einbezogene neue Regelung sei gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtige. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die mit dem Antrag zu [X.] angegriffenen Klauseln nicht vor. Die Klauseln erfüllten nicht die an [X.] zu stellenden Transparenzanforderungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Dagegen seien die mit dem Unterlassungsantrag zu [X.] angegriffenen Angaben aus dem Begleitschreiben keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zudem seien die Mitteilungen nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG.

Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu [X.] seien unbegründet. Soweit sich die Klägerin auf der Grundlage des [X.] gegen die Klauselersetzung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] wende, stünden ihr als Verbraucherverband keine [X.] und damit auch keine vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft zu. Auf das [X.] könne kein [X.] des Verbandsklägers gestützt werden, der darauf gerichtet sei, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Vertragspartner auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen müsse. Soweit sich die Klägerin auf Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berufe, sei aus systematischen Gründen die aus dem [X.] folgende Begrenzung der einem Verbraucherverband zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen. Unabhängig davon könnten [X.] und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne.

Der auf Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Antrag zu [X.]I sei ebenfalls unbegründet. Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen müssten gleichermaßen ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Nach diesen Maßstäben sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Streitfall nicht erforderlich gewesen.

B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen zu I[X.] und I[X.] (dazu unter [X.]) sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (dazu unter B [X.]) in Rede stehen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zurückweisung des auf den Nachweis der vollständigen Versendung der [X.] gerichteten Antrags zu [X.] 3 (dazu unter [X.] 4).

I. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in Bezug auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] aufgenommenen Klauseln kein Anspruch auf Folgenbeseitigung und Auskunft zu, so dass die auf die angegriffenen Klauseln bezogenen Klageanträge zu I[X.] und 2 unbegründet seien. Zwar ergibt sich ein Beseitigungsanspruch nicht aus § 1 [X.] (dazu unter B [X.]). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (dazu unter B [X.]) sowie ein zu dessen Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch (dazu unter [X.] 3) nicht verneint werden. Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu [X.] 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der [X.]) wendet. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig (dazu unter [X.] 4).

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich aus § 1 [X.] kein Anspruch der klagenden [X.] ergibt, vom Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Richtigstellung gegenüber seinen Kunden zu verlangen.

a) Gemäß § 1 [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in [X.] verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Derjenige, der solche unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt, kann sowohl auf Unterlassung als auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

b) Die Voraussetzung einer rechtswidrigen [X.] der [X.] sind allerdings im Streitfall erfüllt. Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu [X.] sind (auch) auf das mit dem Unterlassungsantrag zu [X.] beanstandete Verhalten bezogen. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu [X.] angegriffenen Klauseln gemäß § 307 [X.] unwirksam sind. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Außerdem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist und ihr daher die in § 1 [X.] geregelten Ansprüche zustehen können.

c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der den Klageanträgen zu [X.] zugrundeliegende Beseitigungsanspruch könne aus § 1 [X.] nicht hergeleitet werden, weil diese Bestimmung gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur einen Unterlassungsanspruch gewähre. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

aa) Unterlassungs- und [X.] sind trotz ihres gemeinsam verfolgten [X.] in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene Ansprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1973 - [X.], [X.], 99, 101; Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 258 Rn. 64 = [X.], 356 - CT-Paradies; Beschluss vom 29. September 2016 - [X.], [X.], 208 Rn. 28 = [X.], 305; Urteil vom 4. Mai 2017 - [X.], [X.], 823 Rn. 28 = [X.], 944 - Luftentfeuchter). Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat ([X.], Urteil vom 26. November 1997 - [X.], [X.], 415, 416 = [X.], 383 - Wirtschaftsregister; Büscher in Fezer/Büscher/[X.], UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.85). Diese Unterscheidung ist auch für die im [X.] geregelten Ansprüchen maßgeblich. Unbeschadet der Besonderheit, dass diese Ansprüche nur speziellen anspruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 [X.] zustehen, handelt es sich um materiellrechtliche Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1990 - V[X.]I ZR 216/89, NJW-RR 1990, 886, 887).

bb) Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag zu I[X.], auf den die weiteren Anträge auf Auskunft gemäß Antrag zu I[X.] und Kontrolle der Richtigstellung gemäß Antrag zu [X.] 3 bezogen sind, keinen Unterlassungsanspruch im Sinne von § 1 [X.].

