Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 8 AZR 120/20

8. Senat | REWIS RS 2021, 7457

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Gegenstand

Schadensersatz - Ansprüche aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht - verdeckte Anschlussberufung - Klageänderung durch Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO bei ausschließlicher Entscheidung über einen nur hilfsweise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand - Schadensersatzanspruch eines berechtigten Besitzers - Verwertung von Vernehmungsprotokollen im Wege des Urkundenbeweises


Tenor

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 22. November 2019 - 21 [X.] 1215/18 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2018 - 1 [X.]/16 - teilweise abgeändert und - auch zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.463.626,38 [X.]uro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 268.840,88 [X.]uro seit dem 1. Januar 2011,

aus 357.943,53 [X.]uro seit dem 1. Januar 2012,

aus 342.890,93 [X.]uro seit dem 1. Januar 2013,

aus 300.362,88 [X.]uro seit dem 1. Januar 2014,

aus 349.927,54 [X.]uro seit dem 1. Januar 2015,

aus 178.481,50 [X.]uro seit dem 1. August 2015 und

aus 665.179,12 [X.]uro seit dem 16. Juni 2016

zu zahlen, wobei der Klägerin ein Betrag iHv. 665.179,12 [X.]uro aus eigenem Recht und ein Betrag iHv. 1.798.447,26 [X.]uro aus abgetretenem Recht der [X.] zusteht.

2. [X.]s wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass im Zeitraum von 2010 bis August 2015 Radsätze und sonstiges Material unter Beteiligung des Beklagten vom Betriebsgelände des Werks der Klägerin in [X.] entwendet, bei der [X.] in [X.] zunächst ohne Verwiegung abgeladen und später entsorgt wurden. Ausgenommen sind Schäden, die unter § 12a ArbGG fallen.

3. [X.]s wird festgestellt, dass die unter 1. und 2. aufgeführten Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammen.

Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 2.635.885,67 [X.]uro haben die Klägerin [X.] und der Beklagte [X.] zu tragen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]arteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten im [X.]usammenhang mit der [X.]ntsorgung von im Besitz der Klägerin befindlichen, von der [X.] (im [X.]) angelieferten Radsätzen im [X.]eitraum von Anfang 2010 bis August 2015 aus eigenem, hilfsweise abgetretenem Recht, sowie darüber, ob die Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen herrühren.

2

[X.]ie Klägerin ist ein Unternehmen des [X.]. Sie unterhielt in [X.] ein Werk zur Instandhaltung von [X.]üterwagen, einzelnen Radsätzen und sonstigem Material. Sie wurde im Wesentlichen im Auftrag der [X.] sowie verschiedener [X.]rittunternehmen, darunter der [X.] (im [X.]) tätig. [X.]um 1. Januar 2017 verkaufte die Klägerin das Instandhaltungswerk an die [X.] (im [X.]olgenden [X.]), wobei die [X.]arteien darüber streiten, ob das Werk im Wege einer [X.]eschäftsanteilveräußerung als [X.]anzes übergegangen ist, oder ob nur per „Asset [X.]eal“ einzelne [X.]egenstände und [X.]orderungen übertragen wurden.

3

[X.]wischen dem Beklagten und der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bestand vom 1. September 1984 bis zum 31. Oktober 2015 ein Arbeitsverhältnis. [X.]er Beklagte bezog zuletzt eine monatliche Vergütung [X.]. etwa 2.300,00 [X.]uro netto.

4

[X.] war der Beklagte, der bis dahin als Lagermeister/[X.]auschteilmeister beschäftigt worden war, längere [X.]eit arbeitsunfähig krank. Im [X.]uge seiner Wiedereingliederung übertrug ihm die Klägerin im Rahmen eines vom 1. November 2011 bis zum 18. April 2012 andauernden betrieblichen [X.]ingliederungsmanagements die [X.]unktion des [X.]rittkundenbeauftragten. Ob der Kläger im [X.] daran weiterhin als Lagermeister/[X.]auschteilmeister tätig war, ist zwischen den [X.]arteien streitig. Unstreitig ist hingegen, dass zu seinen Aufgaben weiterhin die Anmeldung der Schrottcontainerabholungen bei der [X.] [X.]mbH & [X.]o. K[X.] (im [X.]) gehörte.

5

[X.]ie für die [X.] instand zu setzenden Radsätze wurden lose angeliefert oder aus angelieferten [X.]üterwaggons ausgebaut, mit weißen Kennzetteln versehen und in einen bei der Klägerin vorgehaltenen Radsatzpool aufgenommen. [X.]azu wurden sie in den Warenbuchungskreislauf der Klägerin eingebucht und bei der [X.] ausgebucht. [X.]ine Vermengung mit Radsätzen von [X.]rittunternehmen fand nicht statt. Vor der Aufarbeitung wurden die aus Welle und zwei Radscheiben bestehenden Radsätze auf ihre Weiterverwendbarkeit geprüft. [X.]ie insgesamt wiederverwendbaren Radsätze wurden mit einem gelben [X.]inselstrich gekennzeichnet und anschließend aufbereitet. Radsätze, die noch zur [X.]rsatzteilgewinnung geeignet waren, weil entweder die Welle oder die Scheiben noch verwendbar waren, wurden mit einem oder zwei blauen [X.]inselstrichen versehen, separat im [X.]rsatzteillager gelagert und im Buchungssystem entsprechend verbucht. [X.]er Anteil der insgesamt oder nur teilweise wiederverwendbaren Radsätze an den von der [X.] insgesamt angelieferten Radsätzen schwankte zwischen 64 % im Jahr 2010 und 82 % im Jahr 2015. [X.]ie zu verschrottenden Radsätze wurden rot markiert und mit [X.]rennscheibenschnitten in Welle und Scheiben versehen, um sie unbrauchbar zu machen. Anschließend wurden sie aus dem Buchungssystem ausgebucht und in bereitgestellten Schrottcontainern abgelegt, wobei ein [X.]ontainer acht und mehr Radsätze aufnehmen kann. Anderer nicht mehr verwendbarer Schrott der [X.] wurde ebenfalls in Schrottcontainern gesammelt.

6

Mit der [X.]ntsorgung der zu verschrottenden Radsätze und des übrigen Schrotts waren bis März 2013 die [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin und ab April 2013 die S A[X.] & [X.]o. K[X.] (im [X.]) beauftragt, die ihrerseits die [X.] als Subunternehmerin beauftragte. [X.]er [X.]reis für die [X.]ntsorgung der Radsätze und des sonstigen Materials richtete sich nach dem monatlich wechselnden Stahlindex der [X.] abzüglich eines vertraglich vereinbarten Abschlags.

7

Sobald mindestens ein [X.]ontainer voll war, beauftragte die Klägerin die [X.] telefonisch mit der Abholung. [X.]ür den [X.]ransport bediente sich die [X.] der [X.] (im [X.]olgenden [X.]). Bei der Abholung der [X.]ontainer händigte der [X.]ahrer der [X.] der Klägerin jeweils einen von der [X.] ausgefüllten Abholschein aus. Nach der Ankunft auf dem Betriebsgelände der [X.] in [X.] wurden die [X.]ontainer gewogen und entsprechende [X.] ausgestellt. [X.]ie [X.] leitete die [X.] an die Klägerin weiter. Bei dieser wurden die [X.] mit den [X.]n abgeglichen; anschließend wurden die auf den [X.]n angegebenen Mengen der [X.] in Rechnung gestellt. [X.]in Radsatz wiegt etwa 1,08 [X.]onnen.

8

[X.]er zu entsorgende Schrott der [X.]rittkunden wurde im Auftrag der [X.] oder der [X.]rittkunden nach entsprechender telefonischer Information durch die Klägerin ebenfalls von der [X.] abgeholt und zur [X.] transportiert. [X.]ie Abrechnung erfolgte sodann allerdings unmittelbar zwischen der [X.] und den [X.]rittkunden. [X.] wurden nicht ausgestellt.

9

Sämtliche [X.]in- und Ausfahrten auf dem Betriebsgelände der Klägerin wurden beim [X.]förtner in einem Buch dokumentiert.

