Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1103

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ JAHRESRÜCKBLICKE ABGASAFFÄRE LANDGERICHT INGOLSTADT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im Internet


Leitsatz

1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).

2. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).

3. Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1192).

4. Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.

5. Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.

6. Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 28. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 23,49 € (Hauptforderung) und in Höhe weiterer 166,90 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Hauptsache erledigt hat, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den Bereich der [X.] verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.]) Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend.

2

Die Beklagte vermietete ab dem 1. Dezember 2015 eine 56 qm große Wohnung in [X.] an [X.](im Folgenden auch: Mieter). Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 371,57 € (= 6,64 €/m²). Die Wohnung liegt nach der am 1. Juni 2015 in [X.] getretenen Mietenbegrenzungsverordnung des Landes [X.] vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101) in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Abs. 1, 2 [X.]. Die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung - zuzüglich 10 % (§ 556d Abs. 1 [X.]) - beläuft sich nach dem [X.]er Mietspiegel 2015 auf 346,81 €.

3

Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "[X.]" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen.

4

In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 [X.] fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Klägerin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.

5

Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten [X.] in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer mit Vertragsabschluss erfolgten Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten.

6

Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Vergleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden.

7

Der [X.]beauftragte die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung (§ 556d [X.]) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 20. März 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 [X.] [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]) in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung, da die ([X.] zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um 17,85 % überstiegen und damit um 24,76 € höher gelegen habe als die gemäß § 556d Abs. 1 [X.] zulässige Höchstmiete von hier 346,81 € (ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 %).

8

Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt werde. Der Mieter zahlte in der Folge die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Miete unter Vorbehalt. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 24,76 € zu viel gezahlter Miete für den dem [X.] vom 20. März 2017 nachfolgenden Monat und die künftigen Monate.

9

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die bereits erwähnte Auskunftserteilung sowie die Rückzahlung des die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrages von 24,76 € für einen Monat im Jahr 2017 und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 166,90 € verlangt. Nachdem die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die begehrte Auskunft erteilt hatte, hat die Klägerin den Auskunftsantrag einseitig für erledigt erklärt, die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 1,27 € - mit Zustimmung der Beklagten - teilweise zurückgenommen und insoweit nur noch die Zahlung von 23,49 € beantragt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] in der Hauptsache erledigt sei, und hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage - zur Rückzahlung von 24,76 € verurteilt sowie die Berufung zugelassen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gewandt hat, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages von 1,27 € weiter.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evision hat Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2018, 1231) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das [X.]evisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation. Denn die Forderungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter [X.]echtsdienstleistungen gemäß § 134 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 [X.] nichtig.

Die Klägerin erbringe außergerichtliche [X.]echtsdienstleistungen ohne die nach § 3 [X.] erforderliche gesetzliche Erlaubnis. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei von der ihr aufgrund der [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erteilten Erlaubnis, [X.] zu erbringen, nicht gedeckt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei dem Inkassodienstleister zwar gestattet, in gewissem Umfang [X.]echtsberatung zu leisten, dies jedoch nur als Nebenleistung in Bezug auf eine einzuziehende, bereits entstandene Forderung. Demgegenüber liege der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Klägerin im Bereich der [X.]echtsberatung mit angeschlossener [X.], nicht hingegen primär auf letzterem Gebiet.

Bereits die von der Klägerin angebotene Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand ihres "[X.]" stelle sich als eine unerlaubte, nicht von ihrer [X.]egistrierung als Inkassodienstleisterin umfasste [X.]echtsdienstleistung dar. Die Vergleichsmietenermittlung sei als [X.]echtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren, weil die Einordnung in den [X.] zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Subsumtion der Besonderheiten der streitgegenständlichen Wohnung und deren Merkmale unter die jeweiligen [X.]asterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe erfordere. Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich oder ein bloßes [X.]echenwerk, sondern um eine nicht von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gedeckte [X.]echtsberatung. Die Klägerin erbringe - im Unterschied zu einem Inkassodienstleister - diese rechtsberatende Tätigkeit bereits vor Abschluss einer Abtretungsvereinbarung und gebe dem [X.] Mieter die Möglichkeit der Abtretung der Forderungen zum Zweck der Einziehung erst, nachdem sie bereits sämtliche Daten erfasst und eine rechtliche Einordnung vorgenommen habe. Demnach erteile sie - der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verbundenen Wertung zuwider - die [X.]echtsberatung unabhängig von einer späteren Beauftragung mit einer Inkassozession.

Auch die Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] [aF], bei der es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs des [X.] auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) handele, sei nicht mehr von der Befugnis der Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gedeckt. Denn die Klägerin schaffe durch diese nach ihrer Beauftragung ausgesprochene qualifizierte [X.] erst die Tatbestandsvoraussetzungen der noch nicht entstandenen [X.]ückzahlungsforderung und lasse letztere somit erst nach der Abtretung entstehen. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung der Kammer, wonach die Klägerin primär rechtsberatende Tätigkeiten entfalte.

Schließlich handele es sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zum Hauptgeschäftsfeld eines [X.]. Denn die [X.]echtsdienstleistungen der Klägerin dienten nicht als Nebenleistung der Forderungseinziehung. Die Akquisepraxis der Klägerin sei erkennbar darauf angelegt, [X.]echtsberatung lediglich zum Zwecke des - nicht zwingenden - Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung vorzunehmen, und gehe damit weit über die zulässige rechtsberatende Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinaus. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob eine Einschränkung der Befugnisse der Klägerin wegen eines Eingriffs in ihre Berufsausübungsfreiheit einer aus dem Schutzzweck des [X.] abgeleiteten [X.]echtfertigung bedürfe.

I[X.]

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des [X.] noch die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der für den Monat April 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe eines Betrages von 23,49 [X.] und auf Zahlung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten in Höhe von 166,90 [X.] nebst Zinsen verneint werden.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht bereits die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im [X.]fall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen verstießen gegen § 3 des [X.] ([X.]) und seien daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 [X.] nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin erfasst werde. Entgegen der Auffassung des [X.] sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.] nicht gegeben. Denn die Klägerin ist als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert und die von ihr für den Mieter erbrachten vorgenannten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt.

1. Nach den insoweit [X.] Feststellungen des [X.] hat der Mieter mit der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach er diese mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter anderem die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung gemäß der auf den vorliegenden Fall anwendbaren (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] a) Vorschrift des § 556g Abs. 3 [X.] [in der seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2015 insoweit unverändert geltenden Fassung], auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] [in der ebenfalls seitdem insoweit unverändert geltenden, auf den [X.]fall anwendbaren Fassung]) und auf Zahlung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 sowie § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 [X.]) - beauftragt und diese Ansprüche zum Zwecke ihrer Durchsetzung treuhänderisch an die Klägerin abtritt (§ 398 [X.]).

Auch verfügt die Klägerin - wie zwischen den [X.]en außer [X.] steht - über eine [X.]egistrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für den Bereich der [X.]. Die [X.]evision rügt mit [X.]echt, dass das Berufungsgericht diese Abtretung rechtsfehlerhaft als gemäß § 134 [X.] nichtig angesehen hat, da diese ebenso wie die ihr zugrunde liegende schuldrechtliche(Inkasso-)Vereinbarung des Mieters mit der Klägerin gegen das [X.] (§ 3 [X.]) verstoße und es daher an der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der vorstehend genannten Ansprüche fehle.

a) Nach der für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Vorschrift des § 556d Abs. 1 [X.] in der Fassung des - mit Ausnahme der schon früher wirksam gewordenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von [X.]echtsverordnungen (§ 556d Abs. 2 [X.]) - am 1. Juni 2015 in [X.] getretenen Gesetzes zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]) vom 21. April 2015 ([X.]) darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 [X.]) um höchstens 10 % übersteigen, sofern ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch [X.]echtsverordnung nach § 556d Abs. 2 [X.] bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt ("Mietpreisbremse"; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - [X.], NJW 2019, 2844 [X.]n. 12 - zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

§ 556d [X.] findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, da unter Zugrundelegung der insoweit [X.] und [X.] Feststellungen des [X.] der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Mieter zu einem [X.]punkt abgeschlossen worden ist, als die vertragsgegenständliche Mietwohnung bereits in den Anwendungsbereich einer [X.]echtsverordnung nach § 556d Abs. 2 [X.] - hier der am 1. Juni 2015 in [X.] getretenen Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Abs. 2 [X.] (Mietenbegrenzungsverordnung) des [X.] vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101) - fiel (vgl. Art. 229 § 35 Abs. 1 EG[X.]; siehe dazu BT-Drucks. 18/3121, [X.], sowie Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - [X.], [X.]O [X.]n. 13). Dass die in § 556f [X.] bestimmten Ausnahmetatbestände, wonach die [X.]egelungen über die bei Mietbeginn zulässige Miethöhe unter den dort bestimmten Voraussetzungen nicht gelten, hier gegeben seien, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird dies von den [X.]en geltend gemacht.

Nach der aus den vorstehend genannten Gründen auf das vorliegende Wohnraummietverhältnis ebenfalls anwendbaren Vorschrift des § 556g [X.], auf die die Klägerin ihre Klageanträge zu 1 und 2 stützt, ist der Vermieter zum einen auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. [X.] maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann (§ 556g Abs. 3 [X.]); zum anderen hat der Vermieter dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]).

b) Die [X.]evisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Klage sei, unabhängig von dem vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt der - allerdings auch nach ihrer Auffassung - fehlenden Aktivlegitimation, sowohl hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu 1) - dessen Erledigung in der Hauptsache die Klägerin festzustellen begehrt - als auch hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (Klageantrag zu 2) und auf Zahlung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten (Klageantrag zu 3) bereits aus anderen - vorrangigen - Gründen abzuweisen.

[X.]) Die [X.]evisionserwiderung meint zu Unrecht, einem Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 556g Abs. 3 [X.] - dessen grundsätzliche Abtretbarkeit die [X.]evisionserwiderung mit [X.]echt nicht in Zweifel zieht (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 2000 - [X.], [X.], 1444 unter [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 3580 [X.]n. 45) - stehe bereits entgegen, dass sich die Klägerin von dem Mieter dessen Auskunftsansprüche, an[X.] als dessen Zahlungsansprüche, nicht habe abtreten lassen. Die [X.]evisionserwiderung stützt diese Auffassung allein auf die von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegte, von dem Mieter unterzeichnete Bestätigung vom 22. März 2017 bezüglich der durch ihn erfolgten Vollmachtserteilung und Abtretung, in der Auskunftsansprüche nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Hierbei lässt sie jedoch außer Betracht, dass zum einen ausweislich der [X.] der Klägerin, die nach den insoweit [X.] und [X.] Feststellungen des [X.] in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Mieter einbezogen worden sind, auch die hier geltend gemachten, im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Auskunftsansprüche des Mieters ausdrücklich von der Abtretung umfasst sind, und zum anderen sich die von der [X.]evisionserwiderung angeführte Bestätigung des Mieters ohne Einschränkung auf die "Geltendmachung und Durchsetzung (…) [der] Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren (ggf. auch weiterer Ansprüche) im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse" bezieht. Die Aufzählung der in der Bestätigung anschließend genannten einzelnen Ansprüche ist, wie schon die einleitende Formulierung "insbesondere" deutlich macht, ersichtlich nicht abschließend gemeint.

[X.]) Entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 23,49 [X.] nicht bereits daran, dass der hierauf gerichtete Klageantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt wäre. Die [X.]evisionserwiderung rügt, die Klägerin habe im [X.]ahmen der von ihr insoweit erhobenen offenen Teilklage nicht einmal klargestellt, für welchen Monat sie eine angeblich überzahlte Miete zurückverlange.

Die [X.]evisionserwiderung macht zwar zu [X.]echt geltend, dass die nicht hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags im [X.]evisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist, auch wenn - wie hier - nur die Klägerin das [X.]echtsmittel führt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - I Z[X.] 139/08, [X.], 152 [X.]n. 57 [X.]). Sie übersieht bei ihrem Einwand jedoch, dass bereits die von ihr herangezogene Klageschrift neben der angeführten Formulierung "für einen Monat" schon im ersten Absatz der Begründung der Klageanträge die Formulierung enthält, dass die Klägerin aus abgetretenem [X.]echt (unter anderem) die [X.]ückzahlung der durch den Mieter zu viel gezahlten Miete "für den Monat Juni" begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die vorstehend genannte Monatsangabe im Zuge einer zulässigen Klageänderung korrigierend - erklärt, der (hier in [X.]ede stehende) Klageantrag zu 2 beziehe sich auf den Monat April 2017. Damit ist dieser Klageantrag hinreichend bestimmt.

[X.]) An[X.] als die [X.]evisionserwiderung meint, unterliegt die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auch nicht - ungeachtet der Frage der (fehlenden) Aktivlegitimation der Klägerin - bereits deshalb der Abweisung, weil das Berufungsgericht in seinem Urteil im [X.] an die - rechtsfehlerfreie und unangegriffene - Feststellung der Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Nettokaltmiete von monatlich 371,57 [X.] ausgeführt hat, die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem [X.] 2015 betrage "für die streitgegenständliche Wohnung 346,81 [X.], mithin 24,76 [X.] weniger als zwischen der Beklagten und dem Mieter vereinbart".

(1) Allerdings hat die Klägerin, wie die [X.]evisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, diesbezüglich eine Berichtigung nach § 320 Abs. 1, § 525 ZPO nicht beantragt. Auch wären unter Zugrundelegung einer ortsüblichen Vergleichsmiete in der vorstehend genannten Höhe die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) schon deshalb nicht erfüllt, weil dieser Anspruch voraussetzte, dass die gemäß § 556d Abs. 1 [X.] zulässige- die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigende - Miete bei Mietbeginn überschritten worden ist (§ 556g Abs. 1 Satz 2 [X.]) und der Mieter - gemessen an diesem höchstzulässigen Betrag - zu viel Miete gezahlt hat (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]), die ihm von dem Vermieter deshalb herauszugeben ist. Bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 346,81 [X.] wäre dies nicht der Fall, da die vertraglich vereinbarte Anfangsmiete von monatlich 371,57 [X.] die gemäß § 556d Abs. 1 [X.] zulässige Höchstmiete von 381,49 [X.] nicht überstiege.

(2) Die [X.]evisionserwiderung lässt bei ihrer Sichtweise jedoch außer Betracht, dass bereits vieles dafür spricht, dass dem Berufungsgericht bei der- nicht näher begründeten - Angabe, die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung betrage monatlich 346,81 [X.], ein Versehen unterlaufen ist. Das Amtsgericht, mit dessen in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen sich das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich befasst hat, hat hierzu folgende Feststellung getroffen: "Zutreffend hat die Klägerin dargetan, dass der ortsübliche Vergleichsmietzins bei Beginn des Mietverhältnisses [X.] 10 % nicht mehr als 346,81 [X.] beträgt. Dies blieb unstreitig (s. § 138 Abs. 3 ZPO), folgt aber auch aus der Anwendung des [X.]s 2015, der insofern geeignet ist, den ortsüblichen Vergleichsmietzins zu ermitteln […]."

Hierbei hat das Amtsgericht auf den bereits in der Klageschrift - und zuvor schon im [X.]schreiben vom 20. März 2017 enthaltenen - Vortrag der Klägerin abgestellt, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 [X.] um die "zulässige Höchstmiete pro Monat gemäß § 556d [X.] (ortsübliche Miete plus 10 %)" handelt. Die Klägerin hatte dort zudem ausgeführt, die ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter betrage 5,63 [X.] (dies ergibt für die 56 qm große streitgegenständliche Mietwohnung einen monatlichen Betrag von 315,28 [X.]) und es liege eine "Überschreitung der Höchstmiete pro monatlicher Nettokaltmiete" um 24,76 [X.] und eine "Überschreitung der ortsüblichen Miete in Prozent" um 17,85 % vor. Die Beklagte hat diese Ausführungen weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten.

Letztlich kann indes dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei der Angabe einer hiervon abweichenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, die auch das [X.]evisionsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen könnte (vgl. [X.], Urteile vom 3. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 184, 191; vom 10. Juni 2010- I Z[X.] 45/09, juris [X.]n. 21). Denn selbst wenn das Berufungsgericht mit der vorbezeichneten, nicht mit einer Begründung versehenen Angabe eine erneute Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hätte treffen wollen, wäre der Senat an diese Feststellung - wegen Wi[X.]prüchlichkeit - nicht gemäß § 559 ZPO gebunden.

Zwar ist im [X.]evisionsverfahren nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu [X.]echt angenommen hat (vgl. [X.], Urteile vom 9. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 313, 318 f.; vom 7. Februar 2019 - [X.], NJW 2019, 2169 [X.]n. 17; jeweils [X.]), und sind deshalb der Beurteilung des [X.] grundsätzlich die von dem Berufungsgericht getroffenen erneuten Feststellungen zugrunde zu legen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn und soweit die Feststellungen Wi[X.]prüche oder Unklarheiten aufweisen, da derartige Feststellungen dem [X.]evisionsgericht keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des [X.]vorbringens und des Sachverhalts erlauben (vgl. [X.], Urteile vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.], 3007 unter [X.]; vom 9. März 2005- [X.] Z[X.] 381/03, NJW-[X.][X.] 2005, 962 unter [X.]; vom 14. Januar 2010 - [X.], juris [X.]n. 9, 12; jeweils [X.]).

Eine solche Wi[X.]prüchlichkeit der Feststellungen, die von dem [X.]evisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist ([X.], Urteile vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.]O; vom 14. Januar 2010 - [X.], [X.]O [X.]n. 9; vom 28. Oktober 2014 - [X.], NJW-[X.][X.] 2015, 275 [X.]n. 15; jeweils [X.]) und die sich auch aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer [X.] ergeben kann ([X.], Urteile vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1470 [X.]n. 42; vom 24. März 2016 - [X.], [X.], 1093 [X.]n. 21; vom 19. Februar 2019 - [X.]/17, juris [X.]n. 15; jeweils [X.]), weist das Berufungsurteil hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf. Denn die hierzu getroffenen Feststellungen sind insbesondere mit den unstreitigen Angaben in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen [X.]schreiben der Klägerin vom 20. März 2017, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 [X.] um die ortsübliche Miete plus 10 % handelt, nicht zu vereinbaren. Sie binden den Senat daher nicht.

Für das [X.]evisionsverfahren ist mithin von dem Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach es sich bei dem Betrag von 346,81 [X.] um die zulässige Höchstmiete nach § 556d Abs. 1 [X.] handelt und die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses (371,57 [X.]) - wie gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556d Abs. 1 [X.] erforderlich - die zulässige Höchstmiete übersteigt.