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von der Klägerin begehrte Folgenbeseitigung sei vom Begriff des Unterlassens im Sinne von § 1 [X.] umfasst, weil ein Unterlassen nach der Rechtsprechung des [X.] nicht einem bloßen Nichtstun gleichgesetzt werden dürfe, sondern [X.] des Verpflichteten zum Gegenstand habe könne.

(1) Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst ([X.], [X.], 258 Rn. 70 - CT-Paradies; [X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 32; [X.], [X.], 823 Rn. 26 - Luftentfeuchter, mwN). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt ([X.], [X.], 208 Rn. 24 ff., mwN). Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, kann eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Bestimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1974 - [X.], [X.], 666, 669 - Reparaturversicherung; Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.], 595 Rn. 26 = [X.], 587 - Vertragsstrafenklausel; [X.], [X.], 258 Rn. 63 f. - CT-Paradies; [X.], Urteil vom 30. Juli 2015 - [X.], [X.], 406 Rn. 30 ff. = [X.], 331 - Piadina-Rückruf; Urteil vom 19. November 2015 - [X.], [X.], 720 Rn. 34 = [X.], 854 - [X.]; [X.], [X.], 208 Rn. 24; [X.], 823 Rn. 26 - Luftentfeuchter).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Verwender einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung auf der Grundlage eines Unterlassungsanspruchs nicht verpflichtet, Kunden von sich aus darüber aufzuklären, dass die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sind (ebenso [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 1 [X.] Rn. 25).

Vorliegend geht es nicht darum, ob und in welchem Umfang eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich übernommene Pflicht zur Unterlassung [X.] umfasst, sondern um die Reichweite der Rechtsfolgenbestimmung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Für die Frage, welchen Umfang ein gesetzlich bestimmter Unterlassungsanspruch hat, kommt es auf die Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift an. Nach § 1 [X.] darf der [X.] die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden. Das Verbot der Verwendung hat zum Inhalt, dass der [X.] nicht mehr erklären darf, dass diese für künftige Verträge gelten sollen; außerdem darf er sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Weiter unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, in denen er aufgrund eines Unterlassungsgebots von einer Verpflichtung zu einem aktiven Einwirken auf Dritte ausgegangen ist, auch dadurch, dass im Streitfall bei Einhaltung des Verbots eine weitere Verwendung der fraglichen [X.] nicht mehr stattfindet, während bei einem weiteren Vertrieb rechtsverletzender Waren durch Dritte der vom [X.] ausgelöste Störungszustand fortlaufend vertieft wird.

Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu I[X.] nicht eine das Wesen des Unterlassungsanspruchs ausmachende, in die Zukunft gerichtete Unterbindung der Wiederholung von bereits begangenen oder in naher Zukunft konkret drohenden tatbestandlichen Rechtsverletzung, hier der Verwendung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 [X.]. Die mit dem Antrag begehrte Versendung eines an die Kunden der [X.] gerichteten Schreibens, in dem die Beklagte klarstellt, dass die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einbezogenen und von der Klägerin beanstandeten Klauseln unrichtig sind, zielt vielmehr auf die Richtigstellung eines bei den Kunden der [X.] durch die beendete Verletzungshandlung erweckten Eindrucks und damit allein auf eine Beseitigung von Folgen, die durch die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene tatbestandsmäßige [X.] entstanden sind. Die Nichtvornahme der begehrten Berichtigungshandlung ist vorliegend nicht gleichbedeutend mit der Fortsetzung der bereits abgeschlossenen Verletzungshandlung der [X.]. Die Begründetheit des auf Versendung von [X.] gerichteten Antrags richtet sich mithin danach, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs vorliegen, also ein fortdauernder widerrechtlicher Störungszustand und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1995 - [X.], [X.], 424, 426 = [X.], 489 - Abnehmerverwarnung).

