Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 16/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 3961

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] 16/03

Verkündet am:

22. März 2004

Kiefer

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

[X.] § 111; BGB §§ 387, 388

a) Die Erklärung einer Aufrechnung durch die Notarkasse ist nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 [X.] an-fechtbar, es sei denn sie ist in der Form eines Verwaltungsakts er-klärt.
b) Verwaltungsakte, die nach der [X.] oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, sind nicht schon deshalb nichtig, weil sie von der sie erlassenden Behörde nicht un-terschrieben sind.

[X.], Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 16/03 - [X.]

wegen Abgaben an die Notarkasse u.a.
- 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.], [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2004

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.] des [X.] vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-statten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 •

festgesetzt.

- 3 -

Gründe:

Durch Beschluß des [X.] vom 18. Mai 2001 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren [X.]. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des 31. Oktober 2002 aus dem Amt als Notar entlassen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel, weil nicht zugleich über den ihm zustehenden "Ausgleich sonst unverhältnis-mäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch die [X.] worden war, hatten nach dem [X.] vom 14. Juli 2003 - [X.] 6/03 - insgesamt keinen Erfolg. Die Parteien streiten jetzt um Abrechnungen nach der Abgaben- und [X.] der Antragsgegnerin und damit vor allem um Ansprüche des [X.] auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt, Einkommensergän-zung und Unterhaltsbeiträge.

Die Antragsgegnerin setzte am 30. Oktober 2001 die [X.] "laut [X.]" für das Rechnungsjahr Oktober 2000 bis Mai 2001 gemäß § 13 Abs. 2 der Abgabensatzung der Notarkasse auf 321.038 DM fest mit einem im Verhältnis zu den kumulierten Monatsab-rechnungen festgestellten Guthaben des Antragstellers von 11.697 DM. Gegen diesen spätestens am 29. November 2001 zugegangenen Be-scheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 2002 [X.] ein.

Gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Jahres- und Überschußausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Abgaben-satzung für das Abrechnungsjahr 2000/2001 rechnete die Antragsgegne-rin vorsorglich mit ihrem Anspruch auf rückständige Abgabenzahlungen - 4 -

in Höhe von 232.419 DM nach dem Stand vom 15. November 2001 mit Schreiben vom selben Tage auf. Dieses Schreiben ging dem [X.] ebenfalls spätestens am 29. November 2001 zu.

Mit Bescheid vom 6. März 2002 setzte die Antragsgegnerin die [X.] "laut Haushaltsausgleich" für das Rechnungsjahr Oktober 2000 bis Mai 2001 auf 156.415 DM fest, wodurch sich ein Guthaben des Antragstellers im Verhältnis zur festgesetzten [X.] von 164.623 DM ergab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 13. Mai 2002 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 erhob er Klage, die beim [X.] Verwaltungsgerichtshof am 1. August 2002 und von dort weiterge-leitet beim [X.] am 2. August 2002 einging. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtszug [X.] soweit hier von Interesse - für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das [X.].

Der Antragsteller hält das gesamte [X.]-, Haushalt- und Rückvergütungssystem für rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2002 hat er beantragt, 1. die gegen den Antragsteller ergangenen [X.] der Notarkasse vom 16. Januar 2002, soweit die Höhe des
Unterhaltsbeitrages betroffen ist, und vom 30. Oktober 2001, 15. November 2001 und 6. März 2002 werden [X.]; - 5 -

2. die Notarkasse wird verpflichtet, die für das Rechnungs-jahr vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 fälligen [X.] des Antragstellers neu zu berechnen mit einer näher bezeichneten Maßgabe, hilfsweise einer an-deren vom Gericht zu bestimmenden angemessenen und verfassungskonformen Maßgabe;
3. es wird festgestellt, daß die [X.] der Notarkasse über die für die Rechnungsjahre 1. Februar 1969 bis
31. Dezember 2000 fälligen [X.] des [X.] rechtswidrig waren und dem Antragsteller als Folgenbeseitigung Erstattungsansprüche zustehen, die in gleicher Weise wie im Antrag zu 2. vorgesehen zu [X.] sind,
und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 hilfsweise für den Fall, daß die angefochtenen [X.] keine Verwaltungsakte seien, 4. die Notarkasse wird verurteilt, denjenigen in das Ermes-sen des Gerichts gestellten Betrag an [X.] des Rechnungsjahres 2001 und der Rechnungsjahre 1969 bis 2000 an den Antragsteller zurückzuzahlen, der infolge der Verfassungswidrigkeit und sonstigen [X.] der Abgabensatzungen der Notarkasse der Rechnungsjahre 1969 bis 2001 nicht erhoben werden durfte,
sowie ferner mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003
5. der Insolvenzverwalter des über das Vermögen des [X.] eröffneten Insolvenzverfahrens wird durch Zwischenentscheidung aus dem Verfahren gewiesen; seine Intervention wird als unzulässig zurückgewiesen;
6. hilfsweise, es wird festgestellt, daß der Streitgegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört; weiter hilfsweise, daß - 6 -

