Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2019, Az. 6 B 135/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 9639

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Gegenstand

Stellvertretung im Stiftungsvorstand bei Beschluss einer Satzungsänderung


Leitsatz

1. In Einzelfällen kann sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

2. Für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand bedarf es keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine Familienstiftung privaten Rechts, begehrt zuletzt nur noch die Feststellung, dass ihre Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 gültig und die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam ist.

2

Das Innenministerium des [X.] hat am 6. Dezember 2001 die Errichtung der Klägerin genehmigt. Nach der zugrundeliegenden Stiftungssatzung vom 16. November 2001 ist Stiftungszweck die Förderung der [X.] durch laufende und einmalige Zuwendungen. Zur Erfüllung dieses Zwecks hat die [X.] zu tragen, insbesondere durch Sicherung und Fortentwicklung ihrer Vermögens- und Ertragskraft.

3

[X.] sind der Stifter [X.], seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder sowie deren eheliche Abkömmlinge und - über Generationen hinweg - alle weiteren ehelichen Abkömmlinge. Als [X.] wurden Vorstand, [X.]eirat und Familientag vorgesehen. Der Vorstand sollte aus drei bis fünf Mitgliedern bestehen, von denen ein Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe A. und ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem Kreis der rechts- bzw. wirtschaftsberatenden [X.]erufe berufen werden soll. Der Familientag sollte die Anzahl der übrigen, sich aus den [X.]n rekrutierenden Vorstandsmitglieder bestimmen und diese wählen.

4

Nach der Änderungssatzung vom 19. Februar 2010 sollte der Vorstand der Klägerin nunmehr aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen. Der [X.]eklagte genehmigte die Satzungsänderung im März 2010.

5

Mit [X.]eschluss vom 23. Dezember 2010 wurde u.a. § 8 [X.] der Stiftungssatzung geändert. Danach sollte der nach dem Ableben von [X.] neu zu bestellende Vorstand aus vier Personen bestehen. Neben die namentlich benannten Töchter des [X.] [X.] (Vorsitzende) und [X.] sollte ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat sowie ein Mitglied aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe A. laufend beratenden Anwälte treten; letzteres sollte gemeinsam von den beiden genannten Töchtern berufen werden. Der [X.]eschluss war von den Vorstandsmitgliedern [X.] und [X.] unterschrieben. Über der Unterschrift von [X.] hieß es: "Zugleich für den erkrankten [X.]". Der [X.]eklagte genehmigte die Satzungsänderung am 30. Dezember 2010.

6

Nach dem Tod des [X.] teilte der [X.]eigeladene dem [X.]eklagten im Dezember 2012 mit, der neu bestellte Vorstand bestehe aus [X.] (Vorsitzende), dem [X.]eigeladenen als einem die Unternehmensgruppe A. laufend beratenden Anwalt (stellvertretender Vorsitzender), [X.] sowie [X.] (Mitglied des Verwaltungsrats). Der [X.]eklagte stellte eine entsprechende Vertretungsbescheinigung aus.

7

Am 18. Februar 2013 beschlossen [X.] und [X.] mit sofortiger Wirkung die Abberufung des [X.]eigeladenen als Vorstandsmitglied. In einer außerordentlichen Sitzung des [X.] stimmten sämtliche [X.] der Abberufung zu und bestätigten diese. Am 11. März 2013 legte [X.] sein Amt als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung nieder. Daraufhin teilte der [X.]eklagte der Klägerin mit, dass die Abberufung des [X.]eigeladenen aus dem Vorstand nicht wirksam sei. Nachdem [X.] sein Amt niedergelegt habe, sei der [X.] nicht mehr satzungsgemäß besetzt.

8

Am 10. Mai 2013 fand eine Vorstandssitzung in Anwesenheit von [X.] und [X.] statt, in der festgestellt wurde, dass der [X.]eigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei. Durch [X.]eschluss wurde die Abberufung des [X.]eigeladenen vom 18. Februar 2013 genehmigt, bestätigt und vorsorglich erneut beschlossen.

9

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 wurde die Erteilung der Genehmigung für Satzungsänderungen beantragt, die der Vorstand am 9. Juni 2013 einstimmig im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen hatte. Unterzeichnet war die [X.]eschlussfassung von [X.] und [X.] sowie sämtlichen [X.]n. Danach soll, wenn die Wahl eines Mitglieds aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates nicht binnen eines Monats zustande kommt, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der [X.] bestimmt werden. Zudem sollen in § 8 [X.] Ziff. 3 aus der am 23. Dezember 2010 geänderten Satzung die Worte "aus dem Kreis der die Unternehmensgruppe A. laufend beratenden Anwälte" ersatzlos gestrichen werden. Die weitere Änderung betrifft die Zusammensetzung des [X.]eirats.

