Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2020, Az. XII ZB 380/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1047

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens


Leitsatz

Zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. [X.] des [X.] vom 26. April 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin eine Pilgerreise nach [X.] zu bezahlen.

2

Die Beteiligten lebten in [X.]. Der Antragsgegner besitzt die libysche Staatsangehörigkeit und ist muslimischen Glaubens. Er schloss am 29. März 2007 vor dem Standesamt M. die Ehe mit der Antragstellerin, die [X.] Staatsangehörige und zum Islam konvertiert ist. Der standesamtlichen Eheschließung ging am 25. März 2006 eine Trauungszeremonie nach islamischem Ritus voraus, bei welcher [X.] eines in [X.] ansässigen Kulturvereins anwesend war. Anlässlich der religiösen Zeremonie unterzeichneten die Beteiligten ein teilweise vorgedrucktes und mit „Akt der Eheschließung“ überschriebenes Schriftstück in [X.]r Sprache, das unter anderem folgende Bestimmung enthielt:

„Mitgift Deckung: Pilgerfahrt“

3

Das Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2015 eingeleitet. Die Ehe der Beteiligten wurde durch familiengerichtlichen Beschluss vom 9. November 2016 rechtskräftig geschieden.

4

In dem vorliegenden, 2017 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin zuletzt beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr eine Pilgerreise nach [X.] zu bezahlen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

B.

5

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl der Antragsgegner im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur [X.] Urteil vom 22. Februar 2018 - [X.]/17 - [X.], 875 Rn. 15 mwN).

I.

6

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 1136 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

7

Der Sachverhalt weise wegen der libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners einen Auslandsbezug auf, der eine kollisionsrechtliche Qualifikation des [X.]versprechens erforderlich mache. Dieses religiös geprägte Versprechen sei als allgemeine Ehewirkung einzustufen, weil sich regelmäßig und auch in diesem Einzelfall kein anderer Schwerpunkt finden lasse, welcher eine speziellere Anknüpfung der [X.] rechtfertigen könne. Maßgeblich sei daher nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.]BGB aF das [X.] Sachrecht.

8

In Anwendung [X.]n Sachrechts sei von einer wirksamen Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile (§§ 145, 147 BGB) auszugehen. Ein [X.] sei in [X.] Rechtsordnungen als [X.] üblich und könne somit bei einer religiös ausgestalteten Hochzeitszeremonie grundsätzlich vereinbart werden. Zwar sei in der Vereinbarung kein Fälligkeitszeitpunkt geregelt und die Pilgerreise auch nicht näher spezifiziert worden. Insoweit greife [X.] Recht, so dass die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB in der Regel sofort verlangt werden könne und bei mehreren Möglichkeiten der Durchführung im Zweifel nach § 243 Abs. 1 BGB eine Reise mittlerer Art und Güte geschuldet sei. Es fehle auch nicht am Rechtsbindungswillen, weil beide Beteiligte als gläubige Muslime eine nach islamischem Ritus wirksame Eheschließung gewollt hätten und sie von [X.] darauf hingewiesen worden seien, dass dies ohne die Vereinbarung einer solchen [X.] nicht möglich sei.

9

Allerdings stelle das [X.]versprechen bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund und anzuwendendem [X.]n Sachrecht eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. Dies gelte nur dann nicht, wenn eine ausländische Rechtsordnung maßgeblich sei, die das Institut der [X.] anerkannt und rechtlich ausgestaltet habe. Im vorliegenden Fall präge der ausländische Hintergrund das [X.]versprechen nicht, sondern es lasse sich allein auf kulturelles und religiöses Brauchtum muslimischer Ehegatten zurückführen. Vor diesem Hintergrund könne der staatliche Durchsetzungszwang für Institute wie das [X.]versprechen nicht Platz greifen, weil solche Vereinbarungen nicht mit dem hiesigen Grundverständnis der Ehe in einer modernen Gesellschaft vereinbar seien.