Wegen Unstimmigkeiten im tatsächlichen Bestand des [X.]rsatzteillagers kontrollierte die Klägerin im Juli 2015 die [X.]ontainer für die zu verschrottenden Radsätze. [X.]abei wurden in diesen [X.]ontainern nicht zur [X.]ntsorgung vorgesehene Radsätze mit weißem Kennzettel oder blauen Markierungen vorgefunden. [X.]ie Klägerin stellte daraufhin umfangreiche [X.]rmittlungen an. Bei einer weiteren Stichprobenkontrolle wurden in den [X.]ontainern gelb und blau markierte Radsätze vorgefunden, deren Markierungen mit roter [X.]arbe übersprüht worden waren. [X.]in ähnliches Bild ergab eine Kontrolle auf dem Betriebsgelände der [X.] in [X.].

Am 6. August 2015 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen Unbekannt. [X.]ie Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) nahm unter dem Aktenzeichen [X.]rmittlungen - auch wegen weiterer, hier nicht streitgegenständlicher [X.]atvorwürfe (sog. B-Komplex) - gegen den Beklagten und die Niederlassungsleiterin der [X.] in [X.], [X.], auf und erhob gegen beide Anklage.

Im [X.]usammenhang mit den polizeilichen [X.]rmittlungen hatte sich die Niederlassungsleiterin der [X.] [X.] am 9. September 2015 gegenüber Verantwortlichen der [X.] sowie in der [X.]olgezeit gegenüber der [X.]olizei offenbart. [X.]abei ließ sie sich - zusammengefasst - dahin ein, mit dem Beklagten zu einem nicht näher bekannten [X.]eitpunkt zwischen 2010 und 2013 übereingekommen zu sein, „[X.]“ zu tätigen. Sie hätten vereinbart, dass zusätzliches Material aus dem Instandhaltungswerk der Klägerin in [X.] unter dem [X.]ode-Wort „A“ als angebliches „A-Material“ bei der [X.] angeliefert und dort ohne [X.]rstverwiegung gesondert zwischengelagert werde. Später sei das Material dann auf ihre Anweisung unter falscher Sortenangabe auf willkürlich aus der Kundenliste der [X.] ausgesuchte Namen gebucht worden. [X.]as [X.]eld für die [X.]ntsorgung habe sie sich jeweils in bar auszahlen lassen. Von dem [X.]rlös habe sie in Absprache mit dem Beklagten etwa 10 % behalten und das restliche [X.]eld an den Beklagten weitergegeben. Auf diese Weise habe der Beklagte pro Monat zwischen 8.000,00 [X.]uro und 15.000,00 [X.]uro, manchmal auch 20.000,00 [X.]uro erhalten. Bei dem Material habe es sich zu etwa 95 % um Radsätze und im Übrigen um [X.] gehandelt.

[X.]ie polizeilichen [X.]rmittlungen gegen den Beklagten haben zu dessen Vermögensverhältnissen [X.]olgendes ergeben: Im [X.]eitraum von 2002 bis 2014 habe der Beklagte 21 [X.]kw der Oberklasse erworben und auf sich zugelassen. Im [X.]eitraum von 2008 bis 2015 hätten der Beklagte und seine [X.]hefrau 21 Hotelbuchungen im [X.]esamtwert von 45.705,50 [X.]uro vorgenommen. Im März 2013 habe der Beklagte einen Neuwagen der Marke „[X.]“ im Wert von 69.040,00 [X.]uro geleast und eine Baranzahlung [X.]. 45.000,00 [X.]uro geleistet. Im November 2013 habe er zusätzlich einen Neuwagen „[X.]“ im Wert von 54.900,00 [X.]uro geleast und eine Baranzahlung [X.]. 25.000,00 [X.]uro geleistet. Im Januar 2015 habe er seinem damaligen [X.]rozessbevollmächtigten ein [X.]arlehen [X.]. 25.000,00 [X.]uro gewährt. Seit 2010 sei der Beklagte Alleineigentümer eines [X.]rundstücks mit einer Stadtvilla, zwei [X.]aragen und diversen Nebenräumen mit einem Verkehrswert von 350.000,00 [X.]uro. Außerdem habe der Beklagte im [X.]eitraum von 2010 bis 2015 auf verschiedenen Konten [X.] [X.]. mindestens 400.000,00 [X.]uro vorgenommen. Legale [X.]innahmen in diesen [X.]rößenordnungen hätten nicht festgestellt werden können.

Nach den [X.]rmittlungen der [X.] wurden bei der Klägerin in den Jahren 2010 bis einschließlich Juli 2015 Radsätze der [X.] in einem Umfang von 8.792,43 [X.]onnen entwendet.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In dem daraufhin geführten Kündigungsrechtsstreit vereinbarten die [X.]arteien eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 2015.

[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihr Schadensersatz in Höhe der entgangenen [X.]rlöse für die [X.]ntsorgung der entwendeten Radsätze und des sonstigen Schrotts auf Basis der mit der [X.] vereinbarten [X.] zu zahlen, hilfsweise müsse er die durch eigenmächtige [X.]ntsorgung bei der [X.] unter [X.]uhilfenahme der Niederlassungsleiterin der [X.] [X.] erzielten [X.]rlöse an sie, die Klägerin herausgeben. Sie habe ihre Aktivlegitimation nicht durch die Veräußerung des Werks an [X.] verloren. Sämtliche streitgegenständlichen [X.]orderungen seien nicht [X.]egenstand des „[X.]“ gewesen.

[X.]ass der Beklagte die in ihrem, der Klägerin Besitz stehenden Radsätze und sonstigen Schrott entwendet und mit Hilfe der Niederlassungsleiterin [X.] der eigenmächtigen [X.]ntsorgung zugeführt habe, ergebe sich aus den polizeilichen [X.]rmittlungen, insbesondere den [X.]inlassungen der Niederlassungsleiterin [X.] und eigenen Recherchen. [X.]er Beklagte habe nicht nur die Abholung der [X.]ontainer unter dem Stichwort „A-Material“ veranlasst, ohne dass [X.] ausgestellt worden seien, sondern durch Anweisungen an die [X.]abelstaplerfahrer auch dafür gesorgt, dass die [X.]ontainer auch mit ganz oder teilweise wiederverwendbaren Radsätzen beladen worden seien. [X.]ies sei ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, weil er als Lagermeister für die Verwaltung der [X.] allein verantwortlich gewesen sei und mittels handschriftlicher Notizen und Vorgaben auch die Buchungen im Buchungssystem habe manipulieren können. [X.]ie [X.]osition des Lager- und [X.]auschteilmeisters habe der Beklagte auch noch nach dem bis zum 18. April 2012 andauernden betrieblichen [X.]ingliederungsmanagement innegehabt. [X.]benso sei er gegenüber den [X.]abelstaplerfahrern weiterhin weisungsbefugt gewesen. In der [X.]eit nach dem betrieblichen [X.]ingliederungsmanagement sei er nur von der disziplinarischen [X.]ührungsverantwortung für die ihm unterstellten fünf [X.]achlageristen und elf [X.]ransportarbeiter entlastet worden und habe stattdessen zusätzlich das [X.]rittkundengeschäft übernommen.

Auch wenn sie nicht [X.]igentümerin der Radsätze, sondern nur berechtigte Besitzerin gewesen sei, stünden ihr Schadensersatzansprüche wegen entgangener „regulärer [X.]ntsorgungserlöse“ zu. Ob sie verpflichtet gewesen sei, die [X.]ntsorgungserlöse an die [X.] als [X.]igentümerin der Radsätze auszukehren, sei unerheblich. Ihr Schaden bestünde dann darin, dass sie ihrerseits entsprechenden Schadensersatzansprüchen der [X.] ausgesetzt wäre. Hilfsweise stütze sie ihre Klage darauf, dass die [X.] ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens an sie abgetreten habe.

[X.]ur [X.]rmittlung der Schadenshöhe könne auf die entwendeten Mindestmengen zurückgegriffen werden, wie sie aus den polizeilichen [X.]rmittlungen hervorgingen. [X.]iese, multipliziert mit den mit der [X.] vereinbarten [X.]rlösen, ergäben den geltend gemachten Schaden.

Hilfsweise habe sie Anspruch auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten [X.]rlöse [X.]. 450.000,00 [X.]uro.

