Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2014, Az. B 8 SO 18/13 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 214

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - zusätzlicher Barbetrag aufgrund der Übergangsregelung des § 133a SGB 12 - Bestandsschutzregelung - keine nachträgliche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch rückwirkende Rentenbewilligung)


Leitsatz

Im Sozialhilferecht besteht auch dann kein Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag wegen Beteiligung an den Heimkosten nach der seit dem 1.1.2005 geltenden Bestandsschutzregelung, wenn die Kostenbeteiligung erst nach dem 31.12.2004 für die Zeit bis zum 31.12.2004 erfolgt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2006.

2

Die 1953 geborene Klägerin war von März 2000 bis zum [X.] in [X.] stationär untergebracht. Einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer hatte die [X.] (DR[X.]) [X.] wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen [X.]oraussetzungen abgelehnt (Bescheid vom 26.7.2001). Die Kosten der Unterbringung übernahm der Beklagte; an den Kosten war die Klägerin wegen fehlenden Einkommens zunächst nicht beteiligt. Für die [X.] ab 1.1.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin ua einen Barbetrag zur persönlichen [X.]erfügung in Höhe von monatlich 89,70 Euro (bestandskräftiger Bescheid vom 20.12.2005).

3

Auf einen im Jahr 2006 gestellten Überprüfungsantrag bewilligte die DR[X.] [X.] der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines [X.]ersicherungsfalles am 17.10.1994 (Bescheid vom 16.11.2006). Der [X.] wurde auf Antrag des Beklagten an diesen gezahlt. Der Beklagte bewilligte der Klägerin ab dem 1.1.2007 einen höheren Barbetrag zur persönlichen [X.]erfügung von nunmehr 93,15 Euro, lehnte den weitergehenden Antrag auf Zahlung eines [X.]es (vom 23.11.2006) für die [X.] ab dem 1.1.2002 jedoch ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom [X.]).

4

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat den Beklagten "verpflichtet, an die Klägerin den [X.] gemäß § 21 Abs 3 S 4 [X.] für den [X.]raum vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 zu zahlen"; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2010). Die Berufung der Klägerin zum [X.] ([X.]) [X.] blieb ohne Erfolg ([X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die nachträgliche Rentenbewilligung könne sich - unabhängig vom [X.]punkt einer damit verbundenen Änderung - nicht auf die streitige Leistung auswirken. Durch die Zahlung der Rente an den Beklagten habe sich die Klägerin zwar nachträglich an den Kosten der Unterbringung beteiligt; diese Änderung führe aber nicht zur Erfüllung der [X.]oraussetzungen des § 133a [X.]. Es habe am 31.12.2004 kein fälliger Anspruch auf den zusätzlichen Barbetrag nach dem [X.]essozialhilfegesetz ([X.]) bestanden, wie dies das Gesetz verlange. Ein [X.]ertrauensschutz nach § 133a [X.] könne durch eine - wie hier - erst nach dem 31.12.2004 erfolgte Entstehung des Anspruchs auf den [X.] grundsätzlich nicht ausgelöst werden.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und macht die [X.]erletzung von § 133a [X.] geltend. Ein Anspruch auf den [X.] habe am 31.12.2004 bestanden; dass dieser erst nachträglich realisiert worden sei, könne angesichts des Wortlauts von § 133a [X.] nicht entscheidend sein.

6

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen [X.]erhandlung vor dem Senat wegen der [X.]räume ab dem 1.1.2007 einen [X.]ergleich geschlossen haben, beantragt die Klägerin noch,

        

die Urteile des [X.] und des [X.] sowie den Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben, soweit die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 betroffen ist, und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die [X.] vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2006 höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen unter Änderung des Bescheids vom 20.12.2005 zu bewilligen und zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) noch, soweit hier eine Änderung der vorangegangenen Bewilligung für die [X.] ab dem 1.1.2005 bis zum 31.12.2006 (Bescheid vom 20.12.2005) abgelehnt worden ist. Nach Abschluss eines sog [X.] wegen der im Klage- und Berufungsverfahren noch streitig gewesenen [X.]räume ab dem 1.1.2007 macht die Klägerin mit ihrer Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 [X.]G) im Revisionsverfahren nur noch höhere Leistungen für diese [X.] geltend; die Klage ist dabei zulässigerweise beschränkt auf die Zahlung eines höheren Barbetrags, dessen untrennbarer Bestandteil der zusätzliche Barbetrag nach § 133a [X.] ist (vgl im Einzelnen dazu [X.], 217 ff Rd[X.] 12 ff = [X.] 4-3500 § 133a [X.] 1). Zu Recht ist das [X.] deshalb davon ausgegangen, dass eine weitere Beschränkung auf die Geltendmachung des zusätzlichen Barbetrags (§ 133a [X.]) als alleinigen Streitgegenstand nicht möglich ist.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 20.12.2005 nach § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]) und eine nachträgliche Zahlung von (höheren) Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 19 Abs 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] - [X.]) iVm § 35 Abs 2 [X.] (idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.]) liegen insoweit jedoch nicht vor. Der für die Leistungserbringung nach dem [X.] in Verbindung mit den vom [X.] im Einzelnen dargestellten Regelungen des Landesrechts früher wie heute sachlich und örtlich zuständige Beklagte hat deshalb höhere Leistungen nach § 35 Abs 2 Satz 2 [X.] zu Recht abgelehnt. Der gewährte Barbetrag entspricht - wie im Gesetz vorgesehen - dem Mindestbetrag von 26 vom Hundert des (im streitigen [X.]raum) maßgeblichen Eckregelsatzes in Höhe von 345 Euro. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) lagen keine besonderen Gesichtspunkte für eine von diesem pauschalierten Betrag abweichende höhere Bemessung des Barbetrags im Einzelfall vor (vgl zu diesem Gesichtspunkt [X.], 147 ff Rd[X.] 36 f = [X.] 4-3500 § 92a [X.] 1).

