Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZR 124/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3914

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:15. Januar 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] 1965 §§ 119 Abs. 2, 124Abs. 2 Satz 2, 179 aa) Verlangt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. [X.] ineiner Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der [X.], so muß er ihr auch die Information geben, die sie für eine sach-gerechte Willensbildung [X.] - b) Handelt es sich bei dieser der Hauptversammlung vom Vorstand abver-langten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Verpflichtungsvertrageiner einhundertprozentigen (Konzern-) Tochtergesellschaft zur Übertra-gung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179 a [X.]), der aufgrundeines [X.] von der Billigung der Hauptversammlung [X.] abhängig ist, so hat der Vorstand entsprechend § 179 aAbs. [X.] den Aktionären durch Auslegung vor und in der [X.] Einsichtnahme in den Vertrag zu gewähren und ihnen auf [X.] eine Abschrift des Vertrages zu erteilen.[X.], Urteil vom 15. Januar 2001 - [X.] - [X.] Frankfurt a.[X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 1999 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der [X.], der [X.]. Zudem von ihr beherrschten Konzern gehört als 100 %ige Tochtergesellschaft [X.] ihr durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbundene[X.]. Die von der [X.] betriebene Diätetik-Sparte stellte mit einemAnteil von 30 % am Gesamtumsatz und von 23 % an der Bilanzsumme- bezogen auf das Geschäftsjahr 1994 - einen wesentlichen Geschäftsbereichdes Konzerns dar. Die [X.] veräußerte durch notariellen [X.] ihr gesamtes Vermögen einschließlich des Geschäftsbe-triebs mit Wirkung zum 30. September/1. Oktober 1995 an den niederländi-schen [X.]. In dem umfangreichen Vertragswerk, das sowohl das- 4 -Verpflichtungsgeschäft als auch die zu dessen Vollzug erforderlichen zahlrei-chen Übertragungsakte regelte, war der [X.] ein Rücktrittsrecht für [X.] vorbehalten, daß die Hauptversammlung der [X.] ihre Zustimmungverweigern sollte. Im September 1995 lud der Vorstand der [X.] zu eineraußerordentlichen Hauptversammlung am 24. Oktober 1995 ein; in der Einla-dung wurde als einziger Tagesordnungspunkt die "Zustimmung zur Veräuße-rung des gesamten Vermögens und Geschäftsbetriebs der [X.] an den[X.] und der damit verbundenen Abgabe der [X.]" bekannt gemacht, eine entsprechende Beschlußfassung vorgeschla-gen und ein kurzgefaßter Bericht zu Inhalt und Hintergründen des Vertragesgegeben. Einer Aufforderung der Klägerin zu 1 zur Übersendung einer Ab-schrift des Vertrages kam die Beklagte nicht nach; sie berief sich auf "[X.]" und darauf, daß die Zustimmung lediglich zu der [X.] und auch nur vorsorglich zur Erfüllung etwaiger Anforderungen nachder sogenannten Holzmüller-Rechtsprechung des [X.] einge-holt werde. Der Vertrag wurde weder in den Geschäftsräumen der [X.]noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. In derHauptversammlung der [X.] stellte die Klägerin zu 1 im Anschluß an [X.] acht Fragen zu konkreten Regelungsinhalten des Vertrages,die nach ihrer Ansicht teilweise überhaupt nicht und im übrigen unzureichendbeantwortet wurden. Die Hauptversammlung der [X.] faßte alsdann mit2.939.098 Stimmen gegen 196 Stimmen bei 23.872 Enthaltungen den Zustim-mungsbeschluß entsprechend der unveränderten Beschlußvorlage. [X.] unter anderem die beiden Kläger Widerspruch zur Niederschrift [X.]