[X.]ie Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.466.392,08 [X.]uro nebst [X.]insen hieraus [X.]. fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 B[X.]B aus 366.356,07 [X.]uro seit dem 1. Januar 2011, aus 503.369,73 [X.]uro seit dem 1. Januar 2012, aus 468.083,20 [X.]uro seit dem 1. Januar 2013, aus 408.961,28 [X.]uro seit dem 1. Januar 2014, aus 477.979,20 [X.]uro seit dem 1. Januar 2015 und aus 241.642,60 [X.]uro seit dem 1. August 2015 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte sämtliche weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen zu tragen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass Radsätze und sonstiges Material unter Beteiligung des Beklagten vom Betriebsgelände des Werks der Klägerin in [X.] entwendet, bei der [X.] [X.]mbH & [X.]o. K[X.] in [X.] zunächst ohne Verwiegung abgeladen und später entsorgt wurden, insbesondere aus denjenigen [X.]eschäftsvorfällen, die [X.]egenstand des strafrechtlichen [X.]rmittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft [X.]/Oder zum [X.]eschäftszeichen sind. Ausgenommen sind Kosten und Aufwendungen, die unter § 12a Arb[X.][X.] fallen,

        

3.    

festzustellen, dass die in den Anträgen zu 1. und 2. genannten Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen.

[X.]er Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht, die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend.

Seit seiner Wiedereingliederung sei er nur noch für das [X.]rittkundengeschäft zuständig gewesen. [X.]en ihm vorgeworfenen [X.]flichtverletzungen stehe schon das erteilte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2015 entgegen, aus dem sich nicht ansatzweise der Vorwurf einer [X.]flichtverletzung ergebe. [X.]r habe in den Jahren 2010 bis 2015 auch nicht auf verschiedenen Konten [X.] im Umfang von mindestens 400.000,00 [X.]uro vorgenommen. Nicht nur insoweit seien die polizeilichen [X.]rmittlungen fehlerhaft. [X.]ine Verwertung der dokumentierten [X.]inlassung der [X.]eugin [X.] bzw. des [X.]rgebnisses der [X.]invernahme der ermittelnden [X.]olizeibeamten [X.] und [X.] hierzu sei unzulässig, weil sich die Niederlassungsleiterin [X.] im vorliegenden Verfahren - unstreitig - auf ihr [X.]eugnisverweigerungsrecht berufen habe und dieses anderenfalls ausgehöhlt würde.

[X.]ie Klägerin könne auch nicht Herausgabe der [X.]ntsorgungserlöse an sich selbst verlangen, da die Radsätze nicht in ihrem [X.]igentum gestanden hätten. [X.]er Beklagte, der nach der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 17. Oktober 2019 mit [X.] vom 5. November 2019 die Abtretung vermeintlicher Schadensersatzansprüche von der [X.] an die Klägerin bestritten hat, hat ferner die Auffassung vertreten, der Vortrag der Klägerin zu den Abtretungen sei ohnehin von vornherein unsubstantiiert gewesen.

[X.]er angebliche Schaden sei durch die [X.]rmittlungsbehörden zudem falsch bzw. nur unvollständig ermittelt worden, da er nur von der [X.] her bestimmt worden sei, ohne die tatsächlichen Wareneingänge bei der Klägerin zu berücksichtigen. [X.]s sei unklar, um welches konkrete Material unbekannter Herkunft es sich handele und um welche konkreten Mengen es gehe. Beispielsweise könnten sich in den [X.]ontainern auch weniger als acht Radsätze befunden haben oder die [X.]ontainer könnten mit Spänen oder [X.] beladen gewesen sein. [X.]ie zugrunde gelegten [X.]reise seien ebenfalls unzutreffend. Auf die [X.]ntsorgungsvereinbarungen könne sich die Klägerin nicht stützen, weil diese nicht unterzeichnet seien. Maximal habe ein Schaden [X.]. 10.000,00 [X.]uro entstehen können, weil der Wert der vermeintlich entwendeten Radsätze im Buchungssystem - unstreitig - mit maximal 1,00 [X.]uro eingestellt worden sei.

Letztlich sei die Klägerin zur [X.]eltendmachung des vermeintlichen Schadens nicht mehr berechtigt, da sie das Werk zum 1. Januar 2017 mitsamt allen hier streitgegenständlichen Ansprüchen an [X.] veräußert habe.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem [X.]ahlungsantrag (Antrag zu 1.) sowie dem [X.]eststellungsantrag (Antrag zu 2.) nach Beweisaufnahme entsprochen. [X.]as [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Beklagten und die - vom [X.]ericht angenommene - verdeckte [X.]berufung der Klägerin teilweise abgeändert und den Beklagten zur [X.]ahlung von 2.463.626,38 [X.]uro verurteilt. [X.]erner hat es den [X.]eststellungstenor neu gefasst und auf den im [X.]ermin am 14. [X.]ebruar 2019 erstmals gestellten Antrag der Klägerin (Antrag zu 3.) zudem die [X.]eststellung ausgesprochen, dass die „unter 1. und 2. titulierten Ansprüche“ aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen. [X.]ie weitergehende Berufung des Beklagten und die weitergehende (verdeckte) [X.]berufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit ihrer [X.]revision begehrt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass die Ansprüche zuvörderst aus eigenem Recht zugesprochen werden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Die zulässige [X.] der Klägerin hat demgegenüber [X.]rfolg. Das [X.] hat der Klage im [X.]rgebnis zu Recht ganz überwiegend stattgegeben.

A. Die Revision des Beklagten und die [X.] der Klägerin sind zulässig.

I. Die Revision des Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der [X.] ordnungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet. Die Revisionsbegründung des Beklagten enthält eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils unter genauer Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (zu den Anforderungen vgl. etwa [X.] 24. Oktober 2019 - 8 [X.] - Rn. 9 mwN).

II. Die [X.] der Klägerin ist ebenfalls zulässig.

1. Die Klägerin hat die [X.] form- und fristgerecht eingelegt und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.

a) Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch [X.]inreichung der [X.] bei dem [X.]. Sie ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die [X.] in der [X.] begründet werden.

b) Die [X.] der Klägerin ist am 2. Juni 2020 und damit innerhalb eines Monats nach der am 5. Mai 2020 erfolgten Zustellung des Revisionsbegründungsschriftsatzes des Beklagten beim [X.] eingereicht und zugleich begründet worden.

2. Die [X.] der Klägerin betrifft ferner einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. zu dieser Anforderung [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN). Die Klägerin verfolgt mit der [X.] ihr ursprüngliches, vornehmlich auf eigenes Recht und nur hilfsweise auf abgetretenes Recht gestütztes Begehren auf Schadensersatz weiter.

3. Die Klägerin wird durch das Urteil des [X.]s auch beschwert.

a) Die [X.] stellt, obwohl nicht Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, ein Angriffsmittel dar, mit dem der [X.]skläger eine Abänderung der angefochtenen [X.]ntscheidung zu seinen Gunsten erstrebt. Dies setzt eine Beschwer des [X.]sklägers durch das angefochtene Urteil voraus. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dessen rechtskraftfähigem Inhalt (vgl. [X.] 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 22 mwN).

b) Die Klägerin wird durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert, als das [X.] der Klägerin auf den Klageantrag zu 1. Ansprüche ausschließlich aus abgetretenem Recht zuerkannt hat, ohne zuvor umfassend und abschließend geprüft und entschieden zu haben, ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht zustehen.

[X.]) Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe aus abgetretenem Recht der [X.] einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 242 StGB auf Zahlung von Schadensersatz iHv. insgesamt 2.463.626,38 [X.]uro. Infolge der [X.]ntwendung und [X.]ntsorgung der im [X.]igentum der [X.] stehenden Radsätze und des sonstigen Schrotts sei ein Schaden entstanden, dessen [X.]rsatz die Klägerin von dem Beklagten verlangen könne. Soweit es sich um wiederverwendbare Radsätze handele, könne die Klägerin Schadensersatz allerdings nicht aus eigenem Recht, sondern nur aus abgetretenem Recht der [X.] verlangen. Bei den zu verschrottenden Radsätzen und dem sonstigen entwendeten Schrott der [X.] stehe hingegen nicht fest, ob der Klägerin der Schaden aus eigenem oder fremdem Recht zustehe. Dies sei jedoch nicht von Bedeutung, da mit der Abtretung der Ansprüche durch die [X.] an die Klägerin die Schadensersatzansprüche in der Person der Klägerin vereinigt worden seien und hierdurch eine doppelte Inanspruchnahme des Beklagten ausgeschlossen werde. [X.]s sei auch unschädlich, dass die Klägerin die Ansprüche aus eigenem Recht und die aus abgetretenem Recht ins Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt habe. Denn ihr diesbezügliches Vorbringen sei so zu verstehen, dass die Abtretung immer dann greifen solle, wenn sie mit der Klage aufgrund eigenen Rechts nicht, nicht sicher oder nicht vollständig durchdringen könne.

