Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. 7 C 8/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 8678

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Gegenstand

Anordnung zur Vernichtung von gentechnisch verändertem Saatgut


Leitsatz

1. § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG ermächtigt - als Verbotsnorm - nicht nur zur Untersagung von gesetzwidrigen Handlungen, sondern - als Gebotsnorm - darüber hinaus auch zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände.

2. Der Begriff der Freisetzung nach § 3 Nr. 5 GenTG als gezieltes Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt setzt lediglich voraus, dass diese Organismen durch eine willentliche Handlung in die Umwelt entlassen worden sind; im Fall der Aussaat ist die Kenntnis der Verunreinigung des Saatguts hierfür nicht erforderlich.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gentechnikrechtlichen Anordnung.

2

Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. [X.] erwarben sie Saatgut für konventionellen Raps der Sorte [X.] und brachten ihn auf in [X.] gelegene Felder aus. Der Erzeuger des Saatguts hatte vor der Abgabe in den Handel zwei Proben aus der Partie auf zufälligen Besatz mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in zertifizierten Laboren untersuchen lassen; dabei wurden Verunreinigungen nicht nachgewiesen. Im Zuge der Saatgutanerkennung stellte das staatliche Veterinäruntersuchungsamt [X.] in einer Partie des Saatguts geringe Anteile eines gentechnischen Konstrukts fest, das auf eine bestimmte gentechnisch veränderte [X.] hinweist. Ein Teil der [X.] wurde vom [X.] [X.] erneut untersucht; dieses bestätigte das Analyseergebnis. Eine qualitative Bestimmung des Anteils des [X.] im verprobten Saatgut war nicht möglich, weil der Anteil unter der für eine qualitative Bestimmung maßgeblichen Grenze von 0,1 % lag. In drei weiteren vom Erzeuger veranlassten Untersuchungen seiner Rückstellprobe konnten weder qualitativ noch quantitativ Bestandteile eines [X.] nachgewiesen werden.

3

Mit Verfügung vom 19. September 2007 untersagte das [X.] den Klägern den Anbau oder das (anderweitige) Inverkehrbringen des Saatguts sowie die Abgabe von Restbeständen, falls noch vorhanden, an Dritte (Nr. 1 der Verfügung), ordnete die Vernichtung des [X.] durch Grubbern oder Pflügen (Nr. 2), die Nachbehandlung mit einem geeigneten Herbizid, ein Verbot der Aussaat von Raps auf den betroffenen Feldern bis Juli 2008 (Nr. 3) sowie eine entsprechende Berichtspflicht an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Saatgut eine Verunreinigung mit transgenem Raps festgestellt worden sei, für den keine Genehmigung zum Inverkehrbringen bzw. zur Freisetzung vorliege. Deswegen könne die Behörde nach § 26 Abs. 1 [X.] die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung der festgestellten oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gesetz notwendig seien. Die Anordnungen seien erforderlich um sicherzustellen, dass das verunreinigte Saatgut bzw. gentechnisch veränderte Pollen oder Erntegut nicht unkontrolliert weiterverbreitet würden. Die Maßnahmen seien angemessen, da den Klägern zwar der beabsichtigte Anbau von Raps auf den betreffenden Flächen nicht, eine Nutzung der Flächen durch Anbau von Getreide aber gleichwohl möglich sei.

4

Das Verwaltungsgericht wies die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung gerichtete Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Kläger stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die auf § 26 Abs. 4 [X.] gestützte Untersagung der Freisetzung sei rechtswidrig, weil sie nur auf ein zukünftiges Handeln gerichtet sei, die Kläger das Saatgut jedoch bereits vor Erlass der Anordnung vollständig ausgebracht hätten. Die Untersagung des Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 [X.] scheide schon deswegen aus, weil eine Abgabe an Dritte von den Klägern weder beabsichtigt worden noch tatsächlich erfolgt sei. Die weiteren Anordnungen könnten nicht auf § 26 Abs. 1 [X.] gestützt werden. Die Regelbeispiele des § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] seien nicht gegeben. Auch eine Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen ohne die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erforderliche Genehmigung liege nicht vor. Es gebe allerdings keine vernünftigen Zweifel, dass das von den Klägern ausgesäte Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten habe. Ein naturwissenschaftlicher Beweis der Verunreinigung sei zwar nicht erbracht. Eine Verunreinigung könne jedoch nach den Grundsätzen der Statistik bzw. der Wahrscheinlichkeitsrechnung angenommen werden, wenn - wie hier - in einer für die Gesamtpartie repräsentativen Probe eine Verunreinigung nachgewiesen sei. Die Untersuchungen durch die staatlichen Behörden seien ordnungsgemäß erfolgt; die Ergebnisse seien hinreichend sicher. Die Labore seien zertifiziert und anerkannt; es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen methodisch oder in der konkreten Umsetzung fehlerhaft erfolgt sein könnten. Eine Verunreinigung der Probe mit Stäuben und Fremdstoffen im Labor scheide aus. Die Untersuchungsmethoden hätten nicht gegen die einschlägigen Vorgaben zur Untersuchung von Saatgut verstoßen. Insbesondere stelle der Verzicht auf die Untersuchung des zunächst nicht vermahlenen weiteren Materials im Sinne einer B-Probe keinen sachlichen Fehler in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der (Erst-)Untersuchung dar. Die Kläger könnten einen Anspruch auf eine weitere Untersuchung von Material aus der Rückstellprobe nicht geltend machen. Im Übrigen könne ein positives Untersuchungsergebnis durch die Untersuchung weiteren Materials derselben vorgelegten Probecharge nicht mit absoluter Sicherheit bestätigt oder widerlegt werden. Auch die negativen Ergebnisse der vom Saatguthersteller in Auftrag gegebenen Untersuchungen könnten nicht zur sicheren Feststellung führen, dass die eingereichte Probe nicht kontaminiert sei.

