Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 137/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1512

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 137/03
Verkündet am: 23. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 675 Abs. 1 ZPO § 121 Abs. 1

Wird der [X.] ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter [X.] im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, daß der Anwalt im Einverständnis mit der [X.] tätig wird. - 2 -

BGB § 675 Abs. 1

a) Hat die arme [X.] vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Bei-ordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist. b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtver-letzungen nach der Beiordnung.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 559

Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsan-trag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des [X.] ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.
[X.], [X.]eil vom 23. September 2004 [X.] [X.] OLG Rostock

LG Neubrandenburg - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] zu 1 und die Revision der [X.] zu 2 werden das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2003 und das [X.]eil der 5. Zivil-kammer des [X.] vom 4. Juli 2002 zum jeweiligen Freistellungsantrag Ziff. 3 dahin geändert, daß die Ver-pflichtung der [X.] als Gesamtschuldner festgestellt wird, den Kläger von dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind [X.], geboren am
1993, freizustellen.
Der weitergehende Antrag zu 3 wird abgewiesen und die Beru-fung des [X.] insoweit zurückgewiesen.

Die Revision der [X.] wird im übrigen mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß Ziff. I[X.] 1 des Berufungsurteils statt "Dezember 1995" richtig "Dezember 1996" heißen muß.

Die [X.] haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen

- 4 - Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den [X.] Schadensersatz wegen Verlet-zung anwaltlicher Pflichten.

Am 1. März 1993 führte er ein Beratungsgespräch mit der [X.] zu 2, die bei dem [X.] zu 1 angestellt war. Anlaß war die Trennung des [X.] von seiner damaligen Ehefrau und ein bevorstehendes Eheschei-dungsverfahren. Seine Ehefrau hatte zuvor ein Kind zur Welt gebracht. Bei dem Gespräch mit der [X.] zu 2 äußerte der Kläger Zweifel daran, ob er der leibliche Vater des Kindes sei; dessen Name und Geburtstag - der

1993 - waren ihm damals nicht bekannt.

Mit Schriftsatz vom 7. April 1994 beantragte die Beklagte zu 2 die Schei-dung für den Kläger. In der Antragsschrift führte sie u.a. aus: "Mit Einreichung des Scheidungsantrages wird Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit er-hoben werden." Die frühere Ehefrau des [X.] teilte mit einem an den [X.] zu 1 gerichteten Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1994 mit, daß der Kläger "nicht der Erzeuger des Kindes [X.]" sei. Mit Schriftsatz vom 9. November 1994 legte sie die Abstammungsurkunde des Kindes und die privatschriftliche "Vaterschaftsanerkennung" eines Herrn G.

W. vor. Dem Kläger wurde mit Beschluß vom 16. März 1995 für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt und die Beklagte zu 2 [X.]. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage wurde später nicht erhoben.

Die Landkreise [X.]und [X.]

leisteten für das - unstreitig nicht vom Kläger stammende - Kind [X.], deren - 5 - Erstattung sie vom Kläger verlangen. Dieser verpflichtete sich ferner durch Ju-gendamtsurkunde vom 24. Januar 2002 zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Mit der am 25. März 2002 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Klä-ger von den [X.] Freistellung von diesen Verbindlichkeiten begehrt. Das [X.] hat der Klage gegen den [X.] zu 1 stattgegeben, während es die Klage gegen die Beklagte zu 2 mangels Passivlegitimation abgewiesen hat. Hiergegen haben sowohl der Beklagte zu 1 als auch der Kläger Berufung [X.], wobei allein das Rechtsmittel des [X.] Erfolg hatte. Gegen ihre ge-samtschuldnerische Verurteilung richtet sich die Revision der [X.] zu 1 und 2.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur hinsichtlich des [X.] Ziff. 3 teilwei-se Erfolg; im übrigen war lediglich ein offensichtliches Fassungsversehen im Tenor des angefochtenen [X.]eils zu berichtigen.

