Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2013, Az. V ZR 161/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 870

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
161/12
Verkündet am:

22. November 2013

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 463, § 1094

Ein schuldrechtliches [X.]srecht ist neben der Bestellung eines dinglichen [X.] dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die [X.] bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des [X.] im Grundbuch bestehen soll.

[X.], Urteil vom 22. November 2013 -
V
ZR 161/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland und [X.] Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28.
Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Se-nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 9. Juli
2009 (im Folgenden: Kaufvertrag) verkaufte die Klägerin die Teileigentumseinheit [X.] (eine Gewerbeeinheit) sowie [X.] in einem von ihr errichteten Gebäude an die [X.]. Die notarielle Urkunde enthält (in Abschnitt [X.]) folgende Erklärungen:
1
-
3
-

für den Mieter der Einheit Nr.

des Notars [X.]in [X.] 402/99 M ein [X.], welches im Grundbuch jedoch nicht zur Eintragung gelangt ist.

Für den Fall wirksamer Ausübung des [X.] ist der heutige Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer auflösend bedingt; der heu-tige Käufer hat dann keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenser-satz gleich welcher

Hintergrund dieser Erklärungen und Vereinbarungen waren Verträge zwischen der Klägerin und der Streithelferin. Mit
notariellem Vertrag vom 22.
September 1999 (im Folgenden: Bauträgervertrag) hatte die Klägerin die Teileigentumseinheit [X.] an die Streithelferin verkauft und mit dieser zugleich einen Mietvertrag über die Teileigentumseinheit [X.] in dem zu errichtenden Gebäude abgeschlossen. In § 14 des Bauträgervertrages ist Folgendes [X.] worden:

eiter der [X.] abgeschlossen. Dieser Vertrag betrifft die Teileigentumseinheit lfd.

14.2 Die Verkäuferin räumt dem Käufer an den in Ziffer 1 bezeichneten Mietflächen ein [X.]srecht ein.
14.3 Die Eintragung des [X.]srechts gemäß 14.2 in den Wohnungs-
bzw. [X.] wird hiermit bewilligt und zusammen

Infolge eines Versehens des Notariats unterblieb die Eintragung des [X.]srechts in das Grundbuch. Nach Mitteilung des von den [X.] abgeschlossenen Kaufvertrags erklärte die Streithelferin die Ausübung des [X.]srechts und schloss mit der Klägerin unter Bezugnahme darauf am 6.
Juni 2010 einen notariellen Kaufvertrag über die Teileigentumseinheit [X.].

2
3
-
4
-
Die Klägerin hat von der Beklagten die Bewilligung zur Löschung der auf Grund des Kaufvertrags vom 9. Juli 2009 zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangt. Die Beklagte hat das mit dem Hinweis [X.], dass der Streithelferin ein [X.]srecht nicht zustehe. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Streithelferin die [X.] des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin und die Streithelferin hätten im Bauträgervertrag zwar ein dingliches, mangels Eintragung in das Grundbuch jedoch nicht entstandenes [X.]srecht, aber nicht zugleich ein schuldrechtli-ches [X.]srecht vereinbart. Der Wortlaut des notariellen Vertrags spreche eindeutig für die Abrede eines dinglichen [X.]srechts. Das dingliche Vor-kaufsrecht sei ein selbständiges Sachenrecht und nicht lediglich eine [X.] für ein schuldrechtliches [X.]srecht. Zwar sei es möglich, ein obligato-risches [X.]srecht zusätzlich neben dem dinglichen Recht zu vereinbaren; das sei aber nur anzunehmen, wenn ein tatsächlich vorhandener [X.] zur Begründung auch eines obligatorischen [X.]srechts festgestellt werden könne, wofür es konkreter Anhaltspunkte bedürfe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der für die Streithelferin bei Vertragsschluss handelnden Personen nicht feststehe, dass den Zeugen damals überhaupt bekannt gewe-sen sei, dass es zweierlei [X.]srechte gebe und dass diese Rechte darüber hinaus nebeneinander vereinbart werden könnten.

4
5
-
5
-
II.
Diese Erwägungen halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtli-chen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin von der Beklagten nach § 894 [X.] und nach § 812 Abs. 1 [X.] die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen könnte, wenn der [X.] aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 Satz 1 [X.]) wegen Eintritts der in Nummer V.11 vereinbarten auflösenden
Bedingung (§
158 Abs. 2 [X.]) erloschen wäre. Mit dem Untergang des gesicherten An-spruchs erlischt die akzessorische Vormerkung; das Grundbuch wird unrichtig, zugleich ist der (noch) eingetragene Vormerkungsberechtigte um die Buchposi-tion rechtsgrundlos bereichert (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1988