5

In der Verwendung des verunreinigten Saatguts durch die Kläger liege keine Freisetzung im Sinne von § 3 Nr. 5 [X.]. Es fehle am "gezielten" Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt. Eine Freisetzung setze grundsätzlich die Kenntnis des Verwenders voraus, dass das Saatgut gentechnisch veränderte Organismen, sei es als Hauptsaatgut oder auch als - gegebenenfalls unerwünschter - Bestandteil, enthalte. Das im Begriff "gezielt" enthaltene finale Moment beziehe sich nicht nur auf die Aussaat als solche. Die Verknüpfung der Freisetzung mit der Genehmigungspflicht in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 [X.] sei nur bei Handlungsweisen sinnvoll, die auf das gewollte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt ausgerichtet seien. Eine andere Auslegung sei auch weder mit Blick auf das Unionsrecht noch deswegen unter Verweis auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften geboten, weil anderenfalls eine Regelungslücke entstehe. Denn ein Unfallgeschehen mit versehentlicher Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen im Freiland oder aus einem geschlossenen System heraus müsse auf jeden Fall durch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht bewältigt werden. Eine insoweit unterschiedliche Behandlung führe zu einem mit dem Gleichheitsgebot schwerlich vereinbaren Wertungswiderspruch.

6

Darüber hinaus fehle es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Weder sei eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen noch liege der Fall eines intendierten Ermessens vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung seien die Interessen der Betroffenen, insbesondere die Vermeidung wirtschaftlicher Einbußen, im notwendigen Umfang zu berücksichtigen. Das sei nicht geschehen. Auch habe die Behörde das konkrete Gefahrenpotenzial des festgestellten gentechnisch veränderten Organismus sowie die standortspezifischen Besonderheiten nicht berücksichtigt.

7

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsgerichtshof verkenne den Begriff der Freisetzung in § 3 Nr. 5 [X.]. Aus Wortlaut und Grammatik ergebe sich, dass der Begriff "gezielt" auf die Tätigkeit bezogen sei; "gezielt" sei nicht mit wissentlich gleichzusetzen. Diese Auslegung werde durch die Systematik bestätigt, wonach es keine erlaubnisfreien Räume für das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen geben solle. Das Kontrollsystem sei objektiv ausgerichtet und anlagen- und tätigkeitsbezogen. Die vom Gesetz geregelten Gefahren seien unabhängig von der Intention des Anwenders. Auch das Genehmigungserfordernis stelle nur auf die objektiven Merkmale des Vorhabens ab. Die staatliche Schutzpflicht gebiete eine Auslegung, wonach nur ungewollte und zufällige Ereignisse vom Begriff der Freisetzung ausgenommen seien. Nur so sei die Lückenlosigkeit des gesetzlichen Schutzkonzepts gewährleistet, das im Übrigen bei Unfällen besondere Notfallpläne vorsehe. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne auch den Anwendungsbereich der Eingriffsermächtigung des § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Die hierauf gestützte Untersagungsanordnung beziehe sich auf sämtliches Saatgut und solle nur für den Fall Geltung beanspruchen, dass es bei den Klägern noch vorhanden sei. Falls die Verfügung als belastend angesehen werde, sei sie rechtmäßig, weil es auf den Erkenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ankomme. Entsprechendes gelte auch für die Untersagung des Inverkehrbringens gemäß § 26 Abs. 5 [X.]. Die Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 4 [X.] beziehe sich des Weiteren auch auf Maßnahmen, die bei fortwirkenden Rechtsverstößen zu deren Beendigung führten; das sei hier auch die Vernichtung der Saat. Zu Unrecht beanstande der Verwaltungsgerichtshof die Ermessensbetätigung. Schließlich beruhe das Urteil in dieser Hinsicht auf Verfahrensfehlern.

8

Die Kläger treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die rechtlichen Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 26 [X.] verneint und Ermessensfehler annimmt. Des Weiteren führen die Kläger aus, dass das angefochtene Urteil auch bei unterstellter fehlerhafter Auslegung des Gentechnikgesetzes im Ergebnis richtig sei. Denn das Urteil nehme zu Unrecht an, dass der Nachweis des Vorliegens von Spuren gentechnisch veränderter Organismen geführt worden sei. Vielmehr bestünden insbesondere wegen der Unsicherheiten bei Analyseverfahren an der Nachweisgrenze vernünftige Zweifel an einer Verunreinigung des Saatguts. Die rechtlich gebotene Gegenprobe sei nicht durchgeführt worden. Zur Stützung ihres Vorbringens legen sie ein "Gutachten zur Laboranalytik zum Nachweis gentechnisch veränderter Samen in konventionellem Saatgut" von Prof. [X.] vor.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Unter Verstoß gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwG[X.]) hat der [X.]hof das klagabweisende Urteil des [X.] aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festgestellt (1.). Auf der Grundlage des vom [X.]hof festgestellten Sachverhalts kann das [X.] in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwG[X.]) und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (2.).