2. Die [X.]evision rügt mit [X.]echt, dass das Berufungsgericht die mithin entscheidende Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt, zu Unrecht verneint hat. Die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im vorliegenden Fall für den [X.]    erbrachten außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen verstoßen - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht gegen § 3 [X.]. Sie halten sich vielmehr in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung (noch) im [X.]ahmen der Befugnis der Klägerin, im Bereich der [X.], für den sie bei dem [X.] gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registriert ist, [X.]echtsdienstleistungen in Gestalt der Einziehung abgetretener Forderungen zu erbringen (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Damit verstößt, an[X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, die zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (§ 398 [X.]) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) und ist demzufolge nicht gemäß § 134 [X.] nichtig.

a) Das als Art. 1 des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]l. I [X.]40) verabschiedete, am 1. Juli 2008 in [X.] getretene Gesetz über außergerichtliche [X.]echtsdienstleistungen ([X.]echtsdienstleistungsgesetz - [X.]) dient dazu, die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]; siehe hierzu auch BT-Drucks. 16/3655, [X.], 45). Deshalb ist nach § 3 [X.] die selbständige Erbringungaußergerichtlicher [X.]echtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das [X.]echtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 21. März 2018- [X.], NJW 2018, 2254 [X.]n. 18).

[X.]echtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 [X.]). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde [X.]echnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird ([X.]), stets eine [X.]echtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne [X.]echtspersönlichkeit, die - wie die Klägerin - bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde [X.]echtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

b) Im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der [X.]evision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die von dem Mieter an sie abgetretenen Forderungen nicht im Wege eines - nicht als [X.] anzusehenden und nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Anwendungsbereich des [X.] insgesamt ausgenommenen (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48) - Forderungskaufs erworben hat, sondern es sich um eine (treuhänderische) Abtretung zum Zweck der Einziehung der Forderungen auf fremde - hier des Mieters - [X.]echnung handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]; siehe zur Abgrenzung des [X.] einer abgetretenen Forderung auf fremde [X.]echnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Einzelnen: [X.], Urteile vom 11. Dezember 2013 - [X.], juris [X.]n. 17 ff.; vom 21. März 2018 - [X.], [X.]O [X.]n. 24 ff.; jeweils [X.]).

c) Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht schon deshalb - ohne Prüfung ihrer im [X.]fall erbrachten [X.]echtsdienstleistungen anhand der Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 134 [X.] - zu bejahen, weil sie als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registriert ist.

[X.]) Allerdings wird in der [X.]echtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen § 3 [X.] und eine etwa hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] seien jedenfalls im [X.]egelfall zu verneinen, soweit [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in Frage stünden und der Erbringer dieser Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als Inkassodienstleister registriert sei (siehe nur [X.], [X.], 575, 578 ff. [66. Zivilkammer; [X.]evision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen [X.]/18]; [X.], Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [[X.]evision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen [X.] Z[X.] 384/18]; [X.], [X.], 1401, 1402-1404; [X.], [X.], 353, 358 ff.; [X.], [X.], 443, 446; wohl auch [X.]/[X.], NJW 2019, 551, 553; in diesem Sinne - de lege ferenda - auch der von Abgeordneten und der Bundestagsfraktion der [X.] eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des [X.]echtsdienstleistungsrechts, BT-Drucks. 19/9527, [X.] [§ 13a Abs. 5 [X.]-E] und 11; vgl. auch [X.], NJW 2019, 2574, 2575 ff.; [X.] insbesondere [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 10 [X.] [X.]n. 58b; [X.], NJW 2018, 545, 550; v. [X.]/[X.], [X.], 705, 709 ff.; [X.], [X.] 2018, 897, 900; [X.], [X.] 2019, 219, 221; jeweils die Möglichkeit eines Verstoßes eines registrierten [X.] gegen § 3 [X.] und eine hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] bejahend). Die nachfolgend (unter [X.] c [X.] (3) (a)) genannte ständige [X.]echtsprechung des [X.] stehe dem nicht entgegen, da sie ausnahmslos darauf abgestellt habe, dass der jeweilige Inkassodienstleister nicht über eine Inkassoerlaubnis verfügt habe ([X.], [X.] 1407; [X.], [X.]O [X.]9).

(1) Die vorgenannte Auffassung meint, § 3 [X.] sei sowohl nach dem Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, namentlich der §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. [X.], sowie des [X.] des [X.] und der mit den vorstehend genannten Bestimmungen verfolgten Zielsetzung so auszulegen, dass sich das in § 3 [X.] enthaltene Verbot, soweit es um [X.] gehe, nur an Inkassounternehmen richte, die nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registriert seien ([X.], [X.] 1402; [X.], [X.]O). Mit ihrem (mittelbar) ausgesprochenen Verbot solle die Vorschrift des § 3 [X.] die Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen nur durch solche Personen verhindern, die sich auf keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand berufen könnten.

Einzige Voraussetzung des hier in [X.]ede stehenden Erlaubnistatbestands des § 10 [X.] sei, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Sachkunde registriert sei. Damit wolle das [X.]echtsdienstleistungsgesetz den für die qualifizierte Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen erforderlichen Mindeststandard sicherstellen. Diese Beschränkung habe aber notwendigerweise [X.]ückwirkungen auf die Bestimmung des Umfangs des in § 3 [X.] geregelten Verbots. Dieses könne nicht weiter reichen als die es begrenzende Erlaubnis. Letztere aber sei ausschließlich an die nach Prüfung der Voraussetzungen vorgenommene [X.]egistrierung geknüpft ([X.], [X.] 1403; [X.], [X.]O [X.]0).

Gegen eine Erstreckung des Verbots aus § 3 [X.] auf registrierte Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) spreche vor allem auch der Umstand, dass das [X.]echtsdienstleistungsgesetz in den §§ 10 ff. [X.] neben den Bestimmungen über die Voraussetzungen der [X.]egistrierung auch besondere Vorschriften für den Fall enthalte, dass ein registrierter Inkassodienstleister gegen [X.]egelungen verstoße, die ihm hinsichtlich der Ausübung des ihm grundsätzlich erlaubten [X.] Grenzen setzten (vgl. [X.], [X.], [X.]O; [X.], Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O [X.]9 ff.; vgl. auch [X.], [X.]O).

(2) Die vorgenannte Auffassung in [X.]echtsprechung und Literatur stellt hierbei - ausgehend von den in §§ 11 und 12 [X.] geregelten, für eine [X.]egistrierung im [X.] (§ 16 [X.]) zu erfüllenden Anforderungen an die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des [X.] - insbesondere auf die Vorschriften der §§ 13a, 14 [X.] über Aufsichtsmaßnahmen der [X.]egistrierungsbehörde und den Widerruf der [X.]egistrierung ab.

Nach der - in das [X.]echtsdienstleistungsgesetz durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.]l. I 3714) mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 eingefügten - Vorschrift des § 13a [X.] (siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, [X.]) kann die zuständige, über die Einhaltung des [X.] Aufsicht führende Behörde sowohl Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des [X.] sicherzustellen, insbesondere Auflagen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] anordnen oder ändern (§ 13a Abs. 2 [X.]), als auch einer Person, die [X.]echtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Voraussetzung für die [X.]egistrierung nach § 12 [X.] weggefallen ist oder erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird (§ 13a Abs. 3 [X.]).

Gemäß der Vorschrift des § 14 [X.] widerruft die zuständige Behörde die [X.]egistrierung unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften unter anderem, wenn begründete Tatsachen die Annahme einer nicht mehr vorliegenden persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit rechtfertigen (§ 14 Nr. 1 [X.]), eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht mehr unterhalten wird (§ 14 Nr. 2 [X.]) oder wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter [X.]echtsdienstleistungen zum Nachteil der [X.]echtsuchenden oder des [X.]echtsverkehrs rechtfertigen, was in der [X.]egel der Fall ist, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang [X.]echtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a [X.] verstößt (§ 14 Nr. 3 [X.]).

Die oben genannte Auffassung meint, angesichts dieser im [X.]echtsdienstleistungsgesetz beson[X.] geregelten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen bei registrierten Personen sei für die Nichtigkeitsfolge gemäß § 3 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] schon aus Gründen der Gesetzessystematik grundsätzlich kein [X.]aum. Auch der Schutzzweck des [X.] erfordere die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf den registrierten Inkassodienstleister im [X.]egelfall nicht. Der Auftraggeber sei durch die genannten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen sowie insbesondere durch das Erfordernis persönlicher und fachlicher Eignung des [X.] vor einer unqualifizierten [X.]echtsdienstleistung hinreichend geschützt ([X.], [X.] 1403 f.; [X.], [X.]O [X.]9 f.).

(3) Schließlich stehe einer Anwendung des [X.] nach § 3 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] auf Inkassodienstleister, die über eine [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfügten, auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Der [X.]echtsverkehr - namentlich der Auftraggeber und der Schuldner - müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge - insbesondere die Abtretungsverträge - mit dem Inkassounternehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] streite, wirksam seien ([X.], [X.] 1408; [X.], [X.], [X.] 579; [X.], Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, [X.]O; ebenso [X.], [X.]O [X.]0 f.; [X.], [X.]O [letztere auch zum zusätzlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei [X.] - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch [X.], NJW 2002, 1190, 1192).

Ein Verstoß gegen § 3 [X.] und in dessen Folge eine Nichtigkeit insbesondere der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] soll nach Teilen dieser Auffassung bei einem registrierten Inkassodienstleister lediglich dann in Betracht kommen, wenn unter dem Deckmantel der [X.]sregistrierung - diese zweckentfremdend - überhaupt keine [X.] im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern andere [X.]echtsdienstleistungen erbracht würden ([X.], [X.] 1404). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes würde es zudem selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 3 [X.] (auch) auf den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten Inkassodienstleister und bei einem - wiederum unterstellten - Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 3 [X.] gebieten, abgesehen von dem vorstehend genannten Ausnahmefall einer Zweckentfremdung der Inkassobefugnis jedenfalls die Voraussetzungen des § 134 [X.] zu verneinen ([X.], [X.] 1407 f.).

[X.]) Diese Ansicht trifft nicht zu. Den Anwendungsbereich des § 3 [X.] so stark einzuengen, wie dies die vorstehend genannte Auffassung - vom Wortlaut der Vorschrift allerdings noch gedeckt - befürwortet, und damit den registrierten Inkassodienstleister grundsätzlich von der Anwendung dieser zentralen Verbotsnorm des [X.] - und dementsprechend auch von der [X.]echtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 [X.] - auszunehmen, ist mit der Systematik des Gesetzes und insbesondere mit der den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des - von ihm ausdrücklich als [X.] mit Erlaubnisvorbehalt (mit der im Falle eines Verstoßes grundsätzlich eintretenden Nichtigkeitsfolge des § 134 [X.]) gestalteten (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.] f., 43, 51) - [X.] und hierbei namentlich mit den Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. [X.] verfolgt hat, nicht zu vereinbaren.

(1) Für die - hier hinsichtlich der vorstehend genannten Bestimmungen vorzunehmende - Auslegung von Gesetzen ist nach der [X.]echtsprechung des [X.] und des [X.] der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (vgl. nur BVerf[X.] 133, 168 [X.]n. 66 [X.]; [X.], NJW 2014, 3504 [X.]n. 15; [X.], Urteile vom 15. Mai 2019 - [X.], [X.] 2019, 323 [X.]n. 30; vom 20. März 2017- [X.] ([X.]) 33/16, [X.]Z 214, 235 [X.]n. 19; Beschluss vom 16. Mai 2013- II ZB 7/11, [X.], 2674 [X.]n. 27).

(2) Die oben (unter [X.] c [X.]) dargestellte Auffassung ist zwar von dem Wortlaut des § 3 [X.] gedeckt. Bereits nach dem Wortlaut spricht jedoch mehr dafür, auch registrierte Inkassodienstleister als von dieser Vorschrift erfasst anzusehen. Nach § 3 [X.] ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher [X.]echtsdienstleistungen nur "in dem Umfang zulässig", in dem sie durch das [X.]echtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung "in dem Umfang" deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des [X.] des § 3 [X.] herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende [X.]echtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.

(3) Noch deutlicher spricht der - den Gesetzesmaterialien zu entnehmende - Wille des Gesetzgebers gegen die Annahme, registrierte Inkassodienstleister seien von dem Anwendungsbereich der § 3 [X.], § 134 [X.] grundsätzlich auszunehmen.

(a) Der Gesetzgeber wollte mit dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz keine Änderung hinsichtlich der nach der bisherigen [X.]echtslage allgemein angenommenen Nichtigkeitsfolge (§ 134 [X.]) einer gegen das Gesetz verstoßenden oder von diesem nicht gedeckten [X.]echtsdienstleistung vornehmen.

Nach der ständigen [X.]echtsprechung des [X.] - von der auch das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgegangen ist - sind gegen § 3 [X.] verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in [X.]ede stehende - Abtretung einer Forderung im [X.]egelfall gemäß § 134 [X.] nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten [X.]echtsdienstleistung zielen (siehe nur [X.], Urteile vom 30. Oktober 2012 - [X.], [X.], 59 [X.]n. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 847 [X.]n. 31; vom 21. Oktober 2014 - [X.], NJW 2015, 397 [X.]n. 5; vom 11. Januar 2017 - [X.], [X.], 277 [X.]n. 34; jeweils [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 2018 - [X.], [X.]O; ebenso [X.], NJW 2019, 545, 550; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 3 [X.] [X.]n. 26 ff.; [X.]/Offermann-Burckart, [X.], 2. Aufl., § 3 [X.] [X.]n. 65; jeweils [X.]). An dieser von dem [X.] bereits unter der Geltung des [X.]es ([X.]), der Vorgängerregelung des [X.], in ständiger [X.]echtsprechung vertretenen rechtlichen Beurteilung (siehe hierzu bereits [X.], Urteile vom 25. Juni 1962 - [X.], [X.]Z 37, 258, 261 f.; vom 7. Mai 1974 - [X.], NJW 1974, 1374 unter [X.] b; vom 14. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 18 [X.]n. 9; Beschluss vom 8. November 1993 - [X.], NJW 1995, 516 unter 1; jeweils [X.]) sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch das am 1. Juli 2008 in [X.] getretene [X.]echtsdienstleistungsgesetz, das ebenso wie die Vorgängerregelung als ein [X.] mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. hierzu nur BT-Drucks. 16/3655, 30 f., 43, 51), nichts ändern (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 - [X.], [X.]O [X.]n. 35; [X.]/[X.]/Seibl, [X.], [X.]. 2017, § 134 [X.]n. 272; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 134 [X.]n. 21; [X.], GmbH[X.] 2009, 935; vgl. auch [X.], [X.], 1401, 1407; jeweils [X.]).

(b) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des als Art. 1 in dem Entwurf des [X.] enthaltenen Entwurfs des [X.] die [X.]echtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 [X.] bei unerlaubten, gegen § 3 [X.] verstoßenden [X.]echtsdienstleistungen mehrfach bekräftigt (siehe nur BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 49 und 51). Bereits zu Beginn der Ausführungen des allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung ("I[X.] Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs") wird die genannte [X.]echtsfolge erwähnt. Dort heißt es einleitend unter Ziffer 1 ("Keine völlige Deregulierung des [X.]"; BT-Drucks., [X.] 30 f.):

"Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als [X.] mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben. Der [X.]echtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten [X.]echtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der [X.]echtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das [X.]echtsgut [X.]echt als solches rechtfertigen es daher, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen [X.]echtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken. Aus diesem Grund hat das [X.] ebenso wie der [X.] die Vorschriften des geltenden [X.]es ausdrücklich für vereinbar mit dem Grundgesetz und dem [X.] [X.]echt gehalten. Eine völlige Deregulierung des [X.] soll es daher auch künftig nicht geben. […]

Im Übrigen entfiele bei einer Abkehr vom [X.] mit Erlaubnisvorbehalt die verbraucherschützende [X.]ückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.])."

Dementsprechend wird an späterer Stelle des Allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung unter Ziffer 14 ("Wegfall des Bußgeldtatbestands") ausgeführt (BT-Drucks., [X.] 43):

"Die Sicherung des Verbraucherschutzes erfordert keinen Bußgeldtatbestand. Die Folgen einer unerlaubten [X.]echtsberatung sind ausreichend durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Die wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das [X.], nämlich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 [X.], bleibt aufgrund des fortbestehenden Charakters des [X.] als [X.] erhalten. Die Untersagung der [X.]echtsdienstleistungsbefugnis kann überdies mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden."

In der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]-E heißt es sodann (BT-Drucks., [X.] 49):

"Verträge, die nicht den Kauf, sondern die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben, sind, da sie auf ein nach § 3 erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 [X.] nichtig, wenn der Erwerber nicht über eine [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügt oder [X.]echtsanwalt bzw. [X.]echtsbeistand ist."

Schließlich wird die Einzelbegründung zu § 3 [X.]-E wie folgt eingeleitet (BT-Drucks., [X.] 51):

"Angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes bedarf es der Normierung, dass [X.]echtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind. Die Norm bewirkt damit zugleich, dass Verträge, die auf eine Verletzung des [X.] gerichtet sind, gemäß § 134 [X.] nichtig sind."

Die vorstehend genannten Ausführungen der Gesetzesbegründung haben im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 16/6634 [Beschlussempfehlung und Bericht des [X.]echtsausschusses des [X.]], [X.] f., 8 f., 50-53; [X.] 16/118, [X.]2256, 12263).

(c) Mit dem aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien ersichtlichen Verständnis des [X.], wonach es sich bei dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz um ein [X.] mit Erlaubnisvorbehalt handelt und eine gegen das Gesetz verstoßende oder von diesem nicht gedeckte [X.]echtsdienstleistung grundsätzlich die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge nach § 134 [X.] zur Folge hat, ist die Annahme nicht zu vereinbaren, für die Anwendung der genannten Bestimmungen sei bei registrierten [X.] kein [X.]aum.

Der Gesetzgeber hat vielmehr dem [X.] nach § 3 [X.] ausdrücklich die Wirkung beimessen wollen, dass Verträge, die auf eine Verletzung des [X.] gerichtet sind, gemäß § 134 [X.] nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.]1). Dabei hat er in dieser Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge gemäß § 134 [X.] die "wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das [X.]" gesehen, neben der ("überdies") die Untersagung der [X.]echtsdienstleistungsbefugnis mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könne (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Hierbei hat der Gesetzgeber der "[X.]ückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 [X.]" ausdrücklich eine "verbraucherschützende Wirkung" beigemessen (BT-Drucks., [X.]O [X.]).

(d) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist - entgegen der oben genannten Auffassung - anhand der vorzunehmenden Auslegung der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] insbesondere nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine Überschreitung der einem registrierten Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verliehenen [X.]echtsdienstleistungsbefugnis allein mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen [X.]egistrierungsbehörde (§ 13a Abs. 2, 3 [X.]) oder einem von dieser unter bestimmten Voraussetzungen auszusprechenden Widerruf der [X.]egistrierung (§ 14 Nr. 3 [X.])hätte sanktionieren wollen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Gesetzgeber den Umfang der Aufsicht gegenüber der [X.]echtslage beim [X.], der Vorgängerregelung des [X.], beschränkt hat. Der Gesetzgeber wollte mit dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz das bisherige, im [X.] vorgesehene Verfahren einer - namentlich bei Inhabern einer [X.]sbefugnis erfolgenden - laufenden Dienstaufsicht ausdrücklich nicht fortführen, sondern durch ein bloßes [X.]egistrierungsverfahren ersetzen (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f., 72). An dieser Entscheidung hat er auch bei der im Jahre 2013 vorgenommenen Einfügung der die Aufsichtsmaßnahmen betreffenden Vorschrift des § 13a [X.] im Grundsatz festgehalten (vgl. BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, [X.]).

