Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 7 W (pat) 39/09

7. Senat | REWIS RS 2013, 8582

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Schiebetürsystem“ – zur Erledigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens bei Erlöschen des Patents


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2004 013 974

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 30. Januar 2013 durch [X.] und [X.], [X.]. Dipl.-Wirt.-Phys.[X.] und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck

beschlossen:

Das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

1

Die Einsprechende hat gegen das am 19. März 2004 angemeldete Patent 10 2004 013 74 mit der Bezeichnung

2

3

dessen Erteilung am 4. Januar 2007 veröffentlicht worden ist, mit Schriftsatz vom 4. April 2007 Einspruch mit dem Ziel des Widerrufs nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 5 [X.] wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem von ihr näher benannten Stand der Technik eingelegt.

4

Mit Schriftsatz vom 22. November 2012 hat die Patentinhaberin gegenüber dem [X.] den Verzicht auf ihr Patent 20 1004 013 74 nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2012 gegenüber dem [X.] die Einsprechende sowie alle Dritte, seien sie ihr bekannt oder nicht, von sämtlichen Ansprüchen, die ihr aus der [X.] vor dem Wirksamwerden des Patentverzichts aufgrund der Anmeldung und Erteilung des Streitpatents zustehen könnten, unwiderruflich freigestellt und gegenüber diesen unter Verzicht auf eine Frist zur Annahme dieser Erklärung unwiderruflich und unbedingt den Erlass dieser Ansprüche erklärt.

5

Die Einsprechende hat hierzu keine Erklärungen abgegeben.

II.

6

Nachdem das Patent nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erloschen ist und die Patentinhaberin darüber hinaus wirksam alle von dem Patent Betroffenen von Ansprüchen aus der Vergangenheit ausdrücklich freigestellt und ihnen solche Ansprüche unter Verzicht auf Annahmeerklärung und –frist erlassen hat, so dass solche möglichen Ansprüche aus dem angemeldeten und erteilten Patent nach § 362 BGB ebenfalls erloschen sind, ist das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt.

7

Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache allein wegen des Erlöschens des Streitpatents nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] scheidet allerdings aus, weil hiermit das Rechtsschutzziel des Einspruchs noch nicht vollständig erreicht werden kann (vgl. B[X.] [7. Senat], GRUR 2011, 657 -

8

Ob über das Erlöschen des Streitpatents hinaus eine vollständige Erledigung nur bei Abgabe einer Erklärung des [X.] zur Freistellung des Einsprechenden und aller Dritter von möglichen Ansprüchen, die in der [X.] zwischen Anmeldung und Erlöschen des Patents entstanden sein können, in Betracht kommt (so st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. ausführlich B[X.] [7. Senat], a. a. [X.] -

9

Denn die hier gegebene Sachlage führt auf der Grundlage des sowohl in der zivil- als auch in der verwaltungsprozessualen Rechtsprechung gleichermaßen vertretenen (abw.

Dementsprechend war das vorliegende Einspruchs- und Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Meta

7 W (pat) 39/09

30.01.2013

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.01.2013, Az. 7 W (pat) 39/09 (REWIS RS 2013, 8582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8582

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