1. Der [X.]hof geht davon aus, dass die vom [X.] getroffenen Anordnungen aus Rechtsgründen auf die Ermächtigungsgrundlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des [X.] (Gentechnikgesetz - [X.]) vom 20. Juni 1990 ([X.]), neugefasst durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 ([X.]), hier anwendbar in der Fassung des [X.] ([X.]), nicht gestützt werden können. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn damit verengt der [X.]hof die Reichweite des § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.] (a) und verkennt den Rechtsbegriff der Freisetzung nach § 3 Nr. 5 [X.] (b). Schließlich überspannt er die Anforderungen an den Erlass von Anordnungen, die die (weitere) Aussaat und das Inverkehrbringen des verunreinigten [X.]guts auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 [X.] untersagen (c).

a) Die Kläger werden in erster Linie durch die Anordnung, den weiteren Anbau des Rapses durch die Vernichtung des [X.] zu beenden ([X.] der Verfügung), und die hierauf bezogenen Folgeregelungen (Nr. 3) belastet. Als Eingriffsermächtigung hierfür kommt nach Auffassung des [X.]hofs lediglich die Generalklausel des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendig sind. Die Spezialregelung des § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach die zuständige Behörde eine Freisetzung zu untersagen hat, soweit die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] - hier das Fehlen der nach § 14 Abs. 1 [X.] erforderlichen Genehmigung - vorliegen, soll demgegenüber schon tatbestandlich nicht einschlägig sein. Denn die Untersagung beziehe sich lediglich auf ein künftiges Handeln, nämlich nur auf die Freisetzung im Sinne des [X.] der gentechnisch veränderten [X.]rganismen in die Umwelt, nicht aber auf die Vernichtung der ausgebrachten [X.] als einer Beendigung der Freisetzung. Dem ist nicht zu folgen.

Die in § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.] geregelte Untersagung als Verbot ist nach dem Wortsinn zwar zunächst gleichbedeutend mit der Anweisung zur Unterlassung einer Handlung. Der [X.] legt jedoch nahe, dass der Begriff hier nicht in diesem beschränkten, sondern in einem weiteren Sinne verwendet wird.

Die Untersagung der Freisetzung bezieht sich nämlich auf eine Handlung, die einen gesetzwidrigen Zustand zur Folge hat; denn der in die Umwelt entlassene gentechnisch veränderte [X.]rganismus kann sich dort unkontrolliert vermehren oder auskreuzen. In einer solchen Situation ist es in der Rechtsordnung durchaus geläufig, dass im Verbot der Handlung zugleich das Gebot liegt, den verbotswidrig herbeigeführten Zustand abzustellen; so enthält das straßenverkehrsrechtliche Halteverbot zugleich ein Wegfahrgebot (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 [X.] 15.95 - BVerwGE 102, 316 <319> = [X.] 442.151 § 39 StV[X.] Nr. 3 S. 3). Das Gentechnikgesetz nimmt einen solchen Dauerzustand in den Blick, wenn es den Begriff der Freisetzung ausdrücklich auch im Sinne eines Freisetzungsvorhabens verwendet, das sich nicht in einer Handlung erschöpft, sondern sich über einen ganzen Zeitraum erstreckt und z.B. Überwachungsmaßnahmen erfordert (siehe § 15 Abs. 1 [X.] und 5 [X.]). Des Weiteren zielt die Tatbestandsalternative des § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] (Vorliegen von Rücknahme- oder [X.]) insbesondere auf Sachverhalte, bei denen die Freisetzung bereits ins Werk gesetzt und insoweit allein mit einer nur eng verstandenen Untersagungsverfügung wenig gewonnen ist.

Einem Begriffsverständnis, das auch die Beseitigung der Folgen der verbotenen Handlung erfasst, steht bei systematischer Auslegung nicht entgegen, dass die Anordnung von Stilllegung und Beseitigung in § 26 Abs. 3 [X.] ausdrücklich als behördliche Handlungsoptionen aufgeführt werden. Das rechtfertigt aber nicht im Gegenschluss die Annahme, dass ohne Erwähnung der Beseitigung in der Ermächtigungsgrundlage eine solche nicht verfügt werden dürfe. Denn § 26 Abs. 3 [X.] erfasst nur die gentechnische [X.]age; § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] nennt demgegenüber nur die Untersagung des Betriebs. Die Vorschriften haben demnach jeweils einen unterschiedlichen Bezugspunkt.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/[X.] und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter [X.]rganismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/[X.] des Rates ([X.] 1 S. 1) - Freisetzungsrichtlinie -, deren Umsetzung die Neufassung des § 26 Abs. 4 [X.] ausdrücklich dienen sollte (siehe BTDrucks 16/430 S. 11), legen die erweiternde Auslegung nahe. Art. 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, "dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung oder das Inverkehrbringen zu beenden, nötigenfalls Gegenmaßnahmen einzuleiten". Die Beendigung der Freisetzung kann sich wiederum auf beides - die Handlung und den dadurch geschaffenen Zustand - beziehen. Die Erwähnung der Gegenmaßnahmen steht dem nicht entgegen. Daraus folgt zwar, dass die Richtlinie ein "zweistufiges Vorgehen" jedenfalls ermöglicht. Die Gegenmaßnahmen können sich jedoch auch auf ein Handeln beziehen, das sich gegen die weiteren Folgewirkungen einer ins Werk gesetzten Freisetzung richtet.