Der Gesetzgeber beabsichtigte daher nicht, den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eine gegenüber § 3 [X.], § 134 [X.] herausgehobene, erst recht nicht - wie von der vorstehend genannten Auffassung für den Bereich der registrierten Inkassodienstleister vertreten - eine alleinige Bedeutung bei der Sanktionierung einer Überschreitung der Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] beizumessen.

Dementsprechend lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen [X.]egistrierungsbehörde (§ 13a [X.]; siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, [X.]) und dem Widerruf der [X.]egistrierung (§ 14 [X.]; siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.], 71 ff.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gegenüber einem registrierten Inkassodienstleister, der seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] überschreitet, grundsätzlich nur derartige Maßnahmen, namentlich diejenigen nach § 13a Abs. 2, 3, § 14 Nr. 3 [X.], nicht hingegen die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 [X.] und die Nichtigkeitsfolge des § 134 [X.] in Betracht kämen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des [X.]- seiner allgemeinen Zielsetzung einer Deregulierung und Entbürokratisierung (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 42) entsprechend - für den Bereich der [X.]echtsdienstleistung durch registrierte Personen weder eine laufende Dienstaufsicht noch ein mehrfach gestuftes Sanktionenverfahren vorgesehen und damit das Ziel verfolgt hat, die Belastung der für die [X.]egistrierung und deren Widerruf zuständigen Gerichtsbehörden so gering wie möglich zu halten (BT-Drucks. 16/3655, [X.]), ebenfalls dafür, dass er - wie oben bereits erwähnt - in der "Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 [X.]" die "wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das [X.]" gesehen hat (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51). Dieser "wichtigsten Folge" hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen verbraucherschützenden Charakter beigemessen (BT-Drucks., [X.] 30 f.).

(4) [X.] wird dies durch die Gesetzessystematik. Wird eine [X.]echtsdienstleistung ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht oder überschreitet sie eine vorhandene Erlaubnis, sieht das [X.]echtsdienstleistungsgesetz in Gestalt der mit dem darin liegenden Verstoß gegen § 3 [X.] grundsätzlich verbundenen Nichtigkeitsfolge nach § 134 [X.] einerseits sowie in Gestalt der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen [X.]egistrierungsbehörde (§ 13a Abs. 2, 3 [X.]) und des möglichen Widerrufs der [X.]egistrierung (§ 14 Nr. 3 [X.]) andererseits zwei verschiedene Arten der Sanktionierung vor, die beide dem mit dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz verfolgten Ziel dienen, die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.]), und die sich insoweit in gesetzessystematischer Hinsicht gegenseitig ergänzen.

(5) Soweit ein Teil der vorstehend genannten Auffassung ([X.], [X.], 353, 359) demgegenüber aus der - oben (unter [X.] c [X.] (3) (b)) angeführten - Einzelbegründung zu § 2 [X.]-E, wonach Verträge, die - wie im [X.]fall - die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben und damit auf ein nach § 3 [X.] erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 [X.] nichtig sind, wenn der Erwerber "nicht über eine [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[X.]] verfügt oder [X.]echtsanwalt beziehungsweise [X.]echtsbeistand ist" (BT-Drucks. 16/3655, [X.]), schließen will, dass in den Fällen registrierter Inkassodienstleister eine Anwendung des § 3 [X.] und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeitsfolge nach § 134 [X.] dem Willen des Gesetzgebers wi[X.]preche, trifft dies nicht zu.

(a) Bereits der Ausgangspunkt dieser Auffassung, wonach der vorstehend genannte - im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen dem (von dem Anwendungsbereich des [X.] ausgenommenen; BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48) Forderungskauf und der Forderungseinziehung aufgrund einer Inkassovollmacht oder einer Inkassozession stehende - Satz der Gesetzesbegründung den Umkehrschluss rechtfertige, dass bei Vorliegen einer [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ein Verstoß gegen § 3 [X.] und eine Nichtigkeit nach § 134 [X.] nicht in Betracht kämen, vermag nicht zu überzeugen.

Der vorstehend genannte, in der Gesetzesbegründung nicht weiter vertiefte Satz ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht abschließend gemeint gewesen. Er ist vielmehr vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sich durch die Gesetzesbegründung ansonsten wie ein roter Faden die dort an mehreren Stellen erwähnte und auch näher begründete Wertung des Gesetzgebers zieht, wonach ein Verstoß gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz die Nichtigkeit des der [X.]echtsdienstleistung zugrunde liegenden Vertrages nach § 134 [X.] zur Folge hat (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 51) und in dieser Nichtigkeit sogar die wichtigste Folge eines solchen Verstoßes zu sehen ist (BT-Drucks., [X.] 43). Hätte der Gesetzgeber sich mit dem oben genannten Satz der Einzelbegründung zu § 2 [X.]-E (BT-Drucks., [X.] 49) von diesen mehrfach hervorgehobenen - auch der ständigen [X.]echtsprechung des [X.] entsprechenden (siehe oben unter [X.] c [X.] (3) (a)) - Grundsätzen distanzieren wollen, wäre hierfür eine nähere Begründung in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen.

Da eine solche Begründung in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass mit dem von der oben genannten Auffassung herausgegriffenen Satz der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, [X.]) - wie insbesondere die Gesamtschau mit den bereits erwähnten (eindeutigen) Passagen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 51) zweifelsfrei ergibt - nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, [X.] an[X.] als in den vorgenannten Passagen ausgeführt - ein Verstoß gegen § 3 [X.] und die Nichtigkeitsfolge nach § 134 [X.] nur dann zu bejahen seien, wenn der Inkassodienstleister nicht über eine [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfügt. Vielmehr ging der Wille des Gesetzgebers ersichtlich dahin, dass Verträge, die auf eine "Verletzung des [X.]" gerichtet sind, generell gemäß § 134 [X.] nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.]1) und infolgedessen einer [X.]ückabwicklung (BT-Drucks., [X.]O [X.]) unterliegen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 3 [X.]n. 27 ff. [X.] [auch zur vorzunehmenden [X.]ückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen]).

(b) Die gegenteilige Sichtweise hätte überdies - was die vorstehend genannte Auffassung ebenfalls außer Betracht lässt - eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] gegenüber demjenigen zur Folge, der die [X.]echtsdienstleistung, hier die Forderungseinziehung, als Nebenleistung (§ 5 [X.]) erbringt (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.]).

Wird die Forderungseinziehung, an[X.] als im Falle eines registrierten [X.], nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] - mithin außerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit (siehe hierzu BT-Drucks., [X.]O) - betrieben, ist sie, wenn es sich bei ihr gemäß § 2 Abs. 1 [X.] um eine [X.]echtsdienstleistung handelt, nur in dem Umfang zulässig (§ 3 [X.]), in dem sie durch § 5 [X.] erlaubt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind [X.]echtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder [X.] gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der [X.]echtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Hält sich eine [X.]echtsdienstleistung, namentlich die Forderungseinziehung, nicht im [X.]ahmen des Erlaubnistatbestands (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.]1 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 5 [X.] [X.]n. 5 f.; [X.]/[X.], [X.]O, § 5 [X.] [X.]n. 3 f.) des § 5 [X.], ist sie gemäß § 3 [X.] nicht zulässig und unterfallen die mit ihr im Zusammenhang stehenden [X.]echtsgeschäfte damit grundsätzlich der Nichtigkeit nach § 134 [X.]. Ein sachlich einleuchtender Grund dafür, warum dies bei einer Überschreitung des Erlaubnistatbestands des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] allein aufgrund des Umstands der [X.]egistrierung des die Forderungseinziehung betreibenden [X.] im [X.] an[X.] zu beurteilen sein und dieser daher bessergestellt werden sollte, ist nicht zu erkennen.

(6) Aus dem von der oben genannten Auffassung angeführten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Eintragung des [X.] im [X.] lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass - entgegen dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers - bei einem registrierten Inkassodienstleister ein Verstoß gegen § 3 [X.] und eine hieraus folgende Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge, namentlich der Forderungsabtretung, nach § 134 [X.] regelmäßig nicht in Betracht kämen.

(a) Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber, wie sich den Gesetzesmaterialien des [X.] entnehmen lässt, im Zusammenhang mit der [X.]egistrierung von [X.]echtsdienstleistern im [X.] dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wesentliche Bedeutung beigemessen hat. So heißt es in der Einzelbegründung zu der - die Aufsichtsmaßnahme des Widerrufs der [X.]egistrierung betreffenden - Vorschrift des § 14 [X.]:

"Die Widerrufsgründe sind zwingend. [X.]echtsuchende und der [X.]echtsverkehr müssen darauf vertrauen können, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig sind und sich rechtmäßig verhalten." (BT-Drucks. 16/3655, S. 72).

Ebenso trifft es zu, dass das [X.], in dem auch die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eingetragen ist, der Information der [X.]echtsuchenden, der Personen, die [X.]echtsdienstleistungen anbieten, des [X.]echtsverkehrs und öffentlicher Stellen dient und jeder unentgeltlich Einsicht in dieses [X.]egister nehmen kann (§ 16 Abs. 1 [X.]).

(b) Soweit die oben genannte Auffassung hieraus den Schluss ziehen will, dass deshalb ein Vertrauen darauf gerechtfertigt sei, dass die Tätigkeiten eines registrierten [X.] im [X.]egelfall nicht gegen § 3 [X.] verstoßen und nach § 134 [X.] nichtig sein könnten, lässt sie jedoch außer Betracht, dass das Vertrauen der vorgenannten Personen auf eine Eintragung im [X.] nicht weiter gehen kann, als der Inhalt des [X.]egisters dies rechtfertigt.

Das [X.] enthält Angaben zu der registrierten Person sowie zu dem Inhalt und Umfang der [X.]echtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen (§ 16 Abs. 2 [X.]). Angaben zu dem Geschäftsmodell des registrierten [X.]echtsdienstleisters oder zu sonstigen Einzelheiten seiner Tätigkeit enthält das [X.] hingegen nicht. Auch findet seitens der Aufsichtsbehörde vor der Eintragung in das [X.]egister eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des [X.]echtsdienstleisters und der von ihm in diesem [X.]ahmen entfalteten Tätigkeiten nicht statt; nach der Eintragung erfolgt eine solche Prüfung lediglich anlassbezogen (vgl. [X.], NJW 2019, 2574, 2577; [X.], [X.], 353, 356 f.).

Diese Umstände, insbesondere das Fehlen einer rechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines [X.] vor dessen Eintragung in das [X.], ergeben den Maßstab für den Umfang des aufgrund der Eintragung gerechtfertigten Vertrauensschutzes. Dieser kann danach nicht so weit gehen wie die oben genannte Auffassung meint. Insbesondere trifft die von einem Teil dieser Auffassung (vgl. [X.], [X.], 353, 360; [X.]/[X.], NJW 2019, 551, 553) unter Bezugnahme auf ein Urteil des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2018 ([X.], NJW 2018, 3581 [X.]n. 27) vertretene Ansicht nicht zu, aufgrund einer "Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts" - hier der [X.]egistrierung des [X.] im [X.] - sei die Zulässigkeit des Verhaltens der registrierten Person einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Denn vorliegend wird - an[X.] als in dem vom [X.] Zivilsenat entschiedenen Fall - durch den Verwaltungsakt der [X.]egistrierung gerade nicht konkret bestimmt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu den erlaubten [X.]echtsdienstleistungen gehören.

(c) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die oben erwähnte Passage aus der Gesetzesbegründung zum Widerruf der [X.]egistrierung nach § 14 [X.], wonach [X.]echtsuchende und der [X.]echtsverkehr darauf vertrauen könnten, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig seien und sich rechtmäßig verhielten, nicht dahin zu verstehen, dass bei einem registrierten [X.]echtsdienstleister ein Verstoß gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz und die Nichtigkeitsfolge des § 134 [X.] ausgeschlossen sind.

Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem- in der Gesetzesbegründung des [X.] (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.) genannten - Beschluss des [X.] vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem- nachfolgend noch näher zu behandelnden - Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 [X.] ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des [X.] könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei ([X.], [X.] 1192). Damit verlangt das [X.] lediglich, dass die Gerichte bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine Überschreitung der [X.]sbefugnis die Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] zur Folge hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen haben.

(d) Der mit der Eintragung in das [X.] verbundene Vertrauensschutz richtet sich - wie die Zielrichtung des [X.] insgesamt - nicht in erster Linie auf den einzelnen [X.]echtsuchenden, sondern vorrangig darauf, dass die [X.]echtsuchenden insgesamt sowie der [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Es geht mithin im Interesse des Schutzes aller Verbraucher in erster Linie darum, insbesondere auch mittels der [X.]echtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 [X.] zu verhindern, dass ein [X.]echtsdienstleister sein [X.] Verhalten fortsetzt und Nutzen aus diesem Verhalten zieht.

(e) Dementsprechend hat auch der [X.] Zivilsenat des [X.] in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 ([X.], NJW-[X.][X.] 2016, 1056), dem eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen Versicherungsmakler zugrunde lag, der neben der für den Versicherungsnehmer vorgenommenen Vermittlung von Versicherungsverträgen zusätzlich im Auftrag des Versicherers auch mit der Schadensregulierung befasst war, sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vertrauens des einzelnen Versicherungsnehmers auf die [X.]echtmäßigkeit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers oder unter dem Gesichtspunkt möglicher wirtschaftlicher Nachteile für die Versicherungsnehmer daran gehindert gesehen, die beanstandete Tätigkeit des Versicherungsmaklers als einen Verstoß gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz (§ 3 iVm §§ 4, 5 [X.]) und damit auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften einzuordnen. Er hat vielmehr entscheidend auf das - der beanstandeten Tätigkeit wi[X.]prechende - gesetzliche Leitbild der Tätigkeit des Versicherungsmaklers und damit vorrangig auf den Schutz des [X.]echtsverkehrs insgesamt vor unerlaubten [X.]echtsdienstleistungen abgestellt. Für die im vorliegenden Fall in [X.]ede stehende Tätigkeit eines registrierten [X.] gilt dieser Grundsatz in gleicher Weise.

(f) Mit ihrer ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kategorisch - mit unterschiedlichen Akzenten - vertretenen Annahme, allein der Umstand der [X.]egistrierung eines [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] schließe einen Verstoß gegen § 3 [X.] und eine hieraus folgende Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] (im [X.]egelfall) aus, lässt die oben genannte Auffassung zudem außer Betracht, dass nach § 3 [X.] die Zulässigkeit einer [X.]echtsdienstleistung - und dementsprechend auch deren (zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führende) Unzulässigkeit - sich nicht nur aus den Vorschriften des [X.] - beziehungsweise einem Verstoß gegen diese -, sondern auch "aufgrund anderer Gesetze" ergeben kann.

So kann eine [X.]echtsdienstleistung etwa - auch wenn sie von einem Inkassodienstleister vorgenommen wird, der über eine [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfügt und die Grenzen der sich hieraus ergebenden Inkassobefugnis einhält - gegen die guten Sitten (§ 138 [X.]) verstoßen (vgl. hierzu auch jurisPK-[X.]/[X.], Stand 1. Dezember 2016, § 398 [X.]n. 9). Ein solcher Verstoß gegen § 138 [X.] ist von der [X.]echtsprechung beispielsweise in dem Fall angenommen worden, dass ein nach dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz registrierter [X.]echtsdienstleister nicht über die finanzielle Ausstattung verfügt, um die im Fall eines des Prozessverlustes vereinbarungsgemäß von ihm zu tragenden Prozesskosten vollständig decken zu können (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 37 O 200/09 [[X.]], juris [X.]n. 76 ff., nachfolgend: O[X.], Urteil vom 18. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 3/14, juris [X.]n. 61 ff.).

[X.]) Damit unterfallen auch Personen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für den Bereich der [X.] registriert sind, dem Anwendungsbereich des § 3 [X.] und hat eine Überschreitung der diesen Personen mit der [X.]egistrierung im [X.] verliehenen Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen in Gestalt von [X.] aufgrund des darin liegenden Verstoßes gegen das [X.] des § 3 [X.] entsprechend der oben (unter [X.] c [X.] (3) (a)) genannten ständigen [X.]echtsprechung des [X.] grundsätzlich nach § 134 [X.] die Nichtigkeit der mit der [X.] verbundenen [X.]echtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung (§ 398 [X.]), zur Folge.

(1) Dies bedeutet indes nicht, dass ohne weiteres bereits jede - auch geringfügige - Überschreitung der [X.]sbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des [X.] gerichteten [X.]echtsgeschäfte nach § 134 [X.] zur Folge hat. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der [X.]sbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 [X.] vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 [X.] jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden [X.]echtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu [X.], NJW 2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann.

(2) So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] im Falle einer Überschreitung der [X.]sbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der [X.]egel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des [X.], die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig - etwa auf [X.]andbereiche beschränkt - anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der [X.]sbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger [X.]echtslage, das [X.]isiko dieser Einschätzung aufzubürden.

Liegt nach diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der [X.]sbefugnis vor, ist - bei objektiver Betrachtung - in der [X.]egel auch für den Auftraggeber eine Nichtigkeit nach § 134 [X.] zumutbar. Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergerichtlich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung.

Für den Kunden des registrierten [X.] ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der [X.]sbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) die Nichtigkeit nach § 134 [X.] hinsichtlich der mit der [X.] verbundenen [X.]echtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 [X.] für jeden Versicherungsfall verfügen muss, [X.]egress zu nehmen.

Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die auf die Erbringung der [X.]echtsdienstleistung gerichteten Verträge wegen Verstoßes gegen § 3 [X.] nach § 134 [X.] nichtig sind. Wie der [X.] für den Bereich der [X.]echtsanwaltshaftung bereits entschieden hat, bleibt der Mandant im Falle einer Nichtigkeit des [X.] nach § 134 [X.] nicht schutzlos. Hat ihm der Anwalt im [X.]ahmen des nichtigen Vertrages Schaden zugefügt, kann er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (iVm § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.]) Ersatz dieses Schadens verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 [X.]n. 13 [X.] [zur Nichtigkeit des [X.] gemäß § 134 [X.] wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung wi[X.]treitender Interessen nach § 43a Abs. 4 [X.]]). Nichts anderes gilt für die Haftung eines Inkassounternehmens gegenüber dessen Kunden im Falle der Nichtigkeit der auf die Erbringung der [X.] gerichteten Verträge nach § 134 [X.] wegen Verstoßes gegen § 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 311 [X.]n. 38; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 311 [X.]n. 183; BeckOGK-[X.]/[X.], Stand 1. Juni 2019, § 311 [X.]n. 383; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 3 [X.] [X.]n. 31 [X.] [zur Haftung (auch) nach § 823 Abs. 2 [X.] iVm § 3 [X.]]).

