Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 23/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3988

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[X.]
[X.]BESCHLUSS IXa ZB 23/03
vom 19. März 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und Zoll
am 19. März 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.] der 13. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichterin) vom 18. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 •.

Gründe:

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er [X.] wie hier [X.] rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen feh-lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben ([X.], [X.]. v. 13. März 2003 [X.] IX ZB 134/02, [X.], 701, z.[X.]. in [X.]Z 154, 200).

Für die Neuentscheidung des [X.]s weist der [X.] hin: - 3 -

Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des [X.] von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt wer-den, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden. In [X.] der Jahre 2000 bis 2003 [X.] wie im Beschwerdefall [X.] kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbe-zogene Vergütung des [X.] bereits der Stundensatzrahmen he-rangezogen werden, der gemäß § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverord-nung vom 19. Dezember 2003 ([X.] I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist ([X.], [X.]. v. 27. Februar 2004 [X.] [X.], z.[X.].).

Der [X.] hat geprüft, ob nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) [X.] eine Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] geboten sein kann und die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift verneint. Diese Son-derzuständigkeit der [X.]e für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte hat das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) aufgrund der Vorstellung der Koalitionsfraktio-nen eingeführt, daß in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe (vgl. [X.]ußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 [X.]). Diese Annahme [X.] bei Zwangsversteigerungsverfahren über [X.] Grundstücke wegen des ausländischen Wohnsitzes des eingetragenen Eigentümers [X.]r Staatsangehörigkeit - wie hier - keinen auch nur entfernt möglichen Anhalts-punkt. Denn national und international ist insoweit nach den §§ 802, 869 ZPO, 1, 2 [X.] ausschließlich das Vollstreckungsgericht des [X.]n [X.] 4 - sortes zuständig. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten stets die Vor-schriften der lex fori. Es kann vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt gewesen sein, Zwangsversteigerungsbeschwerden nur wegen Beteiligung [X.]r Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland den mit Verfah-ren dieser Art sonst nicht mehr befaßten [X.]en zuzuweisen.

Kreft

[X.]

[X.]

Boetticher

Zoll

Meta

IXa ZB 23/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 23/03 (REWIS RS 2004, 3988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3988

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