Für ein weites Verständnis der Untersagung spricht schließlich, dass ein überzeugender Grund, die noch bevorstehende und die bereits vorgenommene Aussaat unterschiedlich zu behandeln, angesichts des gesetzgeberischen Ziels, den [X.] von gentechnisch veränderten [X.]rganismen einer strengen Kontrolle zu unterwerfen, sich nicht aufdrängt. Es will nicht einleuchten, dass die staatliche Reaktion auf ein gesetzwidriges Geschehen je nach dem zufälligen Zeitpunkt des Einschreitens von gänzlich anderen rechtlichen Maßstäben geleitet werden soll. Wenn die [X.] ohne Weiteres in den Arm fallen darf, ist kein Grund ersichtlich, warum sie, kaum ist die [X.] im Boden, im Rahmen einer auf § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Ermessensentscheidung weitere Erwägungen soll anstellen müssen.

b) Der [X.]hof hat im Rahmen der Prüfung der von ihm als für die Vernichtungsanordnung einschlägig erachteten Generalklausel des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung eines Gesetzesverstoßes in Gestalt einer ungenehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 5 [X.] verneint. Die Aussaat in Unkenntnis der Verunreinigung des [X.]guts mit gentechnisch veränderten [X.]rganismen erfülle den Tatbestand einer Freisetzung im Sinne von § 3 Nr. 5 [X.] nicht. Auf die Kenntnis kommt es nach [X.] Verständnis der Vorschrift aber nicht an (so auch die in der verwaltungsgerichtlichen Praxis verbreitete Auffassung, siehe insbesondere [X.], Beschluss vom 7. November 2007 - 1 [X.]/07 - juris Rn. 65 ff., im [X.] an [X.], [X.], 229 <230 f.>; sowie die nachfolgende Rechtsprechung, insbesondere [X.], Urteil vom 1. [X.]ktober 2008 - 11 A 4732/07 - [X.], 67 = juris Rn. 65 ff.; dem folgend etwa [X.], Gentechnikrecht, 2009, [X.]; [X.], Gentechnikrecht und Umwelt, 2010, S. 114 f.; [X.], [X.] 2010, 770 <774 f.>; [X.]., ZUR 2011, 422 <425>; [X.], [X.], 694 <700>; bereits zuvor [X.], GV[X.]-Spuren und Gentechnikrecht, 2005, S. 232 f.; a.[X.], [X.], 489 <492>).

aa) Nach § 3 Nr. 5 [X.] ist Freisetzung das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten [X.]rganismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren [X.] in die Umwelt erteilt ist.

Nach diesem Wortlaut lässt sich noch nicht eindeutig beantworten, ob der Freisetzungsbegriff die Kenntnis der Existenz gentechnisch veränderter [X.]rganismen im [X.]gut voraussetzt. Der Tatbestand der Freisetzung ist allerdings nicht bereits dann erfüllt, wenn gentechnisch veränderte [X.]rganismen in die Umwelt gelangen. Vielmehr bringt das Adjektiv "gezielt" ein finales Element zum Ausdruck. Die Anwesenheit der gentechnisch veränderten [X.]rganismen in der Umwelt muss demnach Ergebnis eines zielgerichteten Handelns sein. Das kann zwar so zu verstehen sein, dass die Zielrichtung im Ausbringen gerade der gentechnisch veränderten [X.]rganismen bestehen muss. Zwingend ist das allerdings nicht. Denn das Wort gezielt kann sich auch im Sinn von absichtlich (allein) darauf beziehen, dass die Anwesenheit von gentechnisch veränderten [X.]rganismen in der Umwelt das Ergebnis einer willensgetragenen Handlung ist. Vom möglichen Wortsinn ist auch diese Auslegung gedeckt.

bb) Die Entstehungsgeschichte, die der Sache nach auf die unionsrechtlichen Vorgaben verweist, kann für die Auffassung des [X.]hofs letztlich nicht in Anspruch genommen werden.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde die Freisetzung in § 3 Nr. 8 [X.]-E als das bewusste und gewollte Ausbringen von gentechnisch veränderten [X.]rganismen in die Umwelt definiert. Die Begründung führt aus, dass im Sinne dieses Gesetzes der Begriff der Freisetzung nur das gezielte Ausbringen gentechnisch veränderter [X.]rganismen in die Umwelt sei (BTDrucks 11/5622 [X.], 24). Mit der Änderung durch Beschlussfassung und Bericht des [X.] erhielt der damalige § 3 Nr. 7 [X.]-E die noch heute geltende Fassung (vgl. BTDrucks 11/6778 S. 5); eine inhaltliche Änderung war damit, soweit ersichtlich im ersten Teil der Definition nicht beabsichtigt (BTDrucks 11/6778 S. 37).

Die Bedeutung der Umschreibung des Wortes "gezielt" als "bewusst und gewollt" erschließt sich aber nur aus den weiteren Erläuterungen in der Begründung. Danach soll "das versehentliche Ausbringen oder das Entweichen gentechnisch veränderter [X.]rganismen aus einem geschlossenen System ... nicht durch den Begriff der Freisetzung erfasst sein; hierbei handelt es sich um einen Unterfall des Umgangs mit gentechnisch veränderten [X.]rganismen" (BTDrucks 11/5622 S. 24). Das verdeutlicht, dass die Formulierung "gezieltes Ausbringen", dem das versehentliche Ausbringen oder das Entweichen gegenübergestellt wird, die Abgrenzung von den Regelungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten [X.]rganismen bezweckt. Der Umgang war in § 3 Nr. 3 Buchst. b und c [X.]-E unter den gentechnischen Arbeiten aufgeführt. Er erfasste auch die Verwendung gentechnisch veränderter [X.]rganismen, was gemäß § 7 Abs. 1 [X.]-E nur in geschlossenen Systemen (§ 3 Nr. 5 [X.]-E) geschehen durfte (BTDrucks 11/5642 [X.], 23). Die Begründung nimmt somit der Sache nach Bezug auf die Abgrenzung der Regelungsbereiche der Richtlinie des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (90/219/[X.]) - Systemrichtlinie - ([X.] S. 1), mittlerweile abgelöst durch die Richtlinie 2009/41/[X.] und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen ([X.]), und der Richtlinie des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter [X.]rganismen in die Umwelt (90/220/[X.]) - Freisetzungsrichtlinie - ([X.] S. 15), mittlerweile abgelöst durch die Richtlinie 2001/18/[X.] und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter [X.]rganismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/22/[X.] des Rates ([X.] S. 1).

