Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.08.2018, Az. X ZR 92/16

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 4854

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beurteilung erfinderischer Tätigkeit im Patentrechtsstreit


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. März 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität dreier [X.] Patentanmeldungen angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten, durch Zeitablauf erloschenen [X.] Patents 970 327 (Streitpatents), das einen mit [X.] ausgerüsteten Heizkessel betrifft. Anspruch 1, auf den neunzehn weitere Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet:

Mit [X.] ausgerüsteter Heizkessel, mit einem einen [X.] umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den [X.] in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten [X.], welcher ein [X.] mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil, dadurch gekennzeichnet, dass das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen [X.] und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind.

2

Die Klägerin hat das Streitpatent insgesamt wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstands angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt verteidigt.

3

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

6

I. Die Nichtigkeitsklage ist nach Erlöschen des Streitpatents infolge Ablaufs der [X.] weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass eine Nichtigerklärung des Streitpatents der im Verletzungsprozess unterlegenen Klägerin die Möglichkeit eröffnete, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung vorzugehen, und die Klägerin erklärt hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen ([X.], Urteil vom 15. November 2005 - [X.], [X.], 316 - Koksofentür).

7

II. [X.] betrifft einen mit einem [X.] ausgerüsteten Heizkessel. In der Beschreibung des Streitpatents wird unter Hinweis auf die [X.] Patentschrift 93 00498 ([X.]) ausgeführt, es gebe bereits platzsparende Heizkessel, die jedoch auf Gasbrenner mit einem stirnseitig verschlossenen, zylindrischen Mantel ausgerichtet seien, auf dessen Mantelfläche eine Vielzahl von Flammöffnungen angeordnet seien. Es bestehe das Bedürfnis nach einem platzsparenden Heizkessel, der auch mit Öl betrieben werden könne.

8

Aus der [X.] Patentanmeldung 792 747 ([X.]) sei ein Heizkessel mit einem [X.] bekannt, der durch einen Wärmetauscher aus einem speziell gewundenen Rohr in eine vom Wärmetauscher umgebene Feuerkammer und eine ihn umgebende [X.] aufgeteilt sei. Eine gegenüber dem [X.]kopf angeordnete Kopfanordnung lenke die heißen Gase um und verwirbele sie, wodurch unverbrannte Gase von der Peripherie zurück in die zentrale Flamme gerieten. Mit einem solchen Kessel könnten jedoch nicht die erwünschten niedrigen Abgasemissionswerte erreicht werden.

9

Die [X.] Offenlegungsschrift 32 12 066 ([X.]), deren einzige Figur nachstehend eingefügt ist, zeige einen Heizkessel mit einem senkrecht stehenden [X.]rohr c als Wärmetauscher, bei dem oberseitig ein [X.]kopf eines Sturzbrenners d sei. Gegenüber der Feueröffnung des Flammbechers dieses [X.]s sei eine konkave Schamottplatte f angeordnet. Der Wärmetauscher sei um die Schamottplatte und die Umkehrbrennkammer, die sich zwischen Feueröffnung und Schamottplatte erstrecke, angeordnet und trenne die innen liegende Brennkammer von einem außen liegenden, ringförmigen [X.]. Die Schamottplatte diene dazu, die heißen Gase zurück zum [X.]kopf umzulenken. Die Windungen des [X.] lägen im mittleren Bereich e eng an. Das Gas gelange durch zunehmende Öffnungen zwischen den Endwindungen des [X.] (Bereich a) in den äußeren [X.] h.

Abbildung

Nachteilig hieran sei, dass die Temperatur des [X.] im äußeren [X.] so hoch sei, dass Strahlungswärme von einem den [X.] umschließenden Schamottrohr auf den Wärmetauscher übertragen werden könne.

Das der Erfindung zugrunde liegende Problem besteht vor diesem Hintergrund darin, einen Heizkessel bereitzustellen, der auch mit Öl betrieben werden kann, wenig Platz benötigt sowie effektiv und umweltschonend ist. Dieses Problem soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch einen Heizkessel gelöst werden, der folgende Merkmale aufweist (Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1. Heizkessel (11) mit [M2]

a) einem [X.], [M1]

b) einem Gehäuse (13), das einen [X.] umhüllt, [M3]

c) einem mantelförmigen Wärmetauscher (15), [M4]

d) einem [X.]kopf (111, 111’), [[X.] teilweise]

e) einem [X.] (39). [M6 teilweise]

2. Der mantelförmige Wärmetauscher (15)

a) teilt den [X.] in eine Brennkammer (17, 112) und eine [X.] (19) auf, [M4.1]

b) weist Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase auf, die über die Mantelfläche und auf die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind. [[X.] und M8]

3. Der [X.]kopf (111, 111’)

a) ist in der Brennkammer (17) angeordnet, [[X.] Rest]

b) weist ein [X.] (23, 115) mit einer axialen Flammöffnung (37, 143) auf. [[X.].1]

4. Das [X.] (39)

a) befindet sich im Abstand von der Flammöffnung (37, 143) des [X.] (23, 115), [M6]

b) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen [X.] (23, 115) und Wärmetauscher (15) umgelenkt wird. [M7]

Obwohl die Flamme eines Ölbrenners eine lanzenförmige, also langgestreckte Form aufweist, und daher einen langgezogenen Feuerraum benötigt, kann durch die Umlenkung der Flamme mittels des [X.] eine kompakte Bauform erreicht werden. Die Umlenkung der Flamme in den Raum zwischen [X.] und Wärmetauscher hat weiter den Vorteil, dass sofort nach ihrem Entfachen um das [X.] herum heiße Gase vorliegen, was das Kaltstartverhalten verbessert.

III. 1. Das Patentgericht hat zur Auslegung von Patentanspruch 1 ausgeführt:

Bei dem [X.] im Sinne von Merkmal 4 handele es sich um ein Element, das ausschließlich durch den den mantelförmigen Wärmetauscher abschließenden Deckel gebildet werde. Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss und einer mehrjährigen Erfahrung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Heizkesseln, verstehe die Beschreibung dahin, dass für die Umlenkung der Flamme eine dem [X.]kopf gegenüberliegende [X.] entscheidend sei. Der Figur 2 und der entsprechenden Passage der Beschreibung entnehme der Fachmann, dass auch das [X.] und die Wärmetauscherrohre an der Lenkung der Flammen beteiligt seien; an der Umlenkung der Flamme sei der Wärmetauscher jedoch nicht beteiligt.

Merkmal 2b, wonach die Durchlässe des mantelförmigen Wärmetauschers für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet seien, beziehe sich auf den Wärmetauscher, der den [X.] in Brennkammer und [X.] unterteile. Der Fachmann verstehe den Anspruch dahin, dass der Wärmetauscher mindestens so lang sei wie die Brennkammer. Dagegen sei ihm nicht zu entnehmen, dass die Durchlässe sich über die gesamte Länge des Wärmetauschers, der länger sein könne als die Brennkammer, erstrecken müssen.

2. Diese Ausführungen treffen im Ergebnis zu, bedürfen jedoch folgender Ergänzungen:

a) Zu Recht hat das Patentgericht Merkmale 1c und 2a und b dahin verstanden, dass es sich bei dem mantelförmigen Wärmetauscher um das Element der Vorrichtung handelt, das den [X.] in eine Brennkammer und eine [X.] aufteilt. Bei einem solchen Wärmetauscher handelt es sich typischerweise um ein Rohr, in dem ein Medium, etwa Wasser, geführt wird. Dieses Medium wird im [X.] erwärmt und sodann dem Heizkreislauf zugeführt. Der Wärmetauscher ist mantelförmig, also so geformt, dass er die Brennkammer ummantelt und diese von der [X.] trennt. Wie aus der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich, kann ein solcher Wärmetauscher 15 etwa aus einem gewendelten Rohr oder mehreren solcher Rohre gebildet werden, so dass sich eine zylindrische Form des Wärmetauschers ergibt.

Abbildung

Der mantelförmige Wärmetauscher weist Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf. Diese Durchlässe tragen dazu bei, dass die Oberfläche des Wärmetauschers mit heißen Gasen bestrichen und dadurch das in ihm geführte Medium erwärmt wird.

Nach Merkmal 2b sind die Durchlässe des mantelförmigen Wärmetauschers auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet. Damit grenzt sich das Streitpatent von dem eingangs der Beschreibung wiedergegebenen Stand der Technik ab ([X.]), bei welchem die Windungen des [X.] zum Teil so eng aneinander liegen, dass keine Verbrennungsgase durchtreten können, und erst im Bereich der Endwindungen zunehmenden Abstand voneinander aufweisen. Aus Merkmal 2b ergibt sich - anders als die Klägerin meint - nicht, dass die Brennkammer zwingend auch im Bereich des [X.] Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweisen muss. Im Zusammenhang mit Merkmal 2a kann ihm lediglich die Anforderung entnommen werden, dass der mantelförmige Wärmetauscher über die gesamte Länge, mit der er an die Brennkammer angrenzt, Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist.

Aus Anspruch 1 ergeben sich danach weder Anforderungen für Wärmetauscher, die nicht dazu dienen, den [X.] in Brennkammer und [X.] aufzuteilen, noch solche für Bereiche des mantelförmigen Wärmetauschers, die nicht an die Brennkammer, sondern etwa, wie in Figur 2 gezeigt, an die [X.] (29) angrenzen.

Aus Merkmal 2b ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht, dass die Vorrichtung über die gesamte Länge der Brennkammer Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweisen muss, dass also auch andere Vorrichtungselemente als der Wärmetauscher, etwa das [X.], solche Durchlässe aufweisen müssen, wenn sie die Brennkammer in ihrer Längserstreckung begrenzen. Merkmal 2b stellt dieses Erfordernis nur für den mantelförmigen Wärmetauscher auf, der den [X.] in Brennkammer und [X.] unterteilt, und auch für diesen nur insoweit, als er an die Brennkammer angrenzt. Gegen das Verständnis der Klägerin spricht weiter, dass anderenfalls das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 nicht unter den Anspruch fiele, weil dort die [X.] (55) keine Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist. Gegen sie spricht schließlich, dass Durchlässe in einem [X.], das wie dasjenige aus Figur 2 die Brennkammer auch seitlich begrenzt, technisch nicht sinnvoll wären, weil sie dem Zweck des [X.] zuwiderliefen.

Dieses Verständnis der genannten Merkmale steht nicht in Widerspruch zu demjenigen, das das Berufungsgericht im Verletzungsstreit seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im Übrigen wäre - entgegen der Auffassung der Klägerin - für eine Bindung des Patentgerichts an die Auslegung des Streitpatents im Rechtsstreit über Ansprüche wegen Patentverletzung ohnehin kein Raum. Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis. Sie ist vom Patentgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen. Dies schließt nicht nur die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, das der [X.] in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat ([X.], Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.], [X.], 972 Rn. 20 - Kreuzgestänge), sondern auch die Möglichkeit, dass das Gericht im Patentnichtigkeitsverfahren zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, zu dem das Verletzungsgericht in einem dasselbe Patent betreffenden Rechtsstreit wegen Patentverletzung gelangte.

b) Das [X.] befindet sich nach Merkmal 4a im Abstand von der Flammöffnung des [X.]. Es ist nach Merkmal 4b derart ausgebildet, dass die Flamme in den Raum zwischen dem [X.] und dem mantelförmigen Wärmetauscher umgelenkt wird. Danach enthält Patentanspruch 1 keine ausdrücklichen Angaben über die Form und das Material dieses Elements der Vorrichtung, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe, dass das betreffende Bauteil die Eignung aufweisen muss, eine solche Umlenkung der Flamme zu bewirken. Die konkrete Ausgestaltung dieses Bauteils stellt das Streitpatent in das Ermessen des Fachmanns. Figur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem das beckenförmige [X.] eine mittige Erhöhung (39), eine Umlenkrinne (49) und eine [X.] (55) aufweist. Durch eine solche Gestaltung kann bewirkt werden, dass die Umlenkung der Flamme allein durch das so geformte Bauteil erfolgt. Aus Sicht des Fachmanns mag dies vorzugswürdig sein, zumal sich aus der Beschreibung auch ergibt, dass ein direkter Kontakt der Flamme mit dem mantelförmigen Wärmetauscher unerwünscht ist (Abs. 12 und 19). Entgegen der Auffassung des Patentgerichts schließt Anspruch 1 jedoch nicht aus, dass auch der mantelförmige Wärmetauscher an der Umlenkung der Flamme beteiligt ist, denn eine Gestaltung des [X.] in der Weise, dass eine Beteiligung des Wärmetauschers an der Umlenkung vermieden wird bzw. dieser nicht in direkten Kontakt mit der Flamme gerät, wird in der Beschreibung des Streitpatents lediglich als bevorzugt beschrieben (Abs. 12, 19).

Ist danach nicht ausgeschlossen, dass der mantelförmige Wärmetauscher, der sich über die Länge der Brennkammer erstreckt, etwa an der dem [X.]kopf gegenüberliegenden Seite der Brennkammer an der Umlenkung der Flamme beteiligt ist, bedeutet dies jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht, dass der betreffende Bereich des mantelförmigen Wärmetauschers nicht mehr als Wärmetauscher anzusehen ist, sondern ausschließlich als [X.]. Denn auch bei einer solchen Einbindung in die Umlenkung der Flamme führt der Wärmetauscher weiterhin ein Medium, das durch die Flamme und die [X.] erwärmt wird, und unterteilt den [X.] in Brennkammer und [X.].

Ein abweichendes Verständnis von Merkmal 4b, wie es die Klägerin für richtig hält, liegt auch der Entscheidung des Berufungsgerichts im Verletzungsrechtsstreit nicht zugrunde.

c) Auf das zwischen den Parteien streitige Verständnis der in Anspruch 1 verwendeten Begriffe "Flamme" und "[X.]" kommt es, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit ergibt, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

IV. 1. Das Patentgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. [X.] zeige keinen mantelförmigen Wärmetauscher, der Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweise, die über die Mantelfläche und auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet seien. Maßgeblich sei insoweit nicht nur der in der Figur der [X.] mit dem Buchstaben a bezeichnete Bereich des Wärmetauschers, sondern auch der mit dem Buchstaben e bezeichnete Bereich der mittleren Windungen, der keine Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweise.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Aus der Übersetzung der [X.] Patentschrift 678 186 ([X.]) ergebe sich keine Anregung, den Wärmetauscher der [X.] durch den in [X.] beschriebenen zu ersetzen. Zwar zeige [X.] einen Wärmetauscher, der über seine gesamte Länge Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweise, doch erhalte der Fachmann daraus nicht die Anregung, einen solchen Wärmetauscher für eine Vorrichtung nach [X.] zu verwenden, weil dort gerade auf die unterschiedlichen Abstände des [X.] Wert gelegt werde.

Auch die [X.] EN 267, Stand Oktober 1991 ([X.]), vermittle dem Fachmann weder die Anregung, einen Kessel nach [X.] mit einem Wärmetauscher zu versehen, der durchweg gleiche Abstände aufweise, noch die Anregung, die in [X.] gezeigte Schamottplatte so weit nach oben zu verschieben, dass sie an den Bereich des [X.], der Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweise.

Auch eine Kombination der [X.] mit der [X.] Patentschrift 792 747 ([X.]) lege den Gegenstand des Streitpatents nicht nahe. Diese Schrift zeige einen Wärmetauscher, der nur in dem der Frontplatte (12) benachbarten Bereich Durchlässe aufweise, nicht aber in dem dem [X.] gegenüberliegenden Bereich. Mit dieser Gestaltung des Wärmetauschers werde nach [X.] bezweckt, in dem dem [X.] gegenüberliegenden Bereich der Brennkammer eine besonders geformte, geschlossene Oberfläche zu bilden, die zur Verwirbelung unverbrannter Gase führe. Daraus ergebe sich, dass [X.] keine Anregung vermittle, den Wärmetauscher über die gesamte Länge der Brennkammer mit Durchlässen zu versehen.

2. Diese Ausführungen halten der Überprüfung im [X.] stand.

a) Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber [X.] als neu angesehen.

Diese Entgegenhaltung zeigt zwar einen mantelförmigen Wärmetauscher, der den [X.] des Heizkessels in eine Brennkammer und eine [X.] teilt, die in [X.] als äußerer [X.] bezeichnet wird. Der Wärmetauscher weist jedoch nur in dem dem [X.] benachbarten, oberen Bereich der Brennkammer Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf. Dagegen liegen die [X.]rohre des Wärmetauschers in dem mit dem Buchstaben e bezeichneten Bereich der Brennkammer so eng beieinander, dass die Verbrennungsgase nicht durchtreten können. Damit ist Merkmal 2b nicht offenbart.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine andere Beurteilung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn entsprechend ihrem Vortrag unterstellt wird, die der Schamottplatte f benachbarten Windungen des Wärmetauschers im Bereich e seien an der Umlenkung der Flamme beteiligt. Wie oben ausgeführt, änderte dies nichts daran, dass diese Windungen Teil des mantelförmigen Wärmetauschers sind, der den [X.] in Brennkammer und [X.] teilt. Merkmal 2b wäre daher durch [X.] nur dann offenbart, wenn auch dieser Bereich des Wärmetauschers Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufwiese. Daran fehlt es.

b) Auch die Beurteilung des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, trifft zu.

aa) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann, der von der [X.] ausging, durch die [X.] EN 267, Stand 1991 ([X.]), nicht nahegelegt.

Die Norm befasst sich mit der Prüfung von Ölzerstäubungsbrennern. Dabei sollen die Rußzahl, der Anteil an unverbrannten Kohlenwasserstoffen, der [X.] und der [X.] sowie die [X.] ermittelt werden. [X.] enthält Angaben zur Prüfvorrichtung, die ein Prüfflammrohr enthalten muss (Punkt 6.1 und 6.3). Unter Bild 2 der [X.], einer Schemadarstellung des Prüfflammrohrs, ist vermerkt, dass nach Wahl des Herstellers auch "mit [X.]" geprüft werden könne.

Es kann offenbleiben, ob sich daraus, wie die Klägerin meint, eine Anregung ergibt, einen Heizkessel, wie er in [X.] beschrieben wird, mit einem [X.] zu betreiben, das so ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen [X.] und Wärmetauscher umgelenkt wird. Denn aus [X.] ergab sich für den Fachmann jedenfalls kein Anlass, den mantelförmigen Wärmetauscher dahin abzuwandeln, dass er auf der ganzen Länge der Brennkammer Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist. Zu Recht hat das Patentgericht weiter ausgeführt, dass sich aus [X.] auch keine Anregung ergibt, die Schamottplatte f des in [X.] beschriebenen Heizkessels so weit nach oben zu verschieben, dass sie in dem mit dem Buchstaben a bezeichneten Bereich des [X.] angebracht wird, der Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist.

bb) Auch aus dem [X.]n Patent 93 00487 ([X.]), das inhaltlich dem [X.] Patent 678 186 entspricht, dessen Übersetzung als Anlage [X.] vorliegt, ergab sich für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt keine Anregung, den in [X.] beschriebenen Heizkessel dahin umzugestalten, dass er einen mantelförmigen Wärmetauscher gemäß Merkmalsgruppe 2 aufweist.

[X.] beschreibt ein Wärmetauscherelement, das aus einem zu einer [X.] gerollten Rohr aus wärmeleitendem Material besteht und für das Zirkulieren eines [X.] in seinem Inneren ausgelegt ist. Dabei hat das Rohr einen abgeflachten und ovalen Querschnitt und jede Windung des Rohres weist flache Stirnflächen auf, die durch eine Lücke mit konstanter Höhe von den Stirnflächen der benachbarten Windungen getrennt sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lag es für den Fachmann nicht nahe, das in [X.] beschriebene Wärmetauscherelement in einen Heizkessel nach [X.] einzubauen. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ein solcher Wärmetauscher nicht nur für die in den Ausführungsbeispielen der [X.] (Figuren 18 und 19) gezeigten [X.], sondern allgemein für Öl- und Gasbrenner geeignet ist, ergab sich aus [X.] keine Anregung, den Heizkessel nach [X.] dahin abzuwandeln, dass er mit einem solchen Wärmetauscher ausgestattet wird.

Einer solchen Übernahme stand, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen, dass [X.] eine stufenweise [X.]umlenkung vorsieht und zugrunde legt, dass ein langer Weg des [X.] durch den [X.] und den äußeren [X.] und die hierfür erforderliche mehrfache Umlenkung des [X.] erforderlich sind, um die Effektivität der Vorrichtung zu gewährleisten.

Nach [X.] weisen die Windungen des [X.] in dem vom [X.]kopf entfernten Bereich der Brennkammer keine Durchlässe auf. Solche Durchlässe zwischen den Windungen des [X.] sieht [X.] erst in dem dem [X.]kopf benachbarten, oberen Bereich der Brennkammer vor. Diese Gestaltung dient, wie [X.] ausführt, der stufenweisen [X.]umlenkung. Das [X.] soll danach, wie aus der Figur der Entgegenhaltung ersichtlich, einen weiten Weg entlang den [X.]rohren des Wärmetauschers nehmen, bevor es in das Abgasrohr g eintritt. Um dieses Ziel zu erreichen, wird es zunächst an der der Brennkammer zugewandten Seite des Wärmetauschers entlang nach oben geführt. Erst im oberen Bereich der Brennkammer passiert es Durchlässe des Wärmetauschers, um sodann an dessen von der Brennkammer abgewandten Seite entlang nach unten geführt zu werden. Mit diesem Konzept der [X.] stünde eine Verwendung eines Wärmetauschers der in [X.] beschriebenen Art nicht in Einklang. Denn die nach [X.] vorgesehene Führung [X.], bei der dieses mehrfach umgelenkt wird und einen langen Weg zurücklegt, bevor es in das Abgasrohr gelangt, würde nicht erreicht, wenn der Wärmetauscher bereits im unteren Bereich der Brennkammer Durchlässe aufwiese.

cc) Die Klägerin hat im [X.] geltend gemacht, es gehöre zum Standardrepertoire des Entwicklers, die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase über die gesamte Länge der Brennkammer vorzusehen.

Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei um neuen Vortrag handelt oder, wie die Klägerin geltend macht, lediglich um Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz. Denn dieses Vorbringen rechtfertigt jedenfalls keine abweichende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Wissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - [X.], [X.], 509 Rn. 113 - Spinfrequenz).

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(a) Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der Ausgestaltung eines mantelförmigen Wärmetauschers, der über die ganze Länge der Brennkammer Durchlässe für [X.] aufweist, um eine technische Lösung handelt, die nach dem allgemeinen Wissen des angesprochenen Fachmanns für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehen ist. Das Patentgericht hat den Fachmann zutreffend dahin bestimmt, dass es sich um einen Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Heizkesseln handelt. Die von der Klägerin vorgelegten Auszüge geben, wie schon die Titel der Fachbücher zeigen, denen sie entnommen sind, nicht das Fachwissen eines Heizungsfachmanns wieder, sondern das eines Chemieingenieurs.

(b) Es kommt hinzu, dass eine Gestaltung des Wärmetauschers, bei der dieser Durchlässe für heiße Verbrennungsgase über die gesamte Länge aufweist, mit der er an die Brennkammer angrenzt, nicht in Einklang mit dem Konzept der [X.] steht. Denn diese zielt gerade darauf, die [X.] in einer bestimmten Weise zu lenken, die nicht verwirklicht werden könnte, wenn der Wärmetauscher über die ganze Länge der Brennkammer verteilt Durchlässe aufwiese.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Gröning     

      

Bacher

      

Deichfuß     

      

Kober-Dehm     

      

Meta

X ZR 92/16

14.08.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 14. August 2018, Az: X ZR 92/16, Beschluss

§ 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.08.2018, Az. X ZR 92/16 (REWIS RS 2018, 4854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4854


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 92/16

Bundesgerichtshof, X ZR 92/16, 14.08.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-15 U 139/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


12 W (pat) 313/06 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - "Brenner mit seitlichem Austritt zur flammenlosen Oxidation" - zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit


I-15 W 12/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


X ZR 93/17 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Unteransprüche in der Patentauslegung; öffentliche Zugänglichkeit bei gewerblicher Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit


X ZR 53/11 (Bundesgerichtshof)

Europäisches Patentrecht: Veröffentlichung über mutmaßliche Krebsverursachung durch eine bestimmte Produktgruppe als Offenbarung der Verwendung eines …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.