cc) Der mit dem Klageantrag zu I[X.] nach alledem verfolgte Beseitigungsanspruch lässt sich nicht aus § 1 [X.] herleiten.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass die Vorschrift des § 1 [X.] nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung begründet ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 - [X.], [X.]Z 175, 28 Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 624 Rn. 22; Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.]I ZR 173/12, [X.]Z 196, 11 Rn. 22). Auf der Grundlage von § 1 [X.] kann vom Verwender einer unwirksamen Klausel nicht verlangt werden, dass er bereits bestehende Verträge rückabwickelt oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam macht. Seine Unterlassungsverpflichtung geht vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen. Weitergehende Ansprüche eröffnet § 1 [X.] nicht (vgl. [X.]Z 196, 11 Rn. 22 mwN; ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 35; [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2013, § 1 [X.] Rn. 23; [X.], [X.], § 1 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 1 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 5; JurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1 [X.] Rn. 34.1; [X.]/[X.], [X.], 14, 16; [X.], FS für Schilken, 2015, 481, 484; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 12).

dd) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Eine in der Literatur geforderte erweiternde Auslegung des § 1 [X.] dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden kann (vgl. [X.], [X.], 203, 205 f.), kommt de lege [X.] nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die Erweiterung des [X.] des § 1 [X.] allein vom Gesetzgeber vorgenommen werden kann.

(1) Gegen eine erweiternde Auslegung spricht der klare Wortlaut der Bestimmung des § 1 [X.]. Diese Vorschrift billigt den in § 3 Abs. 1 [X.] bestimmten Stellen wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen nur einen Unterlassungsanspruch zu.

(2) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung des § 1 [X.]. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der bereits zu § 13 [X.]G - der Vorgängervorschrift des § 1 [X.] - ergangenen Rechtsprechung des [X.], nach der vom Verwender einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Beseitigungshandlung dahingehend verlangt werden konnte, dass er bereits abgewickelte Verträge rückabwickelte oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam machte (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1981 - V[X.]I ZR 335/79, NJW 1981, 1511, 1512) auch in § 1 [X.] im Hinblick auf den Verwender lediglich eine Unterlassungspflicht normiert.

(3) Die Systematik des [X.] steht ebenfalls einer extensiven Auslegung des § 1 [X.], nach der die Norm einen Beseitigungsanspruch umfasst, entgegen.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsfolgen. Während derjenige, der unwirksame [X.] empfiehlt, auf Unterlassung und auf Widerruf in Anspruch genommen werden kann, richtet sich der gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehende Anspruch allein auf Unterlassung. Die Unterscheidung zwischen dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsanspruch findet sich auch an anderen Stellen des [X.]. So ist in § 7 [X.] mit dem Anspruch auf Veröffentlichungsbefugnis ein weiterer - spezieller - Beseitigungsanspruch geregelt. Dass eine Unterlassungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers und der von ihm zum Ausdruck gebrachten Gesetzessystematik von einer Beseitigungspflicht zu trennen ist, ergibt sich ferner daraus, dass das [X.] in § 3 Abs. 1 [X.] der bis zum 23. Februar 2016 geltenden Fassung ([X.] aF) die den anspruchsberechtigten Stellen zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche ausdrücklich nach ihrem Inhalt in Unterlassungs- und Widerrufsansprüche (§§ 1, 2, 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 [X.] aF) unterschied und seitdem Unterlassungs-, Widerrufs- und [X.]n vorsieht (§§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4a [X.]), ohne in § 1 [X.] - anders als in § 2 Abs. 1 [X.] - [X.] anzuführen.

(4) Eine erweiternde Auslegung der Rechtsfolgenbestimmung des § 1 [X.] ist auch nicht durch den Zweck des Gesetzes veranlasst.