Entgegen der von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur - allerdings ohne Begründung - vertretenen Auffassung ([X.] [66. Zivilkammer], [X.], 575, 578; [X.], [X.], 353, 360) führt die vorstehend genannte Nichtigkeit grundsätzlich auch nicht zu einem Wegfall des zugunsten der [X.]echtsuchenden erforderlichen Schutzes durch die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] notwendige Berufshaftpflichtversicherung des Inkassounternehmens (so zutreffend v. [X.]/[X.], [X.], 705, 709 f.; [X.], [X.], 443, 446). Wie der [X.] bereits zur [X.] ausgeführt hat, kann der Geschädigte auch im Falle einer Nichtigkeit von [X.]echtsgeschäften des Notars nach § 134 [X.] Schadensersatzansprüche (unter anderem) gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Notars (§ 19a [X.]) geltend machen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 275, 280 f.). Dies hat im Grundsatz für die Berufshaftpflichtversicherung des [X.] nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz ([X.]echtsdienstleistungsverordnung - [X.]DV) in gleicher Weise zu gelten.

(3) Von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz wird regelmäßig auch dann auszugehen sein, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben, wie etwa die Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt für die Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden [X.]echtsberatung, wie etwa eine von dem Ziel einer Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung des Inhalts von Wohnraummietverträgen und der sich aus diesen Verträgen für den jeweiligen Mieter ergebenden vertraglichen Verpflichtungen oder auch eine persönliche oder automatisierte Beantwortung sonstiger [X.]echtsfragen durch den registrierten Inkassodienstleister.

d) Die danach gebotene Prüfung, ob sich die Klägerin mit ihrer - hier für den [X.]    erbrachten - Tätigkeit innerhalb des durch ihre [X.]egistrierung als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] gesteckten [X.]ahmens hält, fällt zugunsten der Klägerin aus. Die hier in [X.]ede stehende Tätigkeit der Klägerin weist zwar zum Teil Unterschiede zu einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1998 - [X.], [X.]Z 139, 190, 193; BT-Drucks. 14/3959, [X.]; [X.], [X.] 1404, 1406; [X.], [X.], 353, 357 f.; [X.], NJW 2019, 1401, 1402 f.; Singer, [X.] 2019, 211, 213; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2423 unter [X.] b [X.]; jeweils [X.]) Sinne auf, ist jedoch (noch) als (zulässige) [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen und deshalb von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] zu erbringen, (noch) gedeckt.

Damit ist - entgegen der Auffassung des [X.] - (auch) die zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung (§ 398 [X.]) der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters, auf welche die Klägerin ihre Aktivlegitimation stützt, nicht gemäß § 134 [X.] wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) nichtig.

Maßgebend für diese Beurteilung ist insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des [X.]echts der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese [X.]ichtung weisende [X.]echtsprechung des [X.] anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der [X.] im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs [X.]echnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 26 ff., 42; siehe auch [X.] 16/118, [X.]2256, 12257 f.).

Vor diesem Hintergrund betrachtet vermögen letztlich - auch in einer Gesamtschau - weder der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem "[X.]" bereits vor dem Abschluss der Inkassovereinbarung und vor der Forderungsabtretung für den Mieter tätig geworden ist (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (a)) und sie sodann die gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 [X.] für den Anspruch auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) erforderliche [X.] gegenüber der Beklagten erhoben (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (b)) und von letzterer Auskunft verlangt hat (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (c)), noch der Umstand, dass die Klägerin mit dem Mieter ein Erfolgshonorar (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])) sowie - für den Fall einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen - die Freihaltung des Mieters von Kosten vereinbart hat (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])), eine Überschreitung der [X.]sbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu begründen.

Hieran ändert, entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung, auch der - von dem Berufungsgericht nicht behandelte - Gesichtspunkt nichts, dass es einem [X.]echtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich grundsätzlich weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a [X.]VG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ihm hierdurch entstehenden Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 [X.]; siehe hierzu [X.], Urteil vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 26/14, NJW 2016, 3105 [X.]n. 17 [X.]). An[X.] als die [X.]evisionserwiderung meint, ist hierin bei Würdigung insbesondere der für die Tätigkeit eines registrierten [X.] geltenden kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz - [X.]D[X.]G) ein Wertungswi[X.]pruch, der dazu führen würde, dass die von der Klägerin für den Mieter ausgeübte Tätigkeit deshalb als nicht mehr von ihrer Inkassobefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) gedeckt und damit als - auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] führender - Verstoß gegen das [X.] (§ 3 [X.]) anzusehen wäre, nicht zu erkennen.

Ein solcher Wertungswi[X.]pruch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die von einem Inkassodienstleister wie der Klägerin für eine Eintragung in das [X.] nachzuweisende Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 [X.] iVm § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]DV) sowohl in Bezug auf die abzudeckenden [X.]echtsgebiete als auch in Bezug auf die Intensität und die - gemäß den vorstehend genannten [X.]egistrierungsvoraussetzungen mit 120 Stunden bemessenen - Dauer der Ausbildung deutlich geringer ist als diejenige eines [X.]echtsanwalts (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])).

Entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungseinziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer [X.] des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der - als Grundsatz für das gesamte [X.]echtsdienstleistungsgesetz geltenden (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 4 [X.] [X.]n. 1), von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht erörterten - Vorschrift des § 4 [X.] und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 31. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 270 [X.]n. 17; [X.]/[X.]/Seibl, [X.]O [X.]n. 273 [X.]; MünchKomm[X.]/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 [X.]n. 100; [jeweils zu § 4 [X.]]; [X.]/[X.], [X.]O, § 4 [X.] [X.]n. 18; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 [X.]n. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4 [X.]]) Unzulässigkeit der [X.]echtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 [X.], § 134 [X.]; siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])). Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin verstößt auch sonst nicht gegen § 4 [X.].

[X.]) Die Frage, ob das im [X.]fall zur Anwendung gekommene auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogene Geschäftsmodell der Klägerin sowie ähnliche, von anderen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] betriebene Geschäftsmodelle mit den Vorschriften des [X.] zu vereinbaren und daher zulässig sind, ist in der [X.]echtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich einer Vielzahl rechtlicher Einzelfragen in hohem Maße umstritten (siehe nur [die Zulässigkeit bejahend]: [X.], [X.], 575 [66. Zivilkammer; [X.]evisionsverfahren beim Senat anhängig unter [X.]/18]; [X.], Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [[X.]evisionsverfahren beim Senat anhängig unter [X.] Z[X.] 384/18]; [X.], Urteil vom 10. Oktober 2018 - 65 S 27/18, nicht veröffentlicht [[X.]evisionsverfahren beim Senat anhängig unter [X.] Z[X.] 338/18]; [X.], [X.], 465 [15. Zivilkammer]; [X.], [X.], 290; BeckOGK-[X.]/[X.], Stand 1. Juli 2019, § 556g [X.]n. 151 f.; [X.], [X.], 1401; [X.], [X.], 443; Fries, NJW 2018, 2904 [Urteilsanmerkung zu [X.], NJW 2008, 2901]; [X.]., [X.] 2018, 161; [X.], [X.] 2017, 2825; [X.]., [X.], 353; [X.]/[X.], NJW 2019, 551; Kleine-Cosack, [X.], 6; [X.], [X.], 1822; [X.]., [X.], 809 und NJW 2019, 2574; [X.] [die Zulässigkeit verneinend]: [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [[X.]evisionsverfahren beim Senat anhängig unter [X.] Z[X.] 31/19]; [X.], [X.], 571 und NJW 2018, 2901 [jeweils 67. Zivilkammer]; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. August 2019, § 556g [X.]n. 5a; BeckOK-Mietrecht/[X.], Stand 1. September 2019, § 556g [X.] [X.]n. 28b; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 10 [X.] [X.]n. 58a und 58b; [X.], NJW 2019, 545; [X.], [X.] 2018, 897; [X.], [X.], 353; [X.], NJW 2019, 1401; [X.], [X.] 2017, 1609; [X.], [X.] 2018, 231; [X.]., [X.] 2019, 219; [X.]/[X.], NJW 2019, 3477; [X.], [X.] 2019, 414; Singer, [X.] 2019, 211 [allerdings die Zulässigkeit bei einem Wert der abgetretenen Forderung bis zu 2.000 [X.] bejahend]).

[X.]) Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Legaldefinition ist eine [X.] die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde [X.]echnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bei der zuständigen Behörde für den Bereich der [X.] registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde [X.]echtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.

Wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, verfügt die Klägerin über eine solche [X.]egistrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; Senatsurteil vom 21. März 2018 - [X.], [X.]O [X.]n. 30 [X.]). Diese Voraussetzungen sind hier - entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung - erfüllt, da nach den Feststellungen des [X.] davon auszugehen ist, dass die Klägerin die hier in [X.]ede stehende Verfolgung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.

Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Klägerin keine bloße Nebenleistung im Sinne des § 5 [X.] darstellt und sich daher die Prüfung erübrigt, ob die Anspruchsgeltendmachung als Nebenleistung nach § 5 [X.] zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 847 [X.]n. 30 [X.]).

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] sind auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfüllt. Die von der Klägerin für den Mieter im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind (noch) als [X.] gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde [X.]echnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten [X.] sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten [X.]ahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet und deshalb nach § 3 [X.] unzulässig ist und die mit ihr zusammenhängenden [X.]echtsgeschäfte - einschließlich der Verfügungsverträge, wie hier die Forderungsabtretung (§ 398 [X.]) - deshalb grundsätzlich nach § 134 [X.] nichtig sind, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen.

Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des [X.], die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), orientierte (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst ([X.], NJW 2001, 2159 f. [X.]) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu [X.], NJW 2002, 1190, 1192; BVerf[X.] 143, 246 [X.]n. 268, 372; [X.], [X.], 702 [X.]n. 19; jeweils [X.]) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit [X.]echnung zu tragen (vgl. [X.], NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571; BVerf[X.] 97, 12, 32; [jeweils zum [X.]]; BT-Drucks. 16/3655, [X.] f., 47; vgl. auch [X.], Urteile vom 30. Oktober 2012 - [X.], [X.]O [X.]n. 11 ff.; vom 21. März 2018 - [X.], [X.]O [X.]n. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des [X.]]).

Dies führt hier - entgegen der Auffassung des [X.] - zu dem Ergebnis, dass die für den Mieter erbrachten Tätigkeiten der Klägerin (noch) als [X.] im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen sind und sich damit (noch) im [X.]ahmen der [X.]sbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] halten, weil zur [X.] eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers gehört und der Begriff der [X.] zudem eher weit auszulegen ist.

(1) Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist zunächst die Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften mittels der oben (unter [X.] c [X.] (1)) angeführten Auslegungsmethoden.

(a) Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften können die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin als [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] angesehen werden, da sie letztlich der Einziehung der durch den Mieter an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus einem möglichen Verstoß der Beklagten gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.]) dienen.

(b) Sowohl die Entstehungsgeschichte des [X.] als auch die durch den Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielsetzung sprechen ebenfalls für ein solches, nicht zu enges Verständnis des Begriffs der [X.] im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Wie oben (unter [X.] d) bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des [X.]echts der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen verfolgt. Hierbei wollte er an die zuvor bereits in diese [X.]ichtung weisende [X.]echtsprechung des [X.] anknüpfen, diese umsetzen und fortführen und zugleich den Deregulierungsbestrebungen der [X.] im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs [X.]echnung tragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 26 ff., 42).

([X.]) Vor dem am 1. Juli 2008 erfolgten Inkrafttreten des [X.] hatte der [X.] allerdings - in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung in [X.]echtsprechung und Literatur (vgl. [X.], NJW 2019, 1401, 1402 [X.]) - zu den im [X.] enthaltenen Vorgängerregelungen die Auffassung vertreten, dass es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 [X.]) untersagt sei, seine Kunden - wie dies die Klägerin im vorliegenden Fall getan hat - darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht (siehe nur [X.], Urteil vom 24. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2423 unter [X.] b [X.] [X.]). Hierbei war der [X.] davon ausgegangen, dass dem traditionell geprägten Berufsbild des [X.]s die - auch dem (damaligen) Selbstverständnis der [X.] entsprechende - Vorstellung zugrunde liege, dass Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich unbestrittenen oder ausgeklagten beziehungsweise titulierten Forderungen befassten.

([X.]) An dieser [X.]echtsprechung hat der [X.] jedoch nicht mehr festgehalten (siehe nur [X.], Urteil vom 14. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 18 [X.]n. 27; Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.] ([X.]) 5/05, juris [X.]n. 10), nachdem das [X.] mit Beschluss vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]; heute: eine [X.]egistrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für den Bereich der [X.]) verfüge, dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens verletze. Auch die Literatur ist dieser [X.]echtsprechung des [X.] gefolgt und vertritt seitdem - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung, einem solchen Inkassodienstleister sei auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (vgl. etwa [X.]/Prütting/Overkamp, [X.], 5. Aufl., § 2 [X.] [X.]n. 44; [X.]/Offermann-Burckart, [X.]O, § 2 [X.] [X.]n. 134; [X.]/[X.], [X.], 2008, § 2 [X.]n. 67; [X.] in [X.]/[X.]/vom [X.], Das neue [X.]echtsdienstleistungsrecht, 2008, § 6 [X.]n. 132 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 10 [X.] [X.]n. 57; [X.], [X.], 816, 817; [X.], NJW 2019, 545, 546; jeweils [X.]).

([X.]a) Der vorstehend genannten Entscheidung des [X.] lagen Fälle zugrunde, in denen - wie auch im [X.]fall - die Aktivlegitimation von Inkassounternehmen, die über eine entsprechende behördliche Erlaubnis (heute: [X.]egistrierung) verfügten, wegen Verstoßes gegen das (damals geltende) [X.] und einer daraus folgenden Nichtigkeit der zum Zwecke der Einziehung erfolgten Forderungsabtretung (§ 134 [X.]) verneint worden war. Das [X.] hat entschieden, dass hierin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen sei, da die Gerichte, indem sie dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt hätten, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet und hierdurch die Berufsausübungsfreiheit der [X.] unverhältnismäßig eingeschränkt hätten ([X.], NJW 2002, 1190, 1191). Weder der Schutz der Verbraucher noch die [X.]eibungslosigkeit der [X.]echtspflege rechtfertigten es nach dem Maßstab der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, Inhabern einer Inkassoerlaubnis die [X.]echtsberatung ihrer Kunden zu verbieten ([X.], [X.]O).

([X.]b) Zur Begründung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Mit der [X.]echtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der [X.]echtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten - Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für [X.] flankiere denjenigen für die Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten, einschließlich der [X.]echtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der [X.]echtsbesorgung und [X.]echtsberatung in den Schutzzweck des [X.]es einzubeziehen ([X.], [X.]O).

In Verfolgung dieses [X.] dürfe die Erlaubnis zur Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit beim [X.] auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden seien. Dementsprechend würden in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die Erteilung einer [X.]echtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebe, unter anderem profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, [X.]echt der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des [X.], spezielle Kenntnisse des Gesetzes zur [X.]egelung des [X.]echts der [X.], des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich.

Diese Anforderungen unterstrichen, dass die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpfe. Derartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das [X.] im Prinzip den Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und [X.]echtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen. [X.] hätten indessen nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernähmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder [X.]echte oder Vermögensinteressen. [X.] könne deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch [X.]echtsberatung zu leisten sei. Nur aus diesem Grund lasse sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur [X.]echtsbesorgung an [X.] zugleich die Erlaubnis zur [X.]echtsberatung ([X.], [X.]O).

Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den [X.]echtsuchenden oder den [X.]echtsverkehr verbunden sein könnte ([X.], [X.]O).

Hiervon ausgehend ist das [X.] in den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fällen zu der Beurteilung gelangt, es sei nicht erkennbar, dass ein Verbot der [X.]echtsberatung beim Forderungserwerb dem Schutz der [X.]echtsuchenden dienen könnte. Zwar hätten die Kunden ohne das Auftreten der [X.] ihre Forderungen wohl überhaupt nicht geltend gemacht, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare Forderungen innezuhaben. Die Kunden hätten aber durch die Tätigkeit des [X.]s nicht [X.]echtspositionen aufgegeben, sondern erstmals die Durchsetzung ihrer [X.]echte in Angriff genommen. Dass die Gerichte insoweit einen - im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG zusätzlich fragwürdigen - [X.]echtsverlust bewirkt hätten, indem sie die Zession selbst als nichtig angesehen hätten, bedürfe insoweit keiner vertieften Prüfung. Denn ohne die Initiative der Inkassounternehmen wären die Forderungen von den Zedenten zu keinem [X.]punkt geltend gemacht worden. Die wirtschaftliche Einbuße infolge von Untätigkeit entspräche insoweit dem völligen [X.]echtsverlust. Die [X.] hätten daher - auch mit ihrer rechtlichen Beratung - den Interessen ihrer Kunden gedient ([X.], [X.]O).

Die Funktionsfähigkeit der [X.]echtspflege sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der Schutz der [X.]echtspflege verlange nicht, dass vor der Zession zwischen dem [X.] und dem Zedenten die Bewertung der [X.]echtslage und die Abschätzung der Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen unterblieben. Ohne eine derartige Verständigung könnten weder die Forderungen bewertet noch der Erfolg im [X.]fall verlässlich prognostiziert werden. Unsicherheiten dieser Art wären für die [X.]echtspflege belastender als der mit dem Forderungserwerb verbundene [X.]echtsrat, den ein Inkassounternehmen mit Erlaubnis nach dem [X.] erteile ([X.], [X.] 1191 f.).

Der Schutz der [X.]echtspflege gebiete allein, dass dieser [X.]echtsrat durch sachkundige Personen erteilt werde. Dieses Erfordernis werde durch Art. 1 § 1 Abs. 2 [X.] und die Sachkundeprüfung sichergestellt. [X.] man in solchen Fällen die Aktivlegitimation des [X.]s, würde nicht die [X.]echtspflege, sondern der jeweilige Schuldner geschützt. Ein Schuldnerschutz durch [X.]echtsunkenntnis liege aber gerade nicht im Interesse des [X.]echtsverkehrs. Das [X.] bezwecke den Schutz der [X.]atsuchenden, hier der Gläubiger, und nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten [X.]echtsrats und wirkungsvoller [X.]echtsbesorgung ([X.], [X.] 1192).

Dieser Gesichtspunkt trete auch in den Ausgangsverfahren deutlich hervor. Ob den Zedenten noch eine Chance der Durchsetzung ihrer Forderungen bliebe, hänge vor allem vom [X.]ablauf und der möglichen Einrede der Verjährung ab. Die Gerichte hätten bei ihrer Auslegung diese Folgen in ihre [X.]echtsfindung nicht einbezogen ([X.], [X.]O).

Selbst wenn man annehmen wollte, der Zweck des [X.]es könnte das Verbot einer substantiellen [X.]echtsberatung durch [X.], die darauf gerichtet sei, festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gebe, rechtfertigen, führe jedenfalls eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Der Schutz der [X.] Bevölkerung und des [X.]echtsverkehrs seien zwar hochwertige Gemeinschaftsgüter, die Eingriffe in die Berufsausübung rechtfertigen könnten. Jedoch verfügten die Inkassounternehmen, die nicht ohne Erlaubnis tätig werden dürften, über die erforderliche Sachkunde, um die Forderungen einzuziehen und die Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen. In eigener Verantwortung würden sie zudem nur außergerichtlich tätig. Werde die gerichtliche Durchsetzung erwogen, ergänze der [X.]echtsrat des [X.] [X.]echtsanwalts die für den Sachkundenachweis geprüften [X.]echtskenntnisse ([X.], [X.]O).

