Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. III ZB 96/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16943

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116BIIIZB96.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 96/15
vom

28. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Januar 2016 durch [X.] [X.] und [X.], Dr.
Remmert und Reiter
sowie die Richterin [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbesc[X.]de der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2015 -
I-6 [X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbesc[X.]deverfahrens haben die [X.] zu tragen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage [X.] auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom
23. Februar 2012 stützt. Das [X.] hat die Beklagten durch Teilurteil als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktions-wert des Immobilienprojekts "C.

[X.]

", F.

straße in

D.

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entsprechend der zwischen den [X.]en am 23. Februar 2012 abge-schlossenen Vereinbarung (Anlage K 1)
-
zu erteilen.
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Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesge-richt als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die [X.] durch das angefochtene (Teil-)Urteil mit einem Aufwand von nicht mehr als nicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien sei davon auszugehen, dass
das [X.] die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO erwogen und stillschweigend abgelehnt habe. Sollte man dies anders sehen, bestünde kein Grund dafür, die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.

Hiergegen wenden sich die
Beklagten mit ihrer Rechtsbesc[X.]de.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbesc[X.]de ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der Wert der Besc[X.] bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend
gemachten Auskunftsanspruchs, 2
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sondern nach dem Interesse der verurteilten [X.], die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist -
von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines beson-deren Geheimhaltungsinteresses abgesehen -
im Wesentlichen auf den Auf-wand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschul-deten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 -
III
ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012
-
III
ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 -
III
ZB 301/11, NJW-RR 2012, 888, 889 Rn. 5; vom 7. März 2013 -
III
ZB 57/12, BeckRS 2013, 05592 Rn. 6; vom 14. Mai 2013 -
III
ZR 392/12, BeckRS 2013, 09522
Rn. 5 und vom 13. August 2015 -
III
ZR 76/14, BeckRS 2015, 14970 Rn.
4; [X.], Urteil vom 27. Februar 2013 -
IV
ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14; [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2011 -
II
ZB 20/10, NJW 2011, 2974, 2975 Rn. 3; vom 26. Oktober 2011 -
XII
ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126, 127
Rn. 8; vom 24. September 2013 -
II
ZB 6/12, [X.] 2013, 1258 Rn. 9; vom 4.
Juni 2014 -
IV
ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 und vom 17. November 2014 -
I
ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017, 1018 Rn. 10
jeweils
mwN).

b) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Bewer-tung, die im Rahmen der Rechtsbesc[X.]de nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschrit-ten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 8
und vom
7. März 2013 aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO Rn. 4; vom 24. September 2013 aaO Rn. 10 und vom 17.
November 2014 aaO Rn. 11
jeweils
mwN), lässt eine Rechtsverletzung nicht erkennen.
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aa) Anhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den vom Berufungsgericht ange-ben die Beklagten weder im [X.] noch in ihrer Rechtsbesc[X.]de dargetan.

bb) Soweit die Beklagten geltend machen, für den Wert der Besc[X.] seien die Kosten der Einholung anwaltlichen Beistands für
die Abwehr unge-rechtfertigter Vollstreckungsversuche der Klägerin anzusetzen, weil der Inhalt der ausgeurteilten Auskunftspflicht unklar und die Vollstreckung somit unmög-lich sei, bleiben sie hiermit ohne Erfolg.

(1) Zwar ist bei der Bemessung der Besc[X.] auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (s. [X.], Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 -
XII
ZR 108/05, BeckRS 2009, 04579 Rn. 12 und Beschluss vom 4. Juni 2014 aaO [X.]
1103 Rn. 11
jeweils
mwN) oder einen nicht hinreichend bestimmten Verurtei-lungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären (s. [X.], Urteil vom 27. [X.] 2013 aaO [X.]
1033 f Rn. 15 ff und Beschluss vom 13. März 2014 -
I
ZB 60/13, NJW-RR 2014, 1210, 1211 Rn. 8).

(2) Solche Fälle liegen hier entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht vor. Wie der erkennende Senat bereits
in seinem Beschluss vom 26.
November 2015 (betreffend die Erinnerung der Beklagten gegen die Ertei-lung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin des [X.]) ausgeführt hat, ist die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im [X.] des landgerichtlichen [X.] wiedergegebenen "Definition"
der "Be-rechnungsgrundlage zum Transaktionswert"
ausreichend bestimmt und voll-7
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streckungsfähig. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleis-tung die I.

-Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt "C.

[X.]

"
im Rahmen eines "[X.]"
an die Beklagtenseite erbracht hat beziehungsweise erbringen muss. Hiernach nämlich soll sich das "[X.]"
der Klägerin (in Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklä-ren sich der Begriff "Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Trans-aktion Berücksichtigung finden"
und die hierzu angeführten Beispiele. Den [X.] ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I.

-Gruppe geschlossenen "[X.] zu erteilen. Die Beklagten bedürfen mithin nicht der Einholung anwaltlichen Beistands, so dass hierfür etwa anfallende Kosten für die Bemessung
des Werts der Besc[X.] nicht zu berücksichtigen sind.