Der Gesetzeszweck des mit § 1 [X.] für qualifizierte Einrichtungen wie die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gewährten Unterlassungsanspruchs liegt darin, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten, damit sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, der eine unwirksame Klausel entgegengehalten wird, nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lässt ([X.], Urteil vom 28. November 1979 - V[X.]I ZR 317/78, NJW 1980, 831, 832; Urteil vom 28. Januar 1981 - V[X.]I ZR 165/79, NJW 1981, 979, 980; [X.], NJW 1981, 1511, 1512; [X.], Urteil vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 38 [jeweils noch zu § 13 [X.]G]). Deshalb darf der [X.] die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden; er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen ([X.], NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Indem der Rechtsverkehr nicht nur vor der weiteren neuerlichen Verwendung einer unwirksamen Klausel in neu abzuschließenden Verträgen bewahrt wird, sondern auch vor einer Berufung auf eine solche Klausel in bereits bestehenden Verträgen, wird zugleich der durch die Regelung des § 11 [X.] verfolgte Zweck erreicht, widersprüchliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit derselben Klausel zu vermeiden ([X.], NJW 1981, 1511, 1512). Auf diesen Anspruchsinhalt ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] indes auch begrenzt. Eine Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen Vertragspartnern ist für das gesetzlich angestrebte [X.] nicht erforderlich.

(5) Eine ausdehnende, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 [X.] ist ferner nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung geboten.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht die in § 1 [X.] ausgesprochene Unterlassungspflicht des Verwenders, die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese zu berufen.

Eine erweiternde Auslegung des § 1 [X.] dahingehend, den Verwender auch zur Folgenbeseitigung zu verpflichten, ist ferner nicht durch Art. 7 Abs. 1 der [X.]/[X.] veranlasst. Die Bestimmung verlangt von den Mitgliedstaaten die Gewährleistung angemessener und wirksamer Mittel, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 der [X.]/[X.] auch Rechtsvorschriften einschließen, nach denen Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer Unterlassungsklage die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.]/10, [X.], 939 Rn. 43 - Nemzeti).

Diesen Maßgaben genügt der in § 1 [X.] den Verbraucherverbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gewährte Unterlassungsanspruch, mit dem die Verwendung der unwirksamen Klausel untersagt und deren Unverbindlichkeit im Rahmen laufender Verträge durchgesetzt werden kann. Dagegen ist es für den nach der Richtlinie angemessenen und wirksamen Schutz nicht erforderlich, dass der Verbraucher vom Verwender im Einzelnen darüber informiert wird, dass sich eine Klausel nach gerichtlicher Prüfung als missbräuchlich und damit unwirksam erweist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 35; vgl. zum auf Rückerstattung von aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen erhobener Kosten und Auslagen gerichteten [X.] auch die Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 6. Dezember 2011 in der Rechtssache [X.]/10 Rn. 74 f.; aA [X.]/[X.] in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 6; [X.], [X.], 203, 206).

Eine erweiternde, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 [X.] ist schließlich nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/22/[X.] und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen veranlasst. Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/[X.], dass die Mitgliedstaaten zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher gegebenenfalls Maßnahmen wie die Veröffentlichung der Entscheidung im vollen Wortlaut oder in Auszügen in der für angemessen erachteten Form und/oder die Veröffentlichung einer Richtigstellung vorsehen können, um die fortdauernde Wirkung eines Rechtsverstoßes abzustellen. Eine an die nationalen Gerichte gerichtete Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik aus einer nationalen Vorschrift einen allgemeinen Beseitigungsanspruch abzuleiten, lässt sich dieser "Kann"-Bestimmung, die zudem mit der Wendung "gegebenenfalls" ein weitergehendes Ermessen einräumt, nicht entnehmen.

2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG abgelehnt hat, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ein - im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend [X.] - Verstoß gegen § 307 [X.] durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des [X.] gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 949 Rn. 45 ff. = [X.], 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.288 f.).

b) Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Beseitigungsanspruch gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden [X.] als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität von der Bestimmung des § 1 [X.] und dessen eingeschränkter Rechtsfolgenregelung verdrängt.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei zu beachten, dass das Unterlassungsklagegesetz als spezialgesetzliches Regelwerk die Vorschriften des [X.] zwar nicht verdrängt, aber Einfluss auf deren Auslegung gewinnt. Es sei systemwidrig, die Beschränkungen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben habe, unter Zuhilfenahme eines allgemeinen Gesetzes zu unterlaufen. Unabhängig davon könnten [X.] und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzlichen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen.