[X.]) Zwar hat das [X.] - entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - zutreffend angenommen, dass die Klägerin den zunächst ausschließlich auf eigenes Recht gestützten Klageantrag zu 1. im Rahmen einer (verdeckten) Anschlussberufung um einen auf abgetretenes Recht der [X.] gestützten Hilfsantrag erweitert hat.

(1) Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung vom 31. Oktober 2018 „höchst vorsorglich und hilfsweise“ ausgeführt: „[X.]ür den [X.]all, dass die [X.]inwendungen des Beklagten zur Aktivlegitimation der Klägerin (warum auch immer) zutreffend sein sollten, so macht die Klägerin die Ansprüche hilfsweise aus abgetretenem Recht geltend. Der [X.]igentümer der Radsätze, die [X.] AG (…), hat ihre Ansprüche zwischenzeitlich an die Klägerin abgetreten und die Klägerin ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.“

(2) Diese [X.]rklärungen sind dahin auszulegen, dass die Klägerin zugleich Anschlussberufung eingelegt hat.

(a) Das [X.] hat prozessuale [X.]nserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. [X.]ntsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der [X.]rklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale [X.]nserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 31. Januar 2019 - 8 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.][X.] 165, 278).

(b) Die unter Rn. 41 wiedergegebenen [X.]rklärungen der Klägerin sind als Anschlussberufung auszulegen.

Indem die Klägerin ihre Ansprüche im Berufungsverfahren nicht mehr ausschließlich auf eigenes Recht, sondern hilfsweise auch auf abgetretenes Recht der [X.] stützt, hat sie hilfsweise einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Bei den [X.]orderungen aus eigenem und abgetretenem Recht handelt es sich - auch bei einem einheitlichen Klageziel - um unterschiedliche Streitgegenstände, weil die den unterschiedlichen Ansprüchen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte verschieden sind (vgl. etwa [X.] 13. Januar 2003 - 5 [X.]/02 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.][X.] 104, 241; [X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 9 mwN). Die hilfsweise [X.]rweiterung der Klage in der Berufungsinstanz um Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht war für die Klägerin als Berufungsbeklagte allerdings nur im Wege der Anschlussberufung möglich. Damit ist die [X.] als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist (vgl. [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 6 6; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 54; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 67; 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 11; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.][X.] 118, 211).

[X.]) Das [X.] hat jedoch, indem es im Hinblick auf die zu verschrottenden Radsätze der [X.] und den sonstigen entwendeten Schrott offengelassen hat, ob der Klägerin insoweit Ansprüche aus eigenem Recht zustehen, unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche in erster Linie auf eigenes Recht und nur hilfsweise auf abgetretenes Recht der [X.] gestützt hat und damit die von der Klägerin vorgegebene Reihenfolge, in der diese Streitgegenstände zur Überprüfung durch das Gericht gestellt wurden, missachtet. [X.]s hat der Klägerin auf deren Klageantrag zu 1. Ansprüche ausschließlich aus abgetretenem Recht zuerkannt, ohne zuvor umfassend und abschließend geprüft zu haben, ob und ggf. in welchem Umfang ihr Ansprüche aus eigenem Recht zustehen. Hierin liegt die Beschwer der Klägerin.

B. Die Berufung des Beklagten sowie die in der [X.] in der Berufungsinstanz liegende Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig.

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

II. Die in der [X.] in der Berufungsinstanz liegende Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig.

1. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag zu 1. in der Berufungsinstanz auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht stützt, konnte dies - wie unter Rn. 45 ausgeführt - nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen. [X.]ine weitere Anschlussberufung liegt in dem erstmals im [X.] gestellten Antrag zu 3. auf [X.]eststellung, dass die in den Anträgen zu 1. und 2. genannten Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen. Auch insoweit hat die Klägerin einen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt.

2. Die Klägerin hat die Anschlussberufung fristgerecht eingelegt und begründet.

a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten [X.]rist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine [X.]rist zur Berufungserwiderung „gesetzt“; vielmehr gilt für die [X.] die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche [X.]ri[X.] Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. [X.]ine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der [X.]sfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden [X.]rist (vgl. [X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 12; 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 17) - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die [X.]sfrist erteilt hat ([X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 68; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 56; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 45, [X.][X.] 118, 211). Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der [X.] begründet werden.

b) Der [X.] des Beklagten vom 26. September 2018 ist der Klägerin am 4. Oktober 2018 zugestellt worden.

Die Klägerin hat die Berufung des Beklagten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet, ergänzend zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen und sich hilfsweise darauf berufen, die [X.] habe ihre Ansprüche gegen den Beklagten zwischenzeitlich an sie, die Klägerin abgetreten. Damit hat die Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. auch für den [X.]all, dass ein gerichtlicher Hinweis nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erfolgt sein sollte, die Anschlussberufung fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Anschlussberufung ist allerdings auch insoweit zulässig, als die Klägerin ihre Klage um den Antrag zu 3., der erstmalig im [X.]ermin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 14. [X.]ebruar 2019 gestellt wurde, erweitert hat. Die Anschlussberufung kann nämlich, ebenso wie eine fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden, soweit die [X.]rweiterung - wie im vorliegenden [X.]all - durch die Rechtsmittelbegründung gedeckt wird ([X.] 6. Juli 2005 - [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]Z 163, 324; [X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. ArbGG § 64 Rn. 192a; Musielak/[X.]/[X.] 18. Aufl. ZPO § 524 Rn. 24; [X.]/Schütze/[X.] 4. Aufl. § 524 ZPO Rn. 18).

[X.]. Die Revision des Beklagten ist ganz überwiegend, nämlich bis auf einen [X.]eil der der Klägerin vom [X.] zugesprochenen Zinsen unbegründet. Die [X.] der Klägerin hat demgegenüber [X.]rfolg. Das [X.] hat der Klage im [X.]rgebnis zu Recht ganz überwiegend stattgegeben.

I. Allerdings durfte das [X.] dem Klageantrag zu 1. nicht mit der von ihm gegebenen, unter Rn. 39 ausgeführten Begründung stattgeben und der Klägerin aus abgetretenem Recht 2.463.626,38 [X.]uro zusprechen. Die [X.]ntscheidung verstößt insoweit gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt i[X.] § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt zur Bindung an eine vorgegebene Prüfungsreihenfolge unterschiedlicher prozessualer Ansprüche. Über eine solche Reihenfolge darf sich das Gericht nicht hinwegsetzen. [X.]benso wie über einen Hilfsantrag nur entschieden werden darf, wenn der Hauptantrag abgewiesen oder anderweitig erledigt ist ([X.] 10. Mai 2007 - 2 [X.] - Rn. 48, [X.][X.] 122, 264; [X.] 3. Juli 2003 - I [X.]/01 -

zu II 1 der Gründe mwN), kann über einen hilfsweise zur [X.]ntscheidung gestellten Streitgegenstand nur entschieden werden, wenn feststeht, dass eine Verurteilung aufgrund des in erster Linie verfolgten Streitgegenstands ausscheidet. Wird dies nicht beachtet, fehlt es wegen des in erster Linie zur [X.]ntscheidung gestellten Streitgegenstands an einer [X.]ntscheidung, mit der [X.]olge, dass ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt. [X.]in Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom [X.] von Amts wegen zu beachten ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 69 mwN, [X.][X.] 157, 44; vgl. auch [X.] 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu [X.] der Gründe, [X.]Z 146, 298).