7. die streitgegenständlichen Ansprüche der [X.] [X.]nicht dem Insolvenzverwal-ter zustehen und vom Antragsteller in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemacht werden können;
8. die Antragsgegnerin fortan nicht mehr berechtigt ist, we-gen Gläubigerungewißheit zu hinterlegen und
9. die von der Notarkasse wegen Gläubigerungewißheit beim [X.] unter [X.]hinterlegten Beträge der [X.] [X.]zustehen und 10. weiter hilfsweise, daß der Insolvenzverwalter am gegen-wärtigen Verfahren nur beteiligt werden kann, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß die [X.] C.

die an sie abgetretenen streitge-genständlichen Versorgungsansprüche gemäß § 143 [X.] an die Insolvenzmasse zurückzugewähren hat, oder sonst rechtskräftig festgestellt ist, daß diese zur Insolvenzmasse gehören. Seine Intervention ist derzeit unzulässig und wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das [X.] hat die genannten Anträge zurückgewie-sen. Bezüglich eines weiteren Haupt- und Hilfsantrags ist das Verfahren weiterhin beim [X.] anhängig.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller zu Antrag Nr. 1 teilweise und den Antrag zu Nr. 5 insgesamt zurückge-nommen.

II. Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zu-lässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. - 7 -

Mit Recht und zutreffender Begründung, auf die - auch zur [X.] - verwiesen wird, hat das Oberlandesge-richt die vom Antragsteller mit der Beschwerde noch weiter verfolgten Anträge zurückgewiesen. Sein Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der auf Aufhebung der [X.] hinsichtlich der [X.] gerichtete Antrag zu 1 ist unzulässig. [X.] kann, ob der [X.] mit Blick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch [X.] ist. Jedenfalls ist der Bescheid vom 6. März 2002 ([X.] wie der Bescheid vom 31. Oktober 2001), der die [X.] für den Abrechnungszeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 verbindlich fest-legte, bestandskräftig geworden. Gegen diesen Verwaltungsakt hätte der Antragsteller gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 [X.] innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde demgegenüber auf fehlende Be-kanntgabe (a) und Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (b).

a) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens am 13. Mai 2002 - dem Tag seines Widerspruchschreibens - bekannt gemacht worden. In welcher Weise eine Bekanntgabe erfolgt, ist unerheblich. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich, da § 16 Abs. 2 [X.] nur für gerichtliche, nicht für behördliche Verfügungen gilt ([X.] vom 25. Oktober 1982 - [X.] 15/82 - D[X.] 1984, 186, 187; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 111 Rdn. 114; [X.]/[X.], [X.] 7. Aufl. § 111 Rdn. 39). Gleichfalls ohne Bedeutung für den Lauf der Frist ist, daß dem Bescheid der Antragsgegnerin keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt - 8 -

war. Denn im Bereich der [X.] können Verwaltungsakte ausschließlich gegen Notare oder Notarassessoren ergehen, so daß die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung in alle Verwaltungsakte wegen der Rechtskunde der beteiligten Personen entbehrlich erscheint. ([X.]Z 42, 390, 392; Senatsbeschlüsse vom 10. August 1987 - [X.] 7/87 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 2 Satz 1 Fristablauf 1 und vom 30. Juli 1990 - [X.] 25/89 - [X.]-DAT Nr. 1263; [X.]/[X.]/[X.], aaO).

Die Monatsfrist ab Bekanntgabe des [X.]s war bei Eingang der Klage beim [X.] bzw. [X.] schon verstrichen. [X.] kann deshalb, ob die Antragsfrist überhaupt durch Einreichung der Klage beim [X.] hätte gewahrt werden können (vgl. [X.] vom 25. Oktober 1982 aaO [X.]). Unerheblich ist ferner, daß der [X.] Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Ein [X.]sverfahren ist für die Anfechtung von Verwaltungsakten nach § 111 [X.] in der [X.] nicht vorgesehen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 111 Abs. 4 [X.], § 40 Abs. 4 [X.], § 22 Abs. 2 [X.] kommt hier nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 [X.] einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht hat. Ein Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er unvermeid-bar war. Das ist hier nicht der Fall. Es gereicht selbst einer jeder rechts-- 9 -