(1) Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 [X.] und des [X.] sind nebeneinander anwendbar (vgl. [X.]/[X.] in MünchKomm.ZPO aaO § 1 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.285; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 3; JurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1 [X.] Rn. 21; [X.] in Fezer/Büscher/[X.] aaO § 3a Rn. 159; [X.], [X.], 203, 206; [X.]/[X.], [X.], 14, 17). Ein Vorrang lässt sich weder dem [X.] noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 UWG ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Ansprüche aus Absatz 1 dieser Vorschrift und damit auch der Beseitigungsanspruch den qualifizierten Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zustehen.

(2) Eine Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des [X.] mit Blick auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Beseitigungsanspruch ist nicht aus systematischen Gründen anzunehmen. Das [X.] stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar ([X.], Urteil vom 31. März 2010 - [X.], [X.], 1117 Rn. 31 = [X.], 1475 - Gewährleistungsausschluss im [X.]; Urteil vom 19. Mai 2010 - [X.], [X.], 1120 Rn. 24 = [X.], 1495 - Vollmachtsnachweis; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a UWG Rn. 1.285; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 3; JurisPK-[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 21; [X.] in Fezer/Büscher/[X.] aaO § 3a Rn. 159). Es kann daher nicht als spezialgesetzliche Regelung die vom Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gewährten Ansprüche beschränken.

(3) Gegen einen Ausschluss des Beseitigungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf der Grundlage von Wertungen, die dem [X.] zu entnehmen sind, spricht zudem, dass der Gesetzgeber für den Regelungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht davon ausgeht, dass den gemäß § 3 Abs. 1 [X.] anspruchsberechtigten Stellen zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften nach dem Unterlassungsklagegesetz kein Beseitigungsanspruch zustehen soll. Der Gesetzgeber geht vielmehr von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des [X.] und des [X.] aus.

So ist durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 in die Bestimmung des § 2 Abs. 1 [X.], der zuvor - wie § 1 [X.] - nur ein Anspruch auf Unterlassung geregelt hatte, ein Anspruch auf Beseitigung eingefügt worden. Dies hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei Verstößen gegen [X.] nicht ausreiche, lediglich Unterlassungsansprüche vorzusehen, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Abs. 1 UWG könnten vielmehr auch bei Zuwiderhandlungen gegen [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht beseitigt werden könnten. Es müsse deshalb auch in § 2 Abs. 1 [X.] ein Beseitigungsanspruch geregelt werden, wie er schon in § 8 Abs. 1 UWG bestehe. Für den neu zu schaffenden Beseitigungsanspruch in § 2 Abs. 1 [X.] sollten dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4631 S. 21).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen des Gesetzgebers allein für verbraucherschützende Vorschriften außerhalb der [X.] von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten könnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Bedürfnis nach einem den Verbraucherverbänden zustehenden [X.] gilt vielmehr für alle verbraucherschützenden Vorschriften gleichermaßen und damit auch für den Regelungsbereich des § 1 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass der Bestimmung des § 1 [X.] ein Beseitigungsanspruch de lege [X.] nicht entnommen werden kann (vgl. oben unter B [X.]). Die ausdrückliche Regelung eines solchen Anspruchs bleibt vielmehr - wie nunmehr in § 2 [X.] geschehen - dem Gesetzgeber vorbehalten (zu Überlegungen de lege ferenda vgl. [X.], [X.], 2015, 481, 485). Von der Frage der ausdrücklichen Regelung eines Beseitigungsanspruchs in den §§ 1, 2 [X.] ist aber die vorliegend maßgebliche und aus den vorstehenden Gründen zu verneinende Frage zu unterscheiden, ob § 1 [X.] eine Sperrwirkung in Bezug auf die Vorschrift des § 8 UWG entnommen werden kann.

cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, [X.] und Auskunftsansprüche der Klägerin könnten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne, ist ebenfalls nicht frei von [X.]. Den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen die in § 8 Abs. 1 geregelten Ansprüche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung zu (Büscher in Fezer/Büscher/[X.] aaO § 8 Rn. 14). Weitere Voraussetzungen wie die Beeinträchtigung eigener Interessen der Einrichtungen bestehen nicht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/[X.] ([X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht gerade in dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 3 der Richtlinie 2009/22/[X.]). Die in der Richtlinie geregelten Maßnahmen umfassen auch solche zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/[X.]).

