Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 3 StR 136/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1313

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[X.]/03vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]sLübeck vom 19. Dezember 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung materiellen [X.] und des näheren beanstandet, daß die Versagung der Strafaussetzungunzureichend begründet sei, zeigt keinen den Angeklagten beschwerendenRechtsfehler auf.Es könnten allerdings Bedenken bestehen, die gemäß § 267 Abs. 4Satz 3 StPO ergänzte Fassung des Urteils zur Grundlage der revisionsgericht-lichen Überprüfung zu machen. Die Ergänzung ist allem Anschein nach nichtinnerhalb von fünf Wochen (§ 267 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 275 Abs. 1 Satz 2StPO) nach Erlaß des [X.] zu den Akten gelangt.Sie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteterAuffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267StPO; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 267 Rdn. 144; Engel-hardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; [X.], [X.] Aufl. § 276- 3 -Rdn. 30; [X.], [X.]. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufenbegänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt wer-den.Solche Bedenken wären indes von vornherein unbegründet, wenn dieFrist zur Ergänzung des Urteils nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO erst dadurch inGang gesetzt wird, daß die Akten nach Erlaß des [X.] bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (so [X.] 1982, 441, 445 Fußnote 101; vgl. auch [X.], 261 für [X.] der Urteilsergänzung nach festgestellter Unwirksamkeit der Revi-sionsrücknahme). Dieser Auffassung neigt der Senat zu. Denn die [X.] bereits mit dem Erlaß des [X.]würde selbst für den Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten da-zu führen, daß die Ergänzungsmöglichkeit, die das Gesetz gerade im [X.] Vermeidung von [X.] geschaffen hat, die als Folge der [X.] Rechtsmitteleinlegung und der durch sie bedingten Urteilsabkürzungdrohen, ohne sachlichen Grund beschränkt wird; Verzögerungen bei der [X.] und späte Kenntnis des Tatgerichts von der [X.] könnten sogar zur Folge haben, daß eine fristgerechte Ergänzung [X.] von vornherein unmöglich wäre.Die Frage des Fristbeginns für die Urteilsergänzung braucht hier indes- ebenso wie die Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergän-zung der Urteilsgründe sowie die Rechtzeitigkeit der Ergänzung vom [X.] bereits auf die Sachrüge hin überprüft werden muß (vgl. [X.] 1982, 460; vgl. auch [X.], 510) oder ob es hierzu einer Ver-fahrensrüge bedarf - nicht entschieden zu werden. Denn bereits die ursprüngli-che, gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzte Fassung des Urteils [X.] -rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat bei der Zumessung [X.] ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte eine zuvor erfolgteVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zum Anlaß genommen habe, seinVerhalten zu ändern. Die Entscheidung, dem Angeklagten die Strafaussetzungzur Bewährung zu versagen, bedurfte unter diesen Umständen keiner weiterenBegründung.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 136/03

09.10.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 3 StR 136/03 (REWIS RS 2003, 1313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1313

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