Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 4 StR 423/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2722

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Gegenstand

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an den Beweisantrag


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) in der Urteilsformel die Worte „in einem besonders schweren Fall“ und „gemeinschaftlichem“ entfallen,

b) die Höhe des Tagessatzes der wegen versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte „wegen Anstiftung zu einer schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren Fall in zehn Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Betrug“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

2

1. Zu der Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 2 [X.] bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des [X.]:

3

Dass das [X.] den Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten [X.] an die Angeklagte mit der Begründung abgelehnt hat, die [X.] seien erwiesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, dass der Ablehnungsbeschluss den Inhalt des Beweisantrags nicht erschöpfe, ist schon fraglich, ob insoweit überhaupt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag vorliegt (a); jedenfalls ist die Revisionsrüge diesbezüglich nicht ordnungsgemäß ausgeführt (b).

4

a) Die Behauptung in dem in der Hauptverhandlung vom 6. April 2011 gestellten Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten [X.], in diesen Briefen komme deutlich zum Ausdruck, dass der Mitangeklagte [X.] im Falle der Weigerung der Angeklagten, Zeichen ihrer Liebe zu erwidern, sie mit allen Mitteln belasten werde, bezeichnet keine Beweistatsache, sondern nur das [X.]. Wie bei jedem Beweisantrag ist es aber auch im Fall des § 245 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlich, dass die Tatsachen benannt werden, die geeignet sein sollen, das [X.] zu bestätigen. In dem Beweisantrag hätten deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen, insbesondere die Textstellen, aus denen sich die Ankündigung einer wahrheitswidrigen Belastung der Angeklagten durch den Mitangeklagten ergeben soll.

5

b) Soweit die Revision rügt, das [X.] habe den Umfang der Beweisbehauptung verkannt, weil durch die Verlesung der Briefe nicht nur bewiesen werden sollte, dass der Mitangeklagte [X.] „die Angeklagte [X.]geliebt hat und nicht bereit war, die alleinige strafrechtliche Verantwortung zu übernehmen“, sondern auch, dass er der Angeklagten bereits angedroht hatte, „sie im Falle einer Nichterwiderung seiner Liebe mit allen Mitteln zu belasten“, fehlt auch hier eine genaue Darlegung des Wortlauts dieser Drohung(en) (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Es ist nicht Aufgabe des [X.], mögliche – über die vom [X.] als erwiesen angesehene angekündigte Belastung der Angeklagten hinausgehende – Drohungen in den vorgelegten Briefen zu suchen. Auch hat die Revision nicht vorgetragen, dass sie einer möglichen sachwidrigen Einengung der Beweisbehauptung bereits in der Hauptverhandlung entgegengetreten ist; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten Gerichtsbeschluss hier angesichts des ungenau formulierten [X.]s unerlässlich gewesen.

6

2. Soweit das [X.] die Angeklagte wegen versuchten Betrugs zu einer Einzelgeldstrafe verurteilt hat, holt der Senat die unterbliebene Bestimmung der [X.] nach und legt sie entsprechend dem Antrag des [X.] auf einen Euro fest. Dass die Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen war, lässt die Notwendigkeit einer solchen Festsetzung nicht entfallen ([X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, [X.]St 30, 93, und vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11 Rn. 23).

7

3. Die Urteilsformel war entsprechend der Anregung des [X.] zu berichtigen; weder die mittäterschaftliche Begehung noch die Annahme des [X.] besonders schwerer Fälle des Diebstahls finden im Schuldspruch Ausdruck (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 260 Rn. 24, 25 mwN).

Ernemann                                      Roggenbuck                                    Cierniak

                           Franke                                            Mutzbauer

Meta

4 StR 423/11

05.10.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 7. April 2011, Az: 1 KLs 27/10, Urteil

§ 245 Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 4 StR 423/11 (REWIS RS 2011, 2722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 423/11

3 StR 445/20

Zitiert

4 StR 40/11

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