Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. XII ZR 135/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2130

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Juni 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: neinBGB § 1572 Nr. 1 und [X.])Eine im [X.]punkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann [X.] dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, [X.] nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen istund zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat.b)Zum Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB.BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - [X.] -OLGKarlsruheAGEttlingen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juni 2001 durch [X.] [X.] und dieRichter [X.], [X.], Weber-Monecke und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats- [X.] - des [X.] 19. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.Die 1975 geschlossene Ehe der Parteien, die beide 1956 geboren sind,ist seit dem 28. November 1991 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorgefür die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne [X.], geboren am [X.] 1975, und [X.], geboren am 29. Oktober 1977, wurde dem Beklagtenübertragen. Dieser ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe hat er drei Kinder.Außerdem versorgte er ein schwerbehindertes Pflegekind.- 3 -Die Klägerin war bis zu der Trennung der Parteien im Dezember 1990nicht oder nur vorübergehend erwerbstätig. Ab Februar 1991 war sie im [X.] von 20 Wochenstunden und ab November 1991 von 30 [X.] tätig. Eine im April 1992 begonnene Ausbildung [X.] brach sie im Oktober 1993 wegen gesundheitlicherBeschwerden ab. In der Folgezeit bezog sie nacheinander Krankengeld, Ar-beitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Juli 1997 erhielt die [X.] wegen Erwerbsunfähigkeit, die bis zum 30. Juni 1999 befristet war.Der Beklagte ist Krankenpfleger. Neben der Tätigkeit in seinem erlerntenBeruf geht er, wie bereits vor der Scheidung, einer geringfügigen Zusatzbe-schäftigung (Auslieferung von Medikamenten) nach. Außerdem erhielt er [X.] schon während der Ehe mit der Klägerin betreute Pflegekind [X.] Leistungen nach dem [X.].Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, arbeitsunfähigerkrankt zu sein, für die [X.] ab Dezember 1994 auf Zahlung von nacheheli-chem Unterhalt in Anspruch. Sie verlangt bis einschließlich Juli 1995 - unterBerücksichtigung vom Beklagten geleisteter Unterhaltszahlungen - insgesamt6.821,70 DM sowie ab August 1995 monatlich 1.393,82 DM, jeweils zuzüglichZinsen. Der Beklagte hat die Erkrankung der Klägerin bestritten und geltendgemacht, sie lebe mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Verbindung.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteteBerufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision [X.] ihr [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 233 veröffent-licht ist, hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Unterhalt mit [X.] verneint, daß sie das Zustandekommen einer Unterhaltsvereinba-rung nicht substantiiert dargelegt habe. Dagegen bestehen aus [X.] Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.2. a) Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 Nr. 1BGB hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht -nicht als erfüllt angesehen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daßvon der Klägerin vom [X.]punkt der Scheidung am 28. November 1991 an we-gen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr habe erwartet werden können.Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Es könne zwar nicht [X.], daß eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem [X.], als die Erkrankung der Klägerin als sogenanntes Sjoegren-Syndrom dia-gnostiziert worden sei, vorgelegen habe. Vor Oktober 1993, als sie die Ausbil-dung zur Kinderkrankenschwester abgebrochen habe, könne eine Erwerbsun-fähigkeit aber jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe [X.] geltend gemacht, ihre damals schon bestehende Krankheit habe sie bisdahin an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Das werde durch ihre beruflicheEntwicklung bestätigt. Die seit Februar 1991 ausgeübte [X.] die Klägerin im November 1991 auf 30 Wochenstunden ausgeweitet. [X.] 1992 habe sie ihre - nicht durch Krankheit veranlaßte - Umschulung be-gonnen. Es sei zwar anerkannt, daß der erforderliche zeitliche Zusammenhangzwischen dem Einsatzzeitpunkt und der Krankheit auch dann noch bestehen- 5 -könne, wenn diese erst nach jenem [X.]punkt ausgebrochen sei. Das gelteaber nur bei enger zeitlicher Abfolge, an der es bei einem zeitlichen Abstandvon etwa 23 Monaten (vom 28. November 1991 bis Oktober 1993) fehle.Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung und [X.] der Revision stand.b) Die Revision beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, dieKlägerin habe nicht geltend gemacht, schon vor Oktober 1993 sei eine [X.] von ihr nicht zu erwarten gewesen. Die Klägerin habe durch [X.] auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens den Beweis dafür angetre-ten, daß wegen ihrer rheumatischen Erkrankung, die 1994 als Sjoegren-Syndrom diagnostiziert worden sei, schon im [X.]punkt der Scheidung, [X.] in nahem Zusammenhang mit ihr, eine Erwerbstätigkeit von ihr nicht habeerwartet werden können. Den Beweisantrag, der in Verbindung mit dem weite-ren Vorbringen des betreffenden Schriftsatzes nicht anders verstanden werdenkönne, habe das Berufungsgericht übergangen.Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Be-weisantrag nicht nachzugehen, da das Vorbringen der Klägerin nicht hinrei-chend substantiiert ist.Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen,solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an [X.] oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen odergeistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der [X.] begehrende Ehegatte muß, um die Voraussetzungen der genannten Vor-schrift darzutun, im einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angebenund vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er- 6 -darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 1572 BGB beru-fen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, daß nur eine teilwei-se Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, daß er Art und Umfangder gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder [X.] darlegt. Darüber hinausbezieht sich die Darlegungslast auf das Bestehen des Anspruchs zu dem [X.] ([X.] Handbuch des Scheidungsrechts4. Aufl. [X.] IV [X.]. 214; [X.] in [X.] § 1572 [X.]. 6; vgl. auch [X.] vom 16. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 265, 266unter [X.] vorgenannten Anforderungen genügt das Vorbringen der [X.], soweit sie einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB ([X.]) geltend macht. Die Klägerin hat in dem von der Revi-sion in Bezug genommenen Schriftsatz ausgeführt, zur [X.] der Trennung imDezember 1990 sei es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen, eine Kur imHerbst 1990 habe nichts geändert; bereits damals habe sie an der rheumati-schen Krankheit gelitten, die Gelenkerkrankung habe sich schon etwa 20 Jahrezuvor gezeigt; Anfang 1997 habe sie sich zur stationären Behandlung in einerKlinik für [X.] befunden. Sie sei deshalb nicht nur wegen einer All-ergie, sondern auch wegen ihrer rheumatischen Erkrankung nicht mehr ar-beitsfähig gewesen; dies gelte auch weiterhin.Der bloße Hinweis auf eine seit längerem vorliegende rheumatische Er-krankung läßt indessen weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichenBeeinträchtigungen bestanden noch inwieweit sich diese auf die [X.] ausgewirkt haben. Entsprechende Ausführungen wären [X.] auch mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin im Februar 1991eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und diese ab November 1991, also etwa- 7 -zur [X.] der Scheidung, erweitert hat, erforderlich gewesen. Abgesehen davonläßt das Vorbringen der Klägerin aber auch nicht eindeutig erkennen, auf wel-chen [X.]punkt sich ihre Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig gewesen zusein, bezieht. Es bleibt unklar, ob dies bereits durchgehend für die [X.] nachder Trennung oder erst für einen späteren, längere [X.] nach der [X.] [X.]punkt geltend gemacht wird. Letzteres kommt vor allem auchdeshalb in Betracht, weil die Klägerin in dem betreffenden Schriftsatz ebenfallsvorgetragen hat, sie leide seit Juni 1993 an einer allergischen Lungenerkran-kung, deretwegen sie nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten dürfe. Deshalb [X.] ihr Vorbringen auch nicht hinreichend dem Einsatzzeitpunkt der [X.]) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterhaltstatbestand des§ 1572 Nr. 1 BGB liege nicht vor, ist nach den somit verfahrensfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen auch rechtlich nicht zu beanstanden.Von einer krankheitsbedingten - vollen oder teilweisen - Erwerbsunfä-higkeit unmittelbar vom [X.]punkt der Scheidung an kann schon nach dem ei-genen Vorbringen der Klägerin nicht ausgegangen werden. Damit scheidetauch die Möglichkeit aus, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit deshalb nochdem [X.]punkt der Scheidung zuzurechnen, weil sich ein zu dieser [X.] bereitsvorhandenes, die Erwerbsfähigkeit minderndes [X.] verschlimmert undschließlich zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hätte (vgl. [X.] 25. März 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 684, 685). Für die Entste-hung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB wird es zwar ferner als aus-reichend erachtet, wenn eine Krankheit zu einem der Einsatzzeitpunkte nurlatent vorhanden war und in nahem zeitlichen Zusammenhang damit ausge-brochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat (MünchKomm/[X.] BGB- 8 -4. Aufl. § 1572 [X.]. 11; [X.] aaO § 1572 [X.]. 12; [X.] FamRZ1983, 501, 503; [X.] FamRZ 1994, 104, 106; das bloße Vorliegeneiner latenten Erkrankung erachten demgegenüber als ausreichend: [X.]/[X.] BGB 10. Aufl. § 1572 [X.]. 6; Soergel/[X.] BGB 12. Aufl.§ 1572 [X.]. 6; [X.] 1. EheRG 2. Aufl. § 1572 [X.]. 5; Gernhu-ber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § [X.], [X.]. 9; a.A. für den Fall,daß im Einsatzzeitpunkt selbst noch keine Erwerbsunfähigkeit vorlag: [X.]/Verschraegen BGB 12. Aufl. § 1572 [X.]. 22). Ob dieser Auffassung zufolgen ist oder ob damit die Anforderungen an die Einsatzzeitpunkte untergra-ben werden, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Denn esfehlt an dem nach Auffassung des [X.]s jedenfalls erforderlichen nahen [X.] Zusammenhang zwischen der Scheidung und dem Eintritt der Erwerbs-unfähigkeit. Letztere kann im Hinblick auf fehlenden substantiierten Sachvor-trag der Klägerin nicht vor dem aus gesundheitlichen Gründen erfolgten [X.] zur Kinderkrankenschwester im Oktober 1993 angesetztwerden, so daß seit der Scheidung ca. 23 Monate verstrichen waren. Unterdiesen Umständen kann der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr dem[X.]punkt der Scheidung zugerechnet werden. Eine großzügigere Betrach-tungsweise würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, [X.] Ereignisse, die sich nach der Scheidung im Leben eines der [X.] Ehegatten einstellen, grundsätzlich nicht zu Lasten des anderen Ehe-gatten gehen zu lassen, weshalb Erkrankungen, die nach der Scheidung auf-treten und ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Ehe stehen, nicht zueinem Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB führen sollten (BT-Drucks. 7/650S. 124).3. a) Das Berufungsgericht hat auch einen Unterhaltsanspruch nach§ 1572 Nr. 4 BGB verneint und insofern zur Begründung ausgeführt: [X.] -Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 [X.] Einsatzzeitpunkt für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB kommeder Klägerin nicht zugute, weil ein Anspruch nach § 1573 BGB im [X.], als ihre Erwerbsfähigkeit erstmals durch Krankheit beeinträchtigt gewe-sen sei, nicht bestanden habe. Die Klägerin habe nämlich im [X.]punkt [X.] und noch danach aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit Ein-künfte erzielt, die ihren vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB gedeckthätten. Zum [X.]punkt der Scheidung habe sie als Krankenpflegehelferin mo-natlich rund 1.700 DM netto verdient; nach Abzug des sogenannten Erwerbstä-tigenbonus, der mit 10 % bemessen werde, seien monatlich 1.530 DM verblie-ben. [X.] seien Zinseinkünfte von monatlich mindestens 