Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 454/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 56

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der [X.] bei der Strafrahmenfindung beanstandet (zur [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2022 – 1 StR 89/22; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 10. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 60), kann der Senat im Hinblick auf das [X.] und die Wirkstoffmengen jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruht.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 454/22

03.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2022, Az: 636 KLs 7/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 454/22 (REWIS RS 2023, 56)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 56

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