. Mit der rechtzeitig erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage rü-gen sie die Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre, insbesondere daßder Vertrag nicht vor und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und- 5 -der Klägerin zu 1 die Übersendung einer Abschrift des Vertrages verweigertwurde. Das [X.] hat der Anfechtungsklage stattgegeben, das Oberlan-desgericht die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet [X.] Beklagte mit der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist unbegründet.I. Das [X.] ist der Ansicht, der Beschluß der [X.] der [X.] vom 24. Oktober 1995 sei gemäß § 243 Abs. 1 [X.], da die Beklagte die Informationsrechte der Kläger zumindest [X.] verletzt habe, daß sie den [X.] des Geschäfts-betriebes der [X.] weder vor noch in der Hauptversammlung zur [X.] Aktionäre ausgelegt habe. Eine derartige Auslegungspflicht sei im Wegeder Gesamtanalogie aus den Vorschriften der §§ 179 a Abs. 2, 293 f Abs. 1Nr. 1, 293 g Abs. 1 [X.], 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für an-dere Verträge abzuleiten, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unter-breitet werden. Auch hierfür gelte der den genannten [X.], daß die Aktionäre ihre Entscheidung in der [X.] nicht verantwortlich treffen könnten, wenn ihnen die Verträge, über die sieabstimmen sollten, nicht zugänglich gemacht würden. [X.] sich derVorstand, der Hauptversammlung eine Frage der Geschäftsführung gemäߧ 119 Abs. [X.] vorzulegen und dabei die Zustimmung zu einem Vertrageinzuholen, dann müsse er dem Aktionär auch die Grundlagen für seine Ent-scheidung durch Eröffnung der Möglichkeit zur Einsicht in diesen Vertrag ge-- 6 -ben. Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfungstand.[X.] Die Anfechtungsklage beider Kläger gegen den Beschluß der [X.] der [X.] am 24. Oktober 1995 ist wegen Verletzung [X.] Verfahrensvorschriften gemäß § 243 Abs. 1 [X.] begründet. [X.] hat die ihr den Aktionären gegenüber im Zusammenhang mit der [X.] und Durchführung der Hauptversammlung obliegenden Informati-onspflichten dadurch verletzt, daß sie den [X.] nicht zumindest im Umfang des darin enthaltenden [X.] vor und in der Hauptversammlung vom 24. Oktober 1995zur Einsichtnahme ausgelegt und zudem der Klägerin zu 1 die Übersendungeiner Abschrift des Vertrages verweigert hat (§ 119 Abs. [X.] i.V.m. § 179 aAbs. [X.] in entsprechender Anwendung).1. Gegenstand des von der außerordentlichen Hauptversammlung der[X.] am 24. Oktober 1995 gefaßten Beschlusses war - wie das Oberlan-desgericht zu Recht angenommen hat - die Zustimmung zu dem [X.] über die Veräußerung des gesamten Vermögens und Ge-schäftsbetriebs der [X.] an den [X.]. Schon nach [X.] des in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Entwurf in der Ein-ladung zur Hauptversammlung formulierten Beschlußantrags ging es um diekonkrete Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der [X.] anden [X.] und nicht lediglich - wie die Revision meint - um diestrategische Entscheidung über die Aufgabe der Diätetik-Sparte im Sinne einerallgemeinen Grundlagenentscheidung; die "damit (d.h. mit der Veräußerung)verbundene Abgabe der Diätetik-Sparte" der [X.] war nur die zwangsläu-- 7 -fige Folge des konkreten Übertragungsgeschäfts. Ein derartiges [X.] ergab sich vom maßgeblichen Empfängerhorizont einesobjektiv urteilenden Aktionärs aus gesehen jedenfalls aus der Erläuterung [X.] in der Einladung zur Hauptversammlung, in der eingangs un-mittelbar auf den notariellen Vertrag vom 1. September 1995 über die Veräuße-rung des gesamten Geschäftsbetriebes der [X.] an den [X.]Bezug genommen und dessen Eckpunkte im weiteren Verlauf des [X.] wurden. Angesichts dessen würde kein redlicher Aktionär auf [X.] kommen, ihm werde lediglich die Billigung zu einer - bereits vollzo-genen - abstrakten Grundsatzentscheidung des Vorstandes zur Aufgabe derDiätetik-Sparte, nicht jedoch die Zustimmung zu dem konkreten [X.]. Dies gilt um so mehr, als der Vorstandsvorsitzende der [X.] in sei-nem Hauptversammlungsbericht die Aktionäre auf das - in der Einladung nochverschwiegene - wesentliche Vertragsdetail des vereinbarten Vorbehalts [X.] vom [X.] für den Fall der Verweigerung der Zu-stimmung der Hauptversammlung hingewiesen hat; hierdurch wurde vollendsklar, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung der [X.] [X.] faktisch "stehen oder fallen" sollte.2. Bei der vom Vorstand der [X.] nachgesuchten Zustimmung ihrerHauptversammlung zu dem [X.] der [X.] [X.] handelt es sich um die Entscheidung über eine Frage derGeschäftsführung der [X.] im Sinne von § 119 Abs. [X.]