275 DM,die die Klägerin aus der Anlage eines Teils des ihr am 20. November 1991,also kurz vor der Scheidung, zugeflossenen Zugewinnausgleichs von150.000 DM habe erzielen können. Damit habe ihr mehr zur Verfügung ge-standen, als den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen habe. Diese sei-en allein durch die Einkünfte des Beklagten aus Erwerbstätigkeit und beiderParteien aus Vermögen bestimmt gewesen. Das Einkommen der Klägerin habedie ehelichen Lebensverhältnisse dagegen nicht geprägt, weil sie eine [X.] erst nach der Trennung in Erfüllung der Obliegenheit aufge-nommen habe, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Daß die Tätigkeit schon inder Ehe angelegt gewesen sei und deshalb auch ohne die Trennung erfolgtwäre, habe die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Der Beklagte habe [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts monatlich 2.556 [X.]. [X.] seien die Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit vonmonatlich 470 DM sowie der durch die Kosten der Pflege nicht verbrauchte Teildes für das Pflegekind gezahlten Pflegegeldes mit monatlich 785 DM. Von [X.] von 3.811 DM verblieben nach Abzug des [X.] 10 -bonus (381 DM) monatlich 3.430 DM. Unter Einbeziehung des (nach [X.] verbleibenden) [X.] des ehemals [X.], den das Amtsgericht auf 600 DM monatlich geschätzt habe,ergäben sich [X.] von monatlich 4.030 DM. Der Unterhalt für diezur [X.] der Scheidung 13 und 15 Jahre alten Kinder sei nach der [X.] mit insgesamt 1.210 DM abzusetzen, so daß für beide Parteien2.820 DM zur Verfügung gestanden hätten. Hiervon seien auf die [X.] entfallen.b) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken, soweit sie die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der [X.] sowie die davon abhängige Frage betreffen, ob die Klägerin ihren hieranausgerichteten Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte decken konnte.Der [X.] hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden, [X.] in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach [X.] Einkommen erzielt oder erzielen könnte, welches gleichsam alsSurrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Haushaltstätigkeit an-gesehen werden kann, dieses Einkommen nach der sogenannten [X.] in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. Dabei ist an [X.] angeknüpft worden, daß die während der Ehe erbrachte Familien-arbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich verbes-sert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen ist.Der in dieser Weise von beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard soll [X.] Auffassung des [X.]s auch nach der Scheidung zu gleichen Teilen zu-stehen. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine [X.] auf oder erweitert sie über den bisherigen Umfang hinaus, [X.] sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden.- 11 -Der Wert seiner [X.] spiegelt sich dann in dem erzielten odererzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, [X.] erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. [X.] Sicht hat der [X.] es für gerechtfertigt gehalten, das Ersatzeinkommenin die [X.] einzubeziehen und in die Differenzrechnung einzu-stellen. Damit wird gewährleistet, daß - ebenso wie früher die [X.] Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das beiderseitigeEinkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabeaufgeteilt wird ([X.]surteil vom 13. Juni 2001 - [X.] - zur Veröffentli-chung vorgesehen).Ausgehend hiervon erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts,die Klägerin habe aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, die ihren vollenUnterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gedeckt hätten,nicht als zutreffend. Das von der Klägerin erzielte Einkommen ist als Surrogatfür ihre bisherige Familienarbeit anzusehen und bei der Bedarfsermittlung nachMaßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen. [X.] waren deshalb, ausgehend von der vom Berufungsgericht angestellten Be-rechnung, durch ein Gesamteinkommen von 4.350 DM (2.820 DM + 1.530 DM)geprägt. Der Bedarf der Klägerin würde sich danach auf monatlich 2.175 [X.]