Unverhältnismäßig sei die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Einschränkung auch deshalb, weil die Inkassoerlaubnis Außenwirkung habe. Sei sie zu [X.]echt erteilt, könne sich der [X.]echtsverkehr darauf verlassen, dass solche Unternehmen Forderungen in eigenem oder in fremdem Namen einziehen könnten. Schuldner könnten auf die [X.] vertrauen, seien also sicher, dass sie an den richtigen Gläubiger zahlten. Gläubiger könnten sich darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei. Das sei vor allem dann von Bedeutung, wenn nicht ein endgültiger Preis für die Forderung gezahlt, sondern eine Beteiligung am noch ausstehenden Erfolg der Beitreibung als Entgelt vereinbart werde. Diese Funktion der Inkassoerlaubnis, nach außen hin Klarheit im [X.]echtsverkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn eine [X.]echtsberatung vor oder gar nach Erteilung des Auftrags die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könnte. Abreden, die den Zedenten unangemessen benachteiligten, könnten von den Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden ([X.], [X.]O).

([X.]) Diese [X.]echtsprechung hat das [X.] durch seinen Beschluss vom 16. Mai 2002 (1 Bv[X.] 117/02, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, und durch seinen weiteren Beschluss vom 14. August 2004 (NJW-[X.][X.] 2004, 1570), bei dem Verfahrensgegenstand eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einer [X.]echtsanwaltskammer gegen ein - ebenfalls über eine Inkassoerlaubnis verfügendes - Inkassounternehmen war, bestätigt.

In dem letztgenannten Beschluss hat das [X.] seine [X.]echtsprechung dahingehend ergänzt, dass zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten [X.]echtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von [X.]echtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen gehöre. Diese rechtliche Qualifizierung des [X.], für die der [X.] seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten [X.]echtsbesorgung und werde nicht etwa zum [X.]echtsrat gegenüber dem Schuldner ([X.], NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571).

Der Schuldnerschutz als Verbraucherschutz stehe dem nicht entgegen. [X.] man die Befugnis des [X.]s zur [X.]echtserläuterung auch im Außenverhältnis, so würde letztlich nicht die [X.]echtspflege geschützt, sondern nur die [X.]echtsbesorgung durch Inkassounternehmen weitgehend auf rein kaufmännische Tätigkeiten reduziert. Für eine rein kaufmännische Tätigkeit bedürfte das Inkassounternehmen aber keiner Erlaubnis nach dem [X.]. Ohne die Befugnis des [X.]s zur [X.]echtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner, wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den [X.]echtsanwälten vorbehalten sei ([X.], [X.]O).

Auch die Funktionsfähigkeit der [X.]echtspflege sei durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Ein außergerichtlicher Briefwechsel berühre den Bereich der [X.]echtspflege noch nicht. Außergerichtliche [X.]echtsbesorgung könne auch noch während des Mahnverfahrens stattfinden. Das gelte jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgebe und auch sonst keine Interaktion zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gericht stattfinde. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] betreffe nach Wortlaut und Sinn nicht allein vorgerichtliche, sondern die außergerichtliche Tätigkeit schlechthin. Aus Gründen des Schutzes der [X.]echtspflege sollten lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden ([X.], [X.] 1571 f.).

([X.]) Die vorstehend (unter [X.] d [X.] (1) (b) ([X.]) und ([X.])) dargestellte- überzeugende - [X.]echtsprechung des [X.] zur [X.]eichweite der Inkassobefugnis hat der Gesetzgeber, wie an mehreren Stellen der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehoben wird, bei dem Erlass des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]l. I [X.]40) und des in diesem [X.]ahmen neu geschaffenen, am 1. Juli 2008 in [X.] getretenen Gesetzes über außergerichtliche [X.]echtsdienstleistungen ([X.]echtsdienstleistungsgesetz - [X.]) berücksichtigt. Dabei hat er sich zum erklärten Ziel gemacht, die aus dieser [X.]echtsprechung sowie aus weiteren, den Bereich der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen ebenfalls liberalisierenden Entscheidungen des [X.] sich ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze umzusetzen. Der Gesetzgeber hat diese [X.]echtsprechung des [X.] als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden [X.] (siehe zu dessen Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], NJW 2019, 1401, 1404 f.; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.] ([X.]) 5/05, juris [X.]n. 10; BVerwG, NJW 1999, 440 f.) - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des [X.]echts der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen angeführt. Zudem hat er die sich aus dieser [X.]echtsprechung ergebenden Grundsätze bei der Ausgestaltung der mit dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz neu geschaffenen Vorschriften jeweils berücksichtigt (vgl. nur BT-Drucks. 16/3655, [X.], 26 f., 35, 37 ff., 42, 50 ff., 55, 66, 88; siehe auch [X.] 16/118, [X.]2256, 12257 f.).

Dabei hatte der Gesetzgeber, wie sich auch aus den Plenarerörterungen des Gesetzentwurfs im [X.] ergibt, vor Augen, dass das [X.]echtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaube und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des [X.], zukunftsfest ausgestaltet sei (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 40, 42, 52; [X.] 16/118, [X.]O).

Im Einzelnen wird in der ausführlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des [X.]echtsberatungsrechts, die auch eine rechtsvergleichende Analyse der [X.]echtslage in [X.] hinsichtlich der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen enthält (mit dem Ergebnis, dass dort eine große Bandbreite von Modellen vorhanden sei, die von einer vollständigen Deregulierung außergerichtlicher [X.]echtsdienstleistungen bis hin zu einem Beratungsmonopol für [X.]echtsanwälte reichten; vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]), zu der vorstehend genannten Zielsetzung des [X.] unter anderem folgendes ausgeführt:

"Das geltende, aus dem Jahr 1935 stammende [X.] soll vollständig aufgehoben und durch eine zeitgemäße gesetzliche [X.]egelung abgelöst werden. Ziele der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der [X.]echtsuchenden und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dies geht einher mit einer Deregulierung und Entbürokratisierung. […] Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die Ablösung des [X.]es durch ein inhaltlich und strukturell grundlegend neu gestaltetes [X.]echtsdienstleistungsgesetz ([X.])." (BT-Drucks. 16/3655, [X.]).

[…]

"In den seitdem [seit 1980] vergangenen Jahren ist die Anwendung des [X.] zunehmend durch die [X.]echtsprechung des [X.] beeinflusst und geprägt worden. Zwar ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich verfassungsgemäß ist: Das [X.] dient dem Schutz der [X.]echtsuchenden und der geordneten [X.]echtspflege; zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen ([X.], 1 Bv[X.] 8/74, 1 Bv[X.] 275/74 v. 25. Februar 1976, BVerf[X.] 41, 378 [390] […]). Gleichwohl hat in der jüngsten [X.] die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des [X.]es zugenommen (vgl. [X.], 1 Bv[X.] 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerf[X.] 97, 12 - „[X.]“; [X.], 1 Bv[X.] 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - „Inkassounternehmen“; [X.], 1 Bv[X.] 2251/01 v. 27. September 2002, NJW 2002, 3531 - „[X.]“; [X.], 1 Bv[X.] 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - „[X.]“; [X.], 1 Bv[X.] 517/99 v. 11. März 2004, NJW 2004, 1855 - „[X.]SAT.1 - Jetzt reicht’s“). […]

[…]

Zugleich wird - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Deregulierungsbestrebungen der [X.] im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs - seit einigen Jahren auch in der Öffentlichkeit verstärkt die Forderung erhoben, das Gesetz einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen und es an die geänderten gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen.

Angesichts dieser Entwicklung schlägt der Gesetzentwurf erstmals eine umfassende Neuregelung des [X.]echts der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen vor. Das [X.] soll inhaltlich und […] auch strukturell grundlegend reformiert werden.

Vor dem geschichtlichen Hintergrund, der das [X.] bis in die Gegenwart belastet hat, soll dabei bewusst keine bloße Gesetzesänderung, sondern eine vollständige Ablösung dieses Gesetzes durch ein neues [X.]echtsdienstleistungsgesetz ([X.]) erfolgen. […]

Zugleich soll die Neuregelung den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben, der [X.]echtslage in den [X.] Nachbarländern und den gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre [X.]echnung tragen.

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Seit der grundlegenden Entscheidung des [X.] zur erlaubnisfreien Zulässigkeit der Patentgebührenüberwachung ([X.] […]) ist geklärt, dass nicht jede Geschäftstätigkeit auf rechtlichem Gebiet als erlaubnispflichtige [X.]echtsbesorgung angesehen werden darf. […]

Diese Grundsätze hat es in zwei weiteren Entscheidungen zur [X.] von Inkassounternehmen ([X.], 1 Bv[X.] 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - „Inkassounternehmen I“, [X.], 1 Bv[X.] 725/03 v. 14. August 2004, NJW-[X.][X.] 2004, 1570 - „Inkassounternehmen II“) präzisiert und zunächst klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem [X.] stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet. Eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche „substanzielle [X.]echtsberatung“ ([X.], 1 Bv[X.] 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - „Inkassounternehmen I“) ordnet das [X.] als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten ein. Soweit ein Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist, für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen [X.]echtsanwalt hinzuziehen muss, bleibt ihm auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen [X.]beilegung erlaubt ([X.], 1 Bv[X.] 725/03 v. 14. August 2004, NJW-[X.][X.] 2004, 1570 - „Inkassounternehmen II“)." (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

[…]

"2. [X.]rechtliche Vorgaben

Weitere Vorgaben enthält das [X.] Gemeinschaftsrecht. Das [X.] ist vor allem an den Grundfreiheiten des [X.] zu messen. […] Wie das [X.] setzt der [X.] allerdings eine restriktive Auslegung des [[X.]echtsberatungs-] Gesetzes in dem Sinnvoraus, dass von dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe ([X.], [X.]/90 v. 25. Juli 1991, Slg. 1991 [X.] = NJW 1991, 2693 - „Saeger ./. [X.].“, [X.]n. 17).

In Übereinstimmung hiermit stehen die Forderungen des Berichts der [X.] über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen vom 9. Februar 2004 [[X.]) 83 endgültig]." (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

[…]

"4. Gesellschaftliche Entwicklungen

Die gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre, die den [X.]uf nach einer grundlegenden [X.]eform des [X.]es haben laut werden lassen, sind zutreffend mit dem Stichwort der „Verrechtlichung“ im Sinn einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche beschrieben worden. Diese Verrechtlichung betrifft vor allem wirtschaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tätigkeiten mit der Folge, dass kaum eine berufliche Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende [X.]echtskenntnisse möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt. […]

a) Neue Dienstleistungsberufe

Als Folge hieraus haben sich, angefangen von [X.] über [X.] bis hin zu Energieberatern, Fördermittelberatern, Baubetreuern oder nicht anwaltlichen Mediatoren, neue Berufe herausgebildet, deren Berufsbild überwiegend gesetzlich bisher nicht geregelt ist. Die Entwicklung in diesem Bereich ist fließend; sie geht einher mit Veränderungen im Bereich älterer, klassischer Berufsbilder, deren Bedeutung teilweise abnimmt." (BT-Drucks. 16/3655, [X.]).

[…]

"I[X.] Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

In Anbetracht dieser Ausgangslage haben sich die [X.]eformvorschläge von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Keine völlige Deregulierung des [X.]

Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als [X.] mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben. Der [X.]echtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten [X.]echtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der [X.]echtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das [X.]echtsgut [X.]echt als solches rechtfertigen es daher, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen [X.]echtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken. […] Eine völlige Deregulierung des [X.] soll es daher auch künftig nicht geben." (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

[…]

"6. Neuausrichtung des Begriffs der [X.]echtsdienstleistung

Angesichts der immer weiter zunehmenden Verrechtlichung des alltäglichen Lebens und der ständigen Entwicklung neuer Dienstleistungsberufe muss der Verbotsbereich des Gesetzes auf Fälle echter [X.]echtsanwendung beschränkt werden.

a) Legaldefinition der [X.]echtsdienstleistung als besondere [X.]echtsprüfung

Die dargelegten verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gebieten es, Einschränkungen der Berufsfreiheit nur dort vorzunehmen, wo der Kernbereich des [X.]echts betroffen ist. Dieser Vorgabe kommt der Gesetzentwurf nach, indem er zunächst den Begriff „[X.]echtsdienstleistung“ in § 2 Abs. 1 [X.] in Anlehnung an die vom [X.] entwickelte und seither in ständiger [X.]echtsprechung vorgenommene einschränkende Auslegung des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] neu definiert: [X.]echtsdienstleistungen sind danach nur Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine besondere Prüfung der [X.]echtslage erfordern.

[…]

Eine Ausnahme stellt im Bereich der rechtsbesorgenden Tätigkeiten nur das als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungsinkasso dar. Zur Verhinderung von [X.] und Umgehungsgeschäften (zur verfassungsrechtlichen [X.]echtfertigung vgl. [X.], 1 Bv[X.] 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 [1191] - „Inkassounternehmen I“) und aus [X.] soll es insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer besonderen [X.]echtsprüfung, unter Erlaubnisvorbehalt stehen, soweit eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt. […]." (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

[…]

"7. [X.]echtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Die Neufassung des Gesetzes muss der Tatsache [X.]echnung tragen, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind und künftig weiter entstehen werden, bei deren Ausübung rechtliche Fragen berührt werden. Hier muss einerseits verhindert werden, dass die Berufsausübung unverhältnismäßig erschwert wird, andererseits muss aber der Dienstleistungsempfänger auch in diesem Bereich vor unqualifiziertem [X.]echtsrat geschützt werden. […] Angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche ist - worauf auch das [X.] mehrfach hingewiesen hat - die Besorgung wirtschaftlicher Belange ohne eine ergänzende [X.]echtsberatungs- oder -besorgungstätigkeit oft nicht mehr sachgerecht zu erbringen." (BT-Drucks. 16/3655, S. 38).

[…]

"11. [X.]echtsdienstleistungen in einzelnen [X.]echtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde

Die genannten gesellschaftlichen Entwicklungen, die sich auf den [X.]echtsdienstleistungsmarkt auswirken, erfordern auch die Überprüfung der Erlaubnistatbestände des [X.]es. Einige Berufsbilder haben sich verfestigt, andere klassische Erlaubnistatbestände haben an Bedeutung verloren. In den Bereichen, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der [X.]echtsuchenden nicht decken kann, insbesondere weil die Tätigkeit nicht ausschließlich juristischer Natur ist, müssen [X.]echtsdienstleistungen durch andere sachkundige Personen erlaubt bleiben.

Dies gilt für das Gebiet der […]. Ebenso wenig sind Inkassounternehmen aus dem [X.] wegzudenken. Deshalb wird für diese [X.]echtsdienstleistungsberufe eine an das geltende [X.]echt angelehnte [X.]eglementierung [Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 [X.]] beibehalten." (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

[…]

"d) Keine weiteren Erlaubnistatbestände

Neue Berufsbilder sind bewusst nicht aufgenommen worden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, das Berufsrecht im Bereich der [X.]echtsberufe und der freien Berufe insgesamt zu entbürokratisieren und zu liberalisieren, und mit den erwähnten Deregulierungsbestrebungen auf [X.]." (BT-Drucks. 16/3655, S. 42).

(2) Aufgrund der vorstehend dargestellten Entstehungsgeschichte des [X.] und vor allem im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielsetzung einer Liberalisierung des Berufsrechts und einer Öffnung des [X.]echtsdienstleistungsrechts für künftige Entwicklung sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe sind die für die rechtliche Beurteilung im [X.]fall maßgeblichen Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff der [X.] nicht in einem zu engen Sinne verstanden werden darf, wie dies seitens des [X.] erfolgt ist und auch von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertreten wird (siehe oben unter [X.] d [X.]; für ein enges Verständnis der Inkassobefugnis ausdrücklich [X.], NJW 2019, 545, 546; vgl. auch [X.]/[X.], NJW 2019, 3477, 3479 ff.; [X.], [X.] 2019, 414, 416 ff. [jeweils auch zu Art. 12 Abs. 1 GG]). Vielmehr ist insoweit - innerhalb des [X.]ahmens des mit dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz verfolgten [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 - I Z[X.] 54/10, NJW 2012, 1589 [X.]n. 24 [zu der im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auch bei § 5 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht gebotenen engen Auslegung]).

Das Berufungsgericht hat sich den Blick hierfür dadurch verstellt, dass es die oben (unter [X.] d [X.] (1) (b) ([X.])) erwähnten Gesetzesmaterialien des [X.] und insbesondere des - in diesem [X.] enthaltenen - [X.] nicht in seine Betrachtung einbezogen und zudem den Bedeutungsgehalt und die Tragweite der zu der [X.] von Inkassounternehmen ergangenen [X.]echtsprechung des [X.] (siehe hierzu [X.] d [X.] (1) (b) ([X.]) und ([X.])), die der Gesetzgeber insbesondere durch das [X.]echtsdienstleistungsgesetz umsetzen wollte, nicht erkannt hat.

Ausgehend von dem aus den oben genannten Gründen gebotenen eher großzügigen Verständnis des Begriffs der [X.] führt die im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der unter [X.] d [X.] aufgezeigten Maßstäbe vorzunehmende - mithin insbesondere am Schutzzweck des [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie möglicher Veränderungen der Lebenswirklichkeit orientierte - Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin für den [X.]     erbrachten Tätigkeiten (noch) als [X.] im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen rechtlichen Beratung des Mieters und der oben (unter [X.] d) genannten, sich von einem Forderungseinzug im herkömmlichen Sinne unterscheidenden Besonderheiten dieser Tätigkeiten der Klägerin, mit denen sie sich (noch) innerhalb des durch ihre [X.]egistrierung als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gesteckten [X.]ahmens hält.

Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, die Klägerin überschreite ihre Befugnis als registrierte Inkassodienstleisterin, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht im Bereich der [X.], sondern im Bereich der [X.]echtsberatung liege, trifft dies nicht zu und lässt zudem besorgen, dass es den durch den Gesetzgeber und das [X.] gezogenen [X.]ahmen der einem Inkassodienstleister im Zusammenhang mit dessen registrierter Tätigkeit gestatteten rechtlichen Prüfung und Beratung grundlegend verkannt hat. Der Gesetzgeber hat den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Überlegung zugrunde gelegt, das [X.] habe durch seine oben genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-[X.][X.] 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem [X.] stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle [X.]echtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, [X.]).

Das [X.] hat in den vorgenannten, von dem Gesetzgeber inhaltlich befürworteten und auf das [X.]echtsdienstleistungsgesetz übertragenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der [X.]echtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der [X.]echtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]), gemeint sei. Dabei übernähmen diese Personen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder [X.]echte oder Vermögensinteressen und es könne deshalb typisierend unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch [X.]echtsberatung zu leisten sei. Nur aus diesem Grund lasse sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur [X.]echtsbesorgung an [X.] zugleich die Erlaubnis zur [X.]echtsberatung. Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den [X.]echtsuchenden oder den [X.]echtsverkehr verbunden sein könnte ([X.], NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch [X.], NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571; [X.], Urteil vom 25. Juli 1991- [X.]/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 [X.]n. 17).

