Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. V ZB 248/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6198

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

26. Mai
2011

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 329 Abs. 2 Satz 1
a)
Die Mitteilung des Tenors eines Beschlusses durch die Geschäftsstelle an eine [X.] ist keine unverbindliche Auskunft, sondern die formlose Bekanntgabe der Entscheidung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

b)
Die [X.] nach § 249 Abs. 1 ZPO tritt schon mit der (formlosen) Mitteilung des [X.] durch das Gericht (§ 329 Abs.
2 Satz 1 ZPO) an die [X.], und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein.

[X.], Beschluss vom 26. Mai 2011 -
V [X.] -
LG Gera

AG Gera
-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai
2011
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Krüger, die Richter [X.] und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr.
Stresemann und den
Richter Dr.
Czub

beschlossen:
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. August 2010 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.].
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.000

Gründe:
I.
Die [X.]en sind [X.]. Die Beklagten sind -
soweit hier von Interesse
-
unter Abweisung einer weitergehenden Klage von dem Amtsge-richt verurteilt worden, Zaunelemente zu entfernen, die die Kläger bei
der Aus-übung der durch zwei Grunddienstbarkeiten eingeräumten Wegerechte
behin-dern.
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Gegen dieses Urteil haben beide [X.]en Berufung eingelegt.
Die Frist für die Begründung der Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Ab-lehnung des weitergehenden Antrags bis zum
24. September 2009 verlängert. Auf einen Antrag der Beklagten
vom 24. August 2009, das Verfahren auf Grund des Versterbens der früheren Beklagten zu 2 (der Mutter der jetzigen Beklagten zu 2 und zu 3) nach § 239 Abs. 1 ZPO zu unterbrechen, hat
das [X.] am 16. September 2009 einen entsprechenden Beschluss
gefasst.
Der Sekre-tärin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auf Nachfrage am 22. Sep-tember 2009 von der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer der Erlass und der Inhalt des noch in die Post zu gebenden Beschlusses mitgeteilt [X.]. Zugestellt worden ist der Beschluss den [X.]en am 25. September 2009.
Das [X.] hat nach der von den Beklagten erklärten
Aufnahme des Verfahrens ihre
Berufung unter Zurückweisung eines von ihnen vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben gegen den ihnen am 11. August 2010 zugestellten Beschluss am Montag, dem
13. September 2010,
Rechtsbeschwerde verbun-den mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Rechtsbe-schwerde um zwei Monate eingelegt. Die Fristverlängerung ist antragsgemäß gewährt worden. Mit der am 22. November 2010 eingegangenen [X.] haben die Beklagten beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der am 15. November 2010 abgelaufenen
Be-gründungsfrist für die Rechtsbeschwerde zu gewähren, den Beschluss des Be-rufungsgerichts aufzuheben, ihnen wegen der versäumten Frist für die Begrün-dung der Berufung Wiedereinsetzung zu gewähren und auszusprechen, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig sei.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, dass die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig sei.
1. Der Beschluss der Kammer vom 16. September 2009 habe auf den Lauf der Begründungsfrist keinen Einfluss mehr gehabt, weil
er erst am Tage nach deren Ablauf am 24. September 2010 den [X.]en zugestellt worden sei. Eine
frühere (formlose)
Bekanntgabe nach § 329 Abs. 2 Satz 1
ZPO sei nicht erfolgt. Bei der Unterrichtung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Geschäftsstelle am 22. September 2010
habe es sich um eine bloße Auskunft
gehandelt.
Zwar könne die formlose Mitteilung eines [X.] nach §
329 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch telefonisch erfolgen. Das setze
jedoch voraus, dass der Beschluss mit dem Willen des Gerichts in dieser Form aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts gelangt und als gerichtliche Entscheidung erkennbar geworden sei. Dabei komme es auf den Willen des Spruchkörpers, namentlich ihres Vorsitzenden, an, den Beschluss so bekannt zu geben, woran es hier fehle.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg.
Er sei be-reits unzulässig, weil es entgegen § 236 Abs. 2 ZPO an einer schlüssigen Be-hauptung einer schuldlosen Fristversäumung fehle. Die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen müssten. Der Rechtsanwalt hätte die richtige Rechtslage durch eigene Prüfung, gegebenenfalls durch eine An-frage bei der Kammer erkennen
und -
jedenfalls vorsorglich
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die den Beklagten drohenden Rechtsnachteile durch rechtzeitige Einreichung einer Berufungsbe-gründung vermeiden müssen.
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III.
Den Beklagten ist Wiedereinsetzung gegen die von ihnen nicht eingehal-tene Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde
zu
gewähren, weil sie glaubhaft gemacht haben
(§ 236 Abs. 2 Satz 1, § 294 ZPO), dass sie ohne ihr oder ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Pro-zessbevollmächtigten daran gehindert waren, diese
Frist einzuhalten.
IV.
Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Das Rechtsmittel gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuläs-sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die verfahrensfehlerhafte Verwerfung eines zulässigen Rechtsmittels verletzt den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruch des Rechtsmittelklägers
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2005 -
VI [X.], NJW-RR 2005, 792).