2. Ausgehend hiervon durfte das [X.] der Klägerin auf deren Klageantrag zu 1. nicht aus abgetretenem Recht 2.463.626,38 [X.]uro zusprechen. Zwar hat das Berufungsgericht - wie unter Rn. 40 ff. - ausgeführt, zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Wege einer zulässigen (verdeckten) Anschlussberufung ihren bislang ausschließlich auf eigenes Recht gestützten Antrag zu 1. hilfsweise um einen auf abgetretenes Recht der [X.] gestützten Antrag erweitert hat. Das Berufungsgericht hat sich aber, indem es bei der Prüfung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 242 StGB aus abgetretenem Recht zum [X.]eil offengelassen hat, ob insoweit auch Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht bestehen, nicht an die von der Klägerin vorgegebene Prüfungsreihenfolge gehalten. Diese hatte nämlich ausdrücklich erklärt, dass sie die Ansprüche für den [X.]all, dass die [X.]inwendungen des Beklagten zu ihrer Aktivlegitimation zutreffend sein sollten, hilfsweise aus abgetretenem Recht geltend mache. Damit hatte sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht erst dann und auch nur insoweit zu prüfen sein sollten, wie sie mit ihrem [X.] nicht durchdringt. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des Klageantrags zu 1. und des Vorbringens der Klägerin durch das [X.] dahin, dass die Abtretung immer dann greifen solle, wenn sie mit der Klage aufgrund eigenen Rechts nicht, „nicht sicher“ oder nicht vollständig durchdringen könne, mit § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vereinbar.

II. Die [X.]ntscheidung des [X.]s erweist sich jedoch aus anderen Gründen als ganz überwiegend zutreffend.

1. Das [X.] hat der Klägerin auf ihren zulässigen Klageantrag zu 1. zu Recht insgesamt 2.463.626,38 [X.]uro zugesprochen, wobei insoweit jedoch klarzustellen war, dass der Klägerin ein Betrag iHv. 665.179,12 [X.]uro aus eigenem Recht und ein Betrag iHv. 1.798.447,26 [X.]uro aus abgetretenem Recht zusteht. Zinsen kann die Klägerin, soweit ihr Schadensersatz aus eigenem Recht zusteht, allerdings nur als Prozesszinsen und damit erst ab Rechtshängigkeit, dh. ab dem 16. Juni 2016 verlangen.

a) Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

[X.]) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der [X.]ntscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. [X.]ine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Die klagende [X.] muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. etwa [X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 8 mwN). Dazu gehört bei mehreren [X.] auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden, weshalb bei einer [X.]eilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur [X.]ntscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. etwa [X.] 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9 mwN, [X.]Z 189, 56). Nichts Anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren prozessualen Ansprüchen, dh. [X.] hergeleitet wird, sofern diese nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen [X.]all muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will (vgl. etwa [X.] 24. März 2011 - I ZR 108/09 - [X.]O). Dies gilt auch dann, wenn - bei einheitlichem Klageziel - Ansprüche sowohl auf eigenes als auch auf fremdes Recht gestützt werden. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich - wie bereits unter Rn. 45 ausgeführt - nämlich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. etwa [X.] 13. Januar 2003 - 5 [X.]/02 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.][X.] 104, 241; [X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 9 mwN).

(2) Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin. Die Klägerin hat - wie unter Rn. 41 ausgeführt - klargestellt, dass sie Schadensersatzansprüche in erster Linie aus eigenem Recht geltend macht und nur hilfsweise aus abgetretenem Recht. Damit liegt ein [X.]all der eventuellen Klagehäufung vor. Gleichzeitig hat die Klägerin bestimmt, in welcher Reihenfolge sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will. Zudem hat sie im Hinblick auf Ansprüche aus eigenem Recht klargestellt, dass sie insoweit in erster Linie Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht und nur hilfsweise die Herausgabe vom Beklagten vereinnahmter [X.]rlöse iHv. 450.000,00 [X.]uro verlangt.

[X.]) Wegen der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht liegt allerdings - wie unter Rn. 45 ausgeführt - eine [X.] in der Berufungsinstanz vor. Ob diese nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO zulässig war, ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen (vgl. [X.] 25. Juni 2020 - 8 [X.] - Rn. 32; 14. Dezember 2017 - 2 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.][X.] 161, 198). Das [X.] hat nämlich angenommen, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der [X.] im Berufungsverfahren seien gegeben. [X.]ntsprechendes würde im Übrigen gelten, wenn man mit dem [X.] annähme, es handele sich auch insoweit um eine [X.], als die Klägerin ihren Anspruch in der Berufungsinstanz neu berechnet und dabei teilweise für einzelne Monate höhere (und für andere Monate geringere) Beträge geltend macht.

b) Der Klageantrag zu 1. ist ganz überwiegend begründet. Das [X.] hat der Klägerin zu Recht einen Betrag iHv. insgesamt 2.463.626,38 [X.]uro zugesprochen, wobei der Beklagte der Klägerin aus eigenem Recht 665.179,12 [X.]uro und aus abgetretenem Recht 1.798.447,26 [X.]uro schuldet. Zinsen kann die Klägerin, soweit ihr Schadensersatz aus eigenem Recht zusteht, allerdings nur als Prozesszinsen und damit erst ab Rechtshängigkeit am 16. Juni 2016 verlangen. Da die Klägerin vom Beklagten aus eigenem Recht Schadensersatz iHv. 665.179,12 [X.]uro verlangen kann, ist der von der Klägerin zudem aus eigenem Recht geltend gemachte Anspruch nach § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB auf Herausgabe vom Beklagten vereinnahmter [X.]rlöse iHv. 450.000,00 [X.]uro dem Senat nicht zur [X.]ntscheidung angefallen. Diesen Herausgabeanspruch hat die Klägerin - wie unter Rn. 65 ausgeführt - lediglich hilfsweise geltend gemacht.

[X.]) [X.]ntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten fehlt es der Klägerin nicht deshalb an der Aktivlegitimation, weil ihre Ansprüche zum 1. Januar 2017 auf die [X.] übergegangen wären. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, war der Beklagte dem Vorbringen der Klägerin, sie habe einzelne Assets verkauft, zu denen die streitgegenständlichen [X.]orderungen nicht gehört hätten, schon nicht substantiiert entgegengetreten. [X.]rst recht hatte er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dargetan.

[X.]) Soweit es um die zu verschrottenden Radsätze geht, hat die Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB aus eigenem Recht. Insoweit hat der Beklagte der Klägerin nach § 249 Abs. 1 iVm. § 252 BGB den dieser entgangenen Verschrottungsgewinn zu ersetzen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu irgendeinem [X.]punkt nach der Anlieferung der Radsätze durch die [X.] nach § 929 Satz 2 BGB („brevi manu traditio“) das [X.]igentum an den zu verschrottenden Radsätzen erworben hatte, wofür sprechen könnte, dass sie - wie sich aus den Abnahmevereinbarungen mit der [X.] ergibt - die [X.]ntsorgung der Radsätze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragte, oder ob die [X.] weiterhin [X.]igentümerin der Radsätze war. Jedenfalls stehen der Klägerin als berechtigter Besitzerin dieser Radsätze Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht nach § 823 Abs. 1 BGB zu, wobei der Beklagte der Klägerin nach § 249 Abs. 1 iVm. § 252 BGB den Gewinn zu ersetzen hat, der dieser dadurch entgangen ist, dass sie die zu verschrottenden Radsätze nicht auf eigene Rechnung verschrotten konnte.

(1) Der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache ist ein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB ([X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 13 mwN). Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen [X.]ingriff in relevanter Weise gehindert wird ([X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 17; 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 17 mwN). Zu ersetzen ist der Schaden, der durch den [X.]ingriff in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung verursacht i[X.] Hierzu gehört insbesondere auch ein etwaiger Nutzungsausfallschaden (vgl. [X.] 4. November 1997 - VI ZR 348/96 - zu II 4 a [X.] der Gründe, [X.]Z 137, 89). Umfasst das Recht auf Besitz auch ein Recht zur Verwertung eines Gegenstands auf eigene Rechnung, wie dies vorliegend bei den von der [X.] angelieferten und zu verschrottenden Radsätzen und dem sonstigen Material der [X.]all ist, ist auch der Gewinn zu ersetzen, der erzielt worden wäre, wenn der Besitz nicht unrechtmäßigerweise entzogen worden wäre. Die Stellung des berechtigten Besitzers nähert sich in diesem [X.]all derjenigen des [X.]igentümers an (vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - [X.]O).

(2) Die Klägerin war berechtigte Besitzerin der zu verschrottenden Radsätze. Diese waren ihr von der [X.]igentümerin, der [X.], angeliefert worden, um diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verschrotten. Die Annahme des [X.]s, dass die [X.] [X.]igentümerin der angelieferten Radsätze war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar rügt der Beklagte insoweit, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, mit dem er die [X.] der [X.] an den Radsätzen bestritten habe. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Denn das [X.] hat angenommen, dass die [X.] nach § 1006 Abs. 2 BGB zu vermuten ist und ist damit von einem Bestreiten der [X.] der [X.] durch den Beklagten ausgegangen; anderenfalls hätte es eines Abstellens auf die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 2 BGB nicht bedurft. Diese [X.]igentumsvermutung hat der Beklagte nicht nach § 292 ZPO widerlegt.

