Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 381/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 936

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[X.] StR 381/00vom10. Oktober 2000in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 8. Mai 2000 im [X.] einer Sperrfrist für dieErteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der [X.] entfällt.2.Die weiter gehende Revision wird [X.] wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Ko-sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einerJugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es be-stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von vier Jahren keineFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen [X.]. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg.- 3 -1. [X.] ist nicht ausgeführt unddaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.a) Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte mit bedingtem [X.] einen zuvor bereitgelegten 33 kg schweren Schieferstein von [X.] ca. 6 m hohen, über einem Tunnel gelegenen Brüstung auf einen aus [X.] herausfahrenden PKW. [X.] schlug im vorderen linken Dachbe-reich des Fahrzeugs auf; beide Fahrzeuginsassen blieben unverletzt. [X.] den Weg zum Tatort noch zurück hatte der Angeklagte ein [X.]) Das [X.] hat die Anordnung der Maßregel damit begründet,der Angeklagte habe [X.] schwerwiegende Straftat im Zusammenhang mitdem Straßenverkehr [X.] ([X.]). Diese Erwägung trägt den [X.] nicht. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis [X.] auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1StGB ist, daß der Täter die Tat flbei oder im Zusammenhang mit dem [X.] Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-zeugführers begangen hatfl (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusam-menhang der dem Angeklagten angelasteten Tat mit dem Führen eines Kraft-fahrzeugs besteht hier jedoch nicht. Weder der Angeklagte selbst noch [X.] (vgl. BGHSt 10, 333, 336) haben bei, vor oder nach [X.] 4 -der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat wurde auch nicht unter [X.] spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht be-gangen. Sie war zwar gegen einen (anderen) Kraftfahrzeugführer gerichtet;dies kann jedoch für sich genommen auch dann nicht die Anordnung von [X.] nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigen, wenn die Tat angesichts ihrerSchwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des [X.] hinweist (vgl.auch [X.] NZV 1998, 170).Maatz [X.] Athing

Meta

4 StR 381/00

10.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 381/00 (REWIS RS 2000, 936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 936

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