[X.]
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte zu 1 hafte gemäß § 278 BGB für die Pflichtverletzung der bei ihm angestellten [X.] zu 2. Die Pflichtverletzung liege im Unterlassen des Rats, eine Ehelichkeitsanfech-tungsklage zu erheben. Nach der Mitteilung der gegnerischen [X.] vom 28. Oktober 1994 und der Vorlage der Geburtsurkunde im - 6 - Scheidungsverfahren hätten die [X.] ohne weiteres die Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage veranlassen müssen. Der kausal aus dieser Pflichtverletzung erwachsene Schaden des [X.] liege darin, daß er mit der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nicht von ihm stammenden Kind be-lastet sei. Der Schadensersatzanspruch des [X.] sei nicht verjährt. Er sei erst Ende Oktober 1996 - mit Ablauf der Frist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. - entstanden; an die Stelle des Ende Oktober 1999 verjährten [X.] sei ein Anspruch auf sekundären Schadensersatz getreten, der im Zeitpunkt der Erhebung der [X.] noch nicht verjährt gewesen sei. Die Beklagte zu 2 hafte dem Kläger ab dem Zeitpunkt ihrer Beiordnung persönlich, da sie nunmehr die ihr obliegenden [X.] und Betreuungspflichten verletzt ha-be. Die Haftung der [X.] zu 2 trete gesamtschuldnerisch neben diejenige des [X.] zu 1.

I[X.]
Die Revision der [X.] ist zulässig; insbesondere ist auch das Rechtsmittel der [X.] zu 2 statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 ZPO). Das [X.] hat die Revisionszulassung entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf den gegen den [X.] zu 1 gerichteten Anspruch beschränkt.

Allerdings ist eine solche Beschränkung zulässig ([X.] 48, 134, 136; [X.], [X.]. v. 17. April 1952 - [X.], [X.] § 546 ZPO Nr. 9; v. 7. Juli 1983 [X.], NJW 1984, 615; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 543 Rn. 11). Der Entscheidungssatz des angegriffenen [X.]eils enthält freilich keine Einschrän-kung der Zulassung auf den [X.] zu 1. Eine derartige Beschränkung - 7 - kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben ([X.], [X.]. v. 12. November 2003 [X.], [X.], 1324 m.w.N.). Das Berufungsge-richt muß dann aber klar herausstellen, daß es die Revision nur für einen von mehreren Streitgenossen zulassen will (vgl. [X.] 153, 358, 362 zur objektiven Klagehäufung). So liegt es hier nicht.

II[X.]
Die Revision der [X.] ist im wesentlichen unbegründet. Die Aus-führungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen [X.] weitgehend stand. Die [X.] haften dem Kläger aus positiver [X.].

1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klä-ger den Anwaltsvertrag mit dem [X.] zu 1 abgeschlossen hat. Denn der Beklagte zu 1 hat dies zugestanden (§ 288 ZPO). Gegenstand eines [X.] können auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2003 [X.], NJW-RR 2003, 1578, 1579). Der Kläger hat mit der [X.] vorgetragen, er habe die [X.] mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Der Beklagte zu 1 hat daraufhin betont, (nur) er sei passivlegitimiert. Das [X.] hatte dementsprechend - wenn auch im Rahmen der Entscheidungsgründe [X.] die Feststellung getroffen, daß ein Anwaltsvertrag zwischen dem Kläger und dem [X.] zu 1 bestanden habe. In seiner Berufungsbegründung ging der Beklagte zu 1 weiter von einem eige-nen Mandat aus. Das Berufungsgericht, das "zum Sachverhalt" auf das erstin-- 8 - stanzliche [X.]eil Bezug genommen hat, hat demgemäß ausgeführt, daß die Feststellungen des [X.]s zum Vertragsschluß mit dem [X.] zu 1 nicht in Zweifel gezogen werden.

