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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenfindung beanstandet (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 – 1 StR 89/22; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 60), kann der Senat im Hinblick auf das Tatbild und die Wirkstoffmengen jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruht.
Cirener |
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Gericke |
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Mosbacher |
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Resch |
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Werner |
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Meta
03.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2022, Az: 636 KLs 7/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 454/22 (REWIS RS 2023, 56)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 56
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 236/22 (Bundesgerichtshof)
1 StR 89/22 (Bundesgerichtshof)
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Prüfung eines minder schweren Falls
6 StR 332/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 287/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 203/22 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen einer behaupteten Prozessabsprache; Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit …
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