So ist es hier, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen
hat. Die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlängerte Frist
hatte näm-lich bereits zuvor zu laufen aufgehört, weil die Wirkung des Aussetzungsbe-schlusses schon mit der mündlichen
Mitteilung des Beschlussinhalts an die [X.] eingetreten
war.
1. Die angefochtene Entscheidung ist nur in den Ausgangspunkten zu-treffend. Ein Stillstand des Verfahrens nach § 249 ZPO tritt in den Fällen, in den in einem anhängigen Rechtsstreit eine anwaltlich vertretene [X.] verstirbt, nicht durch eine gesetzlich angeordnete Unterbrechung (§
239 Abs. 1 ZPO), 8
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sondern erst mit einem nur auf Antrag einer [X.] (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO) ergehenden Aussetzungsbeschluss des [X.] (§ 248 Abs. 2 ZPO) ein.
Das Gericht kann in diesen Fällen nicht eine mit
dem Tod der [X.] eintretende Unterbrechung des Verfahrens nach §
239 Abs. 1 ZPO herbeifüh-ren, auch wenn es -
wie hier
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in dem Beschluss fehlerhaft die Aussetzungsent-scheidung als Feststellung des Eintritts der Unterbrechung bezeichnet.
Der Aussetzungsbeschluss des Gerichts wirkt nicht auf den -
hier drei Wochen zuvor gestellten
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Zeitpunkt des Antrags
zurück ([X.], Beschluss vom 9. März 1987 -
II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, 2380). Der
Verfahrensstillstand tritt auch nicht bereits mit der Beschlussfassung über die Aussetzung, sondern erst mit der
Mitteilung der Entscheidung ein
([X.], Beschlüsse vom [X.] 1977 -
IX ZR 80/77, [X.]Z 69, 395, 397 und vom 9. März 1987 -
II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, 2380).
Ist eine Frist vor der Bekanntgabe des [X.] bereits abgelaufen, ist sie versäumt, da sie dann nicht mehr gem. § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen aufhören kann ([X.], Beschlüsse vom 3. No-vember 1977 -
IX ZR 80/77, aaO und vom 9. März 1987 -
II ZB 10/86, aaO).
2. Die [X.] nach § 249 Abs. 1 ZPO, nach der der Lauf jeder Frist aufhört, tritt schon mit der (formlosen) Mitteilung des [X.] durch das Gericht (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) an die [X.],
und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein, die bei den nach §
252 ZPO an-fechtbaren Beschlüssen nach § 329 Abs. 3 ZPO vorzunehmen ist (wie hier: [X.]/[X.], 3. Aufl., §
259 Rn. 19, [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., § 246 Rn. 4; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 246 Rn. 8; a.A. Prütting/[X.]/Anders, ZPO, 3. Aufl., § 248 Rn. 2; [X.], ZPO, 22. Auflage, § 246 Rn. 7). Die gegenteilige Auslegung widerspricht dem verfassungsrechtlichen Verbot, verfahrensrechtliche Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, dass den [X.]en der Zugang zu den in den [X.] eröffneten Instanzen in unzumutbarer und aus [X.] nicht mehr 12
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zu rechtfertigender Weise erschwert wird ([X.], Beschluss vom 21. April 2005 -
1
BvR 2140/05, Rn. 17, juris).
3. Soweit das Berufungsgericht meint, der Beschlussinhalt
sei den [X.] durch die telefonische Mitteilung der [X.] nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist
bekannt gegeben worden, be-ruht dies auf einer fehlerhaften Auslegung des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es geht unter Hinweis auf eine Entscheidung des [X.] ([X.] 1968, 156, 157) zu Unrecht davon aus, dass fernmündliche Mitteilungen durch die Ge-schäftsstelle bloße Auskünfte seien, die keine Rechtswirkungen herbeiführten, sofern nicht der Wille
des Gerichts, die Entscheidung so
mitzuteilen, durch das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte (Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters; Vermerk der Geschäftsstelle über die Bekanntgabe) in der Akte manifestiert sei.
a) § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt dies nicht voraus. Ein
Beschluss
ist vielmehr nach dieser Vorschrift (formlos) bekannt gegeben, wenn der Inhalt der
von den Richtern
gefassten und unterschriebenen, zur Bekanntgabe an die [X.] vorgesehenen Entscheidung durch das Gericht einer [X.] mitgeteilt