(3) Der Beklagte hatte die Klägerin - soweit zu verschrottende Radsätze betroffen waren - auch rechtswidrig und schuldhaft in ihrem Besitzrecht nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt.

Nach der vom [X.] aufgrund der [X.]inlassung der [X.] gegenüber der [X.] und den [X.]rmittlungsbehörden im Rahmen des [X.]rmittlungsverfahrens, der Zeugenvernehmungen und der weiteren polizeilichen [X.]eststellungen, insbesondere der [X.]eststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Beklagten getroffenen Würdigung hatte der Beklagte im [X.]raum von Januar 2010 bis Juli 2015 von der [X.] angelieferte Radsätze rechtswidrig und schuldhaft an sich gebracht und zusammen mit der [X.] auf eigene Rechnung verschrotten lassen. Dies betraf im Übrigen sowohl zur Verschrottung vorgesehene als auch nicht zur Verschrottung vorgesehene, dh. wiederverwendbare Radsätze. Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

(a) Die Würdigung des [X.]s unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Das [X.] kann die vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des [X.]rgebnisses einer Beweisaufnahme nur daraufhin überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen [X.] erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat ([X.] Rspr., vgl. etwa [X.] 11. Dezember 2019 - 5 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.][X.] 169, 117).

(b) Die Beweiswürdigung des [X.]s hält einer solchen eingeschränkten Überprüfung stand.

([X.]) Soweit das [X.] zunächst den Gründen der arbeitsgerichtlichen [X.]ntscheidung gefolgt ist und nach § 69 Abs. 2 ArbGG von einer wiederholenden Darstellung abgesehen hat, ist zwar festzuhalten, dass die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts zu den Zeugenaussagen teilweise etwas knapp gehalten sind; Anhaltspunkte dafür, dass die Würdigung in sich widersprüchlich, unter Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen [X.] erfolgt ist und dass sie nicht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, bestehen aber nicht und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Bei der Würdigung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, warum es den Zeugenaussagen Glauben schenkt und dabei auch weitere - unstreitige - Umstände mitberücksichtigt.

([X.]) Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge, es habe für die Vernehmung der Zeugen durch das Arbeitsgericht an einem entsprechenden Beweisbeschluss gefehlt, hat das [X.] zutreffend zurückgewiesen; die Rüge ist vom Beklagten im Revisionsverfahren nicht wiederholt worden.

([X.]) Die - im Revisionsverfahren wiederholte - Rüge des Beklagten, die Protokolle über die Vernehmung der Niederlassungsleiterin der [X.] Z hätten nicht verwertet werden dürfen, ist - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - unbegründet.

Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des [X.] verwertet werden, wenn die beweispflichtige [X.] dies beantragt ([X.] 12. Juli 2007 - 2 [X.] - Rn. 20 mwN). Dies gilt insbesondere auch für die in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen ([X.] 12. April 2011 - VI ZB 31/10 - Rn. 13) und [X.]inlassungen eines Beschuldigten. Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des [X.] anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine [X.] zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt ([X.] 12. Juli 2007 - 2 [X.] - [X.]O; [X.] 12. Juli 2013 - [X.]/12 - Rn. 8; 13. Juni 1995 - [X.]/94 - zu II 2 a der Gründe). Der Widerspruch einer [X.] gegen die Verwertung einer protokollierten Aussage steht deren Auswertung im Wege des [X.] demgegenüber nicht entgegen ([X.] 12. Juli 2013 - [X.]/12 - Rn. 7; 12. April 2011 - VI ZB 31/10 - Rn. 13). Auch die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt - anders als im Strafprozess, § 252 StPO - die Verwertung von Niederschriften früherer, in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus ([X.] 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12 - Rn. 17 mwN). Nichts anderes gilt für protokollierte Zeugenaussagen oder [X.]inlassungen des Beschuldigten bei polizeilichen Vernehmungen, wenn diese ordnungsgemäß zustande gekommen sind, der dortige Zeuge oder Beschuldigte also insbesondere ordnungsgemäß über sein [X.] bzw. Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist (vgl. [X.] 12. [X.]ebruar 1985 - VI ZR 202/83 - zu II der Gründe).

Befindet sich die Urkunde im Besitz des [X.], ist grundsätzlich der Beweis durch Vorlage der [X.] anzutreten (§ 420 ZPO). Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des [X.] in den Händen einer öffentlichen Behörde, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen, soweit die [X.] nicht nach den gesetzlichen Vorschriften selbst imstande ist, sie ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen (§ 432 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Vorlage einer Kopie kann das Gericht ausreichen lassen, wenn [X.]xistenz, [X.]chtheit und äußere [X.]ehlerfreiheit der Urkunde zwischen den [X.]en nicht im Streit stehen (vgl. [X.] 30. September 2014 - 1 [X.] - Rn. 48, [X.][X.] 149, 182). In diesem [X.]all darf das Gericht davon ausgehen, dass die [X.] existiert und Kopie und Original übereinstimmen ([X.] 30. September 2014 - 1 [X.] - [X.]O; [X.] 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - zu III 1 der Gründe). Sind Urkunde oder Kopie bereits vorgelegt, bedarf es keiner förmlichen Anordnung der Beweiserhebung (vgl. [X.] 5. Dezember 2019 - 2 [X.] - Rn. 63).

Nach diesen Grundsätzen durfte das [X.] die Protokolle über die Vernehmung der [X.] verwerten. Die Klägerin hatte sich zum Beweis für ihre Behauptungen ausdrücklich (auch) auf diese Urkunden gestützt. Der Beklagte hat weder die [X.]xistenz noch die [X.]chtheit der Vernehmungsprotokolle bestritten. Dass die Vernehmung der [X.] bei der Polizei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre, diese insbesondere nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch zu keinem [X.]punkt die Vernehmung der [X.] beantragt. Auch die Klägerin hat, spätestens nachdem die [X.] von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und das Arbeitsgericht den Beweis für die entsprechenden Behauptungen der Klägerin ua. aufgrund der Vernehmungsprotokolle als erbracht angesehen hatte, nicht (mehr) die Vernehmung der [X.] beantragt.

([X.]) Letztlich greift auch die Rüge des Beklagten, weder das Arbeitsgericht noch das [X.] hätten einen Beschluss über die Verwertung der Protokolle über die Vernehmung der [X.] als [X.] gefasst, nicht durch. [X.]ines solchen Beschlusses bedurfte es nicht. Insoweit hat bereits das [X.] zutreffend ausgeführt, dass ein förmlicher Beweisbeschluss nur dann erforderlich ist, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 358 ZPO). Das ist im [X.]all des Beweises durch Urkunden nach §§ 415 ff. ZPO jedoch grundsätzlich nicht der [X.]all.

(4) Nach alledem hat der Beklagte der Klägerin den durch die Verletzung ihres [X.] nach § 823 Abs. 1 BGB verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser besteht nach § 249 Abs. 1 iVm. § 252 BGB in dem der Klägerin entgangenen Verschrottungserlös.

Dabei kommt - anders als das [X.] angenommen hat - der [X.]rage, ob die Klägerin die [X.]rlöse aus der Verschrottung der zu verschrottenden Radsätze behalten durfte oder an die [X.] auskehren musste oder ob die [X.]rlöse mit den Kosten der Instandsetzung der wiederverwendbaren und deshalb aufzuarbeitenden Radsätze verrechnet wurden, keine Bedeutung zu. Diese [X.]ragen betreffen allein das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] und ändern an dem zunächst eingetretenen Schaden der Klägerin nichts.

[X.]) Soweit es um die nicht zu verschrottenden, dh. um die wiederverwendbaren Radsätze geht, hat die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht dagegen nicht dargelegt.

(1) [X.]in Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus eigenem Recht wegen einer [X.]igentumsverletzung scheidet aus, da die Klägerin zu keinem [X.]punkt das [X.]igentum an den nicht zu verschrottenden Radsätzen erlangt hat.