Mit diesen Grundsätzen und der damit übereinstimmenden, oben im Einzelnen ausgeführten Zielsetzung des Gesetzgebers ist die von dem Berufungsgericht - allerdings in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur (siehe oben unter [X.] d [X.]) - getroffene Beurteilung, die Klägerin habe vorliegend den [X.]ahmen ihrer Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] überschritten, nicht zu vereinbaren. Eine solche Überschreitung ergibt sich weder bei Betrachtung der einzelnen von der Klägerin hier entfalteten Tätigkeiten (vgl. zu dieser Betrachtungsweise BT-Drucks. 16/3655, [X.], 47; [X.]/[X.], [X.]O, § 2 [X.] [X.]n. 12 [X.]) noch aus deren Gesamtbetrachtung. Vielmehr sind diese Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt.

(a) Entgegen der Auffassung des [X.] überschreitet die Klägerin dadurch, dass sie Interessenten einen [X.] - bereits vor dem Abschluss einer Inkassovereinbarung und vor einer Abtretung der einzuziehenden Forderungen - zur Verfügung stellt, nicht ihre Befugnis als registrierte Inkassodienstleiterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

Dabei bedarf die - in der [X.]echtsprechung der Instanzgerichte (siehe nur [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [X.]n. 35 f.; [X.] [63. Zivilkammer], [X.] 2018, 1231, 1232; [eine Überschreitung bejahend]; [X.] [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 [X.]n. 26 ff. [verneinend]) und in der Literatur (siehe nur BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. August 2019, § 556g [X.]n. 5a [bejahend]; [X.], [X.], 443, 445; [X.], [X.] 2018, 231, 232 [verneinend]) umstrittene - Frage, ob es sich bei einem solchen softwarebasierten, automatisierten Berechnungssystem um eine [X.]echtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] handelt, keiner abschließenden Entscheidung, da von dem Vorliegen einer [X.]echtsdienstleistung bereits aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auszugehen ist. Jedenfalls ist die Annahme des [X.], bei dem [X.] der Klägerin handele es sich um eine [X.]echtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 [X.], weil dieser nicht ein bloßes "[X.]echenwerk" darstelle, sondern eine "Subsumtion" der jeweiligen Wohnung unter die [X.]asterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe und damit eine [X.]echtsanwendung erfordere, eher fernliegend.

([X.]) [X.]echtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 [X.] jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Für den Bereich des - wie hier von der Klägerin - als eigenständiges Geschäft betriebenen [X.] hat der Gesetzgeber jedoch zur Verhinderung von [X.] und Umgehungsgeschäften und aus [X.] in § 2 Abs. 2 [X.] eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 1 [X.] getroffen. Die vorstehend genannte Inkassotätigkeit soll danach insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer [X.]echtsprüfung, unter Erlaubnisvorbehalt stehen, soweit - wie hier der Fall - eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Deshalb bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass [X.]echtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.], die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde [X.]echnung abgetretener Forderungen ist, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird ([X.]).

Da die Tätigkeit der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt und mithin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in ihrer Gesamtheit als [X.]echtsdienstleistung anzusehen ist, gilt letzteres auch für den im [X.]ahmen dieser Tätigkeit bereitgestellten [X.].

([X.]) Der [X.] stellt weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht - im Hinblick auf die bereits im Vorfeld einer (möglichen) Inkassovereinbarung und Forderungsabtretung erfolgte Bereitstellung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin dar. Er bietet dem Mieter lediglich die (softwarebasierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten - rein rechnerisch und unverbindlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.

Mit dieser Möglichkeit, die - wie die [X.]evision mit [X.]echt geltend macht - in vergleichbarer Weise beispielsweise auch seitens der [X.] [X.] auf deren Internetseite (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/) zur Verfügung gestellt wird (so auch [X.] [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 [X.]n. 26), eröffnet die Klägerin im [X.]ahmen einer der eigentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 [X.]), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann. Weiter erlaubt sie ihm die Entscheidung, ob deshalb gegebenenfalls eine Beauftragung der Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin - oder auch die Beauftragung eines [X.]echtsanwalts - zum Zwecke der Geltendmachung und außergerichtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche erwägenswert erscheint. Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - an[X.] als bei [X.]echtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen.

Angesichts der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der [X.]echtsprechung des [X.] vorgenommenen Wertung, wonach die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]), ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit der Bereitstellung des softwarebasierten [X.] diese Befugnis überschritten haben könnte.

Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass der von der [X.] auch hier - eingesetzte [X.] bereits vor dem Abschluss einer Inkassovereinbarung und vor einer möglichen Forderungsabtretung zum Einsatz kommt. Denn dem oben bereits erwähnten, von dem Gesetzgeber in Bezug genommenen (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.) Beschluss des [X.] vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen ebenfalls Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des [X.] gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch [X.]echtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten (so auch [X.], [X.], 1401, 1405; [X.] [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, [X.]O [X.]n. 40) - Vorfeld erfolgt war.

Das [X.] hat dies für zulässig erachtet und ausgeführt, die Vorinstanzen hätten mit ihrer gegenteiligen Auffassung, wonach es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt sei, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Berufsausübungsfreiheit der [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG) unverhältnismäßig eingeschränkt und die (damalige) gesetzliche [X.]egelung über die Inkassobefugnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]) nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet ([X.], [X.] 1191). Weder der Schutz der Verbraucher noch die [X.]eibungslosigkeit der [X.]echtspflege rechtfertigten es - gemessen am Maßstab der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG -, den Inhabern einer Inkassoerlaubnis die [X.]echtsberatung ihrer Kunden zu verbieten, noch verlangten sie, dass vor der Zession zwischen dem [X.] und dem Zedenten die Bewertung der [X.]echtslage und die Abschätzung der Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen zu unterbleiben habe. Der Umstand, dass die Kunden ohne das Auftreten des [X.]s ihre Forderungen wohl überhaupt nicht geltend gemacht hätten, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare Forderungen innezuhaben, ändere hieran nichts ([X.], [X.]O).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden überzeugenden Erwägungen des [X.] kann, an[X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, in dem Bereitstellen des [X.], zumal dieser dem Mieter lediglich die oben aufgeführten eingeschränkten, nach Beauftragung der Klägerin zu ergänzenden Erkenntnismöglichkeiten bietet, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gesehen werden.

(b) Die Klägerin hat, entgegen der Auffassung des [X.], ihre Inkassobefugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie - nach erfolgter Beauftragung und Forderungsabtretung durch den [X.]    - mit Schreiben vom 20. März 2017 gegenüber der Beklagten gemäß § 556g Abs. 2 [X.] (in der hier anwendbaren, bis einschließlich 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 2 EG[X.]; im Folgenden: aF) einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]) gerügt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch diese [X.] - unter Überschreitung ihrer Inkassobefugnis - die Tatbestandsvoraussetzungen der noch nicht entstandenen Forderung erst geschaffen und damit die Forderung erst nach der Abtretung entstehen lassen. Bei der genannten [X.] handele es sich - entgegen der von einer anderen Kammer des [X.] ([X.] [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 [X.]n. 39 [X.]) vertretenen Auffassung - nicht um ein bloßes Hilfsrecht oder einen Nebenanspruch, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung (gemeint: des Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene und auch in der Begründung der Zulassung der [X.]evision angeführte [X.]frage, ob die (qualifizierte; siehe hierzu BT-Drucks. 18/3121, [X.], 32 ff.) [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ein Tatbestandsmerkmal des [X.]ückforderungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] ist (so die wohl überwiegende Meinung in der Literatur, siehe nur [X.]/V. [X.], [X.], [X.]. 2018 § 556g [X.]n. 14; BeckOGK-[X.]/[X.], Stand 1. Oktober 2019, § 556g [X.]n. 85; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g [X.] [X.]n. 17; [X.] [X.] [15. Zivilkammer], [X.], 465, 466 [bloße Fälligkeitsvoraussetzung]; [X.] [65. Zivilkammer], NJW 2018, [X.]O [unselbständiges Hilfsrecht]), bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die erstgenannte Auffassung zuträfe und ein möglicher Anspruch des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) erst durch die Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF entstünde, hätte die Klägerin mit der in ihrem Schreiben vom 20. März 2017 enthaltenen [X.] nicht ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] überschritten.

In der [X.]echtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die ([X.] wie hier unter Zugrundelegung der vorgenannten überwiegenden Auffassung - erst künftig entstehenden Forderung nach § 398 [X.] wirksam ist, wenn diese - wie hier - spätestens im [X.]punkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 12. Oktober 1999 - XI Z[X.] 24/99, [X.], 276 unter III; vom 20. September 2012 - IX Z[X.] 208/11, [X.], 2292 [X.]n. 8; jeweils [X.]; ebenso MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 398 [X.]n. 78 ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Juni 1989 - III Z[X.] 72/88, [X.]Z 108, 98, 104).

Selbst wenn die Klägerin nach einer solchen Vorausabtretung durch die von ihr erhobene [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF eine mögliche Forderung des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) erst zur Entstehung gebracht hätte, hielte sich dies noch im [X.]ahmen ihrer Befugnisse als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Wie der [X.] für den Bereich der Lebensversicherung bereits entschieden hat, kann in dem Einzug des [X.]ückkaufswertes einer Lebensversicherung eine [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des [X.]ückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht von dem Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der [X.]echte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt ([X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - VI Z[X.] 263/17, [X.], 1639 [X.]n. 42 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Januar 2017 - IV Z[X.] 341/13, juris [X.]n. 5, 18 f., 25; [X.], NJW-[X.][X.] 2014, 852).

Für die vorliegende - vergleichbare - Fallgestaltung, dass statt des Mieters nach erfolgter Abtretung ein registrierter Inkassodienstleister gegenüber dem Vermieter die [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF erhebt, gilt nichts Anderes. Dies folgt aus dem gemäß den obigen Ausführungen ([X.] d [X.] (2)) gebotenen nicht zu engen, sondern eher großzügigen Verständnis des Begriffs der [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]), welches hinsichtlich der hier in [X.]ede stehenden Tätigkeit eines registrierten [X.] gegenüber dem Schuldner seinen Ausdruck insbesondere dadurch gefunden hat, dass nach der [X.]echtsprechung des [X.] zu der einem solchen Inkassodienstleister erlaubten [X.]echtsberatung "naturgemäß auch das [X.] von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen", gehört ([X.], NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571).

Entgegen der von der [X.]evisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung folgt eine Überschreitung der [X.]sbefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem [X.]schreiben die Beklagte zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. An[X.] als die [X.]evisionserwiderung meint, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister aus den oben genannten Gründen nicht gestattete - Maßnahme der [X.] anzusehen. Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine [X.]eaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen [X.] und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf [X.]ückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender [X.]ückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen.

Auch aus dem Umstand, dass der Mieter im [X.] an das [X.]schreiben der Klägerin die vertraglich vereinbarte monatliche Miete nur noch unter Vorbehalt zahlte, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin insoweit eine über ihre Befugnis als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hinausgehende [X.]echtsberatung des Mieters vorgenommen hätte. Ob dieser Vorbehalt aufgrund einer [X.]echtsberatung seitens der Klägerin erfolgt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag hierzu haben die [X.]en im [X.]evisionsverfahren nicht aufgezeigt. Selbst wenn aber die Klägerin den Mieter rechtlich dahingehend beraten haben sollte, trotz Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF auch künftig die Miete in der vertraglich vereinbarten Höhe - allerdings unter dem Vorbehalt einer [X.]ückforderung - zu zahlen, um hierdurch dem [X.]isiko einer Zahlungsverzugskündigung des Vermieters entgegenzuwirken, wäre hierin eine von der [X.]sbefugnis der Klägerin umfasste [X.] für eine erfolgreiche Forderungseinziehung zu sehen.

(c) Entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung hat die Klägerin ihre Inkassobefugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 [X.]) geltend gemacht hat. Die [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. Juni 2000 - [X.], [X.], 1444 unter [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 3580 [X.]n. 45) zieht die [X.]evisionserwiderung mit [X.]echt nicht in Zweifel. Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten nicht Gegenstand einer [X.] sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung folge, dass ein Inkasso grundsätzlich das [X.] von Geldforderungen, nicht hingegen die Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem- jedenfalls in Bezug auf die hier in [X.]ede stehenden Auskunftsansprüche - ein zu enges Verständnis der [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugrunde.

Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 [X.], der durch das am 1. Juni 2015 in [X.] getretene Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]) vom 21. April 2015 ([X.]) eingeführt worden ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33; siehe auch [X.]/Börstinghaus, [X.]O [X.]n. 28), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche zwingend vorgeschaltet ist. Dieser Hilfsanspruch dient der Vorbereitung insbesondere des (Haupt-)Anspruchs des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]). Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbereitung dienenden Hilfsanspruch (§ 556g Abs. 3 [X.]) geltend zu machen, ist - insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des Begriffs der [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) - nicht ersichtlich.

Soweit die [X.]evisionserwiderung darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch deshalb nicht zur Geltendmachung von [X.] befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generieren", greift dieser Einwand aus den oben (unter [X.] d [X.] (2) (b)) genannten Gründen ebenfalls nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 [X.] vorgebrachte Einwand der [X.]evisionserwiderung, die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin zeige, dass bei deren Tätigkeit - unzulässigerweise - ihr eigenes wirtschaftliches Interesse in Gestalt eines hohen Kosteninteresses und nicht die Durchsetzung der Ansprüche des Mieters im Vordergrund stehe. Dies werde bereits dadurch belegt, dass mit der vorliegenden Klage eine [X.]ückzahlung zu viel gezahlter Miete nur hinsichtlich eines Monats - hier in Höhe eines Betrages von nur 23,49 [X.] - begehrt werde, während die Klägerin mittels des von ihr daneben geltend gemachten Auskunftsbegehrens und insbesondere durch dessen Bezifferung auf einen Wert von mehr als 1.000 [X.] in erster Linie eine beträchtliche Erhöhung des [X.]wertes erstrebe. Eine solche Vorgehensweise sei von der [X.]sbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gedeckt.

Die [X.]evisionserwiderung berücksichtigt bereits im Ausgangspunkt dieses Einwands nicht in hinreichendem Maße, dass selbst bei einer - hier gegebenen - Beschränkung des [X.]ückzahlungsanspruchs auf einen Monatsbetrag der Überschreitung der zulässigen Höchstmiete dieser Betrag je nach den Umständen des Einzelfalls ganz unterschiedlich ausfallen und wesentlich höher liegen kann als im [X.]fall. Vor allem aber lässt die [X.]evisionserwiderung außer Betracht, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich [X.]ückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 [X.] bereits im Gesetz selbst angelegt ist.

Auch ist der Begriff der [X.] im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], wie oben bereits ausgeführt, nicht auf die reine Einziehung von Forderungen begrenzt, sondern umfasst auch [X.]n, die der Forderungseinziehung dienen. Dass der [X.]wert solcher [X.]n - wie hier des Auskunftsanspruchs - im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des [X.]ückzahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] ist - unbeschadet der Befugnis einer klagenden [X.], insbesondere zur Verringerung des [X.] lediglich einen bestimmten Teilbetrag ihrer Zahlungsforderung einzuklagen - bereits dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger [X.]echtslage, vgl. hierzu den aktuellen [X.]egierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der [X.]egelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, B[X.]-Drucks. 519/19, [X.] f., 11 ff. [§ 556g Abs. 2 [X.]-E]) der genannte [X.]ückzahlungsanspruch des Mieters erst für den [X.]raum ab Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] besteht und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die bereits seit längerer [X.] bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist.

(d) Entgegen der von der [X.]evisionserwiderung sowie von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich bei genauer Betrachtung eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswi[X.]prüche zwischen den von der Klägerin mit dem Mieter gemäß ihrem - auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogenen - Geschäftsmodell getroffenen Vereinbarungen und den auf dieser Grundlage erbrachten Tätigkeiten einerseits sowie den in einem vergleichbaren Fall für [X.]echtsanwälte geltenden - strengeren - berufsrechtlichen Vorschriften andererseits herleiten.

Zwar trifft es zu, dass einem [X.]echtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a [X.]VG), noch dem Mandanten im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 [X.]; siehe hierzu [X.], Urteil vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 26/14, NJW 2016, 3105 [X.]n. 17 [X.]). An[X.] als die [X.]evisionserwiderung meint, ist hierin jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit eines registrierten [X.] geltenden kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz - [X.]D[X.]G) ein Wertungswi[X.]pruch, der dazu führen würde, dass die von der Klägerin für den Mieter ausgeübte Tätigkeit deshalb als nicht mehr von ihrer Inkassobefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) gedeckt und damit als - auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] führender - Verstoß gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz (§ 3 [X.]) anzusehen wäre, nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des in der - von dem Berufungsgericht nicht erörterten - Vorschrift des § 4 [X.] enthaltenen Verbots von [X.]echtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungspflichten des [X.]echtsdienstleisters besteht.

Die von der [X.]evisionserwiderung und einem Teil der [X.]echtsprechung und Literatur vertretene gegenteilige, einen unzulässigen Wertungswi[X.]pruch sowie eine Interessenkollision bejahende Ansicht (siehe etwa [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [X.]n. 51; [X.], NJW 2019, 545, 548 f.; [X.], [X.] 2018, 897, 899 f.; vgl. auch [X.]/[X.], NJW 2019, 3477, 3480 f.; [X.], [X.] 2019, 414, 420 f. [zu Art. 3 Abs. 1 GG]) und insbesondere die in diesem [X.]ahmen teilweise vertretene Auffassung, wonach eine rechtliche Billigung von "Geschäftsmodellen" wie demjenigen der Klägerin das [X.]egelungskonzept des [X.] "aushebeln" und zugleich die [X.]echtsanwaltschaft einer Ungleichbehandlung sowie einem erheblichen Wettbewerbsnachteil aussetzen würde (siehe etwa [X.], [X.]O; [X.], [X.] 547), lassen bereits im Ausgangspunkt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten [X.] - im Gegensatz zu [X.]echtsanwälten - nicht um Organe der [X.]echtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]7). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des [X.] und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, [X.]) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), als einen rechtsanwaltsähnlichen [X.]echtsdienstleistungsberuf unterhalb der [X.]echtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.] ff.) und/oder die für [X.]echtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, [X.]O; vgl. auch [X.], [X.] 1406).

Mit ihrem Bestreben, unter dem Gesichtspunkt eines sonst vermeintlich bestehenden Wertungswi[X.]pruchs die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Handelns der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten Inkassodienstleister dogmatisch in stärkerem Maße an den für [X.]echtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Vorschriften auszurichten, übersieht die vorstehend genannte Auffassung zudem, dass die von ihr erstrebte rechtliche Sichtweise von den geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und dem oben im Einzelnen dargestellten (bisherigen) Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt ist. Ob die neueren Entwicklungen im [X.]echtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der [X.], Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen [X.]egelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten.