. [X.] gemäß § 179 a Abs. 1 [X.] zur Wirksamkeit der in ihm enthaltenenVerpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens der Zustimmung ihrereigenen Hauptversammlung und damit des Vorstands der [X.] als Allein-aktionärin. Zwar hat der Vorstand der [X.] diese ihm in eigener [X.] -digkeit als Leitungs- und Vertretungsorgan obliegende Maßnahme der Ge-schäftsführung schon vollzogen; dies steht hier indessen der [X.] § 119 Abs. [X.] auf den vorliegenden Zustimmungsbeschluß der [X.] der [X.] zu dem [X.] nicht entgegen. DerBeschluß erstrebte weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her eine unzulässigegesonderte Entlastung für eine bereits abgeschlossene Einzelmaßnahme derGeschäftsführung im Sinne von § 120 [X.] (vgl. dazu: [X.] in Großkomm.[X.] 4. Aufl. § 118 Rdn. 42) oder einen ebenfalls nicht zulässigen vorsorgli-chen Regreßverzicht. Er stellt vielmehr die Grundlage für die Ausübung desvertraglichen Rücktrittsrechts der [X.] dar, das nur aufgrund der [X.] und Leitungsmacht des Vorstands der [X.] in den [X.] der von ihr beherrschten Tochtergesellschaft (§§ 291, 308 [X.]) [X.] wurde ("... haben wir [d.h. der Vorstand] einen Rücktrittsvorbehalt vom[X.] und die anschließende Rückabwicklung des veräußertenGeschäftes vereinbart" - aus der Hauptversammlungsrede des [X.] der [X.] vom 24. Oktober 1995). Bei der Veranlassung derAufnahme des [X.] zugunsten der Entscheidung der [X.] der [X.] in den [X.] ihrer Tochtergesellschafthandelt es sich demnach um eine Maßnahme der Geschäftsführung nicht [X.], als wenn der Vorstand der [X.] das Geschäft unter die [X.] Zustimmung der Hauptversammlung gestellt oder dessen Wirksamkeit vonder Genehmigung der Hauptversammlung abhängig gemacht hätte (vgl. [X.], [X.] 4. Aufl. § 119 Rdn. 15; [X.] in Großkomm. [X.] 3. Aufl. § 119Anm. 3). Gleiches gilt für die Ausübung des Rücktrittsrechts im Falle eines ab-lehnenden Beschlusses der Hauptversammlung der [X.]; diese wäreebenfalls durch konzernrechtliche Weisung (§ 308 [X.]) und damit eine Maß-nahme der Geschäftsführung, zu der der Vorstand der [X.] nach § 83- 9 -Abs. [X.] verpflichtet wäre, gegenüber der abhängigen [X.] durchzu-setzen gewesen.3. Anläßlich der Herbeiführung des Beschlusses über die Zustimmungihrer Hauptversammlung zu dem Vertrag ihrer Tochtergesellschaft über dieÜbertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Sinne von§ 179 a [X.] hatte die Beklagte gegenüber den eigenen Aktionären die gestei-gerten Informationspflichten der Auslegung des [X.] vorund in der Hauptversammlung sowie der Übersendung einer Abschrift des [X.] auf Verlangen der Aktionäre entsprechend § 179 a Abs. [X.] zu [X.]) Wenn der Vorstand gemäß § 119 Abs. [X.] in einer [X.] die Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, so [X.] ihr auch die Informationen geben, die sie für eine sachgerechte Willensbil-dung benötigt (vgl. [X.] aaO, § 119 Rdn. 13 m. N.). Handelt es sich bei die-ser der Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um [X.] zu einem Vertrag, so drängt sich wegen des Fehlens speziellerVorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung [X.] auf die Wahrung der Informationsrechte der Aktionäre eine entspre-chende Heranziehung der für zustimmungsbedürftige Verträge geltenden ge-setzlichen Regelungen auf, soweit von einer vergleichbaren Situation auszu-gehen ist.b) Hinsichtlich der von Gesetzes wegen für zustimmungsbedürftige [X.] allgemein geltenden Pflicht der [X.] gemäß § 124 Abs. 2 Satz [X.] ist eine- 10 -dem Normzweck vergleichbare Situation jedenfalls dann gegeben, wenn derVorstand sich im vorhinein des Einverständnisses der Hauptversammlung [X.] oder zur Mitwirkung bei diesem versichern will oder wenn ergar den [X.] (§ 158 BGB) oder unterdem Vorbehalt der Genehmigung (§ 184 BGB) der Hauptversammlung [X.] hat (vgl. dazu [X.] aaO, § 124 Rdn. 15; [X.] in KK z. [X.]