Jedenfalls aber sei die Vereinbarung nach § 125 BGB formnichtig, weil es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehle. Das [X.] Recht kenne das [X.]versprechen nicht, so dass mit dessen Vereinbarung vom positiven Gesetzesrecht mit seinem Schutz- und Leitbildcharakter abgewichen werde. Für die zentralen vermögensrechtlichen Vereinbarungen, welche die Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung für die [X.] nach der Ehe träfen, sehe das [X.] Recht aber als Formvorschrift die notarielle Beurkundung vor, so für den nachehelichen Unterhalt (§ 1585 c Satz 2 BGB), den Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) und den Zugewinnausgleich (§§ 1378 Abs. 3 Satz 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB). Zwar lasse sich der Schwerpunkt des [X.]versprechens in diesen Kategorien nicht genau einordnen. Die aus dem [X.]versprechen erwachsende Verpflichtung, welche jedenfalls auch der Versorgung der Braut dienen solle und regelmäßig bis zur Scheidung gestundet sei, beinhalte aber Ansätze dieser dem [X.]n Recht bekannten Rechtsinstitute. Dies gelte im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Nähe zur ebenfalls formbedürftigen Schenkung (§ 518 BGB), weil die Vereinbarung vor der standesamtlichen Eheschließung getroffen worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt begegnet keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht das in der [X.] Eheurkunde enthaltene Leistungsversprechen des Ehemanns in tatrichterlicher Verantwortung nach dem vorliegenden religiösen und kulturellen Hintergrund als [X.]vereinbarung angesehen hat. Zutreffend ist ferner, dass der vorliegende Sachverhalt wegen der libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners die Verbindung zu einem ausländischen Staat aufweist. Das Beschwerdegericht hat das [X.]versprechen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil [X.]Z 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 14 ff.) zu den allgemeinen Ehewirkungen gezählt und gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.]BGB aF iVm Art. 229 § 47 Abs. 1 [X.]BGB an den gemeinsamen Aufenthaltsort der Beteiligten in [X.] angeknüpft. Auch die Rechtsbeschwerde stellt die Anwendbarkeit [X.]n Sachrechts nicht in Frage. Im Übrigen führen unter den hier obwaltenden Umständen sämtliche alternativ denkbaren [X.] - auch unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs bestimmter [X.] Rechtsakte (Art. 3 Nr. 1 [X.]BGB) - in das [X.] Sachrecht:

a) Wegen der möglichen Anknüpfung nach dem [X.] ist die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) noch nicht maßgeblich, weil die Vereinbarung der Beteiligten über die [X.] am 25. März 2006 und somit vor dem Stichtag des 17. Dezember 2009 (Art. 28 [X.] I-VO) geschlossen worden ist. Das [X.] bestimmt sich in [X.] Hinsicht daher noch nach den Regelungen des früheren nationalen Kollisionsrechts (Art. 27 ff. [X.]BGB aF).

Mit der Festlegung einer [X.] bei einer [X.] Trauung soll ersichtlich einer - allgemein und länderübergreifend - im Islam verbreiteten religiösen und kulturellen Vorstellung Rechnung getragen werden. Es liegt deshalb fern, dass die Beteiligten mit der Vereinbarung der [X.] gleichzeitig eine Rechtswahl im Sinne von Art. 27 [X.]BGB aF zugunsten des libyschen Heimatrechts des Antragsgegners verbinden wollten (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 463, 464). Mangels Rechtswahl unterliegt der Vertrag mithin dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 [X.]BGB aF). Nach Art. 28 Abs. 2 [X.]BGB aF wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im [X.]punkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Anknüpfung weist in das [X.] Recht, weil der Antragsgegner bei Vereinbarung der [X.] in [X.] lebte.

