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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer presse- bzw medienrechtlichen Sache ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] ist offensichtlich unzulässig (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]G liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.07.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 19 Abs 1 MStV, § 19 Abs 3 MStV, § 19 Abs 4 MStV, § 109 MStV
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2021, Az. 1 BvR 1172/21 (REWIS RS 2021, 3692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3692
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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