Die Konstellation eines anfänglich rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, die nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] zu beurteilen wäre, liegt insbesondere nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, ihr habe vom 1.1.2005 an eine höhere Leistung auf Grundlage des § 133a [X.] zugestanden. Nach § 133a [X.] wird Personen, die am 31.12.2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Die genannte Regelung des [X.] sah einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, vor, wenn der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst trug. Zwar stand der Klägerin von Beginn des stationären Aufenthalts an bereits ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Dieser Sachverhalt ist aber für die Bewilligung des [X.] nach § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] und damit zugleich für eine Leistung nach § 133a [X.] (auch) in der Rückschau unerheblich (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Überprüfungsverfahren betreffend bestandskräftige Verwaltungsakte nur Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 44 Rd[X.] 10 f), weil zum [X.]punkt des Erlasses der bestandskräftig gewordenen Entscheidung die erforderliche Beteiligung an den Kosten noch nicht vorlag. Noch nicht realisierte Ansprüche, die im Falle ihres tatsächlichen Zuflusses eingesetzt werden müssten, sind also für die rechtliche Beurteilung des bestandskräftigen Bescheids nicht relevant. [X.] ist dies ohnehin nicht, weil die Voraussetzungen des § 133a [X.] nicht erfüllt sind (dazu im Folgenden).

Ein Anspruch auf Aufhebung der Bewilligung vom 20.12.2005 durch den Beklagten und Zahlung eines höheren zusätzlichen [X.] ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] 1 [X.], wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn in den rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen eingetreten ist. Allein die im Jahr 2007 erfolgte Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Unterbringung, die in der Sache mit der vollständigen Erstattung des [X.] der Rente an den Beklagten erfolgt ist und die § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] voraussetzt, bedeutet keine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin im Rahmen der Anwendung des § 133a [X.].

Dieser setzt als Bestandsschutzregelung dem Sinn und Zweck nach nämlich voraus, dass der entsprechende Teil der Leistungen bereits am 31.12.2004 beansprucht werden konnte; ob insoweit ein Anspruch auf Korrektur einer früheren fehlerhaften Leistungsablehnung nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] ausreichen würde oder im Anwendungsbereich des § 133a [X.] der [X.] am 31.12.2004 tatsächlich zur Verfügung stehen musste ("in festgestellter Höhe"), kann offen bleiben. Jedenfalls genügt es nicht, wenn der Anspruch nach § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] erst durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 1.1.2005 entsteht.

So liegt es aber hier: Zwar wirkt die Erzielung von Einkommen als Folge der Rentenbewilligung wegen der (für die Klägerin im Grundsatz nachteiligen) Einkommensberücksichtigung auf den Beginn des [X.] (also den 1.1.2002) zurück (vgl § 48 Abs 1 Satz 3 [X.]). Selbst wenn dieser für eine Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.] maßgebliche (fiktive) [X.]punkt (der mit dem [X.]punkt des Ereignisses, das die wesentliche Änderung herbeigeführt hat, nicht übereinstimmt) zugleich der maßgebliche Anknüpfungspunkt für einen Anspruch der Klägerin auf den zusätzlichen Barbetrag bis zum 31.12.2004 wäre - wovon das [X.] ausgegangen ist (anders [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 21 [X.] Rd[X.] 43) -, konnte dieser Anspruch erst im Nachhinein durch die Zahlung der Rente an den Sozialhilfeträger entstehen.

Damit fällt der vorliegende Fall nicht unter § 133a [X.], der nach der Rechtsprechung des Senats als Bestandsschutzregelung zu verstehen ist (im Einzelnen B[X.] [X.] 4-3500 § 133a [X.] 2 Rd[X.] 13). Die in § 133a [X.] vorgesehene Stichtagsregelung ist nur als Auslaufregelung zu verstehen (vgl auch BT-Drucks 15/3977, [X.]); mit ihr sollte lediglich den Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag weiterhin erhalten bleiben. Dies macht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Wortlaut des § 133a [X.] auch insoweit deutlich, als der im Rahmen dieser Regelung geschützte Betrag sich nach der für Dezember 2004 "festgestellten" Höhe richtet.

Bestand mithin am 31.12.2004 ein Anspruch auf den [X.] noch nicht, scheidet ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 133a [X.] auch für die [X.] ab dem 1.1.2005 aus (im Einzelnen bereits [X.], 217 = [X.] 4-3500 § 133a [X.] 1 und [X.] 4-3500 § 133a [X.] 2). Andere maßgebliche Gesichtspunkte für eine höhere Bemessung des Barbetrags im Einzelfall (§ 35 Abs 2 Satz 2 [X.]) sind nach dem 1.1.2005 nicht eingetreten.

Dieses Ergebnis verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Weder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) noch das Gebot des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) sind verletzt, wie der Senat ausführlich in seiner Entscheidung vom 13.2.2014 (B[X.] [X.] 4-3500 § 133a [X.] 2 Rd[X.] 17 f) dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 8 SO 18/13 R

17.12.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Stade, 31. Mai 2010, Az: S 33 SO 84/07, Urteil

§ 19 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 133a SGB 12, § 21 Abs 3 S 4 BSHG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2014, Az. B 8 SO 18/13 R (REWIS RS 2014, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 214

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