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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:150920B[X.]232.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 232/20
vom
15. September 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen
Dr.
[X.], Dr.
Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
April 2020
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO). Dabei hat
der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2020 -
22 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.04.2020 -
5 U 678/20 -
Meta
15.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. XI ZR 232/20 (REWIS RS 2020, 11236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11236
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