V
ZR
94/87, NJW-RR 1989, 201 mwN).
2. Nicht zu beanstanden sind auch die
Ausführungen des Berufungs-gerichts, dass ein dingliches [X.]srecht nach §§
1094 ff. [X.] wegen Feh-lens der für dessen Bestellung erforderlichen Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 [X.]) nicht begründet worden ist und dass einer Vereinbarung, ein [X.] [X.]srecht zu bestellen, nicht ohne Weiteres eine Abrede über eine gleichartige schuldrechtliche Verpflichtung entnommen werden kann.
a) Die (früher herrschende) Auffassung ging allerdings davon aus, dass eine Vereinbarung über die Bestellung eines dinglichen [X.]srechts zu-gleich ein schuldrechtliches [X.]srecht nach §
504, § 505 Abs. 2 [X.] aF (jetzt §
463, § 464 Abs. 2 [X.]) enthält. Das dingliche [X.]srecht wurde le-diglich als ein Sicherungsmittel für das obligatorische [X.]srecht angese-hen, dessen Wirkung allein darin bestand, eine der Vormerkung vergleichbare Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs des [X.] herbei-6
7
8
9
-
6
-
zuführen ([X.], 385, 390; 110, 327, 333; Immerwahr, [X.] Jahrbücher, [X.] [1898], [X.], 293;
Lewandowski, [X.], Bd. 53 [1909], [X.], 596
ff.).
b) Nach heute allgemein vertretener Ansicht ist das dingliche [X.] ein eigenständiges Sachenrecht, das ein schuldrechtliches [X.]srecht nicht voraussetzt. Die Bestellung des dinglichen [X.]srechts beruht (wie bei anderen dinglichen Rechten) auf der Vereinbarung über dessen Bestellung. Diese hat einen anderen Inhalt als die schuldrechtliche Verpflichtung über die Gewährung des Rechts zum [X.]. Ein schuldrechtliches [X.]srecht kann zwar neben einem dinglichen [X.]srecht begründet werden, was aber einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf (Senat, Urteil vom 22. Mai 1970 -
V [X.], [X.], 1024, 1025; [X.], [X.] 1999, 1015, 1016; [X.], NJW-RR
1996, 849, 850; [X.], [X.], S. 98 f., S. 102 f.; jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
1094 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1094 Rn. 4; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 1094 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., §
1094 Rn. 1; Soergel, [X.], 13. Aufl., vor §
1094 Rn. 2; [X.]/

[X.], [X.] [2009], Einl. zu §§
1094 ff. Rn. 14).
c) Der Senat hält an diesem Verständnis der §§
463 ff. und §§ 1094 ff. [X.] fest. Deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe, die ein Abrücken von der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung rechtfer-tigten (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Oktober 1982 -
GSZ 1/81, [X.]Z 85, 64, 66), sind weder erkennbar noch von der Revision vorgetragen worden.
3. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen, mit denen das [X.] die Vereinbarung auch eines schuldrechtlichen [X.]srechts nach §§
504 ff. [X.] aF (jetzt §§
463 ff. [X.]) verneint.
10
11
12
-
7
-
a) Richtig ist allerdings die Annahme, dass die Parteien nach dem Wort-laut der Urkunde ein dingliches [X.]srecht vereinbaren wollten. Die Urkunde ist auch nicht in dem Sinne eindeutig, dass allein ein solches Recht und nicht zusätzlich ein schuldrechtliches [X.]srecht gewollt war. Denn das [X.] ist in der notariellen Urkunde nur schlagwortartig bezeichnet worden, un-missverständliche Vertragsbestimmungen zu Art und zum Inhalt des [X.]s (zu solchen: vgl. [X.]/[X.], [X.] 1998, 275, 278) fehlen jedoch.
b) Das Berufungsgericht ist danach zu Recht nicht bei dem Wortlaut der Urkunde stehen geblieben, sondern hat weiter geprüft, ob sich aus den außer-halb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, dass die Parteien das [X.] weitergehend auch als ein schuldrechtliches [X.]srecht verstanden haben. Auch wenn
die Parteien nach dem Text der Urkunde zweifelsfrei ein dingliches [X.]srecht vereinbart haben, ist nicht aufgrund der heutigen [X.] über dessen Rechtsnatur und Inhalt (siehe oben 2.b) unter Berufung auf den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Parteien damit nicht zu-gleich ein schuldrechtliches [X.]srecht vereinbart haben (so jedoch [X.], [X.] 1999, 1015, 1016). Maßgebend für die Auslegung von [X.] ist nicht das juristische Verständnis des Inhalts der in der [X.] verwendeten Begriffe, sondern der unter Berücksichtigung aller, auch der außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zu ermittelnde Parteiwille.
c) Die Auslegung des Vertrags
unter Einbeziehung der außerhalb der Urkunde liegenden Umstände im Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist zwar revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar,
ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senat, Urteil vom 13
14
15
-
8
-
29. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 3431, 3452 Rn. 15; [X.], Urteil vom 23. April 1997 -
VIII ZR 212/96, [X.]Z 135, 269, 273 -
std. Rspr.). Ein solcher Fehler liegt hier aber vor.
aa) Das Berufungsgericht meint nämlich zu Unrecht, die Vereinbarung eines schuldrechtlichen [X.]srechts neben dem dinglichen [X.]srecht deshalb ausschließen zu können, weil nicht feststehe, dass den für die Streit-helferin handelnden Zeugen bei Vertragsschluss überhaupt bekannt gewesen sei, dass es zweierlei [X.]srechte gebe und dass diese nebeneinander [X.] werden könnten. Diese Auffassung führt zu einer rechtsfehlerhaften Einschränkung bei der richterlichen Ermittlung des [X.] vertraglicher Erklärungen. Sie beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass eine [X.] nicht solche Rechtswirkungen (hier die Begründung eines schuldrecht-lichen [X.]srechts neben dem dinglichen [X.]srecht) erzeugen könne, von denen der Erklärende mangels Rechtskenntnis keine klaren Vorstellungen habe. Richtig ist zwar, dass jede Willenserklärung eine Äußerung ist, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet sein muss. Ein sol-cher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erklärende eine ins [X.] gehende Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des [X.] wirtschaftlichen Erfolges hat. Es genügt vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist ([X.], Urteil vom 24. Mai 1993

