Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. AK 4/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4565

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[X.]BESCHLUSS 2 [X.] 20/07-4 AK 4 - 6/08 vom 10. April 2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] im Ausland u. a. zu 2.: versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. April 2008 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach den allge-meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe: Die Beschuldigten wurden am 4. September 2007 festgenommen und befin-den sich seit dem 5. September 2007 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom selben Tag - 2 [X.] 408/07, 2 [X.] 414/07 und 2 [X.] 410/07 - in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten [X.] wurde durch Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 11. Februar 2008 - 2 [X.] 71/08 - ergänzt und durch eine Neufassung ersetzt. 1 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 2 - 3 - [X.] 3 Alle drei Beschuldigten sind dringend verdächtig, - sich jedenfalls ab Anfang März 2007 als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet sind, § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 StGB; - seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur Aus-führung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gegen den Beschuldigten S.

besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, am 4. September 2007 in [X.]

versucht zu haben, einen Menschen zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu ermöglichen (§§ 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtsträger, der zur Vollstreckung einer Verfü-gung, der Verhaftung des Beschuldigten, berufen war, bei der Vornahme einer [X.] Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegrif-fen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich führte, um diese zur Tat zu verwenden, und durch seinen Angriff den Amtsträger in die Gefahr des Todes oder einer schwe-ren [X.] brachte (§ 113 Abs. 1 und 2 StGB). 4 Soweit den Beschuldigten daneben angelastet wird, sie hätten zudem eine in-ländische terroristische [X.] gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt, lässt der [X.] offen, ob die bisherigen Ermittlungen auch insoweit einen dringenden Tatverdacht belegen. Denn die [X.] ist schon aufgrund der übri-gen Tatvorwürfe gerechtfertigt. 5 Im Einzelnen ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand mit hoher Wahr-scheinlichkeit von folgendem Geschehen auszugehen: 6 - 4 - 1. a) Der Beschuldigte [X.]

bezog seit Anfang des Jahres 2007 bei ei-nem [X.], das als Grundstoff für hochexplosive Sprengmittel geeignet ist. Im [X.]punkt seiner Festnahme hatte er be-reits elf Fässer mit ca. 50-60 Liter Inhalt und ein weiteres etwa zur Hälfte gefülltes Fass bezogen sowie drei weitere Fässer bestellt. Das 35-prozentige Wasserstoffper-oxyd war allerdings bereits mehrere Wochen zuvor auf Anordnung des Ermittlungs-richters des [X.] gemäß § 94 StPO beschlagnahmt und durch die Polizei in der von dem Beschuldigten als Lager angemieteten Garage in [X.]gegen eine nur dreiprozentige Lösung ausgetauscht worden. Die Beschuldigten beabsichtigten, durch Erhitzen der Flüssigkeit die Konzentration der Chemikalie auf ca. 50-60 % zu steigern und durch die Beimischung von Mehl, das sie ebenfalls be-reits erworben hatten, einen wirkungsvollen Sprengstoff herzustellen und hielten sich zu diesem Zweck gemeinsam in einem unter falschem Namen durch den Beschul-digten [X.] angemieteten Ferienhaus in [X.]

auf. Sie [X.] dort zudem über Sprengzünder, elektrische Bauteile für die Zündauslösung sowie über Baupläne für einen zur Zündung benötigten Schaltverstärker. Die so fertig gestellten Sprengkörper sollten auf mehrere Fahrzeuge verteilt und in [X.] vor Diskotheken oder Pubs und/oder an Flughäfen zur Explosion gebracht werden, um dabei möglichst viele Personen zu verletzen oder zu töten. 7 b) Der dringende Tatverdacht nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich bereits aus den bei der Festnahme der Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen, namentlich den Sprengzündern, dem Mehl, den Bauplänen für [X.] sowie den zuvor in [X.]

beschlagnahmten Chemikalien. Er folgt weiter aus den abgehörten Gesprächen der Beschuldigten in dem von ihnen angemieteten PKW in der [X.] vom 31. August bis 3. September 2007 und in dem Ferienhaus vom 2. bis 4. September 2007, in denen sie die Konzentration der Chemikalie, das Mi-schen mit Mehl zu einem explosionsfähigen Sprengstoff, den Bau von elektrischen 8 - 5 - [X.] (mittels Uhr bzw. Handy), mögliche Anschlagsziele sowie die dort zu verwendende Menge Sprengstoff diskutierten. 9 2. Die Beschuldigten beteiligten sich spätestens seit Anfang März 2007 an der namentlich von [X.] aus agierenden "[X.]" ([X.]). 10 a) Die [X.] verfolgt das Ziel, durch Waffengewalt die [X.] zu stürzen. Zum anderen beteiligt sie sich am weltweiten "[X.]" - dem Krieg gegen "Ungläubige" - und führt hierzu in [X.], aber auch in [X.] Sprengstoff-attentate und Überfälle auf westliche Soldaten durch. An dieser [X.] beteiligten sich die Beschuldigten zumindest seit [X.] 2007 als Mitglieder. Sie ordneten sich in deren Organisation ein und ent-falteten Tätigkeiten zur Förderung der terroristischen Ziele der [X.], indem sie auf Weisung ihrer Kontaktpersonen in [X.] die genannten Anschlagsvorbe-reitungen in [X.] trafen und der [X.] sowohl Personen zur Ausbil-dung in Lagern in [X.] bzw. zu Kampfeinsätzen oder Begehung von Anschlägen, als auch Sachmittel wie Zielfernrohre, Computer oder elektronische [X.] für Ton- und Filmaufnahmen zuführten. 11 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: 12 Die [X.] hat sich seit Juli 2004 zu mehreren Anschlägen bekannt, u. a. zu ei-nem Anschlag am 30. Juli 2004 auf die [X.] und die [X.] Botschaft in [X.] ([X.]). Seit April 2007 sind mehrere Veröffentlichungen der [X.] auf einer türkischsprachigen Internetseite [X.].