(2) Wegen einer Verletzung in ihrem Besitzrecht nach § 823 Abs. 1 BGB könnte die Klägerin vom Beklagten nach § 249 Abs. 1 iVm. § 252 BGB lediglich den [X.]rsatz des entgangenen Aufarbeitungserlöses beanspruchen. [X.]inen solchen Schaden macht die Klägerin allerdings nicht geltend. [X.]ntsprechendes gilt für etwaige Ansprüche aus eigenem Recht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 242 StGB.

[X.]) Wegen der nicht zu verschrottenden, dh. der wiederverwendbaren Radsätze ergibt sich dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin allerdings aus abgetretenem Recht der [X.] nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung deren [X.]igentums an den Radsätzen. Insoweit ist der Beklagte der Klägerin nach § 249 Abs. 1 iVm. § 251 Abs. 1 BGB zum Wertersatz verpflichtet.

(1) Die [X.] war - wie unter Rn. 71 ausgeführt - [X.]igentümerin der angelieferten Radsätze.

(2) Der Beklagte hatte die [X.] auch rechtswidrig und schuldhaft in ihrem [X.]igentum nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Wie unter Rn. 73 ausgeführt, hatte der Beklagte im [X.]raum von Januar 2010 bis Juli 2015 auch die von der [X.] angelieferten und später für wiederverwendbar befundenen Radsätze rechtswidrig und schuldhaft entwendet und zusammen mit der [X.] auf eigene Rechnung verschrotten lassen.

(3) Die [X.] hatte ihre Schadensersatzansprüche auch rechtswirksam an die Klägerin abgetreten. Die entsprechende Annahme des [X.]s ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Zwar hat die Klägerin insoweit lediglich pauschal angegeben, die [X.]igentümerin der Radsätze, die [X.] habe ihre Ansprüche an sie abgetreten und sie ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, musste die Klägerin jedoch keine weiteren [X.]inzelheiten zur Abtretung vortragen. Bei dem Begriff der Abtretung handelt es sich um einen einfachen Rechtsbegriff und damit um eine Rechtstatsache, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - von einem Rechtsanwalt verwendet wird (vgl. [X.] 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 1 a [X.] der Gründe mwN, [X.]Z 158, 295). Der Beklagte ist dem klägerischen Vortrag zur Abtretung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung iSv. § 296a ZPO nicht entgegengetreten. [X.]ntgegen der Annahme des Beklagten lässt sich Gegenteiliges aus seinen vorinstanzlichen Schriftsätzen nicht entnehmen. Soweit er darin eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hat, beruhte dies ausschließlich darauf, dass er deren [X.]igentum an den Radsätzen in Abrede gestellt hat. Sofern der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2019 mit [X.] vom 5. November 2019 die Abtretung als solche bestritten haben sollte, war dieses Bestreiten nicht zu berücksichtigen. Insoweit hatte das [X.] den [X.]en mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 keine [X.]frist eingeräumt. Da das Nichtbestreiten von [X.] die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur [X.]olge hat ([X.] 5. Dezember 2019 - 2 [X.] - Rn. 20, [X.][X.] 169, 59; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] -Rn. 38, [X.][X.] 136, 340), gilt die Abtretung als solche vorliegend als zugestanden.

(b) [X.]ntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten genügt die Abtretungsvereinbarung auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 398 BGB.

([X.]) [X.]ine Abtretung nach § 398 BGB ist nur wirksam, wenn die [X.]orderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar i[X.] Dieses [X.]rfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft darstellt ([X.] 6. Mai 2020 - [X.]/19 - Rn. 82 mwN). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt auch für die Vorausabtretung künftiger [X.]orderungen nicht, dass die abgetretenen [X.]orderungen schon im [X.]punkt der Abtretung bestimmt sind. Sie müssen lediglich im [X.]punkt ihrer [X.]ntstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein ([X.] 21. [X.]ebruar 2013 - 6 [X.] - Rn. 18). Dabei können auch mehrere [X.]orderungen unter einer Gesamtbezeichnung abgetreten werden (MüKoBGB/[X.]/[X.] 8. Aufl. § 398 BGB Rn. 70).

([X.]) Danach ist die Abtretungsvereinbarung, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, hinreichend bestimmt. Nach dem - unbestrittenen - Vorbringen der Klägerin hat die [X.], die [X.]igentümerin der Radsätze, ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten an die Klägerin abgetreten. Durch den Hinweis auf die [X.] der [X.] ist klar, um welche Ansprüche gegen den Beklagten es geht und dass die Abtretung alle Ansprüche der [X.] betrifft, die sich aus der unrechtmäßigen Verschrottung der in ihrem [X.]igentum stehenden Radsätze ergeben. Hiervon sind auch zukünftig entstehende [X.]orderungen umfas[X.]

(4) Danach wäre der Beklagte, da die wiederverwendbaren Radsätze nicht aufgearbeitet, sondern verschrottet wurden, der [X.] nach § 249 Abs. 1 iVm. § 251 Abs. 1 BGB zum Wertersatz verpflichtet.

ee) Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf insgesamt 2.463.626,38 [X.]uro, wobei der Beklagte der Klägerin aus eigenem Recht 665.179,12 [X.]uro und aus abgetretenem Recht 1.798.447,26 [X.]uro schuldet.

(1) Soweit die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus eigenem Recht hat, hat der Beklagte der Klägerin - wie unter Rn. 69 ausgeführt - nach § 249 Abs. 1 iVm. § 252 BGB den Gewinn zu ersetzen, der dieser dadurch entgangen ist, dass sie die zu verschrottenden Radsätze nicht auf eigene Rechnung verschrotten konnte. Zu ersetzen sind der Klägerin demnach die insoweit entgangenen Verschrottungserlöse.

(2) Soweit die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht der [X.] hat, ist der Beklagte der Klägerin - wie unter Rn. 88 ff. ausgeführt - zum Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 iVm. § 251 Abs. 1 BGB verpflichtet und müsste demzufolge der Klägerin den Wert der wiederverwendbaren Radsätze ersetzen. Zwar hat die Klägerin zu dem [X.]- bzw. Wiederbeschaffungswert der für wiederverwendbar befundenen Radsätze der [X.] keinen substantiierten Vortrag gehalten, allerdings kann vorliegend nach § 287 Abs. 1 ZPO ein Mindestschaden geschätzt werden. Dieser beläuft sich auf die der [X.] insoweit entgangenen [X.]ntsorgungserlöse. In den entgangenen [X.] spiegelt sich der Schrottwert der Radsätze, der typischerweise unter dem [X.]wert liegt, wieder. Damit sind - wie auch die Klägerin meint - die entgangenen [X.]ntsorgungserlöse eine geeignete Schätzungsgrundlage für eine Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 Abs. 1 ZPO.

(a) Steht - wie hier - dem Grunde nach fest, dass eine [X.]orderung besteht, und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Gläubiger gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der [X.]ntscheidung über die Höhe einer [X.]orderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. [X.] 17. Dezember 2020 - I ZR 130/19 - Rn. 61; 29. Mai 2013 - [X.]/12 - Rn. 20).

([X.]) § 287 Abs. 1 ZPO dehnt das richterliche [X.]rmessen für die [X.]eststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das [X.]rgebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen ([X.] 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.][X.] 143, 165; 12. Dezember 2007 - 10 [X.] - Rn. 49, [X.][X.] 125, 147, jeweils mwN). [X.]ine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 62, [X.][X.] 165, 19; 26. September 2012 - 10 [X.] - [X.]O; [X.] 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07 - Rn. 16).

([X.]) Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und ggf. zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. [X.]nthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden [X.]rsatz zu versagen. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich i[X.] Auch eine solche Schätzung darf erst dann unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (vgl. [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 mwN; [X.] 29. Mai 2013 - [X.]/12 - Rn. 20 mwN).

(b) Danach ist der [X.] - soweit die wiederverwendbaren Radsätze betroffen sind - infolge der unter Rn. 88 ausgeführten unerlaubten Handlung des Beklagten ein Mindestschaden in Höhe der der [X.] insoweit entgangenen Verschrottungserlöse entstanden. In den entgangenen [X.] spiegelt sich nämlich der Schrottwert der wiederverwendbaren Radsätze, der typischerweise unter deren [X.]wert liegt, wieder.

(3) Nach alledem kann die Klägerin vom Beklagten aus eigenem Recht 665.179,12 [X.]uro und aus abgetretenem Recht 1.798.447,26 [X.]uro verlangen.