II
ZR 73/92, NJW 1993, 2100). Der Erklärende muss keine Rechtskenntnisse haben und braucht daher auch keine klaren Vorstellungen von den [X.] zu besitzen. Rechtliche Einzelheiten sind den Parteien vielmehr gewöhnlich unbekannt; die Kenntnis der rechtlichen Details gehört nicht zu ihrem Rechts-folgewillen (vgl. Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., vor § 116 Rn. 19). Es ist vielmehr Sache der richterlichen Auslegung, die rechtliche Bedeutung, die einer Willenserklärung nach Inhalt und Zweckbestimmung in solchen Fällen [X.]
-
9
-
kommt, zu ermitteln und festzustellen (vgl. [X.], 165, 167). Dies hat das Berufungsgericht unterlassen.
[X.]) Die Auslegung vertraglicher
Regelungen zur Bestellung eines [X.] hat sich daran zu orientieren, welche Sicherung des [X.]sinte-resses die Parteien gewollt haben (vgl. [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 463 Rn. 3 [X.]. 8). Ein schuldrechtliches [X.]srecht ist neben der Bestellung eines dinglichen [X.]srechts dann als zusätzlich vereinbart [X.], wenn die [X.]sberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des [X.]srechts im Grundbuch bestehen soll. Ob den Vertragsparteien dabei bewusst gewesen ist, dass sie neben dem dinglichen auch ein schuldrechtliches [X.]srecht vereinbaren, ist -
gerade wenn ihnen die Unterschiede zwischen den [X.]srechten nicht bekannt ge-wesen sind und sie hierüber auch nicht bei der Beurkundung nach §
17 Abs. 1 BeurkG belehrt worden sind (wie es der Notar bei seiner Vernehmung als [X.] bekundet hat) -
für die Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarungen grund-sätzlich ohne Belang.
Nach dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferin sowie den [X.]naussagen wäre von einem solchen Willen auszugehen. Hierfür spricht der von den Zeugen bekundete Umstand, dass das Interesse an dem späteren Er-werb der Teileigentumseinheit [X.] schon mit der Entscheidung für den Erwerb der Teileigentumseinheit Nr.
2 und den dafür zu leistenden Zahlungen gesichert
sein, die Eintragung des dinglichen [X.]srechts aber erst mit der [X.] beantragt werden sollte. Hätte die Klägerin aus den von den Zeugen genannten Gründen den Willen der Streithelferin
akzeptiert, die Einheit [X.] bei einem Verkauf an Dritte dieser zur Ausübung des [X.]srechts an-bieten zu müssen, wäre ein schuldrechtliches [X.]srecht zustande gekom-17
18
-
10
-
men und nach dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen Kaufvertrag auch wirksam ausgeübt worden.
III.
Die Revision erweist sich danach als begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
1. Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da der Senat die vertragliche Vereinbarung über das [X.]srecht in §
14 [X.] und [X.] des [X.] nicht nach dem festgestellten Sach-verhältnis selbst auslegen kann. Zur Ermittlung dessen, was die Parteien [X.] haben, sind -
wie ausgeführt -
außerhalb der Urkunde liegende, von der Beklagten bestrittene Umstände zu berücksichtigen. Ob das Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin hierzu wahr ist, kann nur auf der Grundlage einer Beweiswürdigung beurteilt werden. Insoweit kommt es auf die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe der Zeugen und die Wider-spruchsfreiheit ihrer Aussagen an, die das Revisionsgericht nicht zu beurteilen vermag.
2. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch gemacht. Der nunmehr mit der Sache befasste Senat wird die angebo-tenen Beweise zu dem streitigen Vorbringen der Klägerin und ihrer Streit-

19
20
21
-
11
-
helferin über die mit der Vereinbarung des [X.]srechts verfolgten [X.] erneut zu erheben haben.

[X.]

Czub

[X.]

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2010 -
6 O 78/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2012 -
4 [X.] -

Meta

V ZR 161/12

22.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2013, Az. V ZR 161/12 (REWIS RS 2013, 870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 870

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 161/12 (Bundesgerichtshof)

Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts


V ZR 73/15 (Bundesgerichtshof)


V ZB 98/15 (Bundesgerichtshof)


V ZB 58/22 (Bundesgerichtshof)

Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung eines Vorkaufsrechts


V ZR 73/15 (Bundesgerichtshof)

(Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche Einigung)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 27/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.