An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß die Beklagte zu 2 auf die von ihr unterzeichneten Anträge vom 7. April 1994 und 13. März 1995 mit dem [X.] des Familiengerichts vom 16. März 1995 dem Kläger gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden ist. Denn die - über zwei Jahre nach [X.] erfolgte - öffentlich-rechtliche Beiordnung läßt die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse unberührt (vgl. [X.]/Weyland, [X.]. § 48 Rn. 6), hat also auf den damals schon bestehenden Vertrag keinen Einfluß. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Klä-ger die Bestellung der [X.] zu 2 zum Anlaß genommen hat, den [X.] zu 1 zu entpflichten. Für eine solche Fallgestaltung ist jedoch vom [X.] zu 1 nicht hinreichend vorgetragen worden. Daher ist davon auszugehen, daß der zwischen ihm und dem Kläger geschlossene Anwaltsvertrag bestehen blieb. Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Annahme einer auflösen-den (vgl. Vollkommer/Heinemann, [X.]. Rn. 57) oder aufschiebenden (vgl. [X.], [X.]. § 48 Rn. 7) Bedingung sowie einer Übertragung des Mandats des [X.] zu 1 auf die Beklagte zu 2 nach deren Beiordnung aus (vgl. auch [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 [X.] [X.] ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1080; [X.] ZIP 1993, 520).

2. Der Beklagte zu 1 muß für die Pflichtverletzung der [X.] zu 2 gemäß § 278 BGB einstehen.
- 9 - a) § 278 BGB ist anwendbar, wenn der Anwalt - wie hier - den ihm erteil-ten Auftrag mit Zustimmung des Mandanten von einem angestellten Anwalt bearbeiten läßt ([X.], [X.]. v. 1. Februar 1990 - [X.] ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460; v. 14. Januar 1993 - [X.] ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324; Zuge-hör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 261 m.w.N.).

b) Die Beklagte zu 2 hat die Pflicht verletzt, für eine rechtzeitige Erhe-bung der Ehelichkeitsanfechtungsklage Sorge zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Auf-traggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und [X.] wahrzunehmen. Er muß sein Verhalten so einrichten, daß er Schädi-gungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn meh-rere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicher-ste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den [X.] Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten er-reichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu ernstlich begründeten Zweifeln Anlaß, so muß er auch in Betracht ziehen, daß sich die zur Entscheidung beru-fene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt. Im Prozeß ist er verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das [X.] davon zu überzeugen, daß und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29. April 2003 [X.] [X.] ZR 54/02, [X.], 1628, 1629 f; v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1393 f; v. 17. Dezember 1987, aaO [X.]). Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen - 10 - des Falles. Dabei kommt es hier auf die Frage, ob das Mandat in einer [X.] stets auch - soweit veranlaßt - die Erhebung einer Ehelich-keitsanfechtungsklage oder doch die dahingehende Beratung umfaßt, nicht an. Denn der von der [X.] zu 2 unterzeichnete Scheidungsantrag enthielt folgende Ankündigung: "Mit Einreichung des Scheidungsantrages wird Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit erhoben werden." Damit hat die Beklagte zu 2 beim Kläger die berechtigte Erwartung geweckt, sie werde von sich aus das zur Anfechtung der Vaterschaft Erforderliche veranlassen. Sie selbst hat dies letztlich nicht anders gesehen; dies zeigt ihr vergeblicher Versuch, im [X.] zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 12. August 1997 noch die - inzwischen verfristete - Anfechtungsklage zu erheben.

c) Die Pflicht zur rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage hatte die Beklagte zu 2 bereits verletzt, bevor das Familiengericht sie dem Kläger am 16. März 1995 im Wege der Prozeßkostenhilfe beiordnete. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt der Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 1594 Abs. 2 BGB a.F. kurz bevorstand. Zwar ist die Pflicht zur Unterbrechung der Verjährung in der Regel erst verletzt, wenn die Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder so nahe bevorsteht, daß sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr unterbrochen werden kann ([X.], [X.]. v. 18. März 1993 [X.] [X.] ZR 120/92, [X.], 1376, 1377). Dies kann aber nicht auf die Pflicht zur Wahrung der Anfechtungsfrist übertragen werden. Denn gemäß § 1593 BGB a.F. konnte die Nichtehelichkeit eines Kindes, das wie hier während der Ehe geboren war, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die [X.] rechtskräftig festgestellt war. Folglich mußte der Kläger für das von [X.] früheren Ehefrau während der Ehe geborene Kind Unterhalt zahlen. In [X.] Hinsicht mußten die [X.] diese Zahlungspflicht auf das [X.] beschränken. Die Möglichkeit des Scheinvaters, den außer-ehelichen Erzeuger in [X.] zu nehmen, stellt keinen vollwertigen Ausgleich dar, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, etwa von der Solvenz des letzteren, ab. Die [X.] mußten daher unmittelbar nach Erhalt der in den Schreiben vom 28. Oktober 1994 und 9. November 1994 enthaltenen In-formationen für die alsbaldige Erhebung der Anfechtungsklage Sorge tragen.

