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Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - teilweise Erledigung durch Tod einer Beschwerdeführerin
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.
Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig ist, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. bereits keinen zur Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde bereiten Rechtsnachfolger benannt hat.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. [X.] 109, 279 <304>).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Meta
20.07.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.07.2016, Az. 2 BvC 33/14 (REWIS RS 2016, 7905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7905
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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