Die Systemrichtlinie und die Freisetzungsrichtlinie sind in ihrem Anwendungsbereich jeweils komplementär aufeinander bezogen; sie bilden ein grundsätzlich umfassendes Regelungssystem, in dem gentechnische Anwendungen entweder von der einen oder der anderen Richtlinie erfasst werden, um einen unkontrollierten Kontakt von gentechnisch veränderten [X.]rganismen mit der Umwelt zu verhindern. Die Aufteilung der Regelungen auf zwei Richtlinien erklärt sich daraus, dass jeweils verschiedene Kompetenztitel - nämlich für den Umweltschutz (Art. 130s [X.]V, Art. 175 [X.]V, Art. 192 AEUV) aufgrund des [X.]agen- und Produktionsbezugs einerseits, für den Binnenmarkt (Art. 100a [X.]V, Art. 95 [X.]V, Art. 114 AEUV) aufgrund des [X.] andererseits - in Anspruch genommen worden sind (siehe [X.], in: [X.], [X.], [X.]., 2. Aufl. 2003, § 63 Rn. 10, 22, 59). Die Systemrichtlinie erfasst in Art. 2 Buchst. d auch den "Unfall" bei der Anwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen mit spezifischen Einschließungsmaßnahmen, der eine unbeabsichtigte Freisetzung dieser [X.]rganismen zur Folge haben kann. Die Begründung des Gesetzentwurfs macht damit deutlich, dass durch den Begriff "gezielt" der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Freisetzung insoweit zurückgenommen werden sollte. Ansonsten bleibt es bei den [X.], die in Art. 2 Nr. 3 den Begriff der "absichtlichen Freisetzung" verwendet, die den [X.] genetisch veränderter [X.]rganismen ohne spezifische Einschließungsmaßnahmen ermöglicht. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Begriff "absichtlich" mit "wissentlich" gleichzusetzen ist, sind nicht ersichtlich. Nach den erläuternden Anmerkungen der [X.], die allerdings keine verbindliche und authentische Interpretation enthalten, gleichwohl aber Hinweise für ein Begriffsverständnis geben können, spricht alles dafür, dass das Element der Wissentlichkeit hier keine Rolle spielt. Denn danach stellt absichtliches Ausbringen (intentional introduction) jede Einführung in die Umwelt dar, sei sie direkt oder indirekt, infolge einer Nutzung eines gentechnisch veränderten [X.]rganismus, seiner Lagerung, Beseitigung oder der Zugänglichmachung für Dritte (siehe [X.]/EE[X.] , abgedruckt in: [X.], [X.], 1995, [X.] ff.; [X.] Übersetzung bei [X.], [X.] - Richtlinie 2001/18/[X.], 2006, S. 150 f.).

cc) Auch aus der Gesetzessystematik lassen sich keine durchgreifenden Argumente für die vom [X.]hof vertretene Rechtsansicht ableiten. Aus der Verknüpfung der Freisetzung mit dem System der [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.] ergibt sich nicht, dass nur ein bewusster Umgang mit gentechnisch veränderten [X.]rganismen vom Tatbestand der Freisetzung erfasst sein könne. Denn mit der zwingend vorgesehenen vorherigen Kontrolle jeglicher Freisetzung gentechnisch veränderter [X.]rganismen soll Gefahren und Risiken begegnet werden, die sich allein durch objektive Gegebenheiten und unabhängig von subjektiven Umständen auf Seiten des Anwen[X.] ergeben. Dann spricht aber nichts dagegen, rechtliche Folgerungen allein an die Tatsache zu knüpfen, dass eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Aus welchen Gründen sie nicht gegeben ist, ist für die rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten unbeachtlich. Wenn, wie die Kläger vortragen, für verunreinigtes [X.]gut eine Freisetzungsgenehmigung sinnvoll gar nicht beantragt werden kann, folgt daraus zwingend, dass die Aussaat unzulässig ist. [X.]b in dieser Situation wegen der Schwierigkeiten einer Garantie von Sortenreinheit die Einführung eines Schwellenwerts für rechtlich unbeachtliche Verunreinigungen angezeigt ist, hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden.

dd) Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch entscheidend dafür, den [X.] nicht von der Kenntnis der Verunreinigung des [X.]guts abhängig zu machen. Die Vorschrift zielt nämlich darauf ab, möglichst viele der Fallkonstellationen, in denen es um die Bewältigung von Gefahren und Risiken geht, die insbesondere aufgrund der von der [X.] des Gesetzgebers gedeckten Annahme eines "[X.]" von gentechnisch veränderten [X.]rganismen ausgehen (können), dem Anwendungsbereich des vom [X.] geprägten Gentechnikgesetzes zuzuweisen (siehe zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag als Leitlinie für die Auslegung [X.], Urteil vom 24. November 2010 - 1 [X.] - [X.]E 128, 1 <38 f.> Rn. 140; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. September 2011 - Rs. [X.]/09, [X.] - NVwZ 2011, 1312 Rn. 89, zur schutzzweckorientierten Auslegung im Gentechnikrecht). Dass dies nicht lückenlos gelingt und das nur auf die Gefahrenabwehr, nicht aber auf die Risikovorsorge ausgerichtete allgemeine [X.]rdnungsrecht einen Anwendungsbereich behält, kann kein Grund dafür sein, davon abzusehen, diesen Restbereich - nach Maßgabe und in den Grenzen einer methodengerechten Gesetzesauslegung - möglichst klein zu halten.