Im übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, daß die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit es nicht zur Verjährung kommt, bereits wesentlich früher einsetzt. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen ([X.], [X.]. v. 18. März 1993, aaO; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 278/00, [X.], 505, 507). Übertragen auf die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB a.F. liegt eine solche risikoerhöhende Disposition in der im Scheidungsantrag enthaltenen Ankündigung, Ehelichkeitsanfechtungsklage zu erheben.

3. Der Verlust des [X.] ist dem [X.] zu 1 haftungs-rechtlich zuzuordnen. Die Unterlassung der gebotenen Maßnahmen ist für den eingetretenen Schaden - die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nicht vom Kläger stammenden Kind [X.] ursächlich geworden. Der Beweis des ersten An-scheins spricht dafür, daß der Kläger bei sachgemäßer Beratung den [X.] zu 1 - soweit dies nicht ohnehin schon geschehen war - beauftragt hätte, spätestens nach Zugang des Schreibens vom 28. Oktober 1994 und des Schriftsatzes vom 9. November 1994 unverzüglich Anfechtungsklage zu erhe-ben. Denn dies wäre die allein interessengerechte Entschließung gewesen, für die allgemein der erste Anschein spricht (vgl. [X.] 123, 311). Etwaige [X.] Fehler der [X.] zu 2 vermögen diesen Zurechnungszusammenhang - 12 - nicht zu unterbrechen (vgl. [X.], [X.]. v. 18. März 1993, aaO S. 1377 f; v. 17. Juni 1993 [X.] [X.] ZR 206/92, [X.], 1798, 1800; v. 29. November 2001, aaO S. 508) und auch nicht den Einwand des Mitverschuldens zu begründen ([X.], [X.]. v. 18. März 1993, aaO S. 1378; v. 17. Juni 1993, aaO S. 1801; v. 14. Juli 1994 [X.] [X.] ZR 204/93, [X.], 2162, 2165).

4. Der Anspruch des [X.] auf Ersatz des ihm aus der Pflichtverlet-zung erwachsenen Schadens ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verjährt.

a) Gemäß § 51b [X.] verjährt der Anspruch des Auftraggebers in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Scha-densersatzanspruch des [X.] ist nicht vor Oktober 1996 entstanden. Denn vor dem Zugang der Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der früheren Ehe-frau des [X.] vom 28. Oktober und 9. November 1994 ist die [X.] des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt worden. Zwar hatte der Kläger nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des [X.]s bereits bei der Erstberatung Zweifel daran geäußert, ob "dieses Kind sein leibliches Kind sei." Dies genügt aber nicht, um von einem früheren Lauf der Anfechtungsfrist auszugehen:

Nach § 1594 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem [X.] Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Frage, ob Umstände für die Nichtehelichkeit des [X.] sprechen, ist aufgrund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verstän-digen Betrachters zu beantworten. Es ist nicht erforderlich, daß die Umstände - 13 - [X.] bereits von der Nichtehelichkeit des Kindes überzeugen. Vielmehr beginnt die Frist schon mit der Kenntnis eines Sachverhalts, der sachlich die Ehelichkeit ernstlich in Frage stellt, also die nicht ganz fernliegende [X.] der nichtehelichen Abstammung begründet. Dieser Sachverhalt soll als erster Anstoß genügen, [X.] zu etwaigen Nachforschungen zu veranlas-sen und sich über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden (st. Rspr., vgl. [X.] 9, 336, 337; 61, 195, 197 f; [X.], [X.]. v. 14. Februar 1990 [X.] XII ZR 12/89, NJW 1990, 2813, 2814). Die Revision geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen von einer Trennung der Eheleute "ab" bzw. "seit Mai 1992" aus. Die Empfäng-niszeit (§ 1592 BGB a.F.) für das am 1993 geborene Kind begann am