b) Hinsichtlich einer möglichen Anknüpfung nach dem [X.] kann die Verordnung ([X.]) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands ([X.]) für die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts noch nicht herangezogen werden, weil die kollisionsrechtlichen Regelungen in Kapitel III der [X.] gemäß Art. 69 Abs. 3 [X.] nur für Ehegatten gelten, die am 29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - [X.] 299/18 - FamRZ 2019, 1535 Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht, so dass es mangels [X.] Anwendbarkeit der Verordnung auch keiner näheren Erörterung der Frage bedarf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen [X.]n als vermögensrechtliche Regelung zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a [X.] anzusehen und daher unter der Geltung der [X.] (nunmehr) güterrechtlich zu qualifizieren sind (so [X.] [Stand: 1. Februar 2020] [X.] Art. 3 Rn. 3; [X.] Die [X.] im [X.]; Ziereis NZFam 2019, 237, 238; [X.] [X.] 2018, 1, 2; [X.] 2018, 351, 353; [X.] NZFam 2018, 249, 252; [X.] FamRZ 2016, 1973, 1974; gegen eine weitgehende Einbeziehung allgemeiner vermögensrechtlicher Ehewirkungen in den Anwendungsbereich der [X.] demgegenüber [X.] in [X.]/[X.] Die [X.]en S. 123, 136 f.; zweifelnd auch [X.], 170, 172).

Die maßgeblichen Vorschriften für eine güterrechtliche Anknüpfung wären im vorliegenden Fall noch dem früheren nationalen Kollisionsrecht zu entnehmen, Art. 15 [X.]BGB aF. Da insoweit keine Anhaltspunkte für eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 [X.]BGB aF ersichtlich sind, würden die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach Art. 15 Abs. 1 [X.]BGB aF dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht unterliegen. Berufen wäre somit mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Beteiligten das Recht ihres gemeinsamen Aufenthaltsorts (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.]BGB aF), mithin [X.]s Sachrecht.

c) In Bezug auf das [X.] würde sich die kollisionsrechtliche Einordnung nach Art. 15 der Verordnung ([X.]) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnthVO) richten, der auf die Bestimmungen des [X.] vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ([X.]) verweist (zur intertemporalen Anwendbarkeit des [X.] vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 22).

Eine Unterhaltspflicht im Sinne der Verordnung liegt dann vor, wenn die in Frage stehende Leistung dazu bestimmt ist, die Lebensbedürfnisse des bedürftigen Berechtigten zu sichern oder wenn die Bedürfnisse und Mittel des Berechtigten und des Verpflichteten bei der Festsetzung der Leistung berücksichtigt werden (vgl. [X.] Urteil vom 27. Februar 1997 - [X.]. [X.] - Slg. 1997, [X.] Rn. 22 - van den Boogaard und vom 6. März 1980 - [X.]. 120/79 - Slg. 1980, 731 Rn. 5 - de Cavel II; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - [X.] 44/19 - FamRZ 2019, 1340 Rn. 20). Davon ist bei einem [X.]versprechen zumeist schon deshalb nicht auszugehen, weil weder das Bestehen einer besonderen Bedürfnislage aufseiten der Ehefrau noch deren Bedürftigkeit eine Rolle spielen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 15). Auch wenn eine unterhaltsrechtliche Einordnung des hier verfahrensgegenständlichen [X.]versprechens aus dem Blickwinkel der Europäischen Unterhaltsverordnung mithin fernliegen dürfte, würde auch die unterhaltsrechtliche Anknüpfung in das [X.] Sachrecht weisen, weil die Antragstellerin als Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in [X.] hat (Art. 3 Abs. 1 [X.]).

d) Schließlich ergäbe sich auch kein anderes Ergebnis, wenn man auf den - im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden - [X.]punkt der Geltendmachung des Anspruchs abstellte und die [X.] deshalb im Sinne von Art. 17 Abs. 1 [X.]BGB als vermögensrechtliche Scheidungsfolge qualifizierte, die weder in den Anwendungsbereich der [X.] noch in den der Europäischen Unterhaltsverordnung fällt (zum Übergangsrecht vgl. Art. 229 § 28 Abs. 1 [X.]BGB). Denn die Auffangregelung des Art. 17 Abs. 1 [X.]BGB erklärt das Recht für maßgebend, welches nach der Verordnung ([X.]) 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ([X.] [X.]) auf die Scheidung selbst anwendbar ist. Mangels Rechtswahl (Art. 5 Abs. 1 [X.] [X.]) würde sich das anzuwendende Recht nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort der Beteiligten im [X.]punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestimmen (Art. 8 lit. a [X.] [X.]), so dass auch insoweit [X.]s Sachrecht berufen wäre.