(a) Anders als das [X.] angenommen hat, ist es allerdings unerheblich, dass der exakte Anteil der zu verschrottenden und der wiederverwendbaren Radsätze an den insgesamt von der [X.] angelieferten Radsätzen nicht feststeht und von der Klägerin auch nicht dargelegt wurde. Denn insoweit konnte der Senat eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen und aufgrund dieser Schätzung bestimmen, in welchem Umfang die Ansprüche der Klägerin auf eigenem Recht und in welchem Umfang sie auf abgetretenem Recht der [X.] beruhen.

(b) Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, der Anteil der wiederverwendbaren Radsätze habe zwischen 64 % im Jahr 2010 und 82 % im Jahr 2015 geschwankt. Dieses vom Beklagten nicht bestrittene Zahlenwerk reicht - entgegen der Annahme des [X.]s - für eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. Im Mittel ist danach von einem Anteil der wiederverwendbaren Radsätze iHv. 73 % und der zu verschrottenden Radsätze iHv. 27 % auszugehen. Auf der Grundlage der vom [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelten entgangenen [X.]ntsorgungserlöse iHv. insgesamt 2.463.626,38 [X.]uro ergibt sich danach ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der [X.] iHv. 1.798.447,26 [X.]uro und aus eigenem Recht iHv. 665.179,12 [X.]uro.

ff) Zinsen kann die Klägerin, soweit ihr Schadensersatz aus eigenem Recht zusteht, allerdings - entgegen der Annahme des [X.]s - nicht ab den in Ziffer I 1 des [X.]enors des Berufungsurteils aufgeführten [X.]punkten, sondern nur als Prozesszinsen und damit erst ab Rechtshängigkeit am 16. Juni 2016 verlangen.

Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren erfolgreich auf eigenes Recht stützt, beginnt die Verzinsungspflicht nicht unmittelbar mit der [X.]ntwendung und eigenmächtigen Verschrottung der Radsätze durch den Beklagten, sondern erst zu dem [X.]punkt, zu dem der entgangene Gewinn zu erwarten gewesen wäre. [X.]twas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der insoweit vom [X.] angezogenen Rechtsprechung zum unmittelbaren Verzug bei einem rechtswidrigen [X.]ntzug der Sache ([X.] 13. Dezember 2007 - [X.]/06 - Rn. 13; [X.] 4. September 2018 - 21 [X.] - Rn. 16). Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren - soweit ihr Ansprüche aus eigenem Recht zuzusprechen waren - nämlich entgangenen Gewinn und keinen Wertersatz geltend. Da die Klägerin zu den jeweiligen [X.]punkten, zu denen die [X.] die [X.]ntsorgungserlöse an sie auszukehren hatte, keinen substantiierten Vortrag geleistet hat, stehen ihr nach § 291 Satz 1 BGB Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu.

2. Der auf [X.]eststellung gerichtete Klageantrag zu 2. ist in der [X.]assung, die er durch die Konkretisierung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefunden hat, zulässig und begründet.

a) Die Klägerin hat ihren Antrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin konkretisiert, dass sie die [X.]eststellung begehrt, dass der Beklagte ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass im [X.]raum von 2010 bis August 2015 Radsätze und sonstiges Material unter Beteiligung des Beklagten vom Betriebsgelände des Werks der Klägerin in [X.] entwendet, bei der [X.] GmbH & [X.]o. KG in [X.] zunächst ohne Verwiegung abgeladen und später entsorgt wurden. Ausgenommen sind Schäden, die unter § 12a ArbGG fallen.

b) In dieser [X.]assung ist der Antrag zulässig.

[X.]) [X.]r ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen nach der [X.] Rspr. des [X.] vgl. etwa [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 14). Das gilt, nachdem die Klägerin den Antrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin konkretisiert hat, dass er die [X.]athandlungen des Beklagten in der [X.] von 2010 bis August 2015 erfasst, nunmehr auch im Hinblick auf den [X.]raum, in dem die einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verursachenden unerlaubten Handlungen des Beklagten stattgefunden haben.

[X.]) Wie das [X.] mit zutreffender Begründung ausführt hat, ist auch das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse gegeben.

b) Der Antrag zu 2. der Klägerin ist auch begründet. Der Beklagte ist aus den unter Rn. 69 ff. ausgeführten Gründen verpflichtet, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass im [X.]raum von 2010 bis August 2015 Radsätze und sonstiges Material unter Beteiligung des Beklagten vom Betriebsgelände des Werks der Klägerin in [X.] entwendet, bei der [X.] in [X.] zunächst ohne Verwiegung abgeladen und später entsorgt wurden. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die unter § 12a ArbGG fallen, was mit der Antragstellung berücksichtigt wurde.

3. Das [X.] hat schließlich auch zu Recht dem Klageantrag zu 3. entsprochen.

a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist für den Antrag - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse gegeben.

b) Der Antrag ist auch begründet. Wie unter Rn. 69, 88 ausgeführt, stammen die unter Ziffer 1. und 2. des [X.] aufgeführten Ansprüche der Klägerin aus unerlaubten Handlungen.

D. Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 2.635.885,67 [X.]uro haben nach § 92 Abs. 1 ZPO die Klägerin 4,5 vH und der Beklagte [X.] zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Das [X.] hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu Unrecht zu 89,10 % mit der Begründung auferlegt, diese habe [X.] allein auf Grundlage neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz iSv. § 97 Abs. 2 ZPO, nämlich der Verfolgung der Ansprüche (auch) aus abgetretenem Recht, überwiegend obsiegt.

I. Nach § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden [X.] ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. § 97 Abs. 2 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens belastet werden soll, der ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht verspätet geltend macht und damit den Prozess nachlässig führt ([X.] 21. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 26 mwN). Daher setzt das Imstandesein im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass die [X.] nicht nur in der Lage war, das Vorbringen im früheren Rechtszug geltend zu machen, sondern für eine sorgfältige und auf [X.]örderung des Verfahrens iSd. § 282 Abs. 1 ZPO bedachte Person dafür auch Anlass bestand ([X.] 28. Mai 2009 - 8 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.][X.] 131, 86).

II. Das kann im vorliegenden [X.]all entgegen der Auffassung des [X.]s nicht angenommen werden. Die Klägerin hat den Prozess nicht nachlässig geführt, indem sie - zunächst - nicht zur [X.]rage der Abtretung der Ansprüche der [X.] an sich vorgetragen hat. Hierzu hatte sie nach dem Verlauf des Prozesses in erster Instanz - bei einer sorgfältigen und auf [X.]örderung des Verfahrens bedachten prozessualen Vorgehensweise - ohne Hinweis auf eine ggf. fehlende Aktivlegitimation im Hinblick auf die Ansprüche wegen der Verschrottung der wiederverwendbaren Radsätze durch den Beklagten - keinen Anlass. [X.]twas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der [X.]ntscheidung des [X.]s vom 12. Dezember 2017 (- 21 [X.]a 1260/17 -), mit der das [X.] den Beschluss des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens bis zur [X.]rledigung des Strafverfahrens bei der St[X.]tsanwaltschaft [X.]rankfurt/Oder nach § 149 Abs. 1 ZPO aufgehoben hat. Zum einen enthält der Beschluss des [X.]s auf Seite 10 lediglich den allgemein gehaltenen Hinweis, es könne „gegebenenfalls auch der [X.]rage nachzugehen sein, ob der Schaden bei der Klägerin entstanden ist“. Zum anderen hat sich das Arbeitsgericht den in der Beschwerdeentscheidung möglicherweise geäußerten Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin gerade nicht angeschlossen, sondern der Klägerin aus eigenem Recht und damit unabhängig von einer etwaigen Abtretung durch die [X.] 2.466.392,08 [X.]uro zugesprochen. Soweit das [X.] zur Begründung seiner Kostenentscheidung ferner auf den im Berufungsverfahren konkretisierten Vortrag der Klägerin zu den [X.] abstellt, gilt nichts anderes. Damit waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO vollständig dem Beklagten aufzuerlegen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Gothe    

        

    Wein    

                 

Meta

8 AZR 120/20

25.03.2021

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Eberswalde, 31. Mai 2018, Az: 1 Ca 365/16, Urteil

§ 308 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 252 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 8 AZR 120/20 (REWIS RS 2021, 7457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7457

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