([X.]) Ausgehend von der geltenden [X.]echtslage ergibt sich - entgegen der seitens der [X.]evisionserwiderung (ebenso [X.], Urteil vom 24. Januar 2019- 67 S 277/18, [X.]O; [X.], [X.] 548 f.; [X.], [X.]O) vertretenen Auffassung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht aus dem Umstand, dass sie mit dem Mieter vereinbart hat, als Vergütung ("Provision") im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten [X.] in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate", zu erhalten.

In der [X.]echtsprechung ist seit langem - auch schon vor dem Inkrafttreten des [X.] - anerkannt, dass ein Inkassounternehmen- wie in der Praxis auch üblich - mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf (vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.] ([X.]) 5/05, juris [X.]n. 14; [X.], Urteil vom 1. April 2009 - 19 U 228/08, juris [X.]n. 19; [X.], Urteil vom 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, juris [X.]n. 25; siehe hierzu auch [X.], [X.] 2017, 2825, 2828; [X.], [X.] 2018, 231, 234; jeweils [X.]; vgl. auch [X.], NJW 2002, 3531, 3532 [einen Wertungswi[X.]pruch zu den für [X.]echtsanwälte geltenden Vergütungsregelungen hinsichtlich der - als zulässig angesehenen - Vereinbarung eines Erfolgshonorars für einen [X.] verneinend]). Unter der Geltung des [X.]es folgte dies daraus, dass Inkassounternehmen nach Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG von dem Verbot des Erfolgshonorars ausgenommen waren (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.] ([X.]) 5/05, [X.]O [X.]). Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung ([X.], [X.] 548) gilt diese Ausnahme, wie sich nunmehr aus § 4 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz ([X.]D[X.]G) ergibt, auch nach dem Inkrafttreten des [X.].

([X.]a) Das Einführungsgesetz zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz dient einerseits dazu, Übergangsregelungen für die bestehenden Erlaubnisse nach dem [X.] zu schaffen, und enthält andererseits Vorschriften über die Vergütung der nach dem [X.]echtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]D[X.]G gilt das [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetz ([X.]VG) für die Vergütung der [X.]entenberaterinnen und [X.]entenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) sowie der registrierten [X.] mit Ausnahme der [X.]innen und [X.] entsprechend. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]D[X.]G ist es "den in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]D[X.]G genannten Personen" untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 4. Juli 2019 ([X.]/17, juris) steht der in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]D[X.]G enthaltenen [X.]egelung einer Mindestvergütung unionsrechtlich schon deshalb nicht entgegen, weil die Tätigkeiten der [X.]echtsanwälte und der Inkassodienstleister - an[X.] als die in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs hervorgehobenen, nicht bestimmten Berufsständen vorbehaltene Erbringung von Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Personen vorbehalten sind, die eine reglementierte Tätigkeit ausüben und ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben (vgl. [X.], [X.]O [X.]n. 89-93).

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]D[X.]G ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.]) unzulässig, soweit das [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]D[X.]G).

([X.]b) Bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 [X.]D[X.]G ergibt sich, dass diese Vorschriften und insbesondere die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]D[X.]G iVm § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a [X.]VG) und/oder einer Kostentragung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]D[X.]G iVm § 49b Abs. 2 Satz 2 [X.]) nicht alle [X.]echtsdienstleister, sondern - wofür eindeutig die in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]D[X.]G enthaltene Formulierung "den in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen ist es untersagt" spricht - nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]D[X.]G aufgeführten Personen als Normadressaten betreffen. Zu diesen Personen gehören die registrierten Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] (Inkassodienstleister) jedoch nicht, so dass auf sie § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 und 2 [X.]D[X.]G schon nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist (ebenso [X.], [X.] 1405 f.; [X.], [X.]O; [X.]., [X.] 2019, 219, 220; jeweils [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - I Z[X.] 67/18, W[X.]P 2019, 1304 [X.]n. 45).

([X.]c) Die Gesetzesmaterialien des [X.] bekräftigen diese Auslegung. Dort heißt es in der Einzelbegründung zu § 4 [X.]D[X.]G (BT-Drucks. 16/3655, S. 80):

"Die Vorschrift ersetzt und ergänzt die Vergütungsregelungen aus Artikel [X.] kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 ([X.]) und passt die Vergütung der nicht verkammerten [X.]echtsbeistände, der sonstigen [X.] mit Ausnahme der [X.] und der [X.]entenberater an die Vorschriften des [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetzes ([X.]VG) sowie an § 49b [X.] an. […].

Gesetzliche [X.]egelungen über die Vergütungshöhe und zulässige Vergütungsvereinbarungen sind nur für die genannten Berufe erforderlich und geboten. […]

Keine Vergütungsregelung gibt es auch für Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Dies entspricht der bisherigen [X.]echtslage und dem vom [X.] anerkannten Berufsbild der Inkassounternehmen. Für diese enthält daher § 4 Abs. 4 lediglich Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit ihrer Vergütung im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren. […]

Zu Absatz 1

Für die Vergütung der registrierten [X.]echtsbeistände, der sonstigen [X.] mit Ausnahme der [X.] und der [X.]entenberater soll das [X.]VG entsprechend anwendbar sein. […]

[…]

Zu Absatz 2

Entsprechend gilt für diese Personen auch das grundsätzliche Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1 [X.]) und das Verbot eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 [X.]). […]"

Diese Ausführungen zeigen ebenso wie bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]D[X.]G, dass der Gesetzgeber die registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) von dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]D[X.]G enthaltenen Verboten der Vereinbarung eines Erfolgshonorars und/oder einer Kostenübernahme ausnehmen wollte (so auch [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - I Z[X.] 67/18, [X.]O [X.]n. 44).

([X.]d) Die [X.]evisionserwiderung übersieht bei ihrer schon deshalb unzutreffenden Annahme, die zwischen der Klägerin und dem Mieter vereinbarte Forderungsabtretung sei wegen eines (unter anderem) in der Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu sehenden Verstoßes gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nichtig (§ 134 [X.]), dass nach der [X.]echtsprechung des [X.] selbst bei einem [X.]echtsanwalt eine gegen § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a [X.]VG verstoßende Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu einer Nichtigkeit der Honorarvereinbarung nach § 134 [X.] führt. Vielmehr ist eine solche Vereinbarung wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden ([X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - IX Z[X.] 137/12, [X.]Z 201, 334 [X.]n. 16 ff. [unter Aufgabe der früheren [X.]echtsprechung]).

([X.]) Aus den vorstehend (unter ([X.]) ([X.]a) bis ([X.]c)) genannten Gründen ergibt sich, an[X.] als die [X.]evisionserwiderung und die oben genannte Auffassung ([X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O) meinen, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch nicht daraus, dass nach den zwischen dem Mieter und der Klägerin auf der Grundlage ihrer [X.] getroffenen Vereinbarung im Falle einer Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines [X.]echtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten entstehen sollen. Die [X.]evisionserwiderung sieht (auch) hierin zu Unrecht einen die Unzulässigkeit der [X.] der Klägerin und infolgedessen die Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] begründenden Wertungswi[X.]pruch.

Die zwischen dem Mieter und der Klägerin gemäß ihrem Geschäftsmodell vereinbarte Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko unterscheidet sich zwar, wie die [X.]evisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, von einem Inkasso im ursprünglichen Sinne (vgl. hierzu [X.], [X.] 1404), wobei in der Literatur allerdings zutreffend ausgeführt wird, dass schon zur [X.] des Erlasses des [X.] vor allem durch die vom Gesetzgeber übernommenen Grundsätze der oben (unter [X.] d [X.] (1) (b) ([X.]) und ([X.])) erörterten Beschlüsse des [X.] vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-[X.][X.] 2004, 1570) eine deutliche Fortentwicklung des rechtlichen [X.]ahmens für [X.] und damit eine Erweiterung der [X.] von Inkassounternehmen erfolgt war ([X.], [X.] 1406 und 1408 [unter zusätzlichem Hinweis darauf, dass beim [X.] Forderungen die - hier in [X.]ede stehende - Übernahme der Prozesskosten in der [X.] seit langem üblich sei]). Auch trifft es zu, dass einem [X.]echtsanwalt eine Übernahme des [X.], wie sie hier seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht gestattet wäre (§ 49 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 26/14, [X.]O [X.]).

Die hierauf gestützte Annahme der [X.]evisionserwiderung, darin sei ein rechtlich bedeutsamer Wertungswi[X.]pruch zu sehen, der es dem Gericht erlaubte, die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin aus diesem Grund als unzulässig anzusehen, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil der Gesetzgeber - wie oben (unter ([X.]) ([X.]a) bis ([X.]c)) im Einzelnen ausgeführt - entschieden hat, dass die mit der Verbotsnorm des § 49 Abs. 2 Satz 2 [X.] inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]D[X.]G auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) - wie die Klägerin - keine Anwendung findet.

Vor diesem Hintergrund betrachtet ist eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht darin zu sehen, dass sie durch die Zusage einer Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten einen zu der Bereitstellung des [X.] hinzukommenden weiteren Anreiz für ihre Beauftragung als Inkassodienstleisterin schafft. Wie das [X.] in seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 ([X.], NJW 2002, 1190, 1191) ausgeführt hat, steht es der Annahme einer zulässigen Inkassotätigkeit nicht entgegen, dass der Kunde ohne das Auftreten des [X.]s - hier insbesondere ohne den vorstehend beschriebenen, von der Klägerin geschaffenen Anreiz - die Forderungen wohl nicht geltend gemacht hätte.

([X.]) Entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungseinziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer [X.] des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der - von dem Berufungsgericht nicht erörterten - Vorschrift des § 4 [X.] und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 31. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 270 [X.]n. 17; [X.]/[X.]/Seibl, [X.]O [X.]n. 273 [X.]; MünchKomm[X.]/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 [X.]n. 100; [jeweils zu § 4 [X.]]; [X.]/[X.], [X.]O, § 4 [X.] [X.]n. 18; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 [X.]n. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4 [X.]]) Unzulässigkeit der [X.]echtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 [X.], § 134 [X.]). Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin verstößt auch sonst nicht gegen § 4 [X.].

([X.]a) Nach § 4 [X.] dürfen [X.]echtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der [X.]echtsdienstleistung gefährdet wird. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der für das gesamte [X.]echtsdienstleistungsgesetz gilt (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 4 [X.] [X.]n. 1) und der deshalb auch registrierte Personen - wie die Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) - erfasst (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]7).

([X.]b) Der Sinn und Zweck des § 4 [X.] besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], NJW-[X.][X.] 2016, 1056 [X.]n. 31 [X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.]1, 67). Die Vorschrift geht nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung des [X.] auf die zu Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1 [X.] im Bereich der [X.]echtsschutzversicherung ergangene [X.]echtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 20. Februar 1961 - II Z[X.] 139/59, NJW 1961, 1113 unter [X.]) zurück, wonach dort eine Interessenkollision gegeben ist, wenn der [X.]echtsschutzversicherer über die zur Ermittlung seiner Einstandspflicht erforderliche Feststellung und Prüfung des Sachverhalts hinaus für seinen Versicherungsnehmer rechtliche Verhandlungen mit der gegnerischen Seite führt (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; siehe zu dieser Interessenkollision auch [X.], Urteil vom 4. Dezember 2013 - IV Z[X.] 215/12, [X.]Z 199, 170 [X.]n. 45).

Der [X.] hatte in dem genannten Urteil vom 20. Februar 1961 ausgeführt, Verhandlungen des [X.]echtsschutzversicherers mit den Gegnern seiner Versicherungsnehmer könnten die richtig verstandene, nicht einseitig auf die Interessen nur des [X.]echtsschutzversicherers ausgerichtete Erfüllung seiner eigentlichen aus dem Versicherungsgeschäft sich ergebenden Aufgabe gefährden. Vom wirtschaftlichen Interesse des [X.]echtsschutzversicherers her gesehen könne das Ziel derartiger Verhandlungen allein die Vermeidung von Kosten sein, auch wenn im Ergebnis die Verwirklichung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers unterbliebe, während der Versicherungsvertrag den [X.]echtsschutzversicherer zur Übernahme der Kosten verpflichte, die durch die beabsichtigte, hinreichend aussichtsvolle [X.]echtsverfolgung entstünden. Die [X.]echtsbesorgung könne infolgedessen zu den aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Verpflichtungen durchaus in einen Wi[X.]treit geraten. Eine die Möglichkeit eines solchen Interessenkonflikts in sich bergende [X.]echtsbesorgung könne nicht als sachgemäß bezeichnet werden ([X.], Urteil vom 20. Februar 1961 - II Z[X.] 139/59, [X.]O).

Der Gesetzgeber hat diese [X.]echtsprechung zum Anlass genommen, daraus den allgemeinen Grundsatz abzuleiten, dass [X.]echtsdienstleistungen nicht erbracht werden dürfen, wenn sie mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine solche, von ihm in § 4 [X.] geregelte Unvereinbarkeit dann vorliege, wenn die rechtliche Prüfung und Bewertung eines Sachverhalts im [X.]ahmen einer rechtsberatenden Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf eine andere, bereits bestehende Leistungspflicht des Dienstleistenden haben könne, insbesondere, wenn durch die Ausführung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit eine eigene Leistungspflicht inhaltlich beeinflusst werden könne (BT-Drucks., [X.] 39).

Dies sei insbesondere bei [X.]echtsdienstleistungen durch Versicherungsunternehmen im Bereich der [X.]echtsschutzversicherung der Fall, soweit sie die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber [X.] beträfen, insbesondere wenn der [X.]echtsschutzversicherer über die zur Ermittlung der Einstandspflicht erforderliche Feststellung und Prüfung des Sachverhalts hinaus für seinen Versicherungsnehmer rechtliche Verhandlungen mit der gegnerischen Seite führe; in diesen Fällen sei die sachgerechte Erbringung der [X.]echtsdienstleistung nicht mehr gewährleistet (BT-Drucks., [X.] 39, 51).

Eine der Zulässigkeit von [X.]echtsdienstleistungen entgegenstehende Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.] hat der Gesetzgeber darüber hinaus etwa für den Fall des gleichzeitigen Betriebs eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung oder bei einer Tätigkeit als [X.]entenberater und Versicherungsvertreter (nicht dagegen: Versicherungsberater) in Betracht gezogen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]7 [zu den [X.]egistrierungsvoraussetzungen nach § 12 [X.]]).

Der [X.] hat eine Interessenkollision nach § 4 [X.] zudem im Fall einer Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers angenommen, insbesondere da die Erfüllung der [X.]echtsdienstleistung (Schadensregulierung) gegenüber dem Versicherer verlange, dass dieser eine möglichst niedrige Schadenssumme zahle, während das vom Versicherungsmakler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Interesse des Versicherungsnehmers, etwa die Vermeidung eines [X.]echtsstreits oder einer weiteren Belastung der Kundenbeziehung mit dem Anspruchsteller, durchaus auf schnelle Zahlung einer deutlich höheren Schadenssumme gerichtet sein könne ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.]O [X.]n. 31 ff. [X.]).

Sowohl der Gesetzgeber als auch der [X.] sind bei den vorstehend genannten Erwägungen davon ausgegangen, dass eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 4 [X.] allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision, sondern nur dann vorliegt, wenn die [X.]echtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann, wobei gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der [X.]echtsdienstleistungspflicht gefährdet sein muss (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]1; [X.], Urteil vom 5. März 2013 - VI Z[X.] 245/11, [X.], 1870 [X.]n. 12 [X.]; vgl. auch BT-Drucks., [X.] 67 [zu § 12 [X.]]).

([X.]c) Gemessen an den vorbezeichneten Grundsätzen ist eine solche Gefährdung bei der vorliegend zu beurteilenden Forderungseinziehung - jedenfalls unter Berücksichtigung des Inhalts der hier zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffenen Inkassovereinbarung - zu verneinen. Bei dem von der [X.]evisionserwiderung für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkt der von der Klägerin im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzunehmenden [X.] des Mieters handelt es sich schon nicht um eine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 [X.], sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden [X.]. Im Übrigen wird der von der [X.]evisionserwiderung angeführten Gefahr, dass die Klägerin aufgrund der sie im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen treffenden Kostenbelastung geneigt sein könne, von einer ordnungsgemäßen und effektiven Durchsetzung der Ansprüche des Mieters insbesondere dann abzusehen, wenn dies einen hohen finanziellen Aufwand, etwa in Gestalt einer kostenintensiven Beweisaufnahme, erfordere, in hinreichendem Maße dadurch entgegengewirkt, dass sich die Vergütung der Klägerin für die [X.] gemäß Ziffer 3.1 ihrer [X.] nach der Höhe der durch ihre Tätigkeit ersparten Miete richtet. Diese Vereinbarung eines Erfolgshonorars bewirkt ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters. Der damit - jedenfalls weitgehend - vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters steht der Annahme einer Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.] entgegen.

(α) Die [X.]evisionserwiderung versucht vergeblich, eine andere Beurteilung zum einen daraus herzuleiten, dass die Klägerin aufgrund der vorstehend genannten [X.] - in der die [X.]evisionserwiderung und Teile der Literatur eine insbesondere auch im Lichte des § 4 [X.] unzulässige Prozessfinanzierung sehen (vgl. nur [X.], [X.] 549 f.; [X.], [X.] 899 f.; [X.], [X.] 2019, 219, 220) - Anlass habe, die Erfolgsaussichten beson[X.] kritisch zu prüfen und Aufträge, die ihr unsicher erscheinen, gegebenenfalls auch vorschnell abzulehnen, mit der Folge, dass nicht nur die von der Klägerin angebotenen [X.] für den Mieter wertlos seien, sondern dieser in der [X.]egel aufgrund der negativen Bewertung durch die Klägerin davon absehen werde, einen [X.]echtsanwalt mit der Durchsetzung seines möglicherweise doch bestehenden Anspruchs zu betrauen. Darüber hinaus meint die [X.]evisionserwiderung, die Klägerin könne - wie von einem Teil der Literatur in Bezug auf vergleichbare Fallgestaltungen hervorgehoben werde ([X.], [X.] 549; [X.], [X.]O; [X.], [X.] 2017, 1609, 1610; Singer, [X.] 2019, 211, 214) - auch geneigt sein, zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit einer Einlegung von [X.]echtsmitteln zu nutzen. Insofern stünden bei dem "Geschäftsmodell" der Klägerin die Pflichten zur Prozessfinanzierung und zur optimalen [X.]echtsdurchsetzung in Wi[X.]treit. Überdies sei dieses "Geschäftsmodell" sowohl mit der oben genannten Interessenkollision im Bereich der [X.]echtsschutzversicherung als auch mit dem gleichzeitigen Betrieb eines Inkassounternehmens und einer Finanzierungsvermittlung vergleichbar, bei dem der Gesetzgeber ebenfalls eine Interessenkollision bejaht habe.

Diese Erwägungen der [X.]evisionserwiderung greifen allesamt nicht durch.

(β) Die [X.]evisionserwiderung übersieht bei ihrer Annahme, die [X.] der Klägerin sei (auch) wegen Verstoßes gegen § 4 [X.] unzulässig, bereits im Ausgangspunkt, dass es sich bei der Zusage der Klägerin, den Mieter im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen von sämtlichen Kosten freizuhalten, zum einen teilweise schon nicht um eine zum [X.]punkt der Erbringung der [X.]echtsdienstleistung bereits bestehende Pflicht zur Leistung handelt und zum anderen die [X.] insgesamt keine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] - mithin keine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht - darstellt.