2. Die hier verfahrensgegenständliche [X.] lässt sich aus dem Blickwinkel des [X.]n Sachrechts als familienrechtlicher Vertrag sui generis einordnen, der Übereinstimmungen mit dem in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweist.

[X.]versprechen, die der Beurteilung nach [X.]m Sachrecht unterliegen, sind im Ausgangspunkt als vertragliche Abrede zwischen den Beteiligten zu betrachten, weil die Verpflichtung des [X.]es zur Leistung der [X.] auf diesbezüglich sich deckenden Willenserklärungen von [X.] und Frau beruht (vgl. [X.] 2018, 351, 353; vgl. auch [X.] Die [X.] im [X.] ff.). Da die [X.] als Rechtsinstitut dem [X.]n Recht unbekannt ist, hat sich eine unter [X.]m Recht vorzunehmende Auslegung der Vereinbarung daran zu orientieren, was die Eheleute mit dem Versprechen einer [X.] nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) zum Ausdruck bringen wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 463, 466). Nach dem Auslegungsergebnis bestimmt es sich, ob und gegebenenfalls wie sich das [X.]versprechen im konkreten Einzelfall in die bekannten Kategorien des [X.]n Zivilrechts einordnen lässt.

a) Die Einordnung der [X.]vereinbarung als Ehevertrag im Sinne von § 1408 Abs. 1 BGB scheidet vorliegend aus.

Der Senat hat allerdings in seiner früheren Rechtsprechung erwogen, ein [X.]versprechen aus dem Blickwinkel des [X.]n Sachrechts als ehevertragliche Regelung über die güterrechtlichen Verhältnisse zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 463, 466; vgl. auch Senatsurteil [X.]Z 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 23). Eine derartige rechtliche Einordnung kommt dann in Betracht, wenn die [X.]vereinbarung als eine Abrede ausgelegt werden kann, nach der entweder die [X.] an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs auf Zugewinnausgleich tritt oder der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich sich um die in der [X.]vereinbarung festgesetzte Leistung erhöhen oder sich mindestens auf diese Leistung belaufen soll. Eine solche Bedeutung kann einer [X.]vereinbarung insbesondere dann zukommen, wenn die Eheleute nicht lediglich die Verpflichtung des [X.]es zur Leistung der [X.] begründen, sondern darüber hinaus die Regelung ihrer gesamten auf der Ehe beruhenden Rechtsbeziehungen an den Vorstellungen einer islamisch geprägten Rechtsordnung ausrichten wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 463, 466). Von einem solchen Vertragswillen, den man als „Handeln unter falschem Recht“ beschreiben könnte (vgl. [X.]/von [X.] 7. Aufl. Einl. zum IPR Rn. 223 ff.; [X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 322; [X.] Die [X.] im [X.]; [X.] FamRBint 2007, 29 f.) kann indessen nicht ausgegangen werden, wenn muslimische Ehegatten bei der Vereinbarung einer [X.] anlässlich einer [X.] Trauungszeremonie nicht den Wertungen einer bestimmten ausländischen Rechtsordnung - insbesondere mit regulierter [X.] - Geltung verschaffen, sondern lediglich ihrem kulturellen und religiösen Hintergrund Rechnung tragen wollen (vgl. [X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 322).

Im vorliegenden Fall besitzt die Antragstellerin allein die [X.] Staatsangehörigkeit und die Ehe der Beteiligten wurde in [X.] geschlossen und gelebt. Wie auch das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, liegt es schon aus diesem Grund fern, dass das [X.]versprechen durch die übereinstimmende Vorstellung von der (vermeintlichen) Anwendbarkeit eines ausländischen Rechts geprägt worden sein könnte (vgl. auch [X.] FamRZ 2005, 1878, 1880 f.).

b) Auch eine Auslegung des [X.]versprechens als Unterhaltsvereinbarung im Sinne von § 1585 c Satz 1 BGB scheidet ersichtlich aus. Eine solche Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die [X.] einerseits bis zur Scheidung gestundet worden ist und andererseits aus der Vereinbarung eindeutig der Wille der Beteiligten hervorgeht, dass die [X.] den Zweck erfüllen soll, die finanziellen Bedürfnisse der Ehefrau nach Beendigung der Ehe ganz oder teilweise anstelle ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abzusichern (vgl. [X.] Die [X.] im [X.]). Hier spricht schon die zweckgebundene Natur der vereinbarten [X.] - Freistellung von den Kosten einer [X.] Pilgerfahrt nach [X.] („[X.]“) - dagegen, dass die [X.] nach der Vorstellung der Beteiligten dazu bestimmt gewesen sein könnte, laufende Lebensbedürfnisse der Antragstellerin nach der Scheidung zu decken.

c) Kann die [X.]vereinbarung nicht ausnahmsweise als Ehevertrag über die güterrechtlichen Verhältnisse nach § 1408 Abs. 1 BGB oder als Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt nach § 1585 c BGB ausgelegt werden, lässt sie sich nicht ohne weiteres in die dem [X.]n Recht bekannten Vertragstypen und Rechtsfiguren einordnen.

aa) Die [X.]vereinbarung kann nicht als abstraktes Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB angesehen werden. Ein abstraktes Schuldversprechen liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Bei [X.]versprechen ist ein selbständiger Verpflichtungswille des [X.]es in der Regel schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Rechtsgrund der anlässlich der [X.] Trauungszeremonie versprochenen Leistung - wie hier - urkundlich konkret bezeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 217 f. mwN).

bb) Einer rechtlichen Einordnung des [X.]versprechens als Schenkungsvertrag im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB steht - aus dem Blickwinkel der zu den Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Rechtsprechung des Senats - regelmäßig die fehlende subjektive Unentgeltlichkeit entgegen. Das gilt auch hier.

An der erforderlichen Einigkeit der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt es nämlich immer dann, wenn eine Vertragspartei die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht. Die insoweit eine Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines bestimmten Rechtszwecks erfolgen, wobei die Gegenleistung auch einen immateriellen Charakter haben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - [X.] 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 18 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 293, 294 und vom 17. Januar 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 600, 601 mwN). Auch der Vereinbarung einer [X.] wird die subjektive Entgeltlichkeit des [X.] und damit das Vorliegen einer echten Schenkung zu verneinen sein. [X.]vereinbarungen sind nur zwischen Eheleuten möglich und setzen eine wirksame Eheschließung voraus. Die [X.] steht nach den kulturellen und religiösen Vorstellungen muslimischer Eheleute in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Eheschließung. Eine Zuwendung, die von dem [X.] in der Vorstellung geleistet wird, dadurch mit der Frau eine Ehe erst eingehen zu können, weist die stärkste vorstellbare [X.] auf (vgl. [X.] Die [X.] im Familienvermögensrecht S. 347).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden [X.]versprechen, die kollisionsrechtlich dem [X.]n Recht unterliegen, in Teilen von Rechtsprechung und Literatur dogmatisch der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung zugerechnet (vgl. [X.] Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - Rn. 12; AG Büdingen NJW-RR 2014, 1033, 1034; MünchKommFamFG/[X.] 3. Aufl. § 266 Rn. 296; [X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 326). Allerdings knüpft die [X.]vereinbarung - anders als die unbenannte Zuwendung - in der Regel nicht an die Erwartung des [X.] an (vgl. insoweit OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1306, 1307). Die [X.] kann zudem nach den ihr zugrundeliegenden kulturellen und religiösen Hintergründen nur durch den [X.] zugewendet werden. Eine unter [X.]m Recht zu beurteilende [X.]vereinbarung, die nicht ausnahmsweise güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich eingeordnet werden kann, wird deshalb als familienrechtlicher Vertrag sui generis einzuordnen sein (vgl. [X.] FamRZ 2019, 866, 867; [X.] Die [X.] im [X.]; [X.] 2018, 351, 354; [X.] 2015, 894, 898), der allerdings wegen seiner [X.] zumindest grundsätzliche Übereinstimmungen mit dem in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweist.

3. Entgegen der Auffassung des [X.] begründet ein [X.]versprechen allerdings nicht deshalb nur eine unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation), weil es seine Wurzeln in religiösem Brauchtum habe und mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen sei (so auch [X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 325).

Der primäre Zweck der [X.] dürfte in der heutigen [X.] darin erblickt werden, der Frau - gegebenenfalls auch neben dem Unterhalts- und Güterrecht - eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den [X.]raum nach Beendigung der Ehe zu verschaffen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 12). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Leistungsverpflichtung aus der [X.]vereinbarung nur einen [X.] treffen kann, mit einem modernen Eheverständnis nicht schlechthin unvereinbar, weil die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit - vor allem [X.] - oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern folgt und sich das sich daraus ergebende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten überwiegend zu Lasten von Frauen auswirkt. Im Übrigen weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die [X.]vereinbarung auf einer einvernehmlichen und nach dem Willen der Eheleute gestalteten Vereinbarung beruht, der nicht schon wegen ihrer kulturellen und religiösen Prägung der rechtliche Erfüllungszwang verweigert werden kann.

4. Demgegenüber hält die Beurteilung des [X.], die [X.]vereinbarung vom 25. März 2006 sei mangels notarieller Beurkundung jedenfalls nach § 125 Satz 1 BGB formnichtig, einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Ein Rechtsgeschäft ist gemäß Art. 11 Abs. 1 [X.]BGB formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrecht), oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrecht). Wird deshalb die [X.] - wie hier - im Inland vereinbart und ist zudem [X.]s Recht auf die Absprache anwendbar, kommt es auf die Einhaltung der Formvorschriften des [X.]n Rechts an.

b) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob solche [X.]versprechen, die nicht als Regelung zu den nachehelichen Unterhaltspflichten oder zu den güterrechtlichen Verhältnissen auszulegen sind, nach [X.]m Recht formfrei vereinbart werden können. Dies wird zum Teil bejaht (vgl. [X.] Die [X.] im [X.] ff.; [X.] 2015, 894, 898). Andere Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum sind demgegenüber der Ansicht, dass solche [X.]versprechen unter [X.]m Recht der notariellen Beurkundung bedürfen, was teilweise aus einer entsprechenden Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB (vgl. [X.] FamRZ 2019, 866, 867; [X.] Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 327; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [Stand: 1. Januar 2020] § 125 Rn. 43) und teilweise - mit dem Beschwerdegericht - aus einer Gesamtanalogie aller Formvorschriften des Schenkungs-, Güter- und Scheidungsfolgenrechts (§§ 518 Abs. 1, 1378 Abs. 3 Satz 2, 1410, 1585 c Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG) hergeleitet wird (zustimmend [X.] jurisPR-IWR 4/2019 [X.]. 3; ähnlich bereits [X.] JZ 2010, 736, 738 f.).

c) Zutreffend ist die Ansicht, dass noch nicht vollzogene [X.]versprechen, die bei Anwendung [X.]n Rechts nicht ausnahmsweise ohnehin als Ehevertrag wegen § 1410 BGB oder als Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt wegen § 1585 c Satz 2 BGB formbedürftig sind, zu ihrer Wirksamkeit in entsprechender Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen.

aa) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Der Mangel der Form wird nach § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Während § 516 Abs. 1 BGB die sogenannte Handschenkung regelt, bei der die Zuwendung unmittelbar und ohne vorangehende Verpflichtung des [X.]s erfolgt, befasst sich § 518 BGB mit dem auf spätere Erfüllung gerichteten Schenkungsvertrag (sog. [X.]). Wie bereits in den Motiven zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs dargelegt ist, soll der [X.] durch das Formerfordernis bei der [X.] in erster Linie davor geschützt werden, sich übereilt zu einer Vermögensminderung zu seinen Lasten zu verpflichten ([X.]). Bei der Handschenkung und bei der vollzogenen [X.] bedarf es eines solchen Übereilungsschutzes nicht, weil dem [X.] sein einseitiges Vermögensopfer hinreichend deutlich vor Augen geführt wird, wenn er sich des [X.] tatsächlich entäußert. In diesen Fällen soll der Rechtsfrieden nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen [X.] belastet werden (vgl. [X.] Urteil vom 28. Juni 2016 - [X.]/14 - FamRZ 2016, 1923 Rn. 12). Darüber hinaus soll mit dem [X.] auch eine Umgehung der Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall (§§ 2247 Abs. 1, 2301 Abs. 1 BGB) verhindert werden ([X.]; vgl. auch [X.] Urteil vom 6. März 1970 - [X.] - NJW 1970, 941, 942).

bb) Der Senat hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zu der - praktisch freilich kaum bedeutsamen - Frage geäußert, ob auch das nicht vollzogene Versprechen einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten zu seiner Wirksamkeit wenigstens in entsprechender Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf (dafür Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 518 Rn. 2; [X.] [Stand: 1. Februar 2020] § 518 Rn. 1; [X.]/Hähnchen BGB 15. Aufl. § 518 Rn. 13; [X.]/[X.] BGB [2012] Beurkundungsgesetz Rn. 53; [X.] in [X.]/[X.] Erbrecht 3. Aufl. § 518 BGB Rn. 2; [X.] in [X.], 562; Sandweg NJW 1989, 1965, 1969; dagegen [X.], 671; [X.]/[X.] BGB [2013] § 518 Rn. 5; [X.]/[X.] [Stand: 1. Februar 2020] § 518 Rn. 10; [X.]/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 1564; [X.], 244, 245; [X.] NJW 1987, 1734, 1736). Diese Frage ist zu bejahen.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] soll die ehebezogene Motivationslage des Zuwendenden keinen Rechtsgrund im Sinne des Vertragsrechts darstellen, der einen eigenständigen Leistungsanspruch des Zuwendungsempfängers begründen könnte. Sie bilde vielmehr lediglich einen - im Falle von Trennung und Scheidung unter Umständen entfallenden - Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer von dem zuwendenden Ehegatten ohne Rechtspflicht erbrachten Zuwendung. Die Ehe als solche könne demgegenüber ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung nur solche Leistungsansprüche begründen, zu denen die Ehegatten bereits kraft Gesetzes verpflichtet seien (vgl. [X.], 2044, 2046). Nach dieser Auffassung ergäbe sich die Formbedürftigkeit der unbenannten Zuwendung bereits daraus, dass die Überlagerung der Schenkung durch den Rechtsgrund der ehebedingten Zuwendung erst eintreten könne, wenn die Zuwendung erfolgt sei. Bis zu ihrem Vollzug müsste die unbenannte Zuwendung zwischen Ehegatten folgerichtig als gewöhnliche - und daher nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftige - Schenkung behandelt werden (vgl. Sandweg NJW 1989, 1965, 1969).

(2) Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus Sinn und Zweck des [X.], dass § 518 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend auf unbenannte Zuwendungen anzuwenden ist.

Auch zwischen Ehegatten ist eine echte Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB möglich, wenn die Zuwendung im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des [X.] der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird (vgl. Senatsurteil [X.]Z 177, 193 = [X.], 1822 Rn. 15; [X.] Urteil vom 6. Mai 2014 - [X.]/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 9). Bei der unbenannten Zuwendung hat der Ehegatte demgegenüber die Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. [X.] Zuwendungen und Schenkungen unterscheiden sich insoweit nur im subjektiven Tatbestand. Demgegenüber haben die Schenkung und - in den meisten Fällen - die unbenannte Zuwendung gemeinsam, dass der Zuwendungsempfänger für die ihm versprochene Leistung kein eigenes Vermögensopfer erbringt, sie mithin objektiv unentgeltlich ist. Ist dies aber der Fall, genießt nach dem Normzweck des § 518 Abs. 1 BGB der Schutz des [X.]s, dem durch das Formerfordernis die einseitige Minderung seines Vermögens deutlich vor Augen geführt und der dadurch vor einer Übereilung gewarnt werden soll, den Vorrang vor dem Interesse des Beschenkten an der Einhaltung des von dem [X.] gegebenen und ihn einseitig bereichernden Versprechens (vgl. [X.]/[X.] BGB [Stand: 1. Januar 2020] § 518 Rn. 5). Auch soweit mit dem [X.] nach § 518 Abs. 1 BGB die Umgehung erbrechtlicher Formvorschriften vermieden werden soll, betrifft dies Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten in gleichem Maße.

cc) Bedarf hiernach das Versprechen einer unbenannten Zuwendung grundsätzlich der notariellen Beurkundung, können aus dem Blickwinkel des [X.]n Rechts für ein [X.]versprechen, dem keine vermögenswerte Gegenleistung von Seiten der Frau gegenübersteht, keine grundsätzlich anderen Maßstäbe gelten.

(1) Es ist zwar zutreffend, dass [X.]versprechen in der Regel schriftlich auf der [X.] vereinbart werden ([X.] Die [X.] im [X.]). Die wesentliche Funktion des Erfordernisses notarieller Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB besteht aber nicht in der [X.], sondern im Übereilungsschutz. Zudem werden die im Rahmen einer [X.] Trauungszeremonie aufgesetzten Schriftstücke in der Regel - wie auch hier - erbrechtlichen Formvorschriften nicht genügen.

(2) Dass die [X.] nicht an den Fortbestand der Ehe anknüpft, sondern im Einzelfall Funktionen der finanziellen Absicherung der Frau für die [X.] nach der Auflösung der Ehe übernehmen soll, spricht aus der Sicht des [X.]n Rechts nicht gegen, sondern eher für die Erstreckung des [X.] auf [X.]vereinbarungen, weil - worauf das Beschwerdegericht zu Recht hinweist - nach [X.]m Recht alle Vereinbarungen über finanzielle Scheidungsfolgen, die vor der Auflösung der Ehe geschlossen werden, zum Schutz vor Übervorteilung des einen oder anderen Ehegatten nur wirksam sind, wenn sie notariell beurkundet werden (vgl. [X.] JZ 2010, 736, 739).

(3) Auch aus dem Gesichtspunkt, dass den anlässlich islamischer Trauungen in [X.] vereinbarten [X.]versprechen in den meisten Fällen keine besondere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts gegen deren Formbedürftigkeit herleiten. Denn auch § 518 Abs. 1 BGB differenziert nicht danach, welchen Wert der versprochene Zuwendungsgegenstand hat.

(4) Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die notarielle Beurkundung des [X.]versprechens für die Beteiligten weder im Sinne einer Schutzfunktion noch im Sinne einer Gültigkeitsgewähr einen Mehrwert darstellen würde (so aber [X.] Die [X.] im [X.]). Durch das [X.] wird dem Zuwendenden vor Augen geführt, dass die [X.]vereinbarung nicht nur eine Formalie ist, die rechtlich unverbindlich allein von der Absicht getragen werden kann, gesellschaftlichen Konventionen oder familiären Erwartungen zu entsprechen (vgl. [X.] 2018, 351, 354). Das [X.] des § 518 Abs. 1 BGB dient insoweit nicht nur dem Schutz des Zuwendenden, sondern soll - auch im Interesse des Zuwendungsempfängers - Zweifel am Willen zur rechtsgeschäftlichen Bindung des Zuwendenden beseitigen (vgl. [X.] Urteil vom 6. März 1970 - [X.] - NJW 1970, 941, 942).

Dose     

        

Günter     

        

Nedden-Boeger

        

Botur      

        

Guhling      

        

Meta

XII ZB 380/19

18.03.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2019, Az: 8 UF 192/17, Beschluss

§ 125 BGB, § 516 Abs 1 BGB, § 518 BGB, § 1410 BGB, § 1585c BGB, Art 14 Abs 1 Nr 2 BGBEG vom 21.09.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2020, Az. XII ZB 380/19 (REWIS RS 2020, 1047)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 927-929 REWIS RS 2020, 1047

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

21 UF 32/15 (Oberlandesgericht Köln)


XII ZB 299/18 (Bundesgerichtshof)

Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung …


XII ZR 107/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 100/22 (Bundesgerichtshof)

Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten


002 F 808/15 (AG Ingolstadt)

Keine Ansprüche aus einer Brautgeldabrede (Morgengabe) nach türkischem Recht ohne zivilrechtliche Eheschließung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.