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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der [X.] bei der Strafrahmenfindung beanstandet (zur [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2022 – 1 StR 89/22; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 10. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 60), kann der Senat im Hinblick auf das [X.] und die Wirkstoffmengen jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruht.
Cirener |
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Gericke |
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Mosbacher |
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[X.] |
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Werner |
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Meta
03.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2022, Az: 636 KLs 7/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 454/22 (REWIS RS 2023, 56)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 56
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 98/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 236/22 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 270/22 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 392/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Einziehung des Wertes von Tatmitteln
4 StR 114/23 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Prognose eines Behandlungserfolgs
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