(αα) Eine Unvereinbarkeit der [X.]echtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] setzt nach der Gesetzesbegründung des [X.] voraus, dass die [X.]echtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; ebenso [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 4 [X.] [X.]n. 12; [X.]/[X.], [X.]O, § 4 [X.] [X.]n. 11). An einer solchen zum [X.]punkt der [X.] bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung des Mieters von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines [X.]echtsanwalts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens.

Wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 und 6.4 der - hier in die Inkassovereinbarung einbezogenen - [X.] der Klägerin hervorgeht, ist sie - wie insbesondere aus der Formulierung "können wir" hervorgeht - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen [X.]echtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfahrens zu beauftragen. Die Zusage einer [X.] ist mithin insoweit - an[X.] als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der [X.]) - für die Klägerin zum maßgeblichen [X.]punkt der Erbringung ihrer [X.] (noch) nicht verpflichtend.

(ββ) Zudem handelt es sich bei der [X.] insgesamt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der [X.] der Klägerin (vgl. hierzu [X.], [X.] 1408 f.), steht aber jedenfalls mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu [X.], [X.] 1409), dessen Schutz als [X.]echtsuchender die Vorschrift des § 4 [X.] unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, § 4 [X.] [X.]n. 2) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] angesehen werden kann.

Die Annahme einer solchen "anderen Leistungspflicht" stünde hier zudem nicht im Einklang mit dem Umstand, dass es einem registrierten Inkassodienstleister - wie der Klägerin - aus den oben (unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.]) ([X.]a) bis ([X.]c)) dargestellten Gründen nach dem Gesetz (§ 4 Abs. 1, 2 [X.]D[X.]G) gestattet ist, sich im [X.]ahmen der bezüglich der Inkassotätigkeit getroffenen Vereinbarungen auch zu einer Übernahme von Kosten zu verpflichten (vgl. hierzu auch [X.], [X.]O).

(γ) Soweit die [X.]evisionserwiderung - ungeachtet der vorstehend genannten, bereits für sich genommen die Verneinung eines Verstoßes der [X.]echtsdienstleistung der Klägerin gegen § 4 [X.] tragenden Gesichtspunkte - meint, eine Interessenkollision im Sinne dieser Vorschrift daraus herleiten zu können, dass die Klägerin angesichts ihrer Verpflichtung zur Kostentragung eine beson[X.] kritische Prüfung der Erfolgsaussicht eines Tätigwerdens für den Mieter vornehmen werde, verkennt sie, dass es der Klägerin - wie jedem registrierten Inkassodienstleister - unbenommen bleibt, vor der Übernahme eines [X.] - den oben genannten, in das [X.]echtsdienstleistungsgesetz übernommenen Grundsätzen des [X.] entsprechend - eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine dementsprechende Beratung des Kunden - hier des Mieters - vorzunehmen. Es ist nicht zu erkennen, dass eine solche Prüfung - wie die [X.]evisionserwiderung meint - den Interessen des Mieters zuwiderliefe oder dessen Möglichkeit, seine etwaigen Ansprüche auf anderem Wege geltend zu machen, entgegenstünde.

(δ) Ebenfalls vergeblich versucht die [X.]evisionserwiderung, eine gegen § 4 [X.] verstoßende Interessenkollision aus der Annahme herzuleiten, die Klägerin könne angesichts ihrer im Falle einer Erfolglosigkeit der [X.] bestehenden Kostentragungspflicht geneigt sein, etwa zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von [X.]echtsmitteln zu nutzen.

Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin gemäß Ziffer 7.1 ihrer im [X.]fall maßgeblichen [X.] einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters abschließt und ohne [X.]ücksprache mit dem Mieter lediglich befugt ist, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet. Der oben bereits erwähnte prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des Mieters (vgl. [X.], [X.] 1409 f.; [X.], [X.] 2017, 2825, 2827; [X.]/[X.], NJW 2019, 551, 554 f.; vgl. auch [X.], [X.], 189, 192 [jeweils einen Interessengleichlauf im Falle der Vereinbarung eines Erfolgshonorars grundsätzlich bejahend]; [X.] [X.], [X.] 549; [X.], [X.] 900; [X.], [X.] 1610 f.; Singer, [X.]O) bleibt damit hier auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt.

Entgegen der von der [X.]evisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung führt die vorstehend genannte Ausnahmeregelung bei Vergleichsangeboten, welche die angeführte Grenze von 70 % unterschreiten, für sich genommen auch nicht dazu, dass der Mieter in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens in einem solchen Maße beeinträchtigt wäre, dass deshalb eine Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.] oder aus sonstigen Gründen eine Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten [X.]echtsdienstleistungen vorläge. Der Abschluss eines Vergleichs unterhalb der in Ziffer 7.1 der [X.] genannten Grenze von 70 % wird in vielen Fällen, insbesondere bei Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens, für den Mieter in wirtschaftlicher Hinsicht wenig interessant sein, da nach Ziffer 7.3 der [X.] von dem Vergleichsbetrag die anwaltlichen und, sofern entstanden, auch die gerichtlichen Kosten abgezogen werden, soweit diese nicht von dem Vermieter übernommen worden sind. Dieser Abzug nach Ziffer 7.3 der [X.] begründet als solcher ebenfalls nicht eine Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.]. Denn dem Mieter bleibt es, wenn er die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, das Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für ihn günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der [X.] der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen.

(ε) Insbesondere aufgrund des vorstehend genannten grundsätzlichen Gleichlaufs der Interessen der Klägerin und des Mieters ist die hier vorliegende Fallgestaltung - entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung - nicht mit den oben dargestellten Fällen einer Interessenkollision in den Bereichen der [X.]echtsschutzversicherung und der Finanzierungsvermittlung vergleichbar. Eine Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.], aufgrund derer die ordnungsgemäße Erfüllung der mit der Forderungseinziehung verbundenen [X.]echtsdienstleistungspflichten der Klägerin gefährdet wäre, liegt im [X.]fall nicht vor.

([X.]) Entgegen der von der [X.]evisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung vermag auch der Umstand, dass gemäß Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin die seitens des Mieters vorgenommene treuhänderische Abtretung der im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse stehenden Ansprüche unwiderruflich erfolgt, weder eine Interessenkollision nach § 4 [X.] noch sonst Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorliegend erbrachten [X.]echtsdienstleistungen der Klägerin zu begründen. Dieser Einwand der [X.]evisionserwiderung greift schon deshalb nicht durch, weil das Gesetz - unbeschadet eines möglichen (befristeten) Widerrufsrechts nach den Bestimmungen über [X.] (§§ 312 ff. [X.]) - eine Widerruflichkeit von Forderungsabtretungen nach § 398 [X.] nicht vorsieht. Im Übrigen lässt die [X.]evisionserwiderung bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass eine jederzeitige Widerruflichkeit der treuhänderischen Abtretung nicht nur dem Interesse des [X.] an einer verlässlichen Erbringung der [X.], sondern auch dem Interesse des [X.]echtsverkehrs an einer [X.]echtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der [X.]evisionserwiderung in der mündlichen [X.]evisionsverhandlung in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Einwand, der Mieter habe keinerlei Einfluss auf die Auswahl des [X.]echtsanwalts, wenn die Klägerin von der in Ziffer 1.5 ihrer [X.] für den Fall einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen außergerichtlichen Bemühungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch mache, bei entsprechenden Erfolgsaussichten einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die [X.]evisionserwiderung vermag nicht aufzuzeigen, warum ein Gläubiger, der sich aus Gründen der Arbeits- und [X.]ersparnis sowie der Vereinfachung dazu entschließt, Ansprüche nicht selbst geltend zu machen, sondern einen Inkassodienstleister hiermit zu beauftragen, ein Interesse daran haben sollte, die Person des unter den genannten Voraussetzungen benötigten [X.]echtsanwalts selbst auszuwählen und sich nicht auf einen Vertragsanwalt der Klägerin zu verlassen. Objektiv nachvollziehbare Gründe für ein dahingehendes Interesse des Gläubigers sind - jedenfalls im [X.]egelfall - auch nicht zu erkennen. Ginge es dem Gläubiger maßgeblich darum, selbst die Auswahl des [X.]echtsanwalts zu treffen, läge es nahe, die Geltendmachung der Ansprüche von Anfang an diesem [X.]echtsanwalt anzuvertrauen.

Soweit die [X.]evisionserwiderung in diesem Zusammenhang zusätzlich beanstandet hat, nach den [X.] der Klägerin sei die Anwaltsvollmacht unwiderruflich, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil jedenfalls in den hier zugrunde liegenden [X.] der Klägerin eine solche [X.]egelung nicht enthalten ist. Soweit in der bereits erwähnten Ziffer 1.3 der [X.] von einer Unwiderruflichkeit die [X.]ede ist, bezieht sich diese allein auf die treuhänderische Forderungsabtretung, nicht hingegen auf die Bevollmächtigung eines [X.]echtsanwalts.

Eine Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.], aufgrund derer mit Blick auf eine andere Leistungspflicht die ordnungsgemäße Erfüllung der mit der Forderungseinziehung verbundenen [X.]echtsdienstleistungspflichten der Klägerin gefährdet wäre, hat die [X.]evisionserwiderung mithin auch durch die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich angeführten Erwägungen nicht aufzuzeigen vermocht.

([X.]d) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des [X.]echtsverkehrs und der [X.] Kunden des [X.] eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der - hinsichtlich ihres Tatbestandes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich eher eng ausgestalteten - Vorschrift des § 4 [X.] geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der [X.]echtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des [X.] nicht um eine "andere Leistungspflicht" handelt - nicht erfüllt sind, gleichwohl aber eine Interessenkollision besteht. Denn ein solcher Fall liegt hier, da es - wie ausgeführt - bereits an einer Interessenkollision nach § 4 [X.] im engeren Sinne fehlt, nicht vor und wird von den [X.]en im [X.]evisionsverfahren auch nicht geltend gemacht.

([X.]) Eine Unzulässigkeit der [X.] der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier für den Mieter zur Durchsetzung von dessen möglichen Ansprüchen gegen die beklagte Vermieterin im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" (§§ 556d, 556g [X.]) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der [X.]egistrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.] iVm § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz [[X.]echtsdienstleistungsverordnung - [X.]DV]) hierfür nicht ausreichte. Insbesondere folgt - auch in Ansehung der Besonderheiten des [X.] und der Art der hier geltend gemachten Ansprüche - aus dem Umstand, dass die vorgenannten Anforderungen an die Sachkunde eines [X.] deutlich geringer sind als bei einem [X.]echtsanwalt, nicht ein Wertungswi[X.]pruch dergestalt, dass die von der Klägerin im [X.]fall für den Mieter erbrachten [X.] deshalb als - wegen Überschreitens der Inkassobefugnis - unzulässig anzusehen wären.

([X.]a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] dürfen registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde [X.]echtsdienstleistungen in dem Bereich der [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) erbringen. Gemäß § 11 Abs. 1 [X.] erfordern [X.] besondere Sachkunde in den für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des [X.]echts, insbesondere des Bürgerlichen [X.]echts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Voraussetzungen für die [X.]egistrierung sind nach § 12 [X.] neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 [X.] für jeden Versicherungsfall die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die [X.]echtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

Dabei ist die theoretische Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die praktische Sachkunde setzt in der [X.]egel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus (§ 12 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] müssen im - hier vorliegenden - Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ([X.]) in der [X.]egel zumindest zwölf Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]DV wird im Bereich der [X.] die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderliche theoretische Sachkunde in der [X.]egel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen [X.] im Sinne des § 4 [X.] nachgewiesen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]DV muss der [X.] geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 [X.] für die jeweilige [X.]egistrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich [X.] mindestens 120 [X.]stunden betragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]DV).

Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderliche praktische Sachkunde wird in der [X.]egel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit in dem Bereich des [X.]echts nachgewiesen, für den eine [X.]egistrierung beantragt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]DV).

Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber diese gegenüber einem [X.]echtsanwalt deutlich geringeren Anforderungen an die Sachkunde hat ausreichen lassen, ist darin zu sehen, dass die Tätigkeit des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] allein auf die außergerichtliche Forderungseinziehung beschränkt ist. Bei dieser besteht die Gefahr einer rechtlichen Fehlberatung in deutlich geringerem Maße als zum einen bei der - einem registrierten Inkassodienstleister aus den oben genannten Gründen generell nicht gestatteten - Abwehr von Ansprüchen, wie etwa der Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, und zum anderen bei der Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden [X.]echtsberatung, etwa in Gestalt einer hiervon losgelösten rechtlichen Prüfung des Inhalts des Mietvertrags und der sich aus diesem ergebenden Verpflichtungen.

([X.]b) In der [X.]echtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der vorstehend genannte Umfang der von einem Inkassodienstleister nachzuweisenden Sachkunde genüge nicht, um den Inkassodienstleister aufgrund der [X.]egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu berechtigen, [X.] und die darauf bezogene [X.]echtsberatung auf dem - hier betroffenen - Gebiet des [X.] zu erbringen (vgl. nur [X.] [67. Zivilkammer], NJW 2018, 2901 [X.]n. 11 f. sowie [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris [X.]n. 42 f.; [X.], [X.], 353, 358). Der 120-stündige [X.] nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]DV vermittele dem Inkassodienstleister zwar ([X.] in sämtlichen für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Bereichen des allgemeinen materiellen und formellen [X.]echts, nicht aber solche auf dem speziellen Gebiet des [X.]. Es sei daher auszuschließen, dass ein solcher Lehrgang eine ausreichende Grundlage für einen hinreichend qualifizierten [X.]echtsrat auf dem Gebiet des [X.] biete. Dies gelte erst recht auf dem Spezialgebiet des Mietpreisrechts, dessen für eine qualifizierte [X.]echtsberatung hinreichend verlässliche Durchdringung wegen ihrer - auch verfassungsrechtlichen - Zusatzprobleme über die ohnehin schon überdurchschnittliche Komplexität des sonstigen materiellen Mietrechts noch weit hinausgehe (vgl. [X.], jeweils [X.]O; [X.], [X.]O).

([X.]c) Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Annahme, [X.] auf dem Gebiet des [X.] seien von der Inkassobefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] generell nicht umfasst, ist mit den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]DV nicht zu vereinbaren.

Es trifft zwar zu, dass das [X.]echtsgebiet des [X.], in dem die Klägerin ihre hier zu beurteilende Tätigkeit für den Mieter erbracht hat, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität aufweist und von dem Bestreben des Gesetzgebers geprägt ist, die - auch grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) - Interessen von Mietern und Vermietern - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Wohnung regelmäßig den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt - in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Auch kann die hier in [X.]ede stehende Inkassotätigkeit der [X.] jedenfalls mittelbar - durchaus Einfluss auf das Verhältnis der Mietvertragsparteien und damit letztlich gegebenenfalls auch auf den weiteren Verlauf und den Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Eine solche [X.] und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des [X.] in verantwortungsvoller Weise [X.]echnung zu tragen.

Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]DV und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, [X.]3 ff.; B[X.]-Drucks. 316/08, [X.]0 f., 13 f.) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber deshalb davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nicht auf dem Gebiet des [X.] tätig werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 [X.] die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen [X.]echtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche [X.]echt, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen [X.]echts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen.

Maßstab für die in § 11 Abs. 1 [X.] erfolgte Auswahl der [X.]echtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des [X.]es - in den [X.] von [X.]n verlangten Leistungen, die auch nach der [X.]echtsprechung des [X.] ([X.], NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des [X.] sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.]6). Hierzu gehörte auch damals im [X.]ahmen des Bürgerlichen [X.]echts - ohne Einschränkung - das [X.]echt der Schuldverhältnisse (vgl. [X.], [X.]O), mithin einschließlich des [X.].

(e) Eine Überschreitung der [X.]sbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass sie, wenn ihre außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung der Forderungen des Mieters nicht zum Erfolg führen, nach ihren hier zugrunde liegenden [X.] (Ziffern 1.5 und 6.1) die - im [X.]fall auch wahrgenommene - Möglichkeit hat, die treuhänderisch an sie abgetretenen Ansprüche unter Beauftragung eines [X.]echtsanwalts in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene [X.]echte einzuklagen.

Eine solche Klageerhebung durch einen - wie hier - aufgrund wirksamer Forderungsabtretung aktivlegitimierten registrierten Inkassodienstleister kann durchaus im Interesse des Kunden an einer möglichst einfachen und raschen Durchsetzung seiner Ansprüche liegen. Ihr steht - auch in Ansehung des Umstands, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Verfahren zu vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) - die Zielsetzung des [X.], die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]), grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier zwischen der Klägerin und dem Mieter vereinbart und dementsprechend auch erfolgt - ein [X.]echtsanwalt als unabhängiges Organ der [X.]echtspflege mit der Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird und auf diese Weise der vorgenannten Zielsetzung des [X.] [X.]echnung getragen wird.

Dementsprechend hat der [X.] auch in anderen Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als Kläger aus abgetretenem [X.]echt des Kunden eine Forderung geltend gemacht hat, die Berechtigung dieser Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens bejaht (vgl. nur [X.], Urteile vom 24. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2423 unter [X.] c; vom 20. November 2008 - I Z[X.] 62/06, [X.], 1353 [X.]n. 7; siehe auch [X.], Urteil vom 11. Juni 1999 - 1 U 162/97, juris [X.]n. 69). Auch das [X.] hat in dem oben erwähnten Beschluss des vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190), dessen Verfahrensgegenstand ebenfalls Klagen von Inkassounternehmen aus abgetretenem [X.]echt waren, Bedenken gegen diesen Weg der Anspruchsdurchsetzung nicht zu erkennen gegeben.

II[X.]

Nach alledem kann das Urteil des [X.], soweit es mit der [X.]evision angegriffen worden ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur Endentscheidung reife Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die - von seinem [X.]echtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterbliebenen Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der von der - aktivlegitimierten - Klägerin geltend gemachten Ansprüche treffen kann.

Dr. Milger     

      

Dr. Fetzer     

      

Dr. Bünger

      

Kosziol     

      

Dr. Wiegand     

      

Meta

VIII ZR 285/18

27.11.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 28. August 2018, Az: 63 S 1/18

§ 134 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB vom 21.04.2015, § 556g Abs 2 BGB vom 21.04.2015, § 556g Abs 3 S 1 BGB vom 21.04.2015, § 1 Abs 1 S 2 RDG, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 4 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 4 Abs 1 S 1 RDGEG, § 4 Abs 2 S 1 RDGEG, § 4 Abs 2 S 2 RDGEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18 (REWIS RS 2019, 1103)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 126-127 WM2020,25 REWIS RS 2019, 1103

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 285/18 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 120/19 (Bundesgerichtshof)

Inkassodienstleistung: Geltendmachung zu viel bezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse in Berlin


VIII ZR 130/19 (Bundesgerichtshof)

Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht; Aktivlegitimation eines Inkassounternehmens für Forderungen …


VIII ZR 45/19 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummietrecht: Rückzahlungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei Mietermehrheit; Rüge eines Mieters nach § 556g als …


VIII ZR 45/19 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.