Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. 1 StR 669/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2851

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[X.]/99vom14. März 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2000 beschlossen:Der Nebenklägerin S. , , wird für die Revi-sionsinstanz Rechtsanwalt M. aus [X.] als [X.].Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das [X.] zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M. beizuordnen.Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandesnach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfungvoraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines [X.] nicht vorliegen ([X.], 2380).Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-stand durch das [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt M. beigeordnet([X.]. 645 d.A.; siehe auch [X.]/[X.], [X.] Aufl.§ 397a Rdn. 17).- 3 -Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).Maul Wahl Boetticher Schomburg Schluckebier

Meta

1 StR 669/99

14.03.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. 1 StR 669/99 (REWIS RS 2000, 2851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2851

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