Dabei verkennt der [X.]hof im Übrigen, dass das Gentechnikrecht den Bereich der unfallbedingten Freisetzung von gentechnisch veränderten [X.]rganismen aus einem geschlossenen System nicht aus seinem Regelungsbereich entlässt, sondern insoweit spezielle Gefahrenabwehrmaßnahmen vorschreibt (siehe Art. 14 ff. [X.]/219/[X.], nunmehr Art. 13 ff. [X.] 2009/41/[X.], umgesetzt durch die Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten - [X.] - vom 10. Dezember 1997

c) In Nr. 1 der Verfügung wird den Klägern der Anbau, d.h. die (weitere) Aussaat, sowie das Inverkehrbringen des [X.]guts untersagt. Diese Anordnung, die hinsichtlich der Aussaat auf § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.], hinsichtlich des Inverkehrbringens auf § 26 Abs. 5 Satz 1 (i.V.m. § 3 Nr. 6, § 2 Abs. 1 Nr. 4) [X.] gestützt werden kann, ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die Kläger nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]hofs im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht mehr über Bestände des bezeichneten [X.]guts verfügten und die Anordnung insoweit bei rückschauender Betrachtung ins Leere ging. Denn der insoweit bei Erlass der Verfügung bestehenden Ungewissheit hat der Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass er diese Anordnung unter einen Vorbehalt gestellt hat.

Das Verbot des Inverkehrbringens gilt ausweislich von Nr. 1 Satz 2 der Anordnung ausdrücklich mit der Maßgabe, dass noch Restbestände des [X.]guts vorhanden sind. Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert der Verfügung ist das gleichermaßen auf die Untersagung der Freisetzung zu beziehen (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 [X.] 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160> = [X.] 11 Art. 12 GG [X.]64). Eine abweichende Auslegung des Verwaltungsakts durch den [X.]hof, die für den Senat bindend sein könnte (Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 [X.] 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279 f.> = [X.] 406.27 § 31 BBergG [X.]), steht diesem Verständnis nicht entgegen.

Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist es hiernach unbeachtlich, dass es von vornherein an einer drohenden Rechtsverletzung fehlte. Dabei ist nicht auf die allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätze einer ex-ante-Betrachtung für die Beurteilung eines ordnungsbehördlichen Einschreitens abzustellen. Vielmehr ist - im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Gentechnikrechts - der Erlass einer letztlich vorsorglichen und den Betroffenen nur formell belastenden Anordnung schon dann gerechtfertigt, wenn gentechnisch veränderte [X.]rganismen freigesetzt worden sind und eine Fortsetzung dieser Tätigkeit bzw. ein Inverkehrbringen durch die Abgabe an Dritte nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Erhöhte Nachforschungs- und Überprüfungspflichten obliegen der Behörde insoweit nicht.

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben kann der Senat auf der Grundlage der vom [X.]hof getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwG[X.] in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Urteil aufheben sowie die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen.

Die Anordnungen finden - wie ausgeführt - ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]; dies gilt auch für die auf die Hauptpflichten bezogenen akzessorischen Unterrichtungspflichten, die eine Überwachung nach § 25 Abs. 5 [X.] ermöglichen sollen. Die tatbestandlich vorausgesetzte ungenehmigte Freisetzung bzw. das ungenehmigte Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten [X.]rganismen liegt vor.

Der Senat kann seiner Entscheidung die Annahme des [X.]hofs zugrunde legen, wonach die Verunreinigung des von den Klägern ausgebrachten [X.]guts mit gentechnisch veränderten [X.]rganismen festgestellt ist. Der [X.]hof hat insoweit Bundesrecht nicht verletzt: an die tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwG[X.] gebunden, weil die Kläger diese nicht im Wege einer zulässigen und begründeten [X.] in Frage gestellt haben.

a) Der [X.]hof hat die materielle Beweislast der Behörde nicht verkannt und seinen Erwägungen das zutreffende Beweismaß zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der [X.]hof nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des Vorliegens gentechnisch veränderter [X.]rganismen ausreichen lassen. Er hat vielmehr seinen diesbezüglichen Darlegungen die Feststellung vorangestellt, er habe die Überzeugung gewonnen, dass in dem [X.] der bezeichneten Partie gentechnisch veränderte [X.]rganismen enthalten waren ([X.], dritter Absatz, juris Rn. 45). Abschließend führt er aus, dass keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen von gentechnisch veränderten [X.]rganismen bestünden ([X.], letzter Absatz, juris Rn. 62). Der dieser Schlussfolgerung unmittelbar vorangestellte Satz ist zwar nicht recht verständlich; er beruht angesichts der sonstigen Ausführungen offensichtlich auf einem Versehen und ist deswegen für die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils unbeachtlich. Demnach geht der [X.]hof ersichtlich von dem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwG[X.] vorausgesetzten Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung aus, die dann gegeben ist, wenn vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 [X.] 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181> = [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Die Ausführungen zur Statistik und zu den Wahrscheinlichkeitsberechnungen beziehen sich demgegenüber auf die Beweiswürdigung. Zu Recht hat der [X.]hof in deren Rahmen den hier gegebenen "sachtypischen" Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, die daraus folgen, dass gerade die auf den Feldern der Kläger ausgebrachte [X.] bzw. der dortige Aufwuchs bereits vernichtet ist (vgl. hierzu Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 [X.] 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 25 = [X.] 402.7 BVerfSchG Nr. 11).

