Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 5 StR 212/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7367

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717B5STR212.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5
StR 212/17

vom
26. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 26. Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten L.

wird das Urteil des [X.] vom 6.
Januar 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revi-sion des Angeklagten P.

gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte P.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, den Angeklagten L.

in weiterer Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen, sie deswegen zu Frei-heitsstrafen von sechs Jahren (L.

) bzw. zwei Jahren (P.

) verurteilt und die Vollstreckung der letztgenannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 1
-
3
-
Die Revision des Angeklagten L.

ist im Umfang der Beschlussformel er-folgreich; im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten P.

un-begründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beherbergte der Angeklagte L.

den später Geschädigten M.

, wobei ein Entgelt von zehn Euro pro Nacht vereinbart war. Nach wenigen Tagen kam es über die [X.] zum Streit. Er gipfelte am Abend vor der Tat darin, dass L.

die ge-meinsam bewohnte Wohnung mit dem Hinweis verließ, dass er den Zeugen M.

nicht mehr sehen wolle, wenn er wieder zurückkomme. Auf der Straße traf L.

den Mitangeklagten P.

sowie den [X.]

, de-nen er mitteilte, dass es in seiner Wohnung jemanden gäbe, der diese nicht verlassen wolle und ihn mit einem Hammer bedrohe. Auf seine Bitte, ihm zu helfen, begaben sich alle drei in die Wohnung, in der der Zeuge M.

bereits eingeschlafen war. In der Folge misshandelten die beiden Angeklagten und der Nichtrevident den Zeugen durch eine Vielzahl von Tritten und Faustschlägen, die sie überwiegend gegen Kopf und Gesicht des Zeugen richteten. Mehrfach wurde der Zeuge, der vor den Schlägen fliehen wollte, am Verlassen
der [X.] gehindert. Als M.

am Ende der Körperverletzungshandlungen mit dem Rücken auf dem Boden lag, zog der Angeklagte L.

ihm die Geldbörse aus der Hosentasche und verließ [X.]. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Mitangeklagten zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf den [X.] und ob sie die Wegnahmehandlung wahrgenommen hatten. L.

ent-nahm der Geldbörse später die darin befindlichen Geldscheine (30 Euro) und verwendete sie für sich. Der Geschädigte erlitt erhebliche Schädelverletzungen.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten P.

hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
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-
4
-
3. Die Revision des Angeklagten L.

führt zur Aufhebung des ihn be-treffenden
Schuldspruchs.
Der Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, §
250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und [X.]) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Feststellungen nicht den erforderlichen Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme belegen (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., §
249 Rn. 12 ff.).
Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten [X.] und der Wegnahme ([X.], Urteil vom 20. Januar 2016

1 [X.], [X.]St 61, 141, 144 mwN); der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahme-vorsatz eingesetzten [X.] noch andauern und der Täter dies aus-nutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2001

3 [X.], vom 21. März 2006

3 StR 3/06, [X.], 508, vom 24. Februar 2009

5 StR 39/09, [X.], 325 und vom 25. Sep-tember 2012

2 [X.], [X.], 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des [X.] schutzlos ausgelieferten Opfers ist insoweit nicht ausreichend (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2014

5 StR 41/14, [X.], 156, 157 mwN).

von ihm und seinen Mittätern begangene Gewalt dazu aus(nutzte), um dem Zeugen M.

l-dass die gegen den Zeugen M.

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6
7
-
5
-

n-nungsverhältnis zu dem Umstand, dass das [X.] gerade nicht von ei-nem Raubvorsatz der Mitangeklagten ausgegangen ist. Der Senat hält es [X.] für möglich, dass dem [X.] insoweit lediglich ein Fassungsversehen .

,
bei der Gewaltanwendung auf die Ermöglichung der Wegnahme des Geldes angekommen. Eine entsprechende Feststellung wäre jedoch nicht durch die Beweiswürdigung unterlegt.
Zwar liegt es in [X.], in denen das Opfer zahlreichen

nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub stehenden

körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter für den Fall, dass das Opfer einer Wegnahme entge-gentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 2012

3 [X.]). Eine derartige Fest-stellung hat das [X.] jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.
4. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den Schuldspruch wegen tat-einheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Dieser ist an sich im Ergebnis rechtsfehlerfrei; allerdings weist der Senat darauf hin, dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch §
250 Abs. 2 Nr. 3[X.] verdrängt wird ([X.], Beschluss vom 26. November 2012

5 StR 541/12). Die [X.] zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben. Sie dürfen durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
8
9
-
6
-
5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten L.

richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.

Mutzbauer
Sander
Schneider

König
Mosbacher

10

Meta

5 StR 212/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 5 StR 212/17 (REWIS RS 2017, 7367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7367

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 398/15

2 StR 340/12

5 StR 41/14

3 StR 422/12

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