unkundigen Partei zum Verschulden, wenn sie sich nicht über Form und Frist eines Rechtsbehelfs unterrichtet. Erst recht gilt dies für den rechts-kundigen Notar, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und an-deren Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt ist (§ 1 [X.]) und den insoweit selbst Prüfungs- und Belehrungspflich-ten treffen (§ 17 BeurkG). Der Notar kann sich auf Unkenntnis der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften nicht berufen; mindestens ist ihm insoweit eine fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen (Senatsbe-schluß vom 29. März 1993 - [X.] 14/92 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 4 Satz 2 Wiedereinsetzung 2). Zwar war der Antragsteller nicht mehr als Notar im Amt. Gleichwohl war ihm das Verfahren zum Antrag auf gericht-liche Entscheidung nach § 111 [X.] schon aus früheren Verfahren [X.] und damit auch die [X.] und die Zuständigkeit für solche Entscheidungen. Unerheblich ist schließlich, ob er sich vorgestellt hat, daß das Verwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig sei. Zum einen sind die Ausnahmefälle der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 113 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 7 i.V.m. Abs. 7 [X.] unmißverständlich dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Antragseinreichung beim Verwaltungsgericht die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 [X.] bereits abgelaufen.

b) Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den durch das Gesetz zur Stärkung elektronischer Verwaltungstätigkeiten vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 962) in das [X.] eingefügten Art. 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfG, weil kein [X.] der elektronischen Signatur gleichzusetzendes - Dienstsiegel bei-gefügt gewesen sei, geht fehl. Davon abgesehen übersieht der [X.], daß das [X.] Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß - 10 -

Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht anwendbar ist, denn die Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen erfolgt nicht im Verwaltungsrechtsweg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - [X.] 3/78 - D[X.] 1979, 373, 375 und vom 22. Oktober 1979 - [X.] 3/79 - D[X.] 1980, 177, 178; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 111 Rdn. 5). Im übrigen sind die vom Antragsteller geltend gemachten Regelungen erst nach dem [X.] der hier in Rede stehenden [X.] in [X.] getreten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch allen Be-scheiden die erlassende Stelle unschwer zu entnehmen. Auch würde - bei unterstellter Anwendung des [X.]n Verwaltungsverfahrens-gesetzes -, soweit für die hier streitigen [X.] überhaupt die Schrift-form vorgesehen ist, die fehlende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen ([X.]/[X.], VwVfG 8. Aufl. §37 Rdn. 36; [X.] NVwZ 1987, 729; [X.] NVwZ-RR 1993, 229; Stelkens/ [X.]/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 37 Rdn. 53). Es handelte sich dann nicht um einen so schwerwiegenden Mangel, der nach allgemeinen verwal-tungsrechtlichen Grundsätzen die Nichtigkeit des [X.]s zur Folge hätte. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluß aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, der für diesen Fall nicht die Nichtigkeit eines [X.]s vorsieht im Gegensatz zu dem anderen in Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG geregelten Fall der nicht erkennbaren Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Soweit der Antragsteller die mangelnde Berechtigung der [X.] zur Beitragserhebung anführt, folgt daraus ebenfalls keine Nichtigkeit. Der Senat hat bereits mehrfach die Rechtmäßigkeit der [X.] -

gabenerhebung durch die Notarkassen bestätigt. Er hält daran fest ([X.]Z 126, 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1995 - [X.] 26/94 - D[X.] 1996, 213 ff.; vom 10. März 1997 - [X.] 5/96 - D[X.] 1997, 822 ff.; vom 10. März 1997 - [X.] 6/96 - bei Juris dokumentiert und vom 24. November 1997 - [X.] 30/96 - D[X.] 1999, 166 und vom 14. Juli 2003 - [X.] 3/03 m.w.N.).

2. Zu Recht hat das [X.] in der mit Schreiben vom 15. November 2001 erklärten Aufrechnung der Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt gesehen. Der darauf gerichtete [X.] deswegen keinen Erfolg haben.

Die Aufrechnung ist ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht. Sie [X.] in der Regel gemäß §§ 387, 388 BGB durch einseitige empfangsbe-dürftige Willenserklärung oder anderenfalls durch einen entsprechenden Aufrechnungsvertrag. Die Erklärung wird regelmäßig nicht aus einer ho-heitlichen Position abgegeben; sie ergeht ähnlich wie eine Willenserklä-rung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf [X.] gleichgeordneten rechtlichen Ebene ([X.], 218, 220; [X.], 482). Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn sie in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt wird und damit die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes erhält ([X.] NVwZ 1987, 1118). Besondere die Erklä-rung als Verwaltungsakt kennzeichnende Umstände gibt es hier jedoch nicht. Begehrt der Antragsteller aber nicht Aufhebung eines [X.]s oder einer konkreten ihm gegenüber hoheitlich erfolgten Amtshandlung, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 [X.] nicht eröffnet (vgl. [X.]Z 115, 275, 279 ff.; Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1962 - [X.] 7/62 - D[X.] 1963, 357, 359 und vom - 12 -