§ 119 Rdn. 42). Nicht anders als bei der gesetzlich vorgeschriebenen Zustim-mung der Hauptversammlung kann auch in solchen Fällen des gewillkürtenZustimmungserfordernisses kraft Verlangens des Vorstandes gemäß § 119Abs. [X.] die Hauptversammlung über die ihrer Entscheidung unterstelltenVerträge nur in Kenntnis ihrer Tragweite entscheiden (vgl. [X.] in Groß-komm. [X.] 4. Aufl. § 124 Rdn. 49 m.w.N.); das setzt mindestens die Informa-tion über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus. Eine vergleichbare Interes-senlage besteht auch im vorliegenden Fall des vereinbarten Rücktrittsvorbe-halts. Zwar ist die Zustimmung der Hauptversammlung der [X.] zu [X.] zwischen der [X.] als ihrer Tochtergesellschaft und dem [X.] nicht unmittelbar gesetzliches oder gewillkürtes Wirksamkeitserfor-dernis kraft Verlangens des Vorstands gemäß § 119 Abs. [X.]. Gleichwohlkommt der Entscheidung der Hauptversammlung der [X.] eine vergleich-bare Bedeutung für den Bestand des Vertrages zu, weil dieser damit - wie be-reits dargelegt - faktisch "steht oder [X.]) Über die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vertrageshinaus ordnet das Gesetz bei bestimmten Verträgen, die von der [X.] mit Zustimmung der Hauptversammlung rechtswirksam abgeschlossenwerden können, weitergehend für die Aktionäre das Recht zur [X.] den vollen Vertragswortlaut an, indem es der [X.] von der Einberufung der Hauptversammlung an in ihren Ge-schäftsräumen und in der Hauptversammlung selbst sowie die Übersendungeiner Abschrift auf Verlangen jedes Aktionärs auferlegt. Dazu gehören vor [X.] (§§ 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 [X.]), [X.] (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]), fernerNachgründungsverträge (§ 5[X.]) sowie auf Vermögensübertragung [X.] (§§ 179 a [X.], 174 ff. [X.]). Daraus läßt sich freilich nicht oh-ne weiteres - wie das Berufungsgericht meint (ähnlich bereits [X.],AG 1996, 327, 328) - im Wege einer Gesamtanalogie ableiten, daß derartiggesteigerte Informationspflichten gegenüber den Aktionären auch für alle ande-ren Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden,gelten. Dabei wird nämlich übersehen, daß es kraft Gesetzes auch zustim-mungsbedürftige Verträge im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz [X.] gibt, hin-sichtlich derer weitergehende Informationspflichten der [X.], nämlich Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der [X.] (§§ 50, 53, 93 Abs. 4, 116, 117 Abs. 4, 309 Abs. 3, 310 Abs. 4, 317Abs. 4, 318 Abs. 4 [X.]). Mangels einer einheitlichen gesetzlichen Regelungüber die weitergehenden Informationsrechte der Aktionäre für sämtliche [X.] Verträge bedarf es daher stets einer [X.] im Einzelfall, ob eine der jeweiligen speziellen Norm vergleichbare Fall-konstellation vorliegt, die ihre entsprechende Anwendung in bezug auf [X.] der Aktionäre in den Vertrag rechtfertigt.Eine solche Konstellation ist vorliegend im Hinblick auf § 179 aAbs. [X.] gegeben. Der Vertrag über die Übertragung des ganzen Gesell-schaftsvermögens der [X.] an den [X.] -Konzern unterfiel in seinemobligatorischen Teil unmittelbar der Bestimmung des § 179 a [X.] und be-- 12 -durfte damit zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands der [X.] als ihrer [X.]; insoweit bestand zweifellos eine Pflicht zurAuslegung des [X.] nach § 179 a Abs. [X.] zugunstendes Vorstands, der als Vertretungsorgan die Aktionärsrechte der [X.]wahrnahm. Der Gesetzgeber hat im Falle des [X.] [X.] des ganzen Gesellschaftsvermögens - wie den [X.] zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 361 [X.] zu entnehmenist (vgl. [X.] z. [X.] bei [X.], [X.]