1992 und damit vor oder während der Trennungsphase der früheren Eheleute. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ausgeführt, daß eine Va-terschaft des [X.] noch in Betracht kam. Hinzu kommt, daß der Kläger den Geburtstermin des Kindes bei der Erstberatung nicht kannte. Die behauptete Äußerung der Kindesmutter, sie habe "bereits vor Beginn des Trennungsjahres keinerlei intime Beziehungen mehr zum Kläger unterhalten", genügt daher nicht, den begründeten Anfangsverdacht im Sinne des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. zu belegen; dem steht auch die fehlende zeitliche Eingrenzung entgegen.

Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang keine durchgreifende Verfahrensrüge. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es bei seiner Entscheidung nicht von dem mit Schriftsatz vom 3. März 2003 unter Beweis gestellten Vortrag ausgegangen sei, vermag sie keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags gemäß § 373 ZPO ist die konkrete - nach Maßgabe des [X.] 14 - falls spezifizierte - Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden [X.]. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen ([X.], [X.]. v. 1. Dezember 1993 [X.] VIII ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377, 378; v. 15. Januar 2004 - [X.], [X.]Report 2004, 1383, 1384). Der Umstand, daß es einer [X.] gestattet sein kann, bloß vermutete Tatsachen zu behaupten, ändert daran nichts. Die [X.] haben nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, die Ehefrau des [X.] habe mit diesem nicht mehr geschlechtlich verkehrt, nachdem sie ein halbes Jahr nach der Eheschließung ( Juli 1990) von einer homosexuellen Veranla-gung ihres damaligen Ehemanns erfahren habe. Dies wird in dem von der [X.] vorgetragenen Beweisantrag lediglich im zweiten Satz als Schlußfolge-rung formuliert und von den [X.] in eckige Klammern gesetzt. Die Folgerung, die Eheleute hätten seit "ca. Februar 1991 – keinerlei intime Beziehungen mehr unterhalten", steht zudem in Widerspruch zu dem vorange-stellten Satz. Denn es bleibt völlig unklar, wieso die [X.] gleichzeitig be-haupten, die Ehefrau und Kindesmutter hätte "bereits vor Beginn des Tren-nungsjahres keinerlei intime Beziehungen mehr zum Kläger unterhalten". Inso-weit wird von einem anderen zeitlichen Bezugspunkt - dem Zeitpunkt der Tren-nung - ausgegangen, während sich die zeitliche Einordnung "ein halbes Jahr nach der Eheschließung" hier nur auf die Feststellung der behaupteten [X.] bezieht. Dieser Widerspruch wird nicht aufgelöst. Die Unbestimmt-heit des Beweisantrags wird noch dadurch erhöht, daß die [X.] zwei Zeugen benennen, ohne zwischen dem tatsächlichen Geschehen in der [X.] und einem viel später darüber geführten Gespräch zu dif-ferenzieren. Der Beweisantrag ist daher unklar formuliert. - 15 - Zwar hätte das Berufungsgericht auf die aufgezeigten Mängel des [X.] unter Fristsetzung zu deren Behebung hinweisen müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO), bevor es den Beweisantrag in seinem [X.]eil zurückwies. Diesen [X.] rügt die Revision jedoch - auch nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen - nicht (§ 559 Abs. 1 Satz 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 8. Oktober 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 208, 209; v. 3. März 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1268, 1270). Unter diesen Umständen kommt es auf die von den [X.] weiterhin behauptete [X.] zweier Tage als voraussichtlichen Geburtstermin während der Schwangerschaft und erst recht für eine Information des [X.] "über die Ge-burt" des Kindes durch eine Freundin nicht an.

Erst mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1994 an den [X.] zu 1 ließ die frühere Ehefrau des [X.] mitteilen, "daß Ihr Mandant nicht der Erzeuger des Kindes [X.]

ist." Mit Schriftsatz vom 9. November 1994 an das Familiengericht übersandte sie eine Abstammungs-urkunde, aus der sich das Geburtsdatum des Kindes ergab. Vor Zugang dieser Informationen - den genauen Zeitpunkt kann der [X.] offenlassen - ist die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt worden.

