Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. 4 StR 454/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5054

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[X.] StR 454/02vom7. Januar 2003in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 6. Juni 2002 mit den [X.] Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, —tateinheitlich begangenmit einem Verstoß gegen das [X.] (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.]), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die neben der [X.] Sachrüge mehrere Verfahrensrügen erhebt, dringt mit der [X.] derVerletzung der §§ 261, 52 StPO durch.Die [X.] hat der Ehefrau des Angeklagten nicht geglaubt, diemit ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung dessen Einlassung stützte,er sei als Opfer eines Komplotts falsch verdächtigt worden. Für das [X.] ist insoweit nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Zeugin zwecksEntlastung ihres Ehemannes nicht zuvor die Polizei über die Angaben [X.] -nach ihrer Aussage am Komplott Beteiligten informiert habe, vor allem als [X.] später erneut in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der [X.] in ständiger Rechtsprechung entschieden und die Revision zu-treffend gerügt hat, darf die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht ge-gen den Angeklagten verwendet werden, auch dann nicht, wenn der [X.] später Angaben macht, da nur so dem Angehörigen die von § 52 StPO ein-geräumte Entscheidungsfreiheit verbleibt, ob und wann er Angaben zur [X.] will, ohne hierdurch Schlüsse des Gerichts zu Lasten des [X.] zu müssen (vgl. BGHSt 34, 324, 327; BGHR StPO § 261 Aussage-verhalten 21; [X.], 182; 1989, 281; [X.], 4 jeweils m.w.N.).Eine Ausnahme, wie sie in BGHSt 34, 324, 327 f. für solche Fälle entschiedenwurde, in denen sich der Angehörige bereits zuvor gegenüber den [X.] als Zeuge zur Sache eingelassen hatte, ohne die ihm zu diesemZeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden Umstände vorzu-bringen, liegt hier nicht vor, da die Ehefrau in der Hauptverhandlung [X.] Zeugin ausgesagt hat.Demnach kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben, da der [X.] trotz der sonstigen, vom [X.] nicht betroffenen, erheblichenVerdachtsmomente letztlich nicht auszuschließen vermag, daß das Urteil [X.] Rechtsverletzung beruht (§ 337 StPO). Zwar spricht es gegen den [X.], daß dieser ausweislich der Feststellungen gegenüber dem als [X.] tätigen [X.] bei dessen im Polizeipräsidiumgeführten, von einem Dolmetscher mitgehörten und für die Ermittlungsbeamtenübersetzten Telefonaten nicht nur einen Termin für erneute [X.], sondern sich mit dem Angeklagten auch über die Übergabe [X.] unterhalten hatte. Die Einlassung des Angeklagten, die Zahlungen des- [X.] seien jeweils als Raten für einen früheren Autokauf [X.], erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel. Da die [X.]den Inhalt der Telefonate jedoch nicht im einzelnen wiedergegeben und [X.] in der Beweiswürdigung auch nicht auseinandergesetzt hat, reicht die-ser Gesichtspunkt jedoch weder allein noch in der Gesamtschau mit anderenbelastenden Umständen aus, um sicher auszuschließen, daß die [X.]zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie das frühere Schweigender Ehefrau nicht als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugingewertet hätte.Zur Abklärung der [X.] für sich genommen nicht eben lebensnahen [X.] Kom-plotttheorie des Angeklagten wird der neue Tatrichter insbesondere die [X.] nach dem letzten Zusammentreffen des [X.] mit dem Angeklag-ten am 7. April 1997 bis zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten imeinzelnen aufzuklären und zeitlich zuzuordnen haben.Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 454/02

07.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. 4 StR 454/02 (REWIS RS 2003, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5054

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