. [X.]) - auf die ursprünglich vor-gesehene Pflicht der [X.] in der [X.] als unpraktikabel verzichtet und statt dessen "ein anderes undwirksameres Verfahren" eingeführt, nämlich die Gesetz gewordenen Ausle-gungspflichten vor und in der Hauptversammlung sowie die Pflicht zur Über-sendung einer Abschrift des [X.] der Aktionäre. Das imvorliegenden Fall kraft Gesetzes dem Vorstand als Vertreter der [X.]selbst zustehende gesteigerte Informationsrecht muß er seinerseits den Aktio-nären der "eigenen" Hauptversammlung in gleicher Weise gewähren, wenn ervorab deren Zustimmung zu demselben Vertrag nach § 119 Abs. [X.] [X.] einfordert, weil er es für möglich hält, daß die Übertragung des Vermö-gens der Tochtergesellschaft an einen konzernfremden Dritten so tief in [X.] der Aktionäre der Konzernherrin und deren im [X.] eingreift, daß er vernünftigerweise nicht an-nehmen kann, er dürfe die Entscheidung in ausschließlich eigener Verantwor-tung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen ([X.]Z 83, 122, 131).Denn eine verantwortliche Entscheidung ohne Möglichkeit der Kenntnisnahmevon dem Text des [X.] ist der Hauptversammlung ebenso-wenig zuzumuten wie dem Vorstand selbst bei seiner eigenen mit Außenwir-kung zu treffenden Zustimmungsentscheidung. Das gilt erst recht dann, wenn- 13 -die Billigung der eigenen Hauptversammlung zu einem solchen [X.] bloße Innenwirkung im Verhältnis zum Vorstand hinaus eine Außenwirkungdergestalt erhält, daß [X.] die [X.] - sei es im Wege der Bedingung gemäß § 158 BGB oder [X.] nach § 184 BGB - von der Zustimmung der [X.] der Obergesellschaft unmittelbar abhängig ist. Nicht anders [X.] es sich bei der Vereinbarung eines [X.] in dem Übertra-gungsvertrag dergestalt, daß mit der Entscheidung der Hauptversammlung [X.] der Vertrag "steht und fällt", weil bei Zustimmung der [X.] der Vertrag endgültig seine Wirksamkeit behält, während [X.] der Verweigerung der Zustimmung das Rücktrittsrechts auszuüben [X.] rückabzuwickeln ist. Auch für diesen gesetzlich nicht geregeltenSonderfall des § 119 Abs. [X.] ist dem in gleicher Weise gesteigerten Infor-mationsbedürfnis der Aktionäre durch Eröffnung der Möglichkeit der [X.] in entsprechender Anwendung des § 179 a Abs. 2[X.] Rechnung zu tragen.Ein - der Offenlegung des [X.] - [X.] der Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragstextes ist gegen-über dem Anspruch der Aktionäre der [X.] auf Einsichtnahme grundsätz-lich ebenso wenig anzuerkennen, wie dies im Falle der unmittelbaren Anwen-dung des § 179 a [X.] im Verhältnis zwischen der [X.] und dem [X.] der [X.] als Vertreter der [X.] Geltung [X.]. Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht einmal entscheidend dar-auf an, daß die Kläger sogar damit einverstanden gewesen wären, wenn [X.] die - nach Ansicht der [X.] - nicht geheimhaltungsbedürftigen [X.] zur Einsicht überlassen worden [X.] 14 -4. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Verstoßgegen die Informationsrechte beider Kläger darin gesehen, daß der Übertra-gungsvertrag zwischen der [X.] und dem [X.] - jedenfallshinsichtlich des [X.] - nicht zur Einsicht der Aktionäre inden Geschäftsräumen der [X.] und in der Hauptversammlung [X.] ist. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 in ihrem Recht auf Übersen-dung einer Abschrift des Vertrages - die die Beklagte verweigert hat - verletztworden.5. Die Kausalität der aufgezeigten wesentlichen Verletzungen der Infor-mationsrechte der Kläger aus § 179 Abs. [X.] im Hinblick auf das Be-schlußergebnis hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Sicht einesobjektiv urteilenden Aktionärs rechtsbedenkenfrei bejaht.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 124/99

15.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. II ZR 124/99 (REWIS RS 2001, 3914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3914

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