Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 1 StR 194/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2171

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[X.]/00vom23. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenvorsätzlichen [X.] des [X.] hat am 23. Mai 2000 beschlossen:Dem Nebenkläger R. wird für die [X.] Rechtsanwalt Dr. Dr. D. , als Beistand bestellt(§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).Gründe:Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das [X.] zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beizu-ordnen.Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandesnach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfungvoraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines [X.] nicht vorliegen ([X.], 2380).Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-stand durch das [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger le-diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beige-ordnet ([X.]. 24; siehe auch [X.]/[X.],[X.]. § 397a Rdn. 17).- 3 -Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).Maul [X.] [X.]Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 194/00

23.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 1 StR 194/00 (REWIS RS 2000, 2171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2171

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