Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. III ZR 107/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4670

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[X.]:[X.]:BGH:2016:290916BIIIZR107.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 107/16
vom

29.
September 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
29.
September 2016
durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterni Dr.
Arend

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2016 -
9 [X.] -
wird zu-rückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Senats übersehen,
nach der die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem nicht [X.] abgeschlossenen Treuhand-vertrag über einen vom Treuhänder im Interesse des [X.] erworbenen Gesellschaftsanteil an einer GmbH (Erwerbstreu-hand) zur Anwendung kommen können und in diesem Fall ein An-spruch des [X.] auf Herausgabe des [X.] aus §
681 Satz 2, § 667 BGB bestehen kann (Senat, Urteil vom 4.
November 2004 -
III ZR 172/03, [X.], 2441, 2443). [X.] gilt indes nur für den Fall einer Erwerbstreuhand.

Die Klägerin hat eine Erwerbstreuhand nicht hinreichend vorgetra-gen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat sie, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Einzelheiten der von ihr behaupteten [X.] mit der [X.] zu 1 nicht dargelegt. Aus ihrem knappen Vortrag in dem -

3

-

nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Februar 2016 (Seite 2, Abs. 3 Satz 5) ergibt sich -
unabhängig von der prozessualen Be-rücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags -
lediglich die von ihr ge-äußerte Vermutung einer Erwerbstreuhand, die zudem mit dem vorangegangenen Vortrag der Klägerin und dem Inhalt des von ihr vorgelegten Protokolls ihrer Gesellschafterversammlung vom 3.
November 1960 nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Streitwert: 349.496,50

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
8 O 174/14 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.02.2016 -
9 [X.] -

Meta

III ZR 107/16

29.09.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. III ZR 107/16 (REWIS RS 2016, 4670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4670

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9 U 53/15

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