3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß § 242 [X.] im Sinne der Anträge zu I[X.] nicht geprüft. Es wird dies im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nachzuholen haben.

4. Soweit sich die Revision auch gegen die Abweisung des Klageantrags zu [X.] 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der [X.]) wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Nachweis der Versendung von [X.] von einem [X.] nicht gedeckt sei und auch nicht - wie der Auskunftsanspruch - als vorbereitender Hilfsanspruch gemäß § 242 [X.] angesehen werden könne. Nach erfolgter Auskunft gemäß dem Antrag zu I[X.] sei der Klägerin vielmehr bekannt, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der [X.] mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten. Außerdem ergebe sich aus dem [X.] zum Antrag zu I[X.], welche Informationen die Beklagte den Kunden zur Erfüllung der Folgenbeseitigungsverpflichtung zukommen lassen müsse. Mit diesen Informationen und Vorgaben sei ein der Klägerin zustehender [X.] vollständig durchsetzbar. Das mit dem Klageantrag zu [X.] 3 geltend gemachte [X.] betreffe dagegen die Erfüllung des [X.]s und sei im sich dem Erkenntnisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Soweit die Revision geltend macht, der Antrag zu [X.] 3 betreffe die Beteiligung der Klägerin an der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, bestätigt sie die zutreffende Erwägung des [X.]s, es gehe bei diesem Antrag nicht um den Ausspruch des Inhalts der Folgenbeseitigungspflicht der [X.], sondern um deren gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klärenden Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch nichts, dass die Klägerin keine eigenen, sondern fremde Interessen wahrnimmt.

[X.]. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der durch die vorprozessual ausgesprochene anwaltliche Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu.

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, soweit mit der Abmahnung ein berechtigter Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] geltend gemacht worden sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Verbraucherverbände könnten die für eine anwaltliche Abmahnung angefallenen Kosten regelmäßig nicht ersetzt verlangen, weil sie selbst sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein müssten, um eine vorgerichtliche Abmahnung auszusprechen. Abweichendes ergebe sich im Streitfall nicht aus der besonderen Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen. Zwar seien die im vorliegenden Rechtsstreit mit Blick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. Sie erforderten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse. Die Klägerin habe der [X.] aber selbst vorgehalten, diese Rechtsfragen seien durch zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden, so dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Klägerin könne aber nicht zugleich gegenüber der [X.] geltend machen, die Rechtslage sei so offenkundig, dass sie ihr vorsätzlich [X.], und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, sie benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe für eine Abmahnung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zur Erfüllung ihres Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein muss, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. zu einem Fachverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG [X.], Urteil vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 926 Rn. 14 = [X.], 1089 - Anwaltsabmahnung [X.]).

Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] steht gemäß § 5 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 [X.] unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten ([X.], Urteil vom 25. Juli 2012 - [X.], NJW 2012, 3023 Rn. 75 [in [X.]Z 194, 208 nicht abgedruckt]).

c) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin einen Rechtsanwalt für die Abmahnung einschalten konnte, im Streitfall nicht vorlagen.

aa) Die Abmahnung der von der Klägerin im Wege des [X.] in die [X.] ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte im Streitfall eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis der Klägerin nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigten. Abweichende Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind diese ersichtlich. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen sind und eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erforderten.