wird
([X.], Beschluss vom 27. Oktober 1999 -
XII ZB 18/99, [X.], 877, 878), was auch fernmündlich geschehen kann ([X.], Urteil vom 5. Juli 1954 -
IV ZR 69/54, [X.]Z 14, 148, 152). Dies gilt auch, wenn [X.] noch der den Beschluss mitteilende Geschäftsstel-lenbeamte
beabsichtigt haben, durch die fernmündliche Kundgabe des [X.] die Wirkungen des §
329 Abs.
2 Satz
1 ZPO herbeizuführen. Für das Existentwerden der Entscheidung durch formlose Bekanntgabe ist es näm-lich ohne Bedeutung, aus welchen Motiven und mit welchen Absichten das ge-schieht. Maßgeblich ist nur der objektive
Tatbestand, dass der Inhalt einer
von den Mitgliedern des Gerichts beschlossenen, schriftlich abgefassten und mit ihren Unterschriften versehenen Entscheidung der [X.] ausdrücklich und be-14
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wusst -
und in diesem Sinne mit dem Willen des Gerichts
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bekanntgegeben wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 1999 -
XII ZB 18/99, aaO).
b) Die Voraussetzungen für eine formlose Bekanntgabe des Beschlusses nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lagen hier vor. Der Aussetzungsbeschluss war schriftlich abgefasst, von den Mitgliedern der Kammer unterschrieben
und zu-dem die Zustellung an die [X.]en von dem Vorsitzenden verfügt worden. Der Zeitpunkt der Bekanntmachung
durch Zustellung hing nicht mehr von dem Spruchkörper, sondern allein von dem weiteren äußeren Geschäftsablauf ab. Irgendwelche Anhaltspunkte für einen Willen des Gerichts, die Bekanntma-chung des [X.] -
zumal in Anbetracht des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist -
zurückzuhalten,
sind nicht erkennbar.
c) Die Mitteilung des Beschlussinhalts durch die Geschäftsstelle an eine
Sekretärin des Prozessbevollmächtigten steht einer Kundgabe an ihn selbst gleich, wenn diese
-
wie hier
-
als Botin des Prozessbevollmächtigten nachfragt und die Mitteilung des Gerichts über den Inhalt der Entscheidung für diesen entgegennimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 1996 -
VIII ZB 7/96, [X.], 1682).
4.
Die [X.] durch die formlose Bekanntgabe des [X.] ist auch für alle Beklagten und nicht nur für die Rechtsnachfolger der verstorbenen früheren Beklagten zu 2 eingetreten, wie die Erwiderung meint. Die Kläger nehmen als Inhaber von zwei Grunddienstbarkeiten die Beklagten als Grundstückseigentümer nach § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen bei der Ausübung ihrer Rechte in Anspruch. Bei einer Klage aus der Grunddienstbarkeit sind die Grundstückseigentümer notwendige Streitgenossen (Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 -
V [X.], NJW 1992, 1101, 1102), so dass die [X.] für alle Beklagten
eingetreten ist.
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5. Auf die weiteren Ausführungen des [X.], mit denen es das Wiedereinsetzungsgesuch
der Beklagten zurückgewiesen hat, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Die nach dem Ende der Aussetzung von neuem laufende (§ 249 Abs. 1 ZPO) Berufungsbegründungsfrist ist gewahrt, weil die Begründung noch vor der am 21. April 2010 erfolgten, die Aussetzung beendenden Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes (§
250 ZPO) bei dem [X.] eingegangen ist.
Der die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und die Sache zur Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzugeben. Eines Ausspruchs im Tenor, dass die Berufung der Beklagten nicht wegen einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist, bedarf es nicht, weil das Berufungs-gericht nach §
577 Abs. 4 Satz 4 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der [X.] zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
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V.
Die Entscheidung über den [X.] folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2009 -
4 C 1080/08 -

LG Gera, Entscheidung vom 05.08.2010 -
1 S 235/09 -

21

Meta

V ZB 248/10

26.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. V ZB 248/10 (REWIS RS 2011, 6198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6198

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 248/10

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