2.
Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO selbst entscheiden müssen, weil das [X.] hierüber nicht befunden habe, vermag die Rechtsbesc[X.]de nicht durchzudringen.

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus §
511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten [X.] vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss das Berufungsgericht allerdings -
bevor es die Berufung mangels ausreichender Besc[X.] verwerfen darf
-
eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht
hierzu keine Veranlassung gese-hen hat, weil
es von einer Besc[X.] der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, hält (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO [X.] 927 f Rn. 15 mwN; Senatsbe-11
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schluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 11; [X.], Urteil vom 7. März 2012
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IV
ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633, 634 Rn. 13; [X.], Beschlüsse vom 15.
Juni 2011 aaO [X.] Rn. 14; vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 12; vom 16.
August 2012 -
I
ZB 2/12, [X.] 2013, 161 Rn. 8 und vom 24. September 2013 aaO [X.] 1259 Rn. 20
jeweils
mwN).

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen, dass das Land-gericht über die Zulassung der Berufung nicht befunden hat, weil es von einer
Besc[X.] der unterlegenen [X.] ausgega

aa) Hat -
wie hier
-
keine [X.] die Zulassung der Berufung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts entbehrlich; das Schweigen im Urteil
bedeutet in diesem Fall Nichtzulassung (s. etwa [X.] vom 10. Februar 2011 aaO [X.] 927 Rn. 15; [X.], Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 11; [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO und vom 16. Au-gust 2012 aaO).

bb) Daraus, dass das [X.] den Strhat, ergibt sich kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass es keinen [X.] für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO gesehen und deshalb hiervon Abstand genommen habe. Bei der [X.] fallen der Streitwert und die Besc[X.] des zur Auskunft verurteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des [X.] an der Erteilung der Auskunft, das nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen ist, des-sen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Demgegenüber ist der Wert der Besc[X.] des zur Auskunft Verurteilten, wie oben (unter 1 a) ausge-13
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führt, nach dem hierfür erforderlichen Aufwand zu ermitteln. Dementsprechend kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine [X.] nichts zur Bemessung der Besc[X.] des unterlegenen Beklagten entnommen wer-den. Damit scheidet indes auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei
aufgrund der Streitwertfestsetzung einer solchen Klage auf [X.] des zur [X.] Beklagten habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt seien und kein
Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bestehe (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO [X.] 928 Rn. 17; [X.], Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 15; [X.], [X.] vom 15. Juni 2011 aaO Rn. 16 und vom 16. August 2012 aaO Rn. 9).

cc) [X.] Argumente dafür, dass das [X.] von einer zu-lassungsunabhängigen
Rechtsmittelfähigkeit seines [X.] ausgegangen ist, ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung zur vorläufigen [X.]. Das [X.] hat eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO -

-
angeordnet. Der Fall liegt damit anders als diejenigen Fälle, in denen das Urteil gemäß § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vor-läufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwendbarkeit von § 713
ZPO verneint und somit die zu-lassungsunabhängige
Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejahrt worden ist ([X.], Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 16; [X.], Beschluss vom 16. August 2012 aaO [X.] 161 f Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 18). Mit der Anwendung von § 709 ZPO sind hingegen inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des §
711 ZPO verneint [X.]. Dann ist § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür
auf die zulassungsunabhängige
Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung [X.]
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kommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Hö-he nach § 709 ZPO lassen sich deshalb für sich allein genommen keine hinrei-chend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das [X.] ziehen (s. [X.], Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 17). Ob dies [X.] zu sehen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht zur Begründung der Be-rechnung der Sicherheitsleistung Erwägungen anstellt, die sich auf die Be-sc[X.] des zur Auskunft Verurteilten beziehen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24. September 2013 aaO Rn. 21), kann offen bleiben. Denn das [X.] hat im vorliegenden Fall die Höhe der Sicherheitsleistung nicht nach der mut-maßlichen Besc[X.] der Beklagten, sondern nach dem Auskunftsinteresse der Klägerin bemessen.

c) Da aus den vorstehenden Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe über die Zulassung der Berufung nicht befunden, bestand für das Berufungsgericht keine Möglichkeit mehr, diese Ent-scheidung nachzuholen. Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht vor-sorglich zum Ausdruck gebracht, dass kein Grund für die Zulassung der Beru-fung bestehe. Eine darin liegende (hilfsweise) Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 13) wäre grundsätzlich unanfechtbar (s. dazu etwa Senatsbeschluss

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vom
9. Februar 2012 aaO Rn. 15; [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 16 und vom 29. Januar 2015 -
V [X.], [X.], 320 Rn. 7).

[X.]
[X.]
Remmert

Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2015 -
35 O 52/14 -

O[X.], Entscheidung vom 14.07.2015 -
I-6 [X.] -

Meta

III ZB 96/15

28.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. III ZB 96/15 (REWIS RS 2016, 16943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16943

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