Der [X.]eklagte lehnte mit [X.] vom 21. Juli 2014 die Genehmigung der Satzungsänderungen ab, da der Änderungsbeschluss unwirksam sei. Zum einen sei der Vorstand bei der [X.]eschlussfassung am 9. Juni 2013 nicht nach den Vorgaben der Satzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010 besetzt gewesen. Diese Fassung der Stiftungssatzung sei maßgeblich, da der Vorstandsbeschluss vom 23. Dezember 2010 zur Änderung der Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 wirksam sei. Die [X.]eschlussfassung im Umlaufverfahren, bei der ein Vorstandsmitglied stellvertretend für ein anderes gehandelt habe, sei nicht zu beanstanden. Zum anderen seien die Änderungen auch inhaltlich nicht mit dem Stifterwillen vereinbar. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht wies die auf Genehmigung der Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 gerichtete Verpflichtungsklage ab. Auf den hilfsweise gestellten [X.] stellt es fest, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam ist und die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 gilt. Gegen diesen [X.] haben der [X.]eklagte und der [X.]eigeladene [X.]erufung eingelegt.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung des [X.]eigeladenen verworfen. Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hat es das Urteil des [X.] geändert und die Klage insgesamt abgewiesen ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2017 - 3 L[X.] 3/17 - [X.] 2018, 170). Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der [X.]eigeladene durch den [X.] nicht beschwert sei. Als Mitglied des [X.]s könne er weder durch die ursprünglich begehrte Genehmigung der Satzungsänderung noch durch die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 maßgeblich sei, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sein. Denn die Vorschriften des [X.] Stiftungsgesetzes über die staatliche Stiftungsaufsicht dienten nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst. Dritte wie u.a. einzelne Organmitglieder könnten durch eine stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahme wie die Genehmigung einer Satzungsänderung allenfalls reflexweise, nicht aber in geschützten Rechtspositionen berührt werden. Sie könnten nur zivilrechtlichen Rechtsschutz gegenüber einer möglichen Verletzung eigener Rechte durch die Satzungsänderung in Anspruch nehmen. Für die Feststellung, welche Fassung einer Stiftungssatzung wirksam sei, gelte nichts anderes.

Die [X.]erufung des [X.]eklagten sei zulässig und begründet. Die hilfsweise erhobene [X.] sei zulässig. Das Verwaltungsgericht sei zuständig und die Prozessvoraussetzungen lägen vor, weil die Änderung einer Stiftungssatzung der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht unterliege. [X.]ei solchen Genehmigungsentscheidungen sei die Stiftungsaufsicht regelmäßig gehalten, auch zivilrechtliche Vorfragen zu klären.

Die [X.] sei jedoch unbegründet, da die Satzung in der Fassung vom 23. Dezember 2010 die maßgebliche sei. Der Satzungsänderungsbeschluss von diesem Tag sei wirksam, denn weder Gesetz noch Satzung schlössen eine Stellvertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied aus. Gemäß § 86 [X.]G[X.] finde auf Stiftungen das Vereinsrecht entsprechend Anwendung und § 27 Abs. 3 [X.]G[X.] verweise auf das Auftragsrecht. Daraus ergebe sich, dass ein Vereinsvorstand zu persönlichem Tätigwerden verpflichtet sei. Damit sei im Vorstand eine [X.]evollmächtigung durch außenstehende Dritte, nicht aber eines anderen Vorstandsmitglieds ausgeschlossen. Die Stiftungsverfassung der Klägerin stehe dem nicht entgegen; vielmehr spreche die herausragende Stellung des [X.] zu seinen Lebzeiten für die Möglichkeit seiner [X.]evollmächtigung. Der zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähige [X.] habe die Satzungsänderung am 23. Dezember 2010 stellvertretend für den erkrankten Zeugen [X.] unterzeichnet. Schließlich sei die nur die innere Ordnung der Klägerin betreffende Satzungsänderung auch materiell rechtmäßig; sie widerspreche nicht dem objektivierten Stifterwillen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Klägerin und der [X.]eigeladene mit der [X.]eschwerde.

II

Die [X.]eschwerden des [X.]eigeladenen (1.) und der Klägerin (2.) gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.

1. Die [X.]eschwerde des [X.]eigeladenen ist unzulässig, da dieser durch das [X.]erufungsurteil nicht beschwert ist. Die [X.]eschwerdeberechtigung eines [X.]eigeladenen erfordert eine materielle [X.]eschwer ([X.]VerwG, Urteile vom 31. Januar 1969 - 4 [X.] 83.66 - [X.]VerwGE 31, 233 <235> und vom 19. Mai 2005 - 6 [X.] 14.04 - [X.]VerwGE 123, 362 <364>). Diese liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als [X.]eteiligter einhergehende [X.]indung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO für ihn von sachlicher [X.]edeutung ist, der [X.]eigeladene also geltend machen kann, aufgrund der [X.]indungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden ([X.]VerwG, Urteile vom 16. September 1981 - 8 [X.] 1.81 - [X.]VerwGE 64, 67 <69> und vom 14. März 2018 - 10 [X.] 3.17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VerwG:2018:140318U10[X.]3.17.0] - LKV 2018, 315 Rn. 12). Es reicht nicht aus, dass der [X.]eigeladene formell beschwert ist, weil er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist.

Im vorliegenden Fall ist der [X.]eigeladene durch das angefochtene Urteil nicht materiell beschwert, denn die Vorinstanz hat die [X.] auf die [X.]erufung des [X.]eklagten vollständig abgewiesen. Damit hat sie eine materielle [X.]eschwer beseitigt, die mit dem Urteil des [X.] für den [X.]eigeladenen mit [X.]lick auf dessen organschaftliche Stellung als Vorstandsmitglied der Klägerin möglicherweise verbunden war. Darauf, ob die [X.]eiladung zu Recht erfolgt ist, kommt es deshalb nicht mehr an. Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.] des [X.] aufgehoben, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 unwirksam sei und die Satzung in der Fassung vom 19. Februar 2010 gelte. Dass der [X.]eigeladene durch das [X.]erufungsurteil nicht materiell beschwert ist, zeigt sich insbesondere daran, dass er in dem erstrebten Revisionsverfahren keinen Sachantrag stellen könnte (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. August 2005 - 7 [X.] 12.05 - juris Rn. 9). Denn ein solcher könnte nur darauf gerichtet sein, die Feststellungsklage - unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen - abzuweisen. Dem hat das Oberverwaltungsgericht aber bereits vollständig entsprochen.

Entgegen der Auffassung des [X.]eigeladenen wird seine organschaftliche Stellung als Vorstandsmitglied der Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt. Da seine Verfahrensbeteiligung unberührt geblieben ist, wirkt das auf die [X.]erufung des [X.]eklagten ergangene, ihm günstige Sachurteil der Vorinstanz unabhängig von dem Erfolg seines eigenen Rechtsmittels gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO auch ihm gegenüber. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass ihm die [X.]indungswirkung des klageabweisenden [X.] vorenthalten würde, das die Gültigkeit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 in einer der Rechtskraft fähigen Weise bestätigt.

2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde der Klägerin ist unbegründet. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich weder die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (a) noch ein Verfahrensmangel oder eine Abweichung, auf der das [X.]erufungsurteil beruhen kann (b).

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in [X.]etracht. Das setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Frage sich im Revisionsverfahren nicht stellen würde oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 [X.] 41.15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VerwG:2015:231015[X.]1[X.]41.15.0] - NVwZ 2015, 1779 Rn. 7).

aa) Die [X.]eschwerde erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bei organschaftlichen [X.]eschlussfassungen im Vorstand durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann. Zwar ist die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon deshalb abzulehnen, weil es sich dabei um eine zivilrechtliche Fragestellung handelt (1). Aber die aufgeworfene Frage rechtfertigt, soweit sie entscheidungserheblich ist (2), nicht die Zulassung der Revision. Denn sie ist aufgrund des Gesetzeswortlauts und der vorhandenen Rechtsprechung eindeutig im Sinne der Vorinstanz zu bejahen (3).

(1) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die auf Klärung von Grundsatzfragen und (Weiter-)Entwicklung von Rechtssätzen zur Auslegung und Anwendung von Normen des revisiblen Rechts durch das [X.]undesverwaltungsgericht zielt, setzt unausgesprochen voraus, dass die Verwaltungsgerichte auch in Zukunft mit den aufgeworfenen Streitfragen befasst sein können. Deshalb scheidet die Revisionszulassung aus, wenn der Rechtsstreit nur infolge einer objektiv fehlerhaften, aber gemäß § 17a Abs. 1 und 5 [X.] bindenden Verweisung an ein Verwaltungsgericht gelangt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Juli 1982 - 3 [X.] 30.82 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213 und vom 21. Juni 1996 - 2 [X.] 82.96 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11) oder die Rechtswegzuweisung vom Gesetzgeber während des Prozesses geändert worden ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Juni 2010 - 5 [X.] 48.09 - juris Rn. 6). Diese Ausnahmen greifen hier nicht. Denn im Hinblick auf die notwendige Anerkennung einer Stiftung (§ 80 [X.]G[X.]), die landesrechtlichen Genehmigungserfordernisse für die Änderung einer Stiftungssatzung sowie stiftungsaufsichtsbehördliche Maßnahmen ist es geradezu typisch für das Stiftungsrecht, dass zivilrechtliche Vorfragen von den Aufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichten zu entscheiden sind, so dass eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht von vornherein ausscheidet.

(2) Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Fragestellung nach der Zulässigkeit der [X.]evollmächtigung eines anderen Vorstandsmitglieds bei einer [X.]eschlussfassung in einem [X.] rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung. Für den vorliegenden Fall erweist sie sich nur in eingeschränktem Umfang als entscheidungserheblich: Zum einen stellt sie sich mit [X.]lick auf die zu bevollmächtigende Person nur hinsichtlich eines anderen [X.]smitglieds und nicht etwa für die [X.]evollmächtigung von [X.]. Zum anderen ist sie in sachlicher Hinsicht auf die Möglichkeit der [X.]evollmächtigung für die [X.]eschlussfassung in einem Einzelfall im Wege der Spezialvollmacht zu begrenzen.

(3) [X.]ei der [X.]eschlussfassung kann sich ein Mitglied des [X.]s im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, wenn sich die Möglichkeit der Stellvertretung der Stiftungssatzung zumindest im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Dazu hat der Senat erwogen:

Der [X.]eschluss eines [X.]s ist ein Rechtsgeschäft in der Form eines Gesamtakts, das mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Organmitglieder bündelt. Damit gilt auch für die einzelne Willenserklärung jedes Vorstandsmitglieds als Teil des [X.]eschlusses der letztlich in der Privatautonomie wurzelnde rechtsgeschäftliche Grundsatz, dass Abgabe und Empfang einer Willenserklärung der Stellvertretung zugänglich sind, wenn und soweit kein gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot besteht ([X.]/[X.], Allgemeiner Teil des [X.]ürgerlichen Rechts, 2. Halbband, 15. Aufl. 1960, S. 1095; [X.], Allgemeiner Teil des [X.]ürgerlichen Rechts, Zweiter [X.]and - Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl. 1979, S. 762 f. mit Hinweis auf die Motive; Schilken, in: [X.], [X.]G[X.], [X.]uch 1, 2014, vor §§ 164 ff. Rn. 38 und 40; [X.], in: MüKo-[X.]G[X.], [X.]d. 1, 8. Aufl. 2018, § 164 Rn. 93 und 100; Weinland, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.]G[X.], 8. Aufl. 2017, § 164 [X.]G[X.] Rn. 20). Für Mitglieder des [X.]s besteht kein gesetzliches Vertretungsverbot.

Das [X.]ürgerliche Gesetzbuch enthält hinsichtlich des [X.] nur in § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.]G[X.] die Vorgabe, dass durch das Stiftungsgeschäft die Stiftungssatzung Regelungen zur [X.]ildung des Vorstands enthalten muss. Im Übrigen ordnet § 86 Satz 1 [X.]G[X.] an, dass bestimmte Vorschriften des Vereinsrechts auf Stiftungen entsprechende Anwendung finden, jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Stiftungsverfassung ein anderes ergibt (§ 86 Satz 1 Halbs. 2 [X.]G[X.]). Gemäß § 27 Abs. 3 [X.]G[X.] finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die Vorschriften der §§ 664 bis 670 [X.]G[X.] entsprechende Anwendung; nach § 664 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] darf im Zweifel der [X.]eauftragte die Ausführung des Auftrags nicht einem [X.] übertragen. Nach der Rechtsfolgenverweisung des § 28 [X.]G[X.] erfolgt die [X.]eschlussfassung in einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand nach den für die [X.]eschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34 [X.]G[X.]. Demzufolge besteht im Stiftungsrecht für [X.]eschlussfassungen der Vorstandsmitglieder kein explizites Vertretungsverbot.

Die [X.]eschwerde verweist für die von ihr vertretene Gegenauffassung auf eine Stimme in der Literatur, nach der im Vereinsvorstand eine wechselseitige Vertretung von Vorstandsmitgliedern ausgeschlossen sein soll. Denn die treuhänderische Amtsausübung für die Vereinsmitglieder im Interesse des Vereins bedinge zum Schutz der [X.] als Element der Organstellung ([X.]/[X.], in: NK-[X.]G[X.], [X.]and 1, 3. Aufl. 2016, § 26 Rn. 3). Demgegenüber geht die herrschende Auffassung davon aus, dass zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Stiftungs- oder [X.] sich dessen Mitglieder zwar nicht durch Dritte ([X.], in: [X.], [X.]G[X.], 78. Aufl. 2019, § 28 Rn. 2; [X.], in: [X.]amberger/[X.]/[X.], [X.]G[X.], [X.]and 1, 4. Aufl. 2019, § 28 Rn. 3), wohl aber durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen können ([X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 1977 - 15 W 362/77 - [X.] 1978, 26 <29>; [X.], in: MüKo-[X.]G[X.], [X.]d. 1, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 26; [X.]/Rawert, in: [X.], [X.]G[X.], [X.]uch 1, 2017, § 86 Rn. 61; [X.], in: [X.], [X.]G[X.], [X.]d. I, 15. Aufl. 2017, § 28 Rn. 1; [X.]urgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 2006, [X.]; offen: [X.], [X.]eschluss vom 25. Januar 1906 - 1 [X.] 14/06 - [X.]J 32 <1906>, A 187 <188>).

Ob der Mehrheitsauffassung generell für [X.]eschlussfassungen in einem Vereinsvorstand zu folgen ist, bei dem die Entscheidungsmacht im Vertretungsorgan aufgrund der körperschaftlichen Struktur des Vereins infolge einer Wahl durch die Vereinsmitglieder auf [X.] Legitimation beruht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls überzeugt die Möglichkeit einer [X.]evollmächtigung eines anderen Vorstandsmitglieds für das Stiftungsrecht, bei dem § 28 [X.]G[X.] als dispositive Regelung für die Willensbildung gemäß § 86 Satz 1 [X.]G[X.] nur entsprechende Anwendung findet. Denn bei der rechtsfähigen Stiftung leitet sich die Entscheidungskompetenz der Vorstandsmitglieder mangels körperschaftlicher Verfassung der von ihnen vertretenen juristischen Person nicht im Wege der Vermittlung [X.] Legitimation durch Wahl einer Mitgliederversammlung her, sondern der [X.]erufung durch den Stifter oder einer von diesem festzulegenden Verfahrensweise (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. Mai 2010 - 20 W 175/10 - [X.] 2010, 1034 <1035 f.>). Des Weiteren ist die Entscheidungsfreiheit des [X.]s wegen der heteronomen Determination durch den Stifterwillen beschränkt, der notfalls auch gegen die Absichten der [X.] durch die staatliche Stiftungsaufsicht durchgesetzt wird ([X.]VerwG, Urteile vom 22. September 1972 - 7 [X.] 27.71 - [X.]VerwGE 40, 347 <350 f.> und vom 12. Februar 1998 - 3 [X.] 55.96 - [X.]VerwGE 106, 177 <180>; [X.]eschluss vom 29. November 1990 - 7 [X.] 155.90 - NJW 1991, 713; [X.]GH, Urteil vom 22. Januar 1987 - [X.] - [X.]GHZ 99, 344 <349>). Demzufolge kommt dem Schutzgedanken, der nach der Vorstellung des [X.] neben anderen Motiven der Installation eines mehrköpfigen [X.]s zugrunde gelegen haben mag, nicht das gleiche Gewicht zu wie bei einem Vereinsvorstand, wenn es - wie hier - um die organinterne Vertretung bei der [X.]eschlussfassung im Wege einer Spezialvollmacht geht.

Für einen ungeschriebenen gesetzlichen Ausschluss der Stellvertretung im Vorstand einer Stiftung ist nichts ersichtlich. Der Hinweis der [X.]eschwerde u.a. auf die zu § 77 AktG vertretene Literaturauffassung ist hier schon deshalb nicht von [X.]edeutung, da die Stiftung - wie bereits angedeutet - kein rechtsfähiger Zusammenschluss einer Personenmehrheit ist ([X.]VerwG, Urteil vom 22. September 1972 - 7 [X.] 27.71 - [X.]VerwGE 40, 357 <350>). Im Gegensatz zu körperschaftlich strukturierten juristischen Personen ist die Stiftung eine reine Verwaltungsorganisation, mit deren Hilfe der vom Stifter gewollte Zweck verwirklicht wird. Die in der Stiftungsverfassung vorgesehenen Organe, insbesondere der Vorstand, sind das einzige personale Element. Der Vorstand vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr und nur er verschafft - vorbehaltlich durch Gesetz oder Satzung normierter Ausnahmen - dem Stifterwillen Geltung ([X.]GH, Urteil vom 22. Januar 1987 - [X.] - [X.]GHZ 99, 344 <350 f.>). Dieser strukturelle Unterschied zu körperschaftlich verfassten Vereinen und Kapitalgesellschaften steht der Übertragung der für diese geltenden Regelungen auf die Stiftung entgegen (vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - [X.] - [X.], 168 <169 f.>). Schließlich erweist sich die von der [X.]eschwerde angeführte Rechtsprechung zur Rechtslage bei der [X.] mit beschränkter Haftung für die hier vorliegende Fragestellung als unergiebig, da dort lediglich die Erteilung einer Generalvollmacht an einen Nichtgeschäftsführer ausgeschlossen wird ([X.]GH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - [X.] - NJW 1977, 199).

Nicht zu folgen ist der [X.]eschwerde, wenn sie aus der Verweisung des § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] auf § 664 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], wonach der [X.]eauftragte die Ausführung des Auftrags im Zweifel nicht einem [X.] übertragen darf, ableiten will, dass selbst eine Stellvertretung der Vorstandsmitglieder untereinander dem [X.] widerspräche. Abgesehen davon, dass dieser auftragsrechtliche Grundsatz im Stiftungsrecht lediglich entsprechend anwendbar ist, wird mit guten Gründen bestritten, dass die [X.]eschlussfassung über die Änderung einer Stiftungssatzung zur Geschäftsführung [X.]. § 27 Abs. 3 [X.]G[X.] zählt. Vielmehr handele es sich um eine grundlegende Angelegenheit ("Grundlagengeschäft"; [X.], in: MüKo-[X.]G[X.], [X.]d. 1, 8. Aufl. 2018, § 27 Rn. 35; [X.], in: [X.]amberger/[X.]/[X.], [X.]G[X.], [X.]and 1, 4. Aufl. 2019, § 27 Rn. 16), die zur Willensbildung des Vorstands zähle und durch die entsprechend anwendbare Regelung des § 28 [X.]G[X.] erfasst werde. Das kann aber dahinstehen, denn § 27 Abs. 3 i.V.m. § 664 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] schließt die Übertragbarkeit der Geschäftsführung nicht prinzipiell aus, sondern enthält lediglich eine subsidiäre Auffangregelung. Da aber die im Verwaltungsprozess nach § 137 Abs. 1 VwGO - anders als im Zivilprozess gemäß § 545 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.]GH, Urteile vom 22. Januar 1987 - [X.] - [X.]GHZ 99, 344 <353> und vom 3. März 1977 - [X.] - [X.]GHZ 68, 142 <146>; stRspr) - nicht revisible Stiftungssatzung der Klägerin nach der den Senat in einem Revisionsverfahren bindenden Auslegung der Vorinstanz (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) die Zulässigkeit der Stellvertretung stillschweigend voraussetzt, verbleibt im vorliegenden Fall kein Raum für die gesetzliche Auffangregelung.

Ist nach der gesetzlichen Regelung eine Stellvertretung im [X.] durch [X.]evollmächtigung eines anderen Vorstandsmitglieds im Einzelfall möglich, bedarf es dafür keiner ausdrücklichen Gestattung im [X.]. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Das ergibt sich aus der Maßgeblichkeit des [X.] gemäß § 85 [X.]G[X.], wie er im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck kommt ([X.]/Rawert, in: [X.], [X.]G[X.], [X.]uch 1, 2017, § 86 Rn. 61; [X.], in: MüKo-[X.]G[X.], [X.]d. 1, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 26; [X.]urgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 2006, [X.]). Die im Vereinsrecht vertretene strengere Auffassung, die eine explizite Regelung verlangt ([X.], in: [X.], [X.]G[X.], [X.]d. I, 15. Aufl. 2017, § 28 Rn. 1 und [X.], Handbuch Vereins- und [X.], 13. Aufl. 2016, Rn. 2570) ist auf die Stiftung mangels körperschaftlicher Struktur nicht übertragbar. Denn auch der nur im Wege der Auslegung zu ermittelnde Stifterwille hat im Stiftungsrecht maßgebende [X.]edeutung (vgl. [X.]GH, Urteil vom 22. Januar 1987 - [X.] - [X.]GHZ 99, 344 <348> m.w.[X.]) und die Rechtsordnung hat zu gewährleisten, dass er sich so weit wie möglich durchsetzt.

Soweit die [X.]eschwerde schließlich rügt, das [X.]erufungsgericht habe die Satzung der Klägerin falsch ausgelegt, wenn es ihr die Möglichkeit der Stellvertretung im Vorstand entnehme, hat sie damit keinen Erfolg. Denn die Satzung der Klägerin ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht revisibel. Demzufolge wäre das [X.]undesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren an die Auslegung der Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

bb) Die Klägerin wirft des Weiteren folgende Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf:

"Sind Satzungsänderungen einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die nicht den Stiftungszweck ändern, ohne weiteres materiell zulässig, wenn sie nicht die Funktionsfähigkeit der Stiftung beeinträchtigen oder dazu führen, dass die Stiftung dem Stiftungszweck nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen könnte oder bedarf es für derartige Satzungsänderungen einer materiellen Rechtfertigung, nämlich sind sie immer nur dann zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und die Satzungsänderungen aufgrund dieser Veränderung angezeigt bzw. angebracht sind?"

Zur [X.]egründung rügt sie mit der [X.]eschwerde im Wesentlichen, das Oberverwaltungsgericht habe § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StiftG SH verkannt. Nach dieser Vorschrift können die nach der Satzung zuständigen Organe die Satzung ändern, wenn der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden. Die Klägerin macht geltend, der vom [X.]erufungsgericht zur Auslegung der Vorschrift gebildete Maßstab verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) sowie § 85 [X.]G[X.] als vorrangiges [X.]undesrecht, da er von der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs zur Notwendigkeit eines rechtfertigenden Grundes für eine Satzungsänderung abweiche. Mit diesem Vorbringen und den weiteren [X.] u.a. zur mangelnden Gesetzgebungskompetenz des [X.] werden keine Grundsatzfragen des revisiblen Rechts dargelegt.

Wie die [X.]eschwerde selbst erkennt, betrifft die Rüge mangelnder [X.]eachtung bundesrechtlicher Vorgaben bei der Setzung, Auslegung und Anwendung von Landesrecht nicht das revisible Recht. Das ist nur dann der Fall, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 2000 - 6 [X.] 2.99 - [X.]uchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3 und vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VerwG:2016:010316[X.]5[X.]1.15.0] - NVwZ 2016, 618 Rn. 6; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17). Die aufgeworfene Frage zu § 85 [X.]G[X.], ob und unter welchen Voraussetzungen Satzungsänderungen einer Stiftung möglich seien, die nicht das Ausmaß einer Zweckänderung erreichten, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung. Denn die [X.]eschwerde führt selbst aus, dass Satzungsänderungen nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des [X.] in Einklang stehen müssen und nach einem allgemeinen Grundsatz des [X.] nur zulässig sind, wenn hierfür ein rechtfertigender Grund besteht, vor allem wenn sie wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse angezeigt sind ([X.]GH, Urteile vom 26. April 1976 - [X.] - [X.] 1976, 715 <716> und vom 22. Januar 1987 - [X.] - [X.]GHZ 99, 344 <348 f.>). Warum zu diesem bundesrechtlichen Maßstab trotzdem noch Klärungsbedarf besteht, dem in einem Revisionsverfahren auf verallgemeinerungsfähige Weise Genüge getan werden könnte, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG-SH sei mangels Gesetzgebungskompetenz des [X.] unwirksam. Auch diese Rüge lässt keine rechtsgrundsätzliche Frage des revisiblen Rechts erkennen. Im Übrigen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010, die die innere Organisation der Klägerin betrifft, den Stiftungszweck weder ausdrücklich ändert noch mittelbar berührt ([X.]). Aus welchen Gründen in einem solchen Fall die materiellrechtlichen Vorgaben des § 85 und § 87 [X.]G[X.] angesprochen sind und sich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts stellen, wird von der [X.]eschwerde nicht hinreichend dargelegt.

b) Die [X.]eschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf die Revisionszulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt. Dazu ist vorab zu bemerken, dass das [X.]undesverwaltungsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch im Hinblick auf Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Prüfung der von der [X.]eschwerde frist- und formgerecht dargelegten Zulassungsgründe beschränkt ist. Es unterwirft die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen einer gleichsam revisionsgerichtlichen Überprüfung ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 30. Januar 1985 - 9 [X.] 10679.83 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 229 und vom 10. Dezember 1996 - 3 [X.] 18.96 - [X.]uchholz 310 § 61 VwGO Nr. 11). Mangels einer darauf zielenden Rüge in der [X.]eschwerdebegründung ist deshalb hier nicht der Frage nachzugehen, ob die Feststellungsklage im Zeitpunkt der [X.]erufungsentscheidung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO (noch) zulässig war. Denn der Antrag, den [X.]eklagten zur Erteilung der Genehmigung für die Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 zu verpflichten, ist nicht in die [X.]erufungsinstanz gelangt. Demzufolge war im [X.]erufungsverfahren kein Rechtsstreit [X.]. § 256 Abs. 2 ZPO (mehr) anhängig, für dessen Ausgang sich die Wirksamkeit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 als präjudiziell hätte erweisen können.

aa) Die [X.]eschwerde rügt, das [X.]erufungsgericht habe mit der auf den [X.] ergangenen Sachentscheidung den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Januar 2016 verkannt. Denn die Rechtskraft der Abweisung des auf Genehmigung der Satzungsänderung vom 9. Juni 2013 gerichteten [X.] habe sich auch auf die dafür tragenden Gründe erstreckt, zu denen die Unwirksamkeit der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 gehöre. Das führt nicht zur Zulassung der Revision.

Mit der Rüge entgegenstehender Rechtskraft bezeichnet die [X.]eschwerde keinen Verfahrensmangel, sondern einen (angeblichen) Fehler der Sachentscheidung, der für sich gesehen die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermag. Denn ein Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt regelt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18). Darüber hinaus kann zwar auch in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen ein Verfahrensmangel liegen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Juli 1968 - 8 [X.] 110.67 - [X.]VerwGE 30, 111 <113>). Im vorliegenden Fall bilden aber [X.] und [X.] unterschiedliche Streitgegenstände. Da letzteres sich nur als Vorfrage des erstgenannten darstellt, liegt kein Fall der res iudicata als Prozesshindernis vor, sondern die Rechtskraft wirkt nur als inhaltliches Abweichungsverbot (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 9 ff.). Die Frage, ob die [X.]indung des [X.]erufungsgerichts an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des [X.] auch dessen Auslegung der Stiftungssatzung erfasst, hat demzufolge ausschließlich [X.]edeutung für die zu treffende Sachentscheidung selbst ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Januar 2001 - 9 [X.] 40.01 - juris Rn. 2; vgl. auch [X.]eschluss vom 10. Juli 2003 - 1 [X.] 338.02 - [X.]uchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87 S. 18).

Das Vorbringen der [X.]eschwerde rechtfertigt auch nicht die Divergenzzulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn sie legt schon nicht dar, dass das [X.]erufungsgericht einen von dem Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 - 7 [X.] 7.08 - ([X.]VerwGE 131, 346) abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. In der fehlerhaften Anwendung eines vom [X.]undesverwaltungsgericht aufgestellten [X.] im Einzelfall liegt jedoch keine die Zulassung der Revision begründende Abweichung [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

bb) Die Klägerin rügt, das [X.]erufungsgericht habe Prozessrecht verletzt, weil es ihrem auf die Einvernahme des [X.]eigeladenen als Zeugen, hilfsweise als [X.]eteiligten, gerichteten [X.]eweisantrag zur Nichterteilung einer Vollmacht durch den Zeugen [X.] an [X.] und zur fehlenden Vertretungspraxis im Vorstand der Klägerin nicht nachgekommen sei. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

Ein unzulässiger Ausforschungs- oder [X.]eweisermittlungsantrag liegt nur in [X.]ezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten erkennbar ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich "ins [X.]laue hinein" erhoben worden sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. März 2000 - 9 [X.] 518.99 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 6 f. und vom 30. Januar 2002 - 1 [X.] 326.01 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 S. 31; stRspr). Zwar kann eine [X.]ehauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des [X.]ehauptenden, sondern auf dessen Vermutung beruht. Denn ein [X.]eteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem [X.]eteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer [X.]ehauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2017 - 6 [X.] 54.16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VerwG:2017:260617[X.]6[X.]54.16.0] - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7).

An diesem Maßstab gemessen ist in der damals vorliegenden prozessualen Situation die Ablehnung des o.g. [X.]eweisantrags als unzulässiger [X.]eweisermittlungsantrag nicht zu beanstanden. Dazu ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der [X.]erufungsverhandlung am 23. November 2017 die Einvernahme des Zeugen [X.] zu den o.g. [X.]eweisthemen beantragt hatte. Daraufhin hat das [X.]erufungsgericht den Zeugen [X.] im Fortsetzungstermin am 7. Dezember 2017 einvernommen. Dieser hat ausgesagt, dass er vor seinem Krankenhausaufenthalt [X.] ausdrücklich zu der inmitten stehenden Satzungsänderung bevollmächtigt habe und die [X.]evollmächtigung anderer Vorstandsmitglieder einer bei der Klägerin üblichen Praxis entsprochen habe. Auch wenn die Klägerin den Antrag auf Einvernahme des [X.]eigeladenen zu denselben [X.]eweisthemen unmittelbar vor der Einvernahme des Zeugen [X.] gestellt hatte, hätte sie nach dessen Vernehmung als sachnächster sowie einzig verbliebener unmittelbarer Quelle zu der letztlich allein entscheidungserheblichen Frage der [X.]evollmächtigung im konkreten Fall ihren bisherigen Vortrag weiter substantiieren und greifbare Anhaltspunkte für die Aufrechterhaltung ihrer gegenteiligen Vermutung benennen müssen. Dieser prozessualen Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen, so dass sich die Frage einer vorweggenommenen [X.]eweiswürdigung durch das [X.]erufungsgericht nicht stellt.

Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich weder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) noch ein Gehörsverstoß. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von [X.] ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Juli 2018 - 4 [X.] 41.17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VerwG:2018:310718[X.]4[X.]41.17.0] - juris Rn. 19 m.w.[X.]). Nachdem das [X.]erufungsgericht die Ablehnung des [X.]eweisantrags in der [X.]erufungsverhandlung laut Verhandlungsniederschrift mündlich begründet hat, ist für das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel nichts ersichtlich.

cc) Das [X.]erufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu ihrer [X.]ehauptung, [X.] sei am 23. Dezember 2010 geschäftsunfähig gewesen, mit zutreffender [X.]egründung abgelehnt.

Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 [X.]G[X.]). Dabei ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von [X.]edeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in [X.]etracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird ([X.]VerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 A 2.08 - [X.]uchholz 235.1 § 71 [X.]DG Nr. 1 Rn. 27 mit Hinweis auf [X.]GH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - [X.] - NJW 1996, 918 <919>). Dabei ist davon auszugehen, dass Störungen der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen sind ([X.]VerwG, Urteil vom 29. März 1984 - 3 [X.] 68.81 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 47 S. 23; [X.]GH, Urteil vom 20. Juni 1984 - [X.]/82 - [X.], 1063 <1064> m.w.[X.]). Deshalb muss von demjenigen, der sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die [X.]ehauptung der Geschäftsunfähigkeit richtig sein könnte ([X.]VerwG, Urteil vom 29. März 1984 - 3 [X.] 68.81 - a.a.[X.] S. 23; [X.]GH, Urteil vom 4. Februar 1969 - [X.] - NJW 1969, 1574 und [X.]SG, [X.]eschluss vom 15. November 2000 - [X.] 13 [X.] 53/00 [X.] - juris Rn. 7 ff. - alle für den Fall der gerichtlich von Amts wegen zu ermittelnden Prozessunfähigkeit).

Vor diesem Hintergrund hat das [X.]erufungsgericht den Antrag der Klägerin zutreffend als [X.]eweisermittlungsantrag angesehen. Denn diese hat zwar Anknüpfungstatsachen für einen bei [X.] vorliegenden chronischen Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, nicht aber für eine dadurch bewirkte andauernde Störung seiner Geistestätigkeit vorgetragen. Anders als die [X.]eschwerde meint, verlangt auch die von ihr angeführte Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte unmittelbar für eine Störung der Geistestätigkeit (z.[X.]. [X.]GH, Urteil vom 20. Juni 1984 - [X.]/82 - [X.], 1063 <1064>: fortgeschrittene [X.]erebralsklerose) und nicht nur für die zugrundeliegende Ursache (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 A 2.08 - [X.]uchholz 235.1 § 71 [X.]DG Nr. 1 Rn. 27 zur Alkoholsucht). Auch dafür, dass [X.] am 23. Dezember 2010 die Willenserklärungen für sich und den Zeugen [X.] bei der [X.]eschlussfassung über die Satzungsänderung im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Denn das [X.]erufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der Einschätzung seiner Ehefrau, [X.] sei am 23. Dezember 2010 fahruntauglich gewesen, kein hinreichender Anlass für eine [X.]eweisaufnahme zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 [X.]G[X.] ergeben hat (vgl. [X.]GH, Urteil vom 6. Februar 1967 - [X.]/64 - VersR 1967, 341). Auch in der Gesamtschau der von der Klägerseite unter [X.]eweis gestellten Umstände hat das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

dd) [X.], das [X.]erufungsgericht habe den Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit bei der Vernehmung des Zeugen [X.] zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch.

Nach § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Hier kann offenbleiben, ob der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO überhaupt mit Erfolg gerügt werden kann, wenn die Öffentlichkeit zu Unrecht nicht ausgeschlossen worden ist (vgl. Neumann/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 210 m.w.[X.]). Auch kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass § 171b Abs. 1 Satz 1 [X.] anwendbar ist, obwohl dessen Voraussetzungen in persönlicher Hinsicht mit [X.]lick auf den verstorbenen Stifter und dessen Nachkommen nicht unmittelbar erfüllt sind. Denn keinesfalls ist zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht bei den im [X.]eweisbeschluss genannten [X.]eweisthemen, der [X.]evollmächtigung von [X.] für die Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 und der Praxis von [X.]evollmächtigungen bei [X.]eschlussfassungen der J.-Stiftung, den Antrag der Klägerin abgelehnt hat. Die prognostische Einschätzung der Vorinstanz, dass die öffentliche Erörterung dieser [X.]eweisthemen in der [X.]erufungsverhandlung keine schutzwürdigen Interessen eines [X.]etroffenen verletzen werde, begegnet keinen [X.]edenken. Angesichts des hohen Gewichts öffentlicher Kontrolle der Gerichte, das auch in § 171b Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommt, ist es Sache der Klägerin, wenn sie sich aus Rücksichtnahme gegenüber Mitgliedern der Familie A. verpflichtet fühlte, auf weitere Nachfragen an den Zeugen zu verzichten.

ee) [X.], das [X.]erufungsurteil sei in inhaltlicher (1) und in zeitlicher Hinsicht (2) nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), greift nicht durch.

(1) Dieser absolute Revisionsgrund bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die [X.]eteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie - jedenfalls in maßgeblichen Teilen - so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Juni 1998 - 9 [X.] 412.98 - [X.]uchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f.). Demgegenüber liegt ein Mangel [X.]. § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. September 2011 - 1 [X.] 19.11 - juris Rn. 3 m.w.[X.]).

Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend für einen [X.]egründungsmangel des [X.]erufungsurteils wegen des Inhalts der angefochtenen Entscheidung nichts ersichtlich. Wenn die [X.]eschwerde Ausführungen zu dem gerügten Verstoß der Satzungsänderung vom 23. Dezember 2010 mit [X.]lick auf § 85 [X.]G[X.] und die materielle Rechtfertigung der Schwächung der Stellung der [X.] im [X.] vermisst, verfehlt sie den Maßstab der durch § 138 Nr. 6 VwGO gebotenen Mindestanforderungen an die Qualität von Entscheidungsgründen. In Wahrheit wendet sie sich im Gewande der Rüge eines [X.] gegen die materiellrechtliche [X.]eurteilung des entschiedenen Einzelfalls durch das Oberverwaltungsgericht; damit vermag sie die Zulassung der Revision nicht zu erreichen.

(2) Auch in zeitlicher Hinsicht hat die Rüge keinen Erfolg. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt [X.]. § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die in §§ 517 und 548 ZPO bestimmten - Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen [X.]eratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der beteiligten [X.] die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes, [X.]eschluss vom 27. April 1993 - GmS-OG[X.] 1/92 - [X.]VerwGE 92, 367 <375 f.>).

Aber selbst wenn die Frist von fünf Monaten gewahrt ist, kann ein Urteil gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten. Das ist der Fall, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits in [X.] Hinsicht bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Entscheidungsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ([X.]VerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 [X.] 5.11 - [X.]uchholz 406.11 § 246a [X.]auG[X.] Nr. 1 Rn. 24 m.w.[X.]).

Im vorliegenden Fall ist die Maximalfrist von fünf Monaten noch eingehalten worden. Entgegen der Annahme der [X.]eschwerde fehlen jedoch besondere Umstände, die in Verbindung mit dem Zeitablauf die Annahme rechtfertigen, die schriftlichen Urteilsgründe und die für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründe fielen auseinander. Die Entscheidungsgründe bieten dafür keine Anhaltspunkte. In ihnen kommt vielmehr eine strukturierte und geordnete Gedankenführung zum Ausdruck, die die ratio decidendi des unmittelbar auf die Verhandlung in Anwesenheit der [X.]eteiligten - unter Mitteilung der wesentlichen Gründe - verkündeten Urteils klar und ohne erkennbare Lücken wiedergibt. Die von der [X.]eschwerde angeführten, bereits zuvor von ihr als inhaltliche Mängel des [X.]erufungsurteils gerügten Punkte liefern für ein Auseinanderfallen von [X.]eratungsergebnis und niedergelegten Gründen nicht den geringsten Anhalt. Unter diesen Umständen kommt hier auch der Ersetzung der Unterschrift eines [X.]eisitzers keine indizielle [X.]edeutung zu.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwG[X.] Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 G[X.].

Meta

6 B 135/18

06.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 7. Dezember 2017, Az: 3 LB 3/17, Urteil

§ 26 BGB, § 27 Abs 3 BGB, § 28 BGB, § 80 BGB, § 81 Abs 1 S 3 Nr 5 BGB, § 85 BGB, § 86 S 1 BGB, § 87 BGB, § 104 Nr 2 BGB, § 105 Abs 2 BGB, § 664 Abs 1 S 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 171b Abs 1 S 1 GVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 StiftG SH 2000, § 55 VwGO, § 63 Nr 3 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 117 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 121 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 138 Nr 5 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 138 Nr 6 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 545 Abs 1 ZPO, § 560 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2019, Az. 6 B 135/18 (REWIS RS 2019, 9639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9639

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