b) [X.]hne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung des [X.]hofs. Sie ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung findet ihre Grenze nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten wie etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verstößt das Gericht gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Wegen der Bindung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach § 137 Abs. 2 VwG[X.] können diesbezügliche Fehler nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenfeststellung aufgrund durchgreifender Verfahrensrügen erschüttert wird. Solche Mängel kann der durch die Entscheidung der Vorinstanz nicht beschwerte Revisionsbeklagte im Wege der [X.] geltend machen (siehe etwa Urteile vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 [X.] 22.09 - BVerwGE 137, 275 <287 f.> Rn. 35 = [X.] 402.7 BVerfSchG Nr. 14 und vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 [X.] 16.07 - BVerwGE 133, 98 <105 f.> Rn. 14 = [X.] 406.11 § 1 BauGB Nr. 129).

aa) Die Kläger wenden sich gegen die Verwertbarkeit der behördlichen Untersuchungen, auf die sich auch der [X.]hof maßgeblich stützt. Mit ihrer generellen Kritik an der angewandten Untersuchungsmethode, die in dem "Gutachten zur Laboranalytik zum Nachweis gentechnisch veränderter Samen in konventionellem [X.]gut" von Prof. [X.] nochmals zusammengefasst wird, werfen die Kläger entgegen ihrer Auffassung keine "Rechtsanwendungsfrage" auf, die einer von den Beschränkungen durch § 137 Abs. 2 VwG[X.] losgelösten materiellrechtlichen Prüfung unterliegt; vielmehr zielt dieser Einwand auf eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Mit der folglich der Sache nach erhobenen Verfahrensrüge dringen die Kläger aber nicht durch.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwG[X.] obliegt den [X.] die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das [X.] über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein [X.] ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 [X.] 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.> = [X.] 448.0 § 17 [X.] Nr. 7). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Wi[X.]prüche enthält oder [X.]ass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwG[X.] Nr. 378 Rn. 17 f.).

Entgegen den hieraus folgenden Anforderungen legen die Kläger nicht dar, dass die behördlichen Untersuchungen nicht dem allgemeinen Stand der Wissenschaft entsprochen haben. Die Behörden sind bei ihrem Vorgehen dem "Konzept zur Untersuchung von [X.]gut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen" des Unterausschusses Methodenentwicklung der [X.] Gentechnik (Stand: März 2006) - [X.] - gefolgt. In ihrer Revisionserwiderung sind die Kläger selbst ausdrücklich davon ausgegangen, dass dieses Konzept den allgemeinen Stand der Wissenschaft wi[X.]piegele. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten will ersichtlich nicht für sich in Anspruch nehmen, den maßgeblichen Standard zu beschreiben. Vielmehr werden darin aufgrund der naturwissenschaftlich begründeten Schwierigkeiten einer verlässlichen Analyse von GV[X.]-Spuren an der Nachweisgrenze abschließend Handlungsempfehlungen formuliert und insbesondere angeregt, "Prüfverfahren zu etablieren und zu nutzen, die die Untersuchung von [X.] einschließen". Daraus ergibt sich lediglich, dass eine Diskussion mit dem Ziel der Herausbildung eines neuen Stands der Wissenschaft angestoßen wird, ohne indes Rückschlüsse auf die jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgeblichen Vorgaben zu erlauben. Entsprechendes gilt im Übrigen auch soweit im politischen Raum ein Veränderungsbedarf gesehen wird (siehe dazu [X.] 46/11; [X.] [X.]; [X.]. 881. Sitzung - 18. März 2011, [X.] [X.]. 6).

Aus den von den Klägern hervorgehobenen Ausführungen des Gutachtens zur Grundregel der Reproduzierbarkeit eines naturwissenschaftlichen Analyseergebnisses ergibt sich nichts anderes. Denn bei nur geringfügigen Verunreinigungen sind Analysen immer mit der [X.] Unsicherheit einer homogenen Verteilung der Verunreinigungen in den beprobten Partien konfrontiert (siehe dazu [X.], ZUR 2011, 422 <423 f.> m.w.N.).

Auch mit der Rüge, dass das [X.]hemische und Veterinäruntersuchungsamt [X.] Probematerial aus demselben [X.] und nicht aus der Rückstellprobe analysiert habe, haben die Kläger die Fehlerhaftigkeit der Untersuchung nicht dargelegt. Ein erheblicher Verstoß gegen die im [X.] aufgestellten Regeln wird damit nämlich nicht aufgezeigt. Ein laborfachlicher Fehler liegt in diesem Vorgehen nicht. Die erneute Beprobung dient zur Bestätigung des bei der ersten Untersuchung gefundenen Ergebnisses. Dieses Vorgehen verliert allerdings seine Überzeugungskraft und seinen Beweiswert, wenn damit auch Ergebnisse reproduziert würden, die auf einer erst bei der Verarbeitung der [X.] im Labor verursachten Verunreinigung beruhen. Hierauf zielt auch die Vorgabe in Nr. 3.1.2 Satz 4 und 5 des [X.]s. Danach ist die Rückstellprobe heranzuziehen, wenn bei einem positiven Ergebnis der [X.] geklärt werden sollte, ob deren Ergebnis durch gentechnisch veränderte Bestandteile, die nicht einem GV[X.] im Sinne des Gentechnikgesetzes entsprechen, verursacht wird. Unter Letzteren sind Verunreinigungen zu verstehen, die nicht keimfähig sind, zum Beispiel Stäube aus GV[X.] oder mit GV[X.]-Materialien verunreinigte Beize (siehe Fußnote 2 zu Nr. 3.1). Der [X.]hof hat jedoch hierzu festgestellt, dass bei den fraglichen Untersuchungen solche Verunreinigungen ausgeschlossen werden können; auf dieser Grundlage ist die im [X.] empfohlene Vorgehensweise entbehrlich (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 1. [X.]ktober 2008 - 11 A 4732/07 - [X.] 2009, 67 = juris Rn. 43). Auch bezüglich dieser Feststellung haben die Kläger durchgreifende [X.]n nicht erhoben.