Somit ist der Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die [X.] im Sinne des § 51b [X.] nicht vor Ende Oktober 1996 entstanden. Erst mit Ablauf der Anfechtungsfrist war für den Kläger eine als Schaden anzusehende objektive Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten; denn von da an hatte er keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Durchsetzung der Unterhaltsan-sprüche des Kindes zu verhindern (§ 1591 BGB a.F.; vgl. [X.], [X.]. v. 1. Fe-- 16 - bruar 1990, aaO S. 459; v. 9. Juli 1992 [X.] [X.] ZR 50/91, [X.], 2828, 2829; v. 14. Juli 1994, aaO S. 2823 f).

b) Zwar trat drei Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt die Verjährung des [X.] gemäß § 51b Fall 1 [X.] ein. Der Beklagte zu 1 ist aber aufgrund einer sogenannten sekundären Schadensersatzverpflichtung (§ 249 Abs. 1 BGB) gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen: Die den Belangen des Anwalts in besonderer Weise Rechnung tragende Verjährungs-regelung des § 51b [X.] würde bei [X.] Anwendung dem Mandanten häufig keine Möglichkeit oder nur eine unverhältnismäßig kurze Zeitspanne lassen, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechtsprechung fordert daher Maßnahmen des Anwalts, die darauf abzielen, seinem Auftraggeber die entstandene [X.]möglichkeit zu erhalten, wenn es dessen schutzwürdiges Interesse erfordert. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäran-spruchs begründeten Anlaß zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Feh-ler Schaden zugefügt hat, und muß er dabei eine entsprechende Pflichtverlet-zung erkennen, so hat er hierauf und auf die kurze Verjährung des § 51b [X.] hinzuweisen. Diese Verpflichtung entfällt lediglich dann, wenn der [X.] davon ausgehen darf, daß der Mandant wegen der Haftungsfrage anwalt-lich beraten wird oder auf anderem Wege sowohl über den Schadensersatzan-spruch als auch dessen Verjährung Kenntnis erhalten hat ([X.] 94, 380, 385 f; [X.], [X.]. v. 14. November 1991 [X.] [X.] ZR 31/91, [X.], 836, 837; v. 21. September 1995 [X.] [X.] ZR 228/94, NJW 1996, 48, 50).

Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsge-richt Bezug nimmt, hat die Beklagte zu 2 im Anhörungstermin am 12. August 1997 vor dem Familiengericht den Antrag auf Anfechtung der Ehelichkeit ge-- 17 - stellt. Nach einem Hinweis, daß die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen sei, hat die Beklagte zu 2 den Antrag sogleich wieder zurückgenommen. Hiernach [X.] sie begründeten Anlaß, auf die in der Versäumung der Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 2 BGB a.F. liegende Pflichtverletzung und auf die kurze Verjäh-rung des § 51 b [X.] hinzuweisen ([X.], [X.]. v. 18. September 1986 [X.] [X.] ZR 204/85, NJW 1987, 326 f; v. 21. September 1995, aaO). Diese - erneute (vgl. [X.] 94, 380, 386 ff; [X.], [X.]. v. 1. Februar 1990, aaO) - schuldhafte Pflicht-verletzung der [X.] zu 2 muß sich der Beklagte zu 1 gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da - wie ausgeführt - das mit ihm begründete Mandat noch fortbestand. Ob die Beklagte zu 2 auch dann als Erfüllungsgehilfin angesehen werden könnte, wenn der die Haftung begründende Fehler erst nach ihrer Bei-ordnung geschehen wäre, kann dahinstehen. Hier geht es, wie unter Ziff. II[X.] 2. c) ausgeführt, um die Verletzung des mit dem [X.] zu 1 ge-schlossenen Anwaltsvertrags vor der Entscheidung des Familiengerichts vom 16. März 1995. Die Pflicht, den Mandanten auf [X.]ansprüche gegen die eigene Person und deren Verjährung hinzuweisen, war Bestandteil des eige-nen Pflichtenkreises des [X.] zu 1. Wie das Berufungsgericht weiter [X.] ausführt, bestand das Mandat mit ihm auch noch im Zeitpunkt des Ein-tritts der Verjährung des [X.] fort (vgl. [X.] 94, 380, 390).