.com erschienen, die zum Teil mit "Mediasection of [X.]" oder "press department" unterschrieben waren. In diesen Beiträgen wird ein "[X.]" als [X.]" bzw. "Commen-der of [X.]" bezeichnet. Diese Person erläuterte in einem Interview, das nach dem Text der Internetseite in [X.] aufgenommen wurde, die Ziele der 13 - 6 - [X.] dahingehend, dass außer der Bekämpfung des Regimes in [X.] der welt-weite Heilige Krieg ihr Ziel darstelle; sie wollten "die Islam-Flagge in der ganzen Welt aufstellen". Die Anschlagsbekennungen und die weiteren Beiträge der [X.], die auf der Internetseite gespeichert sind, belegen insbesondere deren Ausrichtung auf den internationalen [X.] und die Eigenständigkeit dieser [X.] gegenüber ande-ren djihadistischen Gruppen. Seit Ende 2007 haben die Veröffentlichungen der [X.] auch ein eigenes Banner/Logo, was ein weiteres Indiz für ihre Eigenständigkeit ins-besondere auch gegenüber der [X.], darstellt. Es wird über Angriffe und Attenta-te und über "Märtyrer" berichtet, die bei Kämpfen mit Soldaten bzw. bei einem Sprengstoffanschlag in [X.] ihr Leben verloren haben. Jedenfalls zwei dieser "Märtyrer" stammten aus der [X.] bzw. [X.]. Daraus und aus der Verwendung der Begriffe "Mediasection" oder "press de-partment" ergibt sich, dass die [X.] jedenfalls Organisationsstrukturen zur Anwerbung und Einschleusung von Rekruten für Kampfhandlungen in [X.] sowie einen eigenen Medienbereich unterhält. 14 Nach der Festnahme der Beschuldigten erschien am 11. September 2007 auf der Internetseite [X.].

.com ein Beitrag mit dem Titel "[X.] Pressemitteilung", in dem es hieß, dass eine "Gruppe von unseren Brüdern" in [X.] festgenommen worden sei, was "für uns einen großen Verlust" bedeute. Danach werden Hintergrund und Zielrichtung der geplanten "Operationen der [X.]" in [X.] erklärt, unterschrieben ist der Beitrag mit "Die politische Verwaltung der [X.]". Bereits aus diesem Beitrag folgt die Einbindung der Beschuldigten in die [X.]. 15 Ein weiterer Beleg dafür ergibt sich zudem aus dem [X.] der Be-schuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen über eine Terrorwarnung aus den USA im April und Mai 2007: Darin wurde berichtet, dass 16 - 7 - seit Monaten gegen mehrere Islamisten ermittelt werde, die [X.] vorbereiteten. Es handele sich um zwei zum Islam konvertierte [X.] und drei gebürtige [X.] mit [X.] Pässen, die im Dezember 2006 bei der Ausspähung einer US-Kaserne in [X.] observiert worden seien und offen-bar der [X.] angehören würden. Diese Gruppe sei Anlass für eine Terrorwarnung der [X.] gewesen. Bei den Beschuldigten [X.]und [X.]

handelt es sich um zum Islam konvertierte [X.]. Der Beschuldigte [X.]

wurde am 31. Dezember 2006 mit zwei anderen Personen observiert, als sie mehrfach in lang-samem Tempo an einer US-[X.]n Kaserne in [X.] vorbeifuhren. In un-mittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesen Pressemeldungen forderte der Beschuldigte [X.]

die beiden anderen Beschuldigten auf, nicht mehr direkt mit ihrer Kontaktperson in [X.] über E-Mail in Verbindung zu treten. Es sei zu ge-fährlich, es gebe ein "Loch". Man höre "denen" zu und die "Infos" kämen dann "zu unseren Spezialfreunden". Dieses [X.] belegt im Sinne eines dringenden Verdachts, dass der Beschuldigte [X.] durch die zu ihm passenden Details in den Presseberichten besorgt war, dass die [X.] werden könnten. Da die Presseberichte ausdrücklich die [X.] erwähnten, weist dies darauf hin, dass die Kontaktperson der Beschuldigten zu dieser Vereini-gung gehörte und stellt damit gleichzeitig ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass die [X.] als terroristische [X.] agiert. Aus dem [X.] der Beschuldigten untereinander und mit ihren Kon-taktpersonen in [X.] und im [X.] ergibt sich auch die Versorgung der Vereini-gung mit "Rekruten" und Material. In den aufgezeichneten Gesprächen bekennen sie sich zudem dazu, "so nebenbei" noch zehn "Leute weggeschickt" zu haben. Bei zwei der von der [X.] auf der Internetseite [X.].