. Nach Abzug ihres vom Berufungsgericht mit insgesamt 1.805 [X.] DM + 275 DM) angesetzten Einkommens würde ein offener Bedarf vonmonatlich 370 DM verbleiben.Da nach den bisherigen Feststellungen somit nicht [X.] kann, daß die Klägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsan-spruchs nach § 1573 BGB erfüllte, als sie krankheitsbedingt erwerbsunfähigwurde, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der [X.] ist- 12 -nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu befinden, da die hierfür erfor-derlichen Feststellungen, insbesondere zu der weiteren Entwicklung der eheli-chen Lebensverhältnisse nach der Scheidung, zur Leistungsfähigkeit des [X.] sowie zu dem von ihm geltend gemachten Ausschluß eines Unterhalts-anspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB, aus der Sicht des Berufungsgerichts folge-richtig, bisher nicht getroffen worden sind. Das Berufungsurteil ist deshalb auf-zuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.4. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:a) Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß es der Klägerin nachder Scheidung oblegen hätte, ihre Teilzeitbeschäftigung auf eine Ganztagstä-tigkeit auszudehnen, und hat ihr deshalb neben dem tatsächlich erzielten Ein-kommen monatlich weitere 425 DM fiktiv zugerechnet. Falls das Berufungsge-richt in dem weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß dieserBeurteilung zu folgen ist, kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1BGB nicht in Betracht. Vorliegen können jedoch die Voraussetzungen einesAnspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, denn [X.] nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sind nach der geändertenRechtsprechung des [X.]s grundsätzlich als die ehelichen Lebensverhältnis-se prägend anzusehen und bestimmen mithin den Bedarf des [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es der Klägerin im [X.] ihres Erwerbseinkommens gelungen sei, ihren Unterhalt im Sinne des§ 1573 Abs. 4 BGB nachhaltig zu sichern. Diese in tatrichterlicher Verantwor-tung erfolgte Beurteilung, der die nach der Rechtsprechung des [X.]s maß-gebenden Kriterien zugrunde gelegt worden sind (vgl. [X.]surteil vom- 13 -9. Oktober 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 1234, 1235), ist rechtlich nichtzu beanstanden.c) Bestand bei Beginn des [X.] nach § 1572 Nr. 4 [X.] eines weggefallenen früheren [X.] (§ 1573 Abs. 1, [X.]) aber nur ein Anspruch auf einen Teil des vollen Bedarfs, so [X.] der Anspruch auf [X.] nur als solcher auf Teilunterhalt. [X.] andere Auslegung des Wortlauts des § 1572 BGB, insbesondere des Wor-tes "soweit", stünde im Widerspruch zu dem Zweck der Einsatzzeitpunkte, diezu den Schutzvorschriften zugunsten des Unterhaltspflichtigen gehören ([X.]/[X.] aaO § 1572 [X.]. 8; [X.] Handbuch des [X.]. 6. [X.] [X.]. 350; [X.]/Bäumel Unterhaltsrecht7. Aufl. [X.]. 1013; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1572 [X.]. 4;MünchKomm/[X.] aaO § 1572 [X.]. 16; [X.]/[X.]. § 1572[X.]. 11; [X.] aaO § 1571 [X.]. 15; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht [X.] 4 [X.]. 50, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der [X.]). Maßgebend für die Bemessung des [X.] ist [X.] des nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ungedeckten [X.] des Unterhaltsberechtigten in dem [X.]punkt, in dem sein Unterhalt imübrigen nachhaltig gesichert war. Der hier in Betracht kommende Anspruch auf[X.] nach § 1572 Nr. 4 BGB setzt weiterhin voraus, daß der Tat-bestand eines Unterhaltsanspruches nach § 1573 BGB bis zum Einsatzzeit-punkt durchgehend erfüllt war ([X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.] aaO;[X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Auch letzteres läßt sich bishernicht beurteilen, da zu der Einkommensentwicklung der Klägerin nach [X.] der Ausbildung sowie zu dem hierfür erforderlichen zeitlichen Einsatz [X.] getroffen worden [X.] 14 -[X.] [X.] [X.] Weber-Monecke [X.]

Meta

XII ZR 135/99

27.06.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. XII ZR 135/99 (REWIS RS 2001, 2130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2130

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