Der Ersatzanspruch des [X.] verjährte daher nicht vor Ende Oktober 2002; zu diesem Zeitpunkt war die [X.] bereits erhoben.

[X.] - 18 - Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der [X.] zu 2 bejaht. Zwar war sie Angestellte des [X.] zu 1. Sie hat sich aber mit Willen des [X.] diesem beiordnen lassen und ist nach ihrer Bestellung in seinem Einverständnis für ihn tätig geworden. Damit ist - [X.] konkludent - ein Anwaltsvertrag auch mit ihr persönlich zustande gekom-men. Sie trifft der Vorwurf einer eigenen Pflichtverletzung, weil nach ihrer Bei-ordnung genügend Zeit verblieb, die bisher versäumte [X.] noch zu erheben. Daher ist die Pflichtverletzung der [X.] zu 2 ebenfalls für den eingetretenen Schaden kausal geworden. Es liegt ein Fall der Mitkausalität vor. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für die Fälle entwickelt hat, in denen mehrere, nacheinander geschaltete Rechtsanwälte pflichtwidrig handeln, gelten auch in dem hier gegebenen Fall (vgl. [X.], [X.]. v. 18. März 1993, aaO; v. 20. Januar 1994 - [X.] ZR 46/93, [X.], 948, 949 f; v. 14. Juli 1994, aaO; Zugehör/[X.], aaO Rn. 1067 f; [X.] Son-derbeilage Nr. 6 S. 21).

V.
Gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine gesamt-schuldnerische Haftung der beiden [X.] begründet hat, wendet die Revi-sion nichts ein. Die Voraussetzungen des § 421 BGB liegen vor, da beide Be-klagte für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen haben. Der Kläger kann sich nach seinem Belieben an den einen oder den anderen halten. Er kann aber die Leistung nur einmal fordern (vgl. [X.] 43, 227, 230 f). Für das Bestehen einer Gesamtschuld ist es unerheblich, ob beide Beklagte aus [X.] haften oder ob die Beklagte zu 2 - wie das Berufungsgericht meint - aus - 19 - einem gesetzlichen Schuldverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. [X.] 52, 39, 44).

V[X.]
[X.] hat das Berufungsgericht allerdings dem Begehren des [X.] entsprochen, die [X.] zu verurteilen, ihn von seinen [X.] freizustellen. Wie jede Leistungsklage unterliegt auch die Frei-stellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es - wie hier - um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der [X.] die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt ([X.], [X.]. v. 6. März 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 253 Freistellung 1; v. 4. Juni 1996 [X.] VI ZR 123/95, [X.], 1986, 1987). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die [X.] nicht beziffert hat. Entsprechendes gilt für den Tenor eines verurteilen-den Erkenntnisses (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 942).

Der [X.] hat den unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststel-lungsantrag umgedeutet (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 15c). Dies ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. [X.] 29, 28, 33; [X.], [X.]. v. 28. September 1989 [X.] [X.] ZR 180/88, [X.], 1873, 1875; Musielak/Ball, aaO § 559 Rn. 4), weil sich das Interesse des [X.] an alsbaldiger Feststel-lung unmittelbar aus seinem im Berufungsurteil niedergelegten Vortrag und damit ohne weitere Feststellungen ergibt ([X.], [X.]. v. 26. September 1957 - [X.], [X.], 1335, 1338; [X.]/[X.], 2. Aufl. [X.] 20 - tualisierungsband § 559 Rn. 20). Dementsprechend war die Pflicht der [X.] festzustellen, den Kläger von seinen Unterhaltsverpflichtungen freizustel-len. Die weitergehende Klage und die Berufung des [X.] waren insoweit zurückzuweisen.

- 21 - VI[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
[X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 137/03

23.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 137/03 (REWIS RS 2004, 1512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1512

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