bb) Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der anstehenden Fragen könne sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen, weil sie selbst gegenüber der [X.] geltend gemacht habe, die Rechtslage sei offenkundig, ist nicht frei von [X.]. Für die Frage der Erforderlichkeit von getätigten Aufwendungen kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin und ihre Argumentation im Rahmen der Rechtsverfolgung an. Erforderlich sind vielmehr die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren ([X.], NJW 2012, 3023 Rn. 75). Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die rechtlichen Erkenntnismöglichkeiten der Parteien im Hinblick auf die maßgeblichen versicherungsrechtlichen Fragen nicht gleichgesetzt werden können. Während die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen gehalten ist, die in ihrem Geschäftsbereich auftretenden speziellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den von ihr gegenüber ihren Kunden verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu klären, ist es Aufgabe der Klägerin als Verbraucherverein, in der gesamten Bandbreite der Rechtsgebiete tätig zu werden, in denen Verbraucherinteressen betroffen sind. Die Klägerin ist nicht gehalten, Mitarbeiter mit speziellen Rechtskenntnissen für jedes in diesen weiten Bereich fallende Gebiet zu beschäftigen.

cc) Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, die zu den im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetzen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass gerade die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit den in der Rechtsprechung behandelten Fällen zu den regelmäßig besonders schwierigen Aufgaben gehört, wenn - wie im Streitfall - Gebiete in Rede stehen, in denen rechtliche Spezialkenntnisse erforderlich sind, die bei den in der täglichen Beratungspraxis von der Klägerin einzusetzenden Mitarbeitern nicht vorausgesetzt werden können.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält außerdem im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Folgenbeseitigung und Auskunft einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Gegenstand der Abmahnung unzutreffend bestimmt und daher von einem unrichtigen Umfang der zu [X.] vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung ausgegangen ist.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die vorgerichtlich ausgesprochene anwaltliche Abmahnung habe von vornherein nur Unterlassungsansprüche umfasst. Tatsächlich hat die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung vom 7. Oktober 2013 nicht nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Gegenstand der Abmahnung war darüber hinaus auch die Geltendmachung eines [X.]s und eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs. Diese Ansprüche sind ebenfalls Gegenstand des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung.

[X.]I. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Frage, ob zur Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 1 der [X.]/[X.] vorgesehenen Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln ein [X.] zu gewähren ist, ist eine Frage der den Mitgliedstaaten überlassenen rechtstechnischen Umsetzung des Gesichtspunkts der Unverbindlichkeit (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 6. Dezember 2011 in der Rechtssache [X.]/10 Rn. 73 f.).

IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen zu I[X.] und I[X.] sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Rede stehen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs gemäß dem Antrag zu I[X.] und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß dem Antrag zu I[X.] vorliegen. Dabei wird sich das Berufungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 [X.]) stehende Beseitigungsanspruch die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen [X.]s gemäß dem Klageantrag zu I[X.] umfasst. Das [X.] hat dies verneint und angenommen, zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Folgenbeseitigung sei die Beklagte lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der [X.] sei nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet, sein Inhalt hänge vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Könne der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gelte für den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 [X.] der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben müsse, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes könne für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 1960 - [X.], NJW 1960, 2335; Urteil vom 22. Oktober 1976 - [X.], [X.]Z 67, 252, 253; Urteil vom 5. Februar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 249, 251; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 1.97 ff.).

2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs ([X.], Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 319/90, [X.], 396, 398 - Maschinenbeseitigung). Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 1.94; [X.], [X.], 1566, 1567). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht dem Vortrag der [X.] nachzugehen haben, sie habe bereits von sich aus darüber informiert, dass bei der Berechnung des [X.] keine Abschlusskosten verrechnet würden.

Büscher     

      

Koch     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

[X.]     

      

Meta

I ZR 184/15

14.12.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 22. November 2016, Az: I ZR 184/15, Beschluss

§ 1 UKlaG, § 2 Abs 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 5 UKlaG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB, § 164 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15 (REWIS RS 2017, 572)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 609-610 WM2018,436 REWIS RS 2017, 572


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 184/15

Bundesgerichtshof, I ZR 184/15, 14.12.2017.

Bundesgerichtshof, I ZR 184/15, 22.11.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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