13. Juli 1992 - [X.] 9/91 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsan-trag 3). Damit wird für den Antragsteller auch nicht die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährte [X.] verletzt. Über die Be-rechtigung zur Aufrechnung ist im Verfahren auf Auszahlung zu befinden, das der Antragsteller bereiben kann (vgl. [X.], 218, 223). Ein solches Auszahlungsbegehren ist nicht geltend gemacht worden. Für ei-ne Umdeutung des Aufhebungsantrages in einen Feststellungsantrag ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Raum. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sieht § 111 [X.] keinen Feststellungsan-trag vor. Ein solcher Antrag ist deshalb grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß sonst die [X.] des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - [X.] 30/00 - bei Juris dokumentiert und vom 20. Juli 1998 - [X.] 36/97 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7), was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.

3. Dem Antrag zu 2 auf Neuberechnung der [X.] nach näher ausgeführten Maßstäben steht bereits die Bestandskraft der in diesem Zeitraum dazu ergangenen [X.] der Antragsgegnerin ent-gegen; er ist aus denselben Gründen wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfristet (siehe dazu vorstehend unter 1. a)).

4. Der Antrag zu 3 ist [X.] auch in Gestalt eines [X.] - unzulässig, weil die jeweiligen Abgabenbescheide der An-tragsgegnerin als Verwaltungsakte, mit denen sie gegenüber dem [X.] Abgaben für die Jahre vom 1. Februar 1969 bis 31. Dezember 2001 festgesetzt hat, mangels fristgerechter Anfechtung gemäß § 111 [X.] bestandskräftig geworden sind. - 13 -

Das gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch unter dem Gesichtspunkt der Klärung von Rechtsfragen für künftige Ver-fahren. Zwar hat der Senat im Rahmen von Bewerbungsverfahren Fest-stellungsanträge für zulässig gehalten, wenn sie dazu dienen, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung bei künftigen [X.] ebenso stellen wird (vgl. [X.] vom 30. November 1998 - [X.] 26/98 - [X.] 1999, 130 m.w.N.). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Aussicht, daß der in [X.] lebende Antragsteller wieder als Notar in [X.] tätig werden kann, ist ausgesprochen vage. Es kann daher keine Rede davon sein, daß unter dem Aspekt der [X.] des Art. 19 Abs. 4 GG ein Feststellungsantrag zwecks Klärung "der Frage der [X.]" aus-nahmsweise für zulässig erachtet werden müßte. Im übrigen kann der Antragsteller unabhängig von der begehrten Feststellung seine Rückfor-derungsansprüche geltend machen.

5. Den Antrag zu 4 hat das [X.] zu Recht nicht mehr geprüft, da er nur hilfsweise für den Fall gestellt worden ist, daß es sich bei den [X.] der Antragsgegnerin nicht um einen [X.] handele. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde gehen ins Leere.

6. Der Antrag zu 6 auf Feststellung, daß der von der [X.] zu zahlende über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehende Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört, kann nicht im Verfahren nach § 111 [X.] geltend gemacht werden. Diese Frage ist zivilrechtlicher Natur und zwischen denjenigen zu klären, die Anspruch auf die konkreten Be-- 14 -

träge erheben. An dem Verfahren kann sich der Antragsgegner im Rah-men der bestehenden Möglichkeiten - z.B. gemäß § 66 ZPO - beteiligen und dabei seine Rechte und Interessen wahrnehmen. Eine [X.], den gestellten Antrag mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus-nahmsweise als zulässig anzusehen, besteht daher nicht.

7. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Anträge zu 7 und 9. Wie bereits dargelegt, ist für Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111 [X.] grundsätzlich kein Raum. Eine unzumutbare Einschränkung der Rechtsverfolgung besteht nicht, weil die Frage, ob dem Insolvenzverwal-ter oder der [X.] die hinterlegten Beträge zustehen, zwischen diesen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt werden kann, [X.] sich der Antragsteller gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten beteiligen kann.

8. Aus demselben Grunde ist auch der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 8 unzulässig, daß die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt ist, die ihm zustehenden Zahlungen, die er an die [X.] abgetreten hat, zu hinterlegen.
- 15 -

9. Dem Antrag Nr. 10, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß der Insolvenzverwalter am gegenwärtigen Verfahren nur beteiligt werden kann, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß die [X.] die streit-gegenständlichen Ansprüche an die Insolvenzmasse zurückzugewähren hat, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Weder haben der [X.] oder die Antragsgegnerin eine entsprechende Beteiligung beantragt, noch haben das [X.] oder der erkennende Se-nat eine solche Beteiligung in Aussicht genommen.

[X.] [X.] [X.]

Doyé

Bauer

Meta

NotZ 16/03

22.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 16/03 (REWIS RS 2004, 3961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3961

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