bb) Der [X.]hof hat die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht überschritten. Sie sind dem materiellen Recht zuzurechnen, so dass deren Einhaltung vom Senat auch unabhängig von [X.]n zu überprüfen ist.

(1) Mit dem Einwand, dass eine B-Probe aus Rechtsgründen, insbesondere unionsrechtlicher Art, unverzichtbar sei, machen die Kläger der Sache nach ein Beweisverwertungsverbot geltend, das eine rechtliche Grenze der richterlichen Überzeugungsbildung markiert. Als [X.] ist es dem materiellen Recht zuzuordnen.

Ein allgemeines Verbot, ein ohne die Durchführung einer Gegenprobe gewonnenes Analyseergebnis zu verwerten, ist jedoch nicht nachzuweisen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], der die Kläger solche allgemeinen Rechtsgrundsätze meinen entnehmen zu können, bezieht sich nämlich auf spezielle - und im vorliegenden Regelungsbereich nicht anwendbare - Vorschriften, die dem von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen einen Anspruch auf eine Gegenprobe ausdrücklich einräumen ([X.], Urteile vom 10. April 2003 - Rs. [X.]-276/01, Steffensen - [X.] 2003, 666 und vom 19. Mai 2009 - Rs. [X.]-166/08, [X.] - [X.] 2009, 600 zu Art. 7 Abs. 1 [X.]. 2 der Richtlinie 89/397/[X.] des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung , abgelöst durch Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz , sowie § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LFGB). Die von den Klägern angeführte Empfehlung der [X.] vom 4. [X.]ktober 2004 - 2004/787/[X.] - (ABl [X.] Nr. L 348 S. 18) nimmt Bezug auf die Verordnung ([X.]) Nr. 1830/2003 des [X.] und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten [X.]rganismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten [X.]rganismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/[X.] (ABl [X.] Nr. L 268 S. 24) und hat damit ebenfalls einen auf Lebensmittel und Futtermittel beschränkten Anwendungsbereich. Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot in dem von den Klägern angenommenen Sinn, das der Gerichtshof der [X.] in den genannten Entscheidungen bei Vereitelung der Gegenprobe im Übrigen auch nicht zwingend annimmt (siehe [X.], Urteil vom 10. April 2003 a.a.[X.] Rn. 66 ff.), ist daraus auch unter Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (siehe dazu etwa [X.], in: Terhechte , Verwaltungsrecht der [X.], 2011, § 14 Rn. 44 f. m.w.N.) nicht abzuleiten. So gewährleistet der Grundsatz der Waffengleichheit im gerichtlichen Verfahren die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Beteiligten vor [X.] ([X.], Beschluss vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74 - [X.]E 52, 131 <144 ff.>). Diese verbietet dem Gericht aber nicht, seine Entscheidung auf behördliche Untersuchungen zu stützen, zu deren Grundlagen die Beteiligten Stellung nehmen konnten und die nach den prozessualen Vorschriften eine richterliche Überzeugung zu tragen geeignet sind (vgl. auch [X.], Urteil vom 1. [X.]ktober 2008 a.a.[X.]. Rn. 47 ff.).

(2) Die Würdigung der festgestellten Tatsachen verstößt schließlich auch nicht gegen Denkgesetze. Eine solche Rüge ist dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen, angesichts des mit großen Unsicherheiten behafteten Analyseverfahrens und der vorgelegten negativen Untersuchungsergebnisse habe der [X.]hof vernünftige Zweifel am Vorhandensein von gentechnisch veränderten [X.]rganismen nicht verneinen und somit die nach dem Regelbeweismaß gebotene Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen dürfen. Ein revisionsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze kann aber nur dann bejaht werden, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 [X.] 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361> = [X.] 232 § 7 [X.] Nr. 3; Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 [X.] - NVwZ 2004, 627 Rn. 3 und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwG[X.] Nr. 66 Rn. 4). Hiernach kann die Erwägung des [X.]hofs, die ordnungsgemäß festgestellte Verunreinigung einer repräsentativen Probe des [X.]guts mit gentechnisch veränderten [X.]rganismen lasse auch auf die Verunreinigung des von den Klägern ausgebrachten [X.]guts schließen, revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.

Meta

7 C 8/11

29.02.2012

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Januar 2011, Az: 6 A 400/10, Urteil

§ 26 Abs 1 S 1 GenTG, § 26 Abs 4 S 1 GenTG, § 3 Nr 5 GenTG, § 14 Abs 1 GenTG, § 26 Abs 5 S 1 GenTG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. 7 C 8/11 (REWIS RS 2012, 8678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8678

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