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PDF anzeigenAbschrift
ECLI:[X.]:BGH:2020:170620BVIIZR179.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 179/19
vom
17. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter
Pamp, die Richter Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom
17.
Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, "mit"
der Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren [X.]/17 sei "die Verbindlichkeit des [X.] hinfällig"
geworden, kommt es auf die hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen
nicht in ent-scheidungserheblicher Weise an. Im Übrigen wird von einer [X.] abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
6 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die [X.] verursachten Kosten (§
97
Abs.
1, §
101 Abs.
1
ZPO).
Gegenstands
Pamp
Kartzke
Jurgeleit
[X.]
Brenneisen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2018 -
4 [X.]/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
14 [X.]/18 -
Meta
17.06.2020
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2020, Az. VII ZR 179/19 (REWIS RS 2020, 11528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11528
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