.com benannten "Märtyrer" besteht wegen deren Bekanntschaft zu den Beschuldigten und aufgrund der ange-gebenen Beweismittel der dringende Verdacht, dass ihre Reise in das Kampfgebiet durch die Beschuldigten vermittelt wurde. 17 - 8 - Bei dieser Beweislage kommt es für die Begründung des dringenden Tatver-dachts gegen die Beschuldigten nicht mehr auf die zahlreichen zur Akte genomme-nen "[X.]" und ähnliche dienstlichen Erklärungen an, deren Inhalt sich vielfach auf die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen ohne Offenbarung der Erkenntnisquellen beschränkt und die daher für sich kaum Beweiswert besitzen. 18 19 3. a) Der Beschuldigte S.

versuchte, sich am 4. September 2007 sei-ner Verhaftung durch Flucht zu entziehen, obwohl ihn der verfolgende Polizeibeamte [X.]mehrfach durch die Rufe: "Polizei! Stehen bleiben!" zum Anhalten aufforderte. Als der Polizeibeamte ihn schließlich eingeholt und zu Fall gebracht hatte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte die Waffe des Polizeibeamten aus dessen Holster zog, den Finger an den Abzug legte und ver-suchte, die Waffe gegen den Polizisten zu richten. Nur aufgrund des Wegdrückens der Waffe durch den Beamten konnte verhindert werden, dass der von dem Be-schuldigten abgegebene Schuss ihn traf. Dabei beabsichtigte der Beschuldigte [X.], seine Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen [X.], der [X.], weiterhin fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Ermittlungsrichters beim [X.] vom 11. Februar 2008 Bezug genommen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Aussage des Polizeibeamten [X.], die - soweit dies den anderen Beamten, die erst später zu den Kämpfenden hinzukamen, möglich war - von weiteren Aussagen von Polizeibeamten sowie einer Tatrekonstruktion bestätigt wird. Er folgt zudem aus den kriminaltechnischen Unter-suchungen der Waffe und weiterer Spuren. 20 Die durch den Beschuldigten über seinen Verteidiger eingereichte, als [X.] bezeichnete schriftliche Einlassung vermag den dringenden [X.] nicht zu entkräften. Der Beschuldigte räumt das äußere Tatgeschehen im 21 - 9 - Wesentlichen ein. Soweit er einen Tötungsvorsatz bestreitet, ist dies nach bisheriger Beweislage mit großer Wahrscheinlichkeit widerlegbar. I[X.] 22 Bei den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Angesichts der von ihnen im Fall ihrer Verurteilung zu erwartenden Stra-fen sowie ihrer Verbindungen zur [X.] in [X.] - ihre Kontaktperson forderte die Beschuldigten Ende August 2007 auf, dorthin zurückzukehren, falls sie die [X.] nicht innerhalb von 15 Tagen durchführen könnten - ist es wahrscheinlich, dass sich die Beschuldigten im Falle ihrer Freilassung dem Strafverfahren entziehen wür-den. Zudem besteht der besondere Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). II[X.] Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hinblick auf den be-sonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen ist das Ver-fahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 23 Nach den Festnahmen sind zahlreiche Objekte durchsucht und insbesondere Datenträger beschlagnahmt worden, deren Auswertung noch nicht vollständig abge-schlossen werden konnte. Auch die Auswertung und zusammenfassende Aufberei-tung der zahlreichen Überwachungsmaßnahmen sowie des [X.] - 10 - haus in [X.]

steht zum Teil noch aus; außerdem sind mehrere Rechtshilfeersuchen noch nicht beantwortet. 25 Diese Umstände haben einen Abschluss der Ermittlungen noch nicht zugelas-sen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. [X.]Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und zu den für die Beschuldigten zu erwartenden Strafen im Falle ihrer Verurteilung nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts der Weite der geführ-ten Ermittlungen und des vom [X.] angekündigten Umfangs des [X.] sieht der [X.] jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass im Hinblick auf die schon jetzt relativ klare Beweislage zu den Tatvorwürfen mit einer Anklageerhe-bung nicht zugewartet werden kann, bis noch weitere - für den [X.] nicht unmittelbar erforderliche - Erkenntnisse über die Tätigkeit der [X.] im Ausland vorlie-gen, etwa zu den Verantwortlichen der Internetseite [X.].

.com [X.] - 11 - zum Inhalt von in den [X.] geführten E-Mail-Konten. Andernfalls könnte die Fortdauer der Untersuchungshaft im Laufe der [X.] in Konflikt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geraten. [X.] Miebach

[X.]

Meta

AK 4/08

10.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. AK 4/08 (REWIS RS 2008, 4565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4565

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