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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine "außerordentliche Beschwerde" bei nicht beschwerdefähigen Entscheidungen
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 18. März 2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Die [X.]eschwerde des [X.] ist unzulässig, weil Entscheidungen des [X.] durch [X.]eschwerde an das [X.] nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Der hier angegriffene [X.]eschluss des [X.] betraf die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung gegen einen Gerichtsbescheid des [X.] und gehört daher nicht zu den Entscheidungen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO anfechtbar sind.
Dem Kläger steht auch keine "außerordentliche [X.]eschwerde" zu. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist auch in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) kein Raum mehr für eine [X.]efassung des Gerichts der nächsthöheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser [X.]estimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. Mai 2002 - 6 [X.] und 6 [X.] - [X.] 310 § 152 VwGO Nr. 14, vom 5. Oktober 2004 - 2 [X.] 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - 10 [X.] 1.05 -; s.a. [X.]eschlüsse vom 17. Mai 2013 - 9 [X.] 19.13 - juris und vom 3. März 2016 - 1 [X.] 16.16 - juris; ebenso [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152 Rn. 2).
Die Kostenpflicht des [X.] für das [X.]eschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es für das [X.]eschwerdeverfahren im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht.
Meta
24.04.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. März 2020, Az: 19 A 121/20, Beschluss
§ 152 VwGO, § 60 VwGO, § 321a ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2020, Az